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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 07.08.2025 – 6 SLa 51/25
6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:0807.6SLA51.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan, um Auskunft und um Nachteilsausgleich.
Der Kläger war bis zum 31.03.2023 als Leiter im operativen Einkauf für die Beklagte tätig. Die Arbeitsvertragsurkunde vom 10.10.2006 enthält in Ziffer 1 Absatz 2 eine Klausel, die Tarifverträge in Bezug nimmt. Dort heißt es wörtlich:
Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen dieses Vertrages, die jeweiligen Richtlinien und Anweisungen der E sowie die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft in den jeweils gültigen Fassungen.
In § 24 des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirtschaft heißt es wörtlich
§ 24 Verfall von Ansprüchen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, ausgenommen solche aufgrund deliktischer Handlungen, verfallen, soweit sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend gemacht werden.
In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien streitig, ob über die oben zitierte arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel diese tarifliche Verfallklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden und zum Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche führen kann.
Das Arbeitsverhältnis endete durch einen arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen zum 31.03.2023. Der Aufhebungsvertrag (Anlage ZHS 1 zur Klageschrift vom 28.12.2023, Bl. 8 - 12 der Akte) sah eine Abfindungszahlung an den Kläger in Höhe von 153.335,91 EUR vor. Am 06.09.2023 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben an die Beklagte, in dem er die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend machte und in dem es des Weiteren unter anderem hieß:
„Im Übrigen mache ich sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend.“
In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien streitig, ob bei unterstellter Anwendbarkeit der tariflichen Verfallklausel mit diesem Schreiben die streitgegenständlichen Ansprüche hinreichend konkret geltend gemacht worden sind.
Einen bezifferten Differenzanspruch in Höhe der Klageforderung, nämlich in Höhe von 38.333,37 EUR als weitere Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans, machte der Kläger erstmals und erfolglos mit Schreiben vom 10.11.2023 der Beklagten gegenüber geltend, also deutlich nach Ablauf der am 30.09.2023 endenden Verfallfrist.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte über die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindungszahlung hinaus einen ergänzenden Abfindungsanspruch aus dem „Sozialplan zur Strategie ‘Weitergehen - Meine E 2018‘ und Rahmensozialplan für den Innendienst für die E Vgruppe AG und die Europäische R AG vom 12.08.2014“ (Anlage ZHS 2 zur Klageschrift vom 28.12.2023, Bl. 13 - 72 der arbeitsgerichtlichen Akte, nachfolgend „Sozialplan“). Die Voraussetzungen des besagten Sozialplans seien erfüllt. Sein Arbeitsplatz sei nämlich im Zuge der Umsetzung der zu Grunde liegenden Interessenausgleiche weggefallen. Seine Abteilung sei in zwei Gruppen aufgeteilt worden. Neu hinzugekommene Aufgaben seien ihm nicht angeboten worden. Aus dem Sozialplan ergebe sich ein Abfindungsanspruch in Höhe von 191.668,64 EUR. Dieser Anspruch sei mit der Abfindungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag nur unvollständig erfüllt worden. Eine weitere Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen sei ihm erst möglich, wenn die Beklagte die einschlägigen Interessenausgleiche vorlege oder diesbezügliche Auskünfte erteile. Dazu sei die Beklagte nach ihrer Auffassung verpflichtet. Hilfsweise mache er einen Nachteilsausgleich aus § 113 BetrVG geltend.
Sein Schreiben vom 06.09.2023, mit dem er „sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“ geltend gemacht habe, habe wirksam den Verfall des Anspruchs verhindert. Der Anspruch habe allerdings auch deshalb nicht verfallen können, weil es sich um einen grundsätzlich unverzichtbaren betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch handele und weil der Betriebsrat gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG einem solchen Verzicht nicht zugestimmt habe. Im Übrigen hege er Zweifel, ob die tarifliche Ausschlussfrist überhaupt anwendbar sei. Die Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag sei überraschend, intransparent und unbestimmt. Unter Verstoß gegen das Nachweisgesetz sei er nicht deutlich auf die Geltung tariflicher Regelungen hingewiesen worden. Zumindest stehe ihm mangels eines ordnungsgemäßen Nachweises der Arbeitsbedingungen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu, sofern der Anspruch aus dem Sozialplan überhaupt verfallen sei.
