Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 11.10.2017 – 9 Ta 198/17
ECLI:DE:LAGK:2017:1011.9TA198.17.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2017 – 2 Ca 1341/17 - teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird Rechtsanwalt N für den ersten Rechtszug zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln ansässigen Rechtsanwalts bis zu einer Kostenhöhe von 150,00 EUR beigeordnet.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte nicht einerseits Prozesskostenhilfe bewilligen und andererseits die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung ablehnen dürfen, dass es sich um einen sehr einfachen Sachverhalt gehandelt habe und dass sachliche Einwendungen nicht zu erwarten gewesen seien.
Denn der Schwierigkeitsgrad eines Rechtsstreits und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung i. S. d. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO sind ebenso wie die Frage der Erfolgsaussicht der Klage nicht aus nachträglicher Sicht, sondern ex ante zu beurteilen. Ähnlich wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist vielmehr maßgebend, ob die Erforderlichkeit nach § 121 Abs.2 Alt. 1 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben war (Zöller/Geimer, § 121 ZPO, Rn 5; OLG Köln, Beschluss vom 09. November 1998 – 14 WF 173/98 –, Rn. 6, juris). Entscheidungsreife bestand bezüglich der beantragten Prozesskostenhilfebewilligung nach Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers am 24.03.2017. Zu diesem Zeitpunkt war zwar bereits ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers verkündet worden. Es war jedoch noch nicht zugestellt worden und die Einspruchsfrist war damit noch nicht abgelaufen. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags war somit noch nicht abzusehen, ob die Beklagte noch Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art vorbringen würde. Jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger begehrten Zahlung der Verspätungspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB war dies schon deswegen nicht auszuschließen, weil die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine solche Pauschale zusteht, höchstrichterlich noch nicht geklärt und stark umstritten ist.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.