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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 05.11.2025 – 4 Sa 362/23
4. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1105.4SA362.23.00
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers für das Jahr 2018.
Der Kläger ist studierter Diplom-Biologe und seit dem 01.10.1998 bei der Beklagten im Amt für U und V als Freilandartenschützer beschäftigt.
Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestimmte sich das Arbeitsverhältnis zunächst „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen“ und später „nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)“.
Die Naturschutzverwaltung ist in N-W dreistufig aufgebaut. Das Ministerium für U, N- und V ist die oberste Naturschutzbehörde. Den Bezirksregierungen obliegt als Mittelinstanz die Funktion der höheren Naturschutzbehörde. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Funktion der unteren Naturschutzbehörde wahr.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1998 unverändert im U- und Vt als Freilandartenschützer tätig, zuletzt mit einer Arbeitszeit von 76,92 vH eines Vollzeitbeschäftigten. Der Freilandartenschutz dient der Umsetzung artenschutzrechtlicher Regelungen zum Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen, speziell in bau- und abfallrechtlichen Verfahren. Der Kläger war 2018 in drei Stadtbezirken von K für die generelle Gewährleistung und Sicherstellung des Artenschutzes und in ganz K speziell für Flusskrebse und Neobiota zuständig.
In Stellenausschreibungen für den Bereich Freilandartenschutz wird als „Muss-Kriterium“ ein „Hochschulabschluss der Biologie (Bachelor, Diplom)“ vorausgesetzt.
Die Freilandartenschützer sind in dem Sachgebiet 52 der Beklagten zusammen mit den Handelsartenschützern angesiedelt, daneben gibt es das Sachgebiet 5/1 mit den Natur- und Landschaftsschützern. Alle Stellen im Freilandartenschutz wurden zuvor für Biologen mit unter anderem folgendem Text ausgeschrieben:
„…Gesucht wird eine Biologin beziehungsweise ein Biologe mit fundierten Kenntnissen der heimischen Fauna und Flora einschließlich der zu deren Schutz erlassenen artenschutzrechtlichen Vorschriften sowie deren Anwendung im Naturschutz-, Bau- und Bauplanungsrecht.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
Das Aufgabengebiet umfasst den Erhalt der biologischen Vielfalt im K Stadtgebiet sowie die Umsetzung nationaler und internationaler Artenschutzbestimmungen.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Ersteinschätzung der Belange des Artenschutzes auf Vorhabenflächen
- Fertigung artenschutzfachlicher/artenschutzrechtlicher Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren im baulichen Innen- und Außenbereich sowie zu bauleitplanerischen Verfahren
- Festlegung der erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen in Genehmigungs- und Bauleitplan-Verfahren
- Durchführung von Erfolgskontrollen bei artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
- Erteilung von Befreiungen/Ausnahmen auf Basis des BNatSchG
- Durchführung und Begleitung von Projekten zur Förderung der Artenvielfalt in Zusammenarbeit insbesondere mit anderen Behörden, den Naturschutzverbänden und der Biostation
- Beratung von Bürgern und Behörden zu naturschutzfachlichen Themen
Wir erwarten von Ihnen:
Vorausgesetzt wird (Muss-Kriterium):
- Hochschulabschluss der Biologie (Bachelor, Diplom)
…
Hierüber sollten Sie verfügen (Soll-Kriterien):
- Fundierte, breitgefächerte Artenkenntnisse auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums der Biologie
- Sehr gute Kenntnisse zu Biodiversität, Biologie und Ökologie einheimischer Arten insbesondere zur Erfassung, Verbreitung und funktionellen Bedeutung von biologischer Vielfalt
- Kenntnisse zu stadtökologischen Themen
- Sehr gute Kenntnisse im Artenschutzrecht (FFH-u. Vogelschutz-RL, BArtSchV, BNatSchG, LNatSchG) sowie im Bau- und Bauplanungsrecht
…“
Der Arbeitsinhalt des Klägers samt den Zeitanteilen stellt sich wie folgt dar:
1. Prüfungen in baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahren (nach der Behauptung des Klägers 44 % der Arbeitszeit, nach der der Beklagten 40 % der Arbeitszeit)
a) Artenschutzprüfungen (ASP) - 17 %
Der Kläger erstellt fachlich entscheidungsreife Stellungnahmen in bau- und planungsrechtlichen Verfahren. Diese können zu Korrekturen oder Rückweisungen von Vorhaben führen.
