Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 02.01.2024 – 5 Ta 162/23
5. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2024:0102.5TA162.23.00
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2023 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Auskunftsantrags zurecht und mit zutreffender Begründung mit 500 EUR bemessen.
Diese Annahme steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 18.03.2021 (26 Ta (Kost) - 6110/22). Das Gegenteil ist der Fall. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg zu der Bewertung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO. Das LAG Berlin-Brandenburg nimmt in Übereinstimmung mit anderen Landesarbeitsgerichten an, dass ein Betrag in Höhe von 500 EUR angemessen ist, wenn es um das reine Informationsinteresse geht (vgl. nur LAG München 02.08.2023 - 3 Ta 142/23 - mwN). Dem schließt sich die Beschwerdekammer des LAG Köln an.
Vorliegend kann für den Antrag nur das mit ihm verfolgte Informationsinteresse bei der Bemessung des Streitwerts Berücksichtigung finden. Dieses ist mit 500 EUR zu bemessen.
Eine Erhöhung dieses Betrags ist nicht angezeigt. Der Auskunftsanspruch sollte nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.10.2023 dazu bestimmt sein, die Schadenersatzklage gegen die Beklagte wegen Mobbing weiter zu substantiieren. Ihm kommt danach lediglich eine prozessuale Hilfsfunktion zur Durchsetzung eines bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruchs, dem selbst ein eigenständiger Wert beigemessen wird, zu. In dem Wert des Zahlungsantrags ist das vom Kläger mit dem Auskunftsantrag verfolgte Interesse enthalten. Das mit dem Antrag verfolgte Interesse kann in dieser Konstellation nicht anders bewertet werden als etwa ein Beweisantritt mit dem Antrag, dem Gegner die Vorlage einer Urkunde aufzugeben (§ 421 ZPO). Diesen prozessualen Anträgen kommt kein eigener Streitwert zu. Aus den gleichen Erwägungen führen die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch nicht zu dem Ergebnis, dass mehr als 500 EUR anzusetzen wären.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.