Nachdem zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen war, hat der Kläger nach rechtzeitigem Einspruch und Klageerweiterung um die Klageanträge zu 2 bis 6 im Einspruchstermin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 38.333,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2023 zu zahlen;
2. im Wege einer Stufenklage und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den persönlichen, zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich wie auch die beschriebenen Maßnahmen des Interessenausgleichs zu W 2018, sowie zum jeweiligen Geltungsbereich und der beschriebenen Maßnahmen der damit verbundenen Folgeprojekte (Interessenausgleich) zum Strategieprogramm „A 2025“ zu erteilen;
3. im Wege einer Stufenklage und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Interessenausgleich W 2018 sowie den mit dem Folgeprojekt verbundenen nachfolgenden Interessenausgleich zum Strategieprogramm „A 2025“ vorzulegen;
4. im Wege einer Stufenklage und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. und der Klageanträge zu 2. und 3. die Beklagte zu verurteilen, den letzten der Einigungsstelle vorgelegten Arbeitgeberentwurf bezüglich der Interessenausgleiche zu W 2018 und zum Strategieprogramm „A 2025“ vorzulegen;
5. im Wege einer Stufenklage auf der zweiten Stufe und hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 38.333,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2023 zu zahlen und
6. hilfsweise für den Fall der Abweisung aller anderen Klageanträge die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung für die erlittenen wirtschaftlichen Nachteile in Höhe von 38.333,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2023 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Verteidigung gegen die Klage hat die Beklagte vorgetragen, die Beendigung des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses sei nach ihrer Auffassung nicht in den Anwendungsbereich des Sozialplans gefallen, auf den sich der Kläger hier beziehe. Weder habe dem Aufhebungsvertrag eine Betriebsänderung zu Grunde gelegen, noch habe vor Abschluss des Aufhebungsvertrags eine Versetzung, Änderungskündigung oder Beendigungskündigung im Raume gestanden. Dies sei im Aufhebungsvertrag auch ausdrücklich festgehalten worden. Einen Arbeitsplatzwegfall oder sonstige Tatsachen, die zur Anwendbarkeit des Sozialplans führen könnten, seien nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil sei nämlich die Stelle des Klägers eine Woche nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ausgeschrieben und so schnell wie möglich mit dem erfolgreichen Bewerber nachbesetzt worden. Dieser habe die Arbeitsaufgaben des Klägers übernommen. Es sei 2023 lediglich eine neue Gruppe in der Abteilung des Klägers gebildet worden. Diese Maßnahme habe aber die bisherigen Arbeitsaufgaben des Gruppenleiters weitgehend unberührt gelassen. Die großzügige Abfindung für den Kläger sei verhandelt und nach betrieblichen Gepflogenheiten bemessen worden. Weitergehende Ansprüche seien mit Ziffer 8.1 des Aufhebungsvertrags ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Überdies sei die Klageforderung jedenfalls gemäß § 24 des Manteltarifvertrags für die private Versicherungswirtschaft sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Die erste schriftliche Geltendmachung sei mit Schreiben vom 10.11.2023 und damit nach Fristablauf erfolgt. Die Vertragsklausel, die auf den Tarifvertrag Bezug nehme, sei transparent, üblich und finde sich an einer zu erwartenden Stelle des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis sei im Übrigen während seiner gesamten Dauer nach tariflichen Regelungen abgewickelt worden, dem Kläger seien die tariflichen Regelungen daher durchaus bekannt. Das Schreiben des Klägers vom 06.09.2023 sei im Übrigen nicht an sie, die Beklagte, gerichtet gewesen, sondern an die ebenfalls existierende Tochtergesellschaft E V AG. Abgesehen von dem wie gezeigt unzureichenden Inhalt des Schreibens und abgesehen von der Tatsache, dass sich das Schreiben nicht an die Vertragsarbeitgeberin wende, könne nicht nachvollzogen werden, wann es bei ihr, der Beklagten eingegangen sei. Außerdem sei es mangels Konkretisierung der Sozialplanforderung ohnehin nicht dazu geeignet gewesen, einen etwaigen Anspruch aus dem Sozialplan geltend zu machen. Auch die nunmehr geltend gemachten Auskunftsansprüche seien übrigens verfallen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.01.2025 das klageabweisende Versäumnisurteil, das sich zunächst nur auf den Klageantrag zu 1 bezogen hatte, aufgehoben und sodann die Klage insgesamt - also erneut mit dem Klageantrag zu 1, dann aber einschließlich der Klageerweiterung - abgewiesen.