b) Kompensationserfordernisse (CEF/FCS/Monitoring) - 10 %
Der Kläger erstellt fachliche Stellungnahmen und entwickelt Konzepte zur Neukonzeptionierung von Vorhaben.
c) FFH-Verträglichkeitsprüfungen und UVP - 12 %
Hier erstellt der Kläger fachlich belastbare Stellungnahmen zur Vereinbarkeit von Vorhaben mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie.
d) Kontrolle komplexer Ausgleichsmaßnahmen - 1,5 %
Der Kläger kontrolliert komplexe naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen und erstellt hierzu fachliche Stellungnahmen.
e) Kontrolle einfacher Maßnahmen - 1,5 %
f) Führung des Kompensationskatasters - 2 %
Hier erfolgt die Dateneingabe in GIS-Systeme.
2. Vorgänge außerhalb baurechtlicher Verfahren (nach der Behauptung des Klägers 29 % der Arbeitszeit, nach der der Beklagten 30 % der Arbeitszeit)
a) Artenschutzrelevante Einzelvorgänge (z. B. Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten an Fassaden, Dach (Gebäudesanierung), Gebäudeabbrüche oder Hecken; Umsiedeln/Töten von besonders und streng geschützten Arten) - 5 %
Der Kläger bearbeitet artenschutzrechtlich relevante Einzelvorgänge und erstellt hierzu fachliche Stellungnahmen. Er prüft u. a. Anträge zu Gebäudesanierungen, Dachabbrüchen oder Leitungsarbeiten und beurteilt deren Vereinbarkeit mit artenschutzrechtlichen Verboten.
b) Bekämpfung und Management invasiver Arten - 13 %
Der Kläger ist maßgeblich mit der Bekämpfung und Kontrolle invasiver Arten wie Asiatischer Hornisse, Tigermücke, invasiver Krebse, Ameisen oder Schildkröten befasst.
Seine Tätigkeit umfasst: die Entwicklung fachlicher Konzepte, die Umsetzung entsprechender Maßnahmen, die Vergabe an externe Fachbüros oder Dienstleister, die Beratung anderer Fachbehörden, die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen sowie die Erfolgskontrolle der getroffenen Maßnahmen.
c) Multifunktionale Maßnahmen in der Eingriffsregelung - 5 %
Der Kläger bearbeitet komplexe Eingriffe wie großflächige Kasernen- oder Infrastrukturprojekte. Er erstellt fachliche Stellungnahmen und Konzepte und sorgt für die Umsetzung von Maßnahmen.
d) Ausnahmen und Befreiungen inkl. Beteiligung des Naturschutzbeirats - 2 %
Der Kläger bearbeitet Anträge auf Ausnahme oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten und fertigt hierzu Bescheide.
e) Beteiligung bei Ausweisung von Naturschutzgebieten - 2 %
Der Kläger erstellt fachliche Stellungnahmen zur Abgrenzung und Unterschutzstellung neuer Gebiete.
f) Legalausnahmen in der Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft - 2 %
Hier erstellt der Kläger Stellungnahmen zu Eingriffen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei.
3. Projekte und Artenschutzprogramme (nach der Behauptung des Klägers 17 % der Arbeitszeit, nach der der Beklagten 20 % der Arbeitszeit)
Nach der Behauptung des Klägers leitet er Projekte zum Erhalt der Biodiversität (u. a. Edelkrebsprojekt, Fledermausschutz, Reduktion von Lichtverschmutzung), erstellt hierbei Konzepte, vergibt Maßnahmen, kontrolliert die Umsetzung und führt wissenschaftliche Erfolgskontrollen durch. Nach dem Vortrag der Beklagten führt der Kläger keine eigenständigen Projekte durch, sondern erstellt Konzepte. Die konkrete Planung, Abstimmung und abschließende Umsetzung der Maßnahme obliege anderen fachlich zuständigen Stellen; eine wissenschaftliche Erfolgskontrolle führe der Kläger nicht durch.
