Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 03.01.2017 – 7 Ta 246/16
ECLI:DE:LAGK:2017:0103.7TA246.16.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 aufgehoben.
G r ü n d e
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2016 ist begründet.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.09.2016 ist ermessensfehlerhaft ergangen; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen eine Partei, die trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens durch das Gericht einem Verhandlungstermin fernbleibt, setzt das persönliche Verschulden dieser Partei voraus. § 85 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in einer solchen Konstellation, auf der es auf das eigene Verschulden der Partei ankommt, nicht anwendbar (BGH NJW-RR 2011, 1363; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 85 Rdnr. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rdnr. 13).
Ein persönliches Verschulden des Beklagten selbst ist nicht ausreichend feststellbar. Der Beklagte hat – dem Beschwerdevorbringen zufolge – bei seinem Prozessbevollmächtigten nachgefragt, ob er den Verhandlungstermin auch persönlich wahrnehmen müsse. Der Prozessbevollmächtigte hat ihm die Auskunft erteilt, dass dies nicht der Fall sei. Diese Auskunft beruhte zwar, wie der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich selbst einräumt, darauf, dass er sich fahrlässig in Unkenntnis darüber befand, dass das Gericht das persönliche Erscheinen des Mandanten angeordnet hatte; denn er hatte sich nicht näher über den Inhalt der dem Mandanten zugegangenen Ladung informiert. Der Beklagte durfte sich aber auf die Auskunft und die Sachkunde seines Anwalts verlassen. Insoweit lag ein – wenn auch auf Seiten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten schuldhaft verursachtes – Missverständnis vor.
Anders als in dem Fall, in dem ein Anwalt seinem Mandanten offen und bewusst anheimstellt, sich über die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht hinwegzusetzen, handelte der Beklagte in der hier vorliegenden Konstellation nicht schuldhaft, in dem er sich auf die Auskunft seines Anwalts verlassen hat.
Daran ändert auch die der persönlichen Ladung des Beklagten beigefügte gerichtliche Belehrung nichts. Diese erschöpft sich entgegen dem unvollständigen Zitat in dem arbeitsgerichtlichen Beschluss nicht in dem Hinweis, „dass bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend ist“, sondern gibt den Inhalt von § 141 Abs. 3 ZPO vollständig wieder, d. h., es wird auch erwähnt, dass unter gewissen Voraussetzungen das Erscheinen eines bevollmächtigten Vertreters im Termin trotz persönlicher Ladung ausreichend sein kann. Es war für den Beklagten somit auch unter Berücksichtigung der Hinweise in seiner Ladung nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Auskunft seines Anwalts fehlerhaft war.
Die Streitfrage, ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO darüber hinaus auch voraussetzt, dass durch das unentschuldigte Ausbleiben der persönlich geladenen Partei die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert wird (bejahend: BAG NJW 2008, 252; BGH NJW-RR 2011, 1363; BGH MDR 2007, 1090; verneinend: Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 141 Rdnr. 12; Griebeling, ablehnende Anmerkung zu BAG a.a.O.) und ob im vorliegenden Fall ein solcher Verzögerungseintritt zu gewärtigen gewesen wäre, kann somit dahingestellt bleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.