Zur Begründung des Urteils hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger die Tatsachen schlüssig dargelegt habe, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen können. Denn jedenfalls sei eine etwaige ergänzende Abfindungsforderung des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe in Verbindung mit Ziffer 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrags verfallen. Dies bedinge die Abweisung des Klageantrags zu 1. Da der Kläger deshalb auch mit Hilfe einer Auskunft über (etwaige) Interessenausgleiche und entsprechender Entwürfe keinen Zahlungsanspruch erstreiten könne, bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft über Interessenausgleiche oder auf Vorlage entsprechender Dokumente gegen die Beklagte. Stehe wie hier fest, dass die Auskunft nicht zu einem Zahlungsanspruch führen könne, sei eine Stufenklage insgesamt - hier also einschließlich des Klageantrags zu 5. - als unbegründet abzuweisen. Zudem sei der Auskunftsanspruch seinerseits gemäß § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrags sechs Monate nach Ende der Rechtsbeziehung der Parteien, auf welche der Auskunftsanspruch gründe, erloschen. Gleichfalls sei ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs, den der Kläger mit dem Antrag zu 6 geltend mache, aus den gleichen Gründen jedenfalls verfallen, sofern er überhaupt bestanden habe.
Die Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag und damit auf dessen Verfallklausel sei weder überraschend noch unbestimmt und damit nicht gemäß § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine solche dynamische Inbezugnahme einschlägiger Tarifverträge sei eine übliche, weit verbreitete arbeitsvertragliche Regelung. Die Klausel sei nicht überraschend durch die Verwendung der Überschrift „Aufgabengebiet und Arbeitszeit“. Sie finde sich in einem eigenen Absatz auf Seite 1 des Arbeitsvertrags in einer Regelung, in der wesentliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses (u. a. Berufsbild, Dienstzeitbeginn und Arbeitszeit) festgehalten seien, und von der deshalb zu erwarten stehe, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Arbeitnehmer sie zur Kenntnis nehmen werde. Überdies nehme der Arbeitsvertrag an weiteren Stellen (Ziffer 2 und Ziffer 4) Bezug auf ergänzende tarifliche Regelungen.
Auch der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung, wie ihn der Kläger hier geltend mache, falle in den Anwendungsbereich einer tariflichen Ausschlussfristenregelung unabhängig von der Frage, ob die Anwendung des Tarifvertrags aus einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel oder aus einer beiderseitigen Tarifgebundenheit folge. Die Regelung in § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG stehe dem gemäß § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG nicht entgegen. Erfasse eine tarifvertragliche Ausschlussfrist allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie hier, so gelte sie auch für einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung aus einem Sozialplan anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger habe seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Sozialplananspruch erst am 10.11.2023 und daher zu spät geltend gemacht. Da der Sozialplan selbst zum Thema Verfall keine Regelungen enthalte, verdränge er, auch mit seinem § 12, die tarifliche Regelung nicht.
Innerhalb der besagten Ausschlussfrist, nämlich mit dem Schreiben vom 06.09.2023 habe der Kläger keine Sozialplanabfindung oder einen Nachteilsausgleich geltend gemacht. Es fehle in diesem Schreiben an Angaben zum Grund des Anspruchs und zu dessen Höhe sowie zum Zeitraum, für den der Anspruch verfolgt werde. Das Schreiben biete keine Auskunft über die Art des geltend gemachten Anspruchs oder auch nur über die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt werde.
Gegen dieses ihm am 13.01.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.01.2025 Berufung eingelegt und er hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.04.2025 am 08.04.2025 begründet.
Nach seiner Auffassung habe es einer konkreten Bezifferung im Schreiben vom 06.09.2023 nicht bedurft, um die Ausschlussfrist für die streitgegenständlichen Forderungen zu wahren. Denn der Aufhebungsvereinbarung habe eine Abfindungsberechnung über 191.688,84 EUR beigelegen. Der Beklagten habe es daher bei der Lektüre des Schreibens deutlich werden können, dass es ihm um die Differenz zu der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung gehe.