4. Ordnungsrechtliche Verfahren (nach der Behauptung des Klägers 2 % der Arbeitszeit, nach der der Beklagten 3 % der Arbeitszeit)
Der Kläger arbeitet Sachverhalte im Rahmen von Bußgeld- und Strafverfahren auf. Dabei werden artenschutzrechtliche Verstöße dokumentiert, Arten bestimmt und fachliche Bewertungen für die Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörden erstellt.
5. Beratung von Politik und Bürgern sowie Fertigung von Vorlagen (6 % der Arbeitszeit)
Der Kläger erstellt Stellungnahmen und Konzepte für politische Gremien (Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen), fertigt Vorlagen für Allgemeinverfügungen und berät Bürgerinnen und Bürger bei Konflikten mit geschützten Arten.
6. Öffentlichkeitsarbeit (2 % der Arbeitszeit)
Der Kläger erstellt Informationsmaterialien (Flyer, Poster, Internetauftritte), hält Fachvorträge und konzipiert Kampagnen zur Information der Öffentlichkeit.
Bei bezirksübergreifenden Vorgängen sprechen sich die Freilandartenschützer untereinander ab und erstellen entweder gemeinsam eine Stellungnahme oder liefern eigene Beiträge dem federführenden Bearbeiter, ggfs. der Sachgebietsleiterin, zu.
Der Kläger kann auf Leitfäden, Handreichungen und Schulungsunterlagen des Landesamtes für N, U und V N-W zugreifen, die u.a. zu folgenden Themen bereitgestellt werden:
• Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in N (51 Seiten), Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in N (68 Seiten + Anhänge 1-9),
• Einführung Geschützte Arten in N,
• Planungsrelevante Arten in N: Liste mit Ampelbewertung des Erhaltungszustandes,
• Planungsrelevante Arten in N: Vorkommen und Bestandsgrößen in den Kreisen in N,
• Liste der nicht planungsrelevanten Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie,
• Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für W, E, B, W und V N und des Ministeriums für K, U, L, N- und V N),
• Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP),
• Anforderungen an die Bearbeitung von Artenschutzprüfungen,
• Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) - § 45 (7) BNatSchG,
• Ablauf und Inhalte einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)
Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 machte dieser geltend, die von ihm auszuübende Tätigkeit sei der „Entgeltgruppe 13 zugeordnet“, und beantragte eine „Höhergruppierung in diese Entgeltgruppe rückwirkend ab 1. Januar 2017“.
In einem internen Bewertungsgutachten vom 13.09.2021 bildete die Beklagte fünf Arbeitsvorgänge, die den Ziffern 1) bis 4) sowie zusammengefasst 5) und 6) der obigen Tätigkeitsbeschreibung entsprechen. Darin kam sie zu dem Ergebnis, dass die Stelle nach Ingenieur EG 11 TVöD auszuweisen ist (Bl. 3080ff d. A.).
Mit seiner am 31.12.2021 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. Er habe daher Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA. Er benötige zur Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Breite und Tiefe über die in einem Bachelor-Studium vermittelten hinausgingen. Nur aufgrund seines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums sei er in der Lage, die relevanten Zusammenhänge zu erkennen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die auszuübende Tätigkeit habe einen akademischen Zuschnitt und erfordere die Fähigkeit von einschlägig ausgebildeten Akademikern. Demgegenüber seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure nicht einschlägig, zumal der Kläger keinen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang absolviert habe.
Die Bildung von Arbeitsvorgängen sei die Aufgabe des Gerichts, zumal eine Einzelzuweisung der Beklagten ohnehin nicht erfolge. Jedenfalls die Gewährleistung des Freilandartenschutzes innerhalb der Bauleitplanung und baurechtlichen Zulassung und Planungs- und Zulassungsverfahren sowie im Rahmen der Bearbeitung von Vorgängen außerhalb von Bauplänen, Baugenehmigungsverfahren, Planungs- und Zulassungsverfahren sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, der ca. 70 % seiner Tätigkeit ausmache.
Die verbleibenden 30 % seien der zusätzlich zugewiesenen Konzeption und Durchführung fachspezifischer Artenschutzprogramme sowie der Öffentlichkeitsarbeit, der Beantwortung von Bürgerfragen und der Information an Gremien zuzuordnen.
Seine Ansprüche seien auch nicht verfristet, da er mit Schreiben vom 26.10.2017 seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht habe.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 die Entgeltdifferenzen im Hinblick auf das Tarifentgelt zzgl. aller Nebenleistungen, wie Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung, die Leistungsbezogenen Entgelte sowie sämtliche Sonderzahlungen inklusive der Jahressonderzahlung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 76,92 Prozent einer tariflichen Vollzeitarbeitskraft abzurechnen und auszuzahlen, die sich jeweils daraus ergeben, dass der Kläger statt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 6 (tatsächliche Abrechnung und Zahlung) nach der Entgeltgruppe E 13 nach der Entgeltordnung des TVöD VKA mit der Stufenlaufzeitgruppe 6 unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit (geschuldete Abrechnung und Zahlung) zu bezahlen war;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeweils 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Entgeltdifferenzen gemäß dem Antrag zu 1) aus dieser Klageschrift jeweils beginnend mit dem Monatsersten des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für 2017 die Entgeltdifferenz nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 abzurechnen und auszuzahlen, die sich daraus ergibt, dass das Leistungsbezogene Entgelt für 2017 ebenfalls pflichtwidrig anhand der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD VKA i.V.m. Entgeltordnung TVöD VKA berechnet und gezahlt wurde, statt der geschuldeten Entgeltgruppe 13 Stufe 6.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger ordnungsgemäß eingruppiert sei und keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA habe. Die anderslautende Rechtsansicht der klagenden Partei sei fehlerhaft. Die Beklagte hat bestritten, dass eine wissenschaftliche Hochschulbildung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung im Bereich des Freilandartenschutzes erforderlich sei. Diese sei förderlich und erwünscht, aber nicht notwendig.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass entscheidend auf die Arbeitsvorgänge abzustellen sei. Es seien 5 Arbeitsvorgänge zu bilden, die den Ziffern der Arbeitsbeschreibung entsprächen, wobei sie die Ziffern 5 und 6 (die Beratung von Politik und Bürgern sowie die Öffentlichkeitsarbeit) zu einem Vorgang zusammenfasst. Bei keinem der Arbeitsvorgänge seien die maßgeblichen tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 bestätigt worden. Es könne letztlich dahinstehen, ob es sich tatsächlich um 5 Arbeitsvorgänge handele. Denn bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt stehe dem Kläger die begehrte Eingruppierung zu.
Vorliegend seien allein bestehende und anerkannte Methoden und Standards aus der Literatur heranzuziehen, um beispielsweise Gutachten externer Büros zu sichten und zu prüfen.
Neben den Artenkenntnissen seien im Bereich des Freilandartenschutzes auch rechtliche und technisch-planerische Kenntnisse erforderlich. Diese würden im Rahmen eines Studiums der Biologie - im Gegensatz zu einem speziellen Studiengang im Bereich der Landschaftsplanung, Naturschutz und -ökologie - nicht vermittelt. Insofern hat die Beklagte auf die jeweiligen Modulhandbücher verwiesen.
Zusätzlich hat sich die Beklagte auf einen Verfall der Ansprüche berufen, die mehr als 6 Monate vor der ersten hinreichend konkretisierten Geltendmachung mit Klageerhebung fällig geworden seien.
Mit Urteil vom 11.05.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu, da er nicht in die EG 13 TVöD (VKA) eingruppiert sei. Zwar verfüge der Kläger als Diplom-Biologe über eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung, Teil A Nr. I.4 (Entgeltgruppe 13) des TVöD-VKA. Er übe als Freilandartenschützer aber keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Für diese Tätigkeit sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie nicht notwendig, vielmehr sei ein spezialisiertes Bachelor-Studium ausreichend. Es erschließe sich nicht, weshalb ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Biologe, welches eine Regelstudienzeit von 8 Semestern habe und ein generalistisches Studium sei, für die Tätigkeit notwendig sein solle, aber ein spezialisiertes Bachelor-Studium mit einer Regelstudienzeit von 6-7 Semestern nicht ausreiche.
Gegen das dem Kläger am 17.05.2022 zugestellte Urteil richtet sich seine am 17.06.2022 eingegangene Berufung, die er am 17.08.2022 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Arbeitsgericht verkenne den Sach- und Rechtsvortrag der klagenden Partei. Insbesondere sei dargelegt worden, warum die von der Beklagten benannten Materialien und Bachelorstudiengänge nicht hinreichend seien, um die Arbeitspflichten eines Freilandartenschützers erfüllen zu können. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte bei Stellenausschreibungen ein Hochschulstudium als Muss-Kriterium kennzeichne und sämtliche Kollegen der Freilandartenschützer ausschließlich Diplom- oder Masterbiologen seien. Insofern sei die klagende Partei keineswegs überqualifiziert.
In der Ablehnung zum Antrag auf Höhergruppierung habe die Beklagte zudem selber ausgeführt, dass ein Bachelorstudium für die auszuführenden Tätigkeiten nicht ausreichend sei. Auf das Schreiben vom 13.09.2021 werde verwiesen. Insofern widerspreche sich die Beklagte selber. In den letzten Bewerbungsverfahren im Bereich Freilandartenschutz seien alle Bewerber mit dem Abschluss Bachelor in Biologie aufgrund unzureichender Kenntnisse bereits vor der Vorstellungsrunde ausgeschieden.
Auch wenn die Aufgaben des Artenschutzes um das Thema Artenschutzprüfungen Teil der Ausbildung der Bachelorstudiengänge sei, so gewährleiste dies keine ausreichende Kompetenz für die Tagesarbeit. Hierbei würden alleine Grundlagenkenntnisse vermittelt. Es habe sich aber herausgestellt, dass das entscheidende Moment weniger die rechtlichen bzw. verfahrenstechnischen Fragestellungen seien, sondern vielmehr die breite fachliche Kompetenz zur Ökologie von geschützten Arten bzw. eigene Erfahrungen im Bereich von Erfassungen. Derartige Kenntnisse erlange man erst im Laufe eines längeren Studiums. Nicht umsonst vertrete auch der Vorgesetzte des Klägers, der Abteilungsleiter Herr D, die Auffassung, dass Bachelorstudiengänge den übertragenen Aufgaben an die Sachbearbeiter im Freilandartenschutz nicht gerecht würden.
Vertieftes Wissen und die Fähigkeit, das Vorkommen, die Bedürfnisse, Lebensräume und Gefährdungen entsprechender Arten zu erkennen und adäquat zu schützen sowie sonstige Qualifikationen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, wie sie für die Sachbearbeitung zum Freilandartenschutz bei der Beklagten erforderlich seien, würden in einem Grundstudium - wie etwa der Bachelorstudiengang der Universität G Biologische Diversität und Ökologie - nicht vermittelt. Auch durch die Belegung entsprechender Wahlpflichtmodule verändere sich diese Bewertung nicht. Insoweit verweist der Kläger auf eine entsprechende Stellungnahme des Leiters des Bachelor-Studiengangs in G, Herrn Dr. Ga, sowie von Frau Wi als Mitglied des erweiterten Vorstands des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz. Diese Einschätzung gelte im Ergebnis auch für alle weiteren Bachelor- oder FH-Studiengänge, die die Beklagte genannt habe.
Die von der Beklagten eingebrachten Studiengänge „Landschaftsschutz“ sowie „Landschaftsplanung“ vermittelten gänzlich andere Inhalte. Landschaftsschutz sowie -planung seien etwas Anderes als Freilandartenschutz. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte über ein eigenes Sachgebiet „Landschaftsschutz“ verfüge. Es handele sich hierbei um die Beurteilung und Gestaltung der Landschaft an sich. Davon zu unterscheiden sei das bei der Beklagten auch organisatorisch separat gestaltete Sachgebiet des Freilandartenschutzes.
Auch die Veranstaltungen des Bachelorstudiengangs der Universität N„Landschaftsplanung und Naturschutz“ - inklusive der Wahlpflichtmodule - vermittelten nur unzureichende Grundlagenkenntnisse. Der Studiengang, an dem ohnehin nur 35 Studierende teilnehmen könnten, befähige gerade nicht zur eigenständigen Durchführung und Prüfung von AFB, Flora-Fauna-Habitat (im Folgenden FFH)-Verträglichkeitsprüfungen und ähnlichem. Die Entwicklung von Lösungsstrategien lerne man nicht. Genau aus diesem Grunde würden etwa 90 % der Absolventen im Anschluss noch den höherwertigen Masterabschluss anschließen.
Gleiches gelte für den Bachelorstudiengang „Naturschutz und Landschaftsplanung“ der Hochschule Anhalt, in dem Kenntnisse für die Landschaftsplanung vermittelt würden.
Die von der Beklagten geforderten sehr guten Kenntnisse im Artenschutzrecht, im Bau- und Bauplanungsrecht sowie zur Biologie und Ökologie einheimischer Arten würden in den von der Beklagten genannten Bachelor-Studiengängen nicht vermittelt.
Der Kläger müsse die Gutachten derjenigen, die ein Projekt realisieren wollen, analysieren, bewerten und ggfs. auch wissenschaftlich fundiert verwerfen. Solche Gutachten würden von diplomierten bzw. promovierten Biologen erstellt. Er sei insofern der „Gegengutachter“, der über eine breite Artenkenntnis verfügen müsse. Externe Gutachter stünden hierbei nicht unterstützend zur Verfügung.
Bei Ortsterminen müsse zwingend durch die bloße Inaugenscheinnahme das potentielle Arteninventar - unter Einschätzung sogenannter „planungsrelevanter“ Arten - abgeschätzt werden können. Es seien deren Bedürfnisse zu analysieren und anhand der konkreten Umstände spezielle und wissenschaftlich fundierte Schutzkonzepte zu erstellen. Es müsse auch erkannt werden, ob Arten betroffen sein könnten, die gemäß Roter Liste bedroht seien.
Zum Artenschutz gehöre der Erhalt der heimischen Fauna und Flora. Für die Durchführung entsprechender Projekte sei ein hohes Maß an aktuellem wissenschaftlichen, biologischen und ökologischen Wissen über Inhalte, Standards und Methoden zum Artenschutz notwendig. Solche Kenntnisse würden durch ein vertieftes wissenschaftliches Studium der Biologie erlangt. Insofern verweist der Kläger auf die konkreten Inhalte dieses Studiums.
Jedenfalls aber seien Tätigkeiten eines Ingenieurs für die Realisierung des Freilandartenschutzes nicht geeignet. Er führe auch keine „entsprechenden Tätigkeiten“ aus.
Für die Erstellung eines Arbeitsvorgangs sei die konkret zugewiesene Aufgabe - hier die Gewährleistung und Förderung von Freilandartenschutz im jeweiligen Gebiet - relevant. Was im Einzelnen zu tun sei, hänge von artschutzrechtlichen und sonstigen artenrelevanten Auswirkungen bestimmter Projekte ab. Sowohl die Artenschutzprojekte als auch die Öffentlichkeitsarbeit seien zentrale Bausteine des Freilandartenschutzes. Die Beklagte verkenne, dass die Regelbeispiele in § 12 TV-L nur dann relevant seien, wenn eine entsprechende Einzelzuweisung erfolge, was vorliegend nicht geschehe. Vielmehr sei der Kläger für alle anfallenden Tätigkeiten und gesetzliche Pflichtaufgaben zuständig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er die Ausschlussfrist durch das Schreiben vom 26.10.2017 gewahrt hat. Auf eine Verfallfrist könne sich die Beklagte ohnehin nicht berufen, da sie ihn im Intranet diesbezüglich fehlerhaft beraten habe, indem sie darauf verwiesen habe, dass man jederzeit einen persönlichen Höherbewertungsantrag stellen könne, ohne hierbei an Fristen gebunden zu sein.
Mit Urteil vom 12.09.2022 - 4 Sa 362/23 - hat die Kammer die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.10.2024 - 4 AZR 253/23 - das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.
Der Kläger trägt weiter vor, sämtliche Tätigkeiten als Freilandartenschützer seien in der Unteren Naturschutzbehörde gebündelt und auf das einheitliche Arbeitsergebnis der Gewährleistung des Freilandartenschutzes innerhalb und außerhalb der Bauleitplanung sowie in baurechtlichen Zulassungsverfahren gerichtet. Eine organisatorische Trennung der Aufgaben bestehe nicht. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Teilbereiche seien Unteraspekte desselben Aufgabenprofils. Damit liege ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor.
Die Einschlägigkeit des von ihm absolvierten Diplomstudiums werde auch durch die tatsächliche Einstellungspraxis bestätigt. Nach dem ersten Urteil des Arbeitsgerichts Köln, in dem die Auffassung vertreten worden sei, die Tätigkeiten könnten auch mit einem Bachelorabschluss bewältigt werden, habe kein einziger der seitdem eingestellten Kollegen lediglich über einen Bachelorabschluss verfügt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2022 - 2 Ca 7178/21 - aufzuheben und antragsgemäß wie folgt zu entscheiden:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.364,98 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 436,89 Euro seit dem 01.02.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 436,89 Euro seit dem 01.03.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.04.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.05.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.06.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.07.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.08.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.09.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.10.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.11.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.12.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 449,12 Euro seit dem 01.01.2019 zu zahlen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens:
1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 die Entgeltdifferenzen im Hinblick auf das Tarifentgelt zzgl. aller Nebenleistungen, wie Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung, die Leistungsbezogenen Entgelte sowie sämtliche Sonderzahlungen inklusive der Jahressonderzahlung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 76,92 Prozent einer tariflichen Vollzeitarbeitskraft abzurechnen und auszuzahlen, die sich jeweils daraus ergeben, dass der Kläger statt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 6 (tatsächliche Abrechnung und Zahlung) nach der Entgeltgruppe E 13 nach der Entgeltordnung des TVöD VKA mit der Stufenlaufzeitgruppe 6 unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit (geschuldete Abrechnung und Zahlung) zu bezahlen war;
2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeweils 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Entgeltdifferenzen gemäß dem Antrag zu 1) aus dieser Klageschrift jeweils beginnend mit dem Monatsersten des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen;
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ihm für 2017 die Entgeltdifferenz nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 abzurechnen und auszuzahlen, die sich daraus ergibt, dass das Leistungsbezogene Entgelt für 2017 ebenfalls pflichtwidrig anhand der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD VKA i.V.m. Entgeltordnung TVöD VKA berechnet und gezahlt wurde, statt der geschuldeten Entgeltgruppe 13 Stufe 6.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Angesichts der normierten Vorgaben und Handreichungen sowie der zahlreichen im Internet vorhandenen Informationen zu geschützten Arten bestreitet sie das Erfordernis einer wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Tätigkeiten des Klägers. Sie behauptet, die unterschiedlichen Tätigkeiten des Klägers führten zu trennbaren Arbeitsergebnissen. So seien beispielsweise artenschutzrechtliche Prüfungen im Rahmen von Planungs- und Baugenehmigungsverfahren oder auch außerhalb von Planungs- und Baugenehmigungsverfahren zu unterscheiden.
Der Kläger beschränke sich auf pauschale Bezugnahmen auf Studienmodule und theoretische Inhalte, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese konkret für seine tägliche Arbeit zwingend benötigt werden und auch ohne abzugrenzen, inwieweit sein Studium die von ihm behaupteten Fähigkeiten vermittelt oder seine ganz erhebliche, in Ausübung der Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ihm dieses Wissen und Können vermittelt (hat). Auch sie, die Beklagte, gehe nicht davon aus, dass die Tätigkeiten der Freilandartenschützer von Bachelorabsolventen ohne Berufserfahrung ausgeübt werden können. Der Kläger übersehe, dass die Freilandartenschützer keineswegs Bachelorabsolventen ohne Berufserfahrung und weitere Kenntnisse seien. Vielmehr sei eine langjährige praktische Erfahrung notwendig, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ bejahe. Wenn sie diese Meinung nicht vertreten würde, wäre die Stelle nach Ingenieur EG 10 TVöD VKA bewertet.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).
II. Der Hauptantrag, zu dessen Begründung sich der Kläger ausschließlich auf einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme stützt, ist zunächst zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt für die Monate Januar bis Dezember 2018 jeweils die Differenz zwischen dem ihm gezahlten Tabellenentgelt und dem ihm nach seiner Auffassung auf Grundlage der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD/VKA zustehenden Entgelt nebst Zinsen. Ob die Berechnung zutreffend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit.
Der Antrag ist begründet. Der Kläger hat für das Jahr 2018 einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA in der ausgeurteilten Höhe. Die von dem Kläger errechnete Differenz zwischen seiner erhaltenen und der beanspruchten Vergütung wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und ist daher unstreitig.
1. Für das Arbeitsverhältnis war zunächst aufgrund der jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen der BAT maßgebend. Nunmehr bestimmt es sich nach den Regelungen des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA.
2. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach §§ 22, 23 BAT iVm. den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.10.2024 bereits ausgeführt hat. Für den Kläger sind danach weiterhin die Eingruppierungsregelungen der §§ 22, 23 BAT iVm. der Vergütungsordnung einschlägig. Das streitgegenständliche Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a Alt. 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT für den Bereich Gemeinden „mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ ist unverändert in die Entgeltgruppe 13 des Teils A Abschnitt I Nr. 4 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA übernommen worden. Dabei haben die Tarifvertragsparteien zwar die Definition der wissenschaftlichen Hochschulbildung geändert. Hieraus ergeben sich für die Eingruppierung des Klägers aber keine Unterschiede. Der Kläger verfügt als Diplom-Biologe nach beiden Definitionen in Nr. 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sowie in der Protokollerklärung Nr. 2 zur Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a BAT als diplomierter Biologe über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung.
3. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a BAT, so dass er nach der Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA überzuleiten war.
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT). Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (BAG 20. März 2024 - 4 AZR 154/23 - Rn. 22; 26. April 2023 - 4 AZR 275/20 - Rn. 20).
a) Die gesamte Tätigkeit des Klägers bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
aa) Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT auch Zusammenhangarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 20.03.2024 - 4 AZR 154/23 - Rn. 23; ausf. BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130).
bb) Die Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L. Sollen Tätigkeiten verschiedenen Arbeitsvorgängen zugeordnet werden, müssen sie, bezogen auf den konkreten Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
(1) Wegen des Bezugs auf den „Aufgabenkreis der Beschäftigten“ ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit für die Bestimmung der Arbeitsergebnisse und damit der Arbeitsvorgänge entscheidend. Damit sind bei Bestimmung der Arbeitsergebnisse insbesondere die durch den Arbeitgeber gewählte Organisationsform (vgl. zB BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 29; 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45, BAGE 129, 208: „behördliche Übung“; 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 34; 22.04.2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 16; 06.12.1989 - 4 AZR 457/89 -; 24.08.1983 - 4 AZR 302/83 - BAGE 43, 250; 08.02.1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32: „Verwaltungsübung“) und die Art der Zuweisung von Tätigkeiten (zB einheitlich oder getrennt) (BAG 22.02.2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 35; 13.05.2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 19; 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 25; 14.09.1994 - 4 AZR 787/93 - zu II 2 b der Gründe), aber auch der mehr oder weniger enge inhaltliche Zusammenhang zwischen einzelnen Arbeitsleistungen (BAG 23.02.2005 - 4 AZR 191/04 - zu I 3 a bb der Gründe; 14.03.2001 - 4 AZR 172/00 - zu I 4 a cc der Gründe; 09.07.1997 - 4 AZR 177/96 - zu II 2.5.2 der Gründe) zu berücksichtigen.
(2) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung des Wortes „abgrenzbar“ (statt zB „abgegrenzt“) in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L (aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 407). Hieraus lässt sich nicht ableiten, es komme auf abstrakte anstatt konkrete Arbeitsergebnisse an. Die Tätigkeit muss zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis „führen“, nicht „führen können“. Maßgebend ist daher nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben auf andere Beschäftigte übertragen zu können, sondern, ob eine solche Trennung im konkreten Arbeitsverhältnis organisatorisch umgesetzt worden ist (BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 30; 13.11.2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 23; 23.02.2005 - 4 AZR 191/04 - zu I 3 a bb der Gründe; 14.03.2001 - 4 AZR 172/00 - zu I 4 a cc der Gründe; 14.08.1991 - 4 AZR 593/90 - zu 2 b der Gründe).
