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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 12.12.2018 – 2 Ta 209/18

ECLI:DE:LAGK:2018:1212.2TA209.18.00

Tenor

Der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2018 - Az. 2 Ca 709/17 – wird abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf insgesamt 15.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e

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I.              In der Hauptsache stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 24.01.2017 zum 28.02.2017. Unabhängig von dieser Kündigung machte der Kläger geltend, ihm stehe die Bezahlung der Monate März und April in Höhe von je 3.000 EUR brutto auch dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis bereits am 28.02.2017 beendet sei. Er hat dies mit einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Integrationsamt begründet, aus der sich sein Anspruch auf Vergütungszahlung bzw. Schadensersatz ergeben soll.

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Das Arbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Gegenstandswert lediglich auf drei Bruttomonatsgehälter, d. h. 9.000 EUR festgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die begehrte Vergütung mit dem Wert des Kündigungsschutzantrags identisch sei.

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II.              Die zulässige und fristgerechte Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten ist begründet. Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Vergütung ausnahmsweise nicht wertidentisch mit dem Kündigungsschutzantrag, denn sie ist nicht von dem Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag abhängig. Vielmehr hat der Kläger stets die Auffassung vertreten, die Zahlung stehe ihm selbst bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2017 zu, da sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe. Der Kläger macht damit einen Zahlungsanspruch geltend, der nicht vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig ist. In diesem Fall ist der wirtschaftliche Wert des Kündigungsschutzverfahrens nicht identisch mit dem Zahlungsantrag.

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Richtigerweise müsste man den Zahlungsantrag dahingehend auslegen, dass er zum einen hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt ist und für diesen Fall aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges hergeleitet wird. Er wäre damit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht zur Entscheidung angefallen und hier nicht streitwertrelevant. Zum anderen ist der Zahlungsantrag auch hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag aus dem Gesichtspunkt der Sonderzusage/des Schadensersatzes gestellt. Hierüber wurde entschieden, wobei gerade nicht der wirtschaftliche Wert des Kündigungsschutzantrags mit diesem Antrag und seiner Begründung identisch war. Deshalb war sein Wert ausnahmsweise zu addieren.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.