Er vertrete weiter die Auffassung, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag überraschend und unbestimmt sei; dass die Ausschlussfristenregelung des Tarifvertrages einen Anspruch aus dem Sozialplan nicht umfassen könne; dass die Regelung im Sozialplan, der zufolge günstigere Regelungen unberührt blieben, die tarifliche Verfallregelung ausschließe; dass er mangels eines ordnungsgemäßen Nachweises der Arbeitsbedingungen einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung habe.
Nach seiner Auffassung sei zu berücksichtigen, dass hier die Entstehung des Anspruchs nicht mit dessen Fälligkeit zusammenfalle und dass der Abfindungsanspruch nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst mit dem dann folgenden Gehaltsablauf zur Zahlung fällig werde, hier also erst im April. Werde dies unterstellt sei die Geltendmachung am 10.11.2023 rechtzeitig gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.01.2025 abzuändern, das Versäumnisurteil vom 27.11.2024 aufzuheben und nach den Anträgen zu 1 bis 6 auf Seite 4 des arbeitsgerichtlichen Urteils zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Auch in der Berufungsinstanz kann offenbleiben, ob dem Kläger tatsächlich ein weiterer Abfindungsanspruch zusteht, der über den im Aufhebungsvertrag vereinbarten Betrag hinausgeht. Denn ein solcher Anspruch wäre jedenfalls verfallen. In dieser Hinsicht bietet die Berufungsbegründung keinen neuen Gesichtspunkt. Es kann daher auf die ausführliche Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden.
Erfasst eine tarifvertragliche Ausschlussfrist wie hier allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so gilt sie auch für einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung aus einem Sozialplan anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.01.2004 (BAG v. 27.01.2004 - 1 AZR 148/03 -) ausdrücklich entschieden. Es gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die tarifliche Ausschlussfrist wurde durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme Gegenstand der arbeitsvertraglichen Abrede. Eine Inhaltskontrolle eines arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags findet nach § 310 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 BGB nicht statt. Die Gesamtheit der Regelungen begründet die für die Bereichsausnahme erforderliche Vermutung der Angemessenheit (BAG v. 29.01.2025 - 4 AZR 83/24 -). Im Übrigen ist die Formulierung „Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind […] die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft in den jeweils gültigen Fassungen“ weder überraschend noch unbestimmt, sondern üblich und unmissverständlich.
Der Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist steht die Regelung in § 12 Abs. 2 des Sozialplans („Soweit durch Gesetz oder Tarifvertrag günstigere Regelungen als in dieser Vereinbarung festgesetzt sind, bleiben diese von dieser Vereinbarung unberührt“), nicht entgegen. Die Öffnung einer Betriebsvereinbarung gegenüber günstigeren Regelungen im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag bedeutet nicht gleichzeitig das Verbot einer Anspruchsbeschränkung - z.B. durch eine Verfallklausel wie hier. Anderes könnte nur gelten, wenn der Sozialplan seinerseits eine Verfallfrist vorsähe, die gegenüber der tariflichen Verfallfrist günstiger wäre. Das ist hier aber nicht der Fall.
Mit den Worten „Im Übrigen mache ich sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend“ hat der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend konkretisiert. Es handelt sich bei dem Wortlaut vielmehr um eine Leerformel ohne weitere Aussage. Das gilt sowohl für den Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung als auch für einen Auskunfts- oder Herausgabeanspruch und einen etwaigen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines tatsächlichen oder vermeintlichen Verstoßes gegen das Nachweisgesetz.
Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hat den Kläger nicht in treuwidriger Weise davon abgehalten, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Sie hat insbesondere beim Kläger nicht die berechtigte Erwartung geweckt, sie werde den Anspruch auf die Sozialplanabfindung auch ohne entsprechende Geltendmachung erfüllen. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass dem Aufhebungsvertrag tatsächlich eine Berechnung beigelegen hat, auf der der Betrag der Sozialplanabfindung genannt war. Mit einer solchen Berechnung ist der Kläger nicht davon abgehalten worden, die Differenz, die sich aus der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung und der so berechneten Sozialplanabfindung ergibt, geltend zu machen.
Was für einen Sozialplananspruch gilt, gilt für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht gleichermaßen, also auch für den Klageantrag zu 6.
III. Nach allem bleibt es somit bei der insgesamt klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.