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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 30.07.2025 – 6 SLa 19/25
ECLI:DE:LAGK:2025:0730.6SLA19.25.00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2024 – 6 Ca 2433/24 – teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.683,50 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2024.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
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Die Beklagte ist ein Personaldienstleister. Der Kläger war in der Zeit vom 14.11.2022 bis zum 15.07.2024 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten vom 14.06.2024 zum 15.07.2024. In der Zeit ab dem Zugang der Kündigung war der Kläger zunächst weiter bei dem Kunden der Beklagten tätig. Am Ende des Monats Juni 2024 gab es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Freizeitausgleich. Am 27.06.2024 erschien der Kläger nicht zur Arbeit und meldete sich im Laufe des 27.06.2024 bei der Beklagten arbeitsunfähig. Bis zum Ende Arbeitsverhältnisses erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist vor.
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Die Beklagte zahlte für den Zeitraum vom 27.06.2024 bis zum 15.07.2024 keine Entgeltfortzahlung in der Auffassung, der Kläger sei nicht wirklich arbeitsunfähig gewesen. Den der Höhe nach unstreitigen Entgeltfortzahlungsbetrag verfolgt der Kläger mit dem Klageantrag zu 1, der alleine noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, 1.683,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, 259,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit bestritten und die von ihr angenommene Erschütterung des Beweiswerts der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf die Tatsache gestützt, dass die sie passgenau die Kündigungsfrist abgedeckt hätten, dass die letzte Bescheinigung nicht nur den Zeitraum bis zum nächsten Wochenende, sondern bis zum Montag, dem 15.07.2025 betroffen habe und dass die vermeintliche Arbeitsunfähigkeit mit einem Streit über Freizeitausgleich begonnen habe.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2024 der Klage mit dem Klageantrag zu 2 stattgegeben (nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens), und die Klage mit dem Klageantrag zu 1 abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu 1 hat das Arbeitsgericht eine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angenommen. Der Kläger, der seinen Anspruch auf eine ihm günstige Vorschrift nämlich §§ 3, 4 EFZG stütze, trage die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Voraussetzungen der besagten Vorschriften bedingten. Er habe aber nicht einmal einlassungsfähig zu seinen Beschwerden vorgetragen. Daher sei auch keine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen.
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Gegen dieses ihm am 13.12.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2025 Berufung eingelegt und hat diese am 06.02.2025 begründet. Er sei aufgrund einer Reaktion auf schwere Belastung (Diagnose F43.9 G) in dem Zeitraum vom 27.06.2024 bis zum 15.07.2024 arbeitsunfähig gewesen. Er sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Konflikts am Arbeitsplatz schwer belastet gewesen. Es habe viel Streit gegeben und die Auseinandersetzung um den Freizeitausgleich sei die letzte Eskalation gewesen. Er habe sich hier sehr ungerecht behandelt gefühlt. Der Disponent habe am Telefon gemeint, sein Verhalten sei eine Unverschämtheit. Dabei meine er, der Kläger, sich an alle Vorschriften und Üblichkeiten gehalten zu haben. Nach dem Telefonat am 26.06.2024 mit dem Disponenten habe er an Herzrasen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung gelitten. Er habe deshalb am 27.06.2024 seine Hausärztin Frau Dr. med. G aufgesucht. Diese habe die bereits vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.12.2024- 6 Ca 2433/24 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.683,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.08.2024 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht habe die Klage mit dem Klageantrag zu 1 zu Recht abgewiesen. Sie gehe nach wie vor von einer Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und davon, dass der Kläger nicht hinreichend über seine gesundheitlichen Beschwerden berichtet habe. Erstmals im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht habe der Kläger behauptet, dass er wegen eines vorangegangenen Konflikts am Arbeitsplatz erkrankt sei. Erstmals in der Berufungsbegründung und insoweit verspätet trage der Kläger nun vor, dass der Disponent der Beklagten am 26.06.2024 „starke Vorwürfe“ gegen den Kläger geäußert habe. Solche „starken Vorwürfe“ bestreite sie. Ebenfalls bestreite sie die Behauptung des Klägers, er habe nach dem Telefonat mit dem Zeugen M am 26.06.2024 an Herzrasen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung gelitten.
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Die Berufungskammer hat Beweis erhoben zur Behauptung des Klägers, er sei in der Zeit vom 27.06.2024 bis zum 15.07.2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, durch Vernehmung seiner Hausärztin, der Zeugin Frau Dr. med. G.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Zulässige Berufung ist begründet.
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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle aus § 611 a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 3 EFZG in rechnerisch unstreitiger Höhe. Nach der vorgenannten Vorschrift hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
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Dass der Kläger vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin Dr. G hat zum Beweisthema das Folgende bekundet:
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Am 27.06. kam der Herr Z zu mir und hat berichtet, dass er Stress mit seinem Arbeitgeber habe. Er habe Herzrasen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsschwächen. Ich habe sodann seinen Blutdruck gemessen und der lag bei 180/90, also viel zu hoch. Ich habe ihn dann untersucht und ihm zwei Nitros gesprüht. Das ist ein Mittel, das man unter die Zunge sprüht mit einem Spray. Der Blutdruck ist dann auch tatsächlich ein wenig runtergegangen auf 160 zu 80. Da Herr Z mir mitgeteilt hat, dass er sich nicht in der Lage fühlt zu arbeiten, habe ich ihn dann arbeitsunfähig geschrieben. Am 08.07. ist Herr Z dann wieder zu mir gekommen. Ich habe ihm dann wieder den Blutdruck gemessen. Diesmal waren die Werte 160 zu 80. Herr Z hat mir mitgeteilt, dass er sich immer noch nicht arbeitsfähig fühle und damit immer noch nicht in der Lage sei, zurück an den Arbeitsplatz zu gehen. Ich habe dann die Medikation umgestellt, nämlich erhöht, denn der Blutdruck war ja immer noch viel zu hoch. Für den 11.07. habe ich ihn dann wieder einbestellt. Auch da war der Blutdruck noch zu hoch bei 160 zu 80 und Herr Z berichtete mir von Schwindel. Tatsächlich habe ich Herrn Z als arbeitsunfähig erachtet und arbeitsunfähig geschrieben mit der Diagnose „Psyche“. Für mich war recht offensichtlich, dass auch dieser erhöhte Blutdruck durchaus mit psychischen Entgleisungen zu tun hat. Da mir Herr Z gesagt hat, dass er sich nicht vorstellen könne wieder zur Arbeit zu gehen und er sich insbesondere ungerecht behandelt fühle und deshalb an dem besagten Problem leide, habe ich ihn dann schließlich krankgeschrieben bis zum 15.07.2024. Ich habe ihn bis zum 15.07.2024 krankgeschrieben, weil das Arbeitsverhältnis nur bis zum 15.07. bestand. Für die Zeit danach brauchte Herr Z ja zunächst keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ich habe ihn dann noch einmal einbestellt und da hatte sich dann der Blutdruck normalisiert (140 zu 80). […] Wenn ich jetzt von einer psychischen Dekompensation ausgehe, dann meine ich damit Patienten, die vor mir sitzen und häufig weinen. Sie erzählen mir dann ihre Geschichte und berichten über die sich daraus ergebende psychische Belastung. Hier war das aber doch ganz anders, denn hier kam ja noch der Blutdruck dazu. Wenn ich gefragt werde, wie ich denn einen Simulanten von einem wirklich kranken Menschen unterscheide, kann ich sagen, dass das natürlich manchmal schwierig sein kann. Hier war das nicht schwierig, weil der Kläger ja den hohen Blutdruck hatte. Aber bei anderen Fällen kann ich sagen, dass aus der Lebensgeschichte z.B. ein Trauerfall in der Familie, wenn Vater oder Mutter gestorben sind, oder aus anderen Zusammenhängen sich eine Belastung ergibt. Damit kann ich schon im Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild des Patienten den Simulanten vom wirklich Kranken unterscheiden. Ich muss auch sehr unterschiedlich die Leute betrachten von Beruf zu Beruf. Das kann durchaus einen Unterschied machen, ob ich es zu tun habe mit einem Busfahrer oder mit einem Büromenschen. […] Herr Z ist schon lange mein Patient. Deshalb kannte ich ihn recht gut. Das Blutdruckthema war durchaus bekannt. Wenn ich hier gefragt werde, ob das an seinem Übergewicht liegen könne, dann kann ich das bestätigen, aber es kann genauso gut auch genetisch bedingt sein. Aber Blutdruck hängt eben auch sowohl mit Körper als auch mit Psyche zusammen. Herr Z war vorher gut eingestellt. Das bedeutet, dass hier die Werte eine echte Entgleisung darstellten. Wenn ich hier von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefragt werde, was ich denn unter „schwerer Belastung“ im Sinne des einschlägigen ICD-Codes verstehe, dann kann ich sagen, dass das hier die Auseinandersetzung am Arbeitsplatz war. Tatsächlich steht in der Beschreibung zu diesem ICD-Code, dass es um tiefgreifende Komplikationen gehen soll, wie z.B. Trauerfälle. Hier ist es aber insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes gewesen, den ich hier als Problem erkannt habe zusammen mit der Frage, „wie sieht meine Zukunft aus?“ In diesem Zusammenhang hat Herr Z dann auch seine Schlafstörungen, seine Konzentrationsstörungen usw. beschrieben. Konkret zu einem spezifischen Konflikt am Arbeitsplatz - unabhängig von dieser Kündigung – hat er mir nichts erzählt. Jedenfalls kann ich mich nicht daran erinnern. Nach meiner Erinnerung ging es hier vor allem um die Kündigung. Es geht mir nur um den Menschen Herrn Z, der vor mir saß mit extremen Bluthochdruck, mit Schwindel und deshalb um einen Menschen, den ich rausnehmen musste.
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Wenn ich vom Klägervertreter gefragt werde, ob ich ihn auch krankgeschrieben hätte, wenn er von seiner psychischen Belastung nichts erzählt hätte, sondern nur sein Bluthochdruck diagnostizierbar gewesen wäre, dann kann ich sagen, dass ich ihn auf jedem Fall auch krankgeschrieben hätte.
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Die Zeugin war glaubwürdig und ihre Bekundungen glaubhaft. Hier hat eine Ärztin gradlinig und professionell mit Hilfe von damals erstellten Unterlagen ihre Arbeit mit einem Patienten beschrieben. Sie hat sich sehr differenziert geäußert und die Zuverlässigkeit ihrer Diagnosen hinterfragt. Sie hat auf Nachfrage deutlich gemacht, dass es durchaus schwierig sein könne, den Simulanten vom wirklich Kranken zu unterscheiden. Sie hat aber auch deutlich gemacht, dass es diese Probleme vorliegend nicht gegeben habe, weil eine physische Komponente, nämlich der Bluthochdruck, im Falle des Klägers hinzugekommen sei. Die Zeugin trat sicher und konzentriert auf. Alle erkennbaren und vorgenannten Realkennzeichen sprechen dafür, dass die Bekundungen der Zeugin erlebnisbasiert waren. Nicht andeutungsweise konnte die erkennende Kammer Tatsachen identifizieren, die die Vermutung rechtfertigen könnten, die Ärztin habe hier ein Gefälligkeitsattest ausgestellt.
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III. Nach allem war somit die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Beklagte zur Entgeltfortzahlung zu verurteilen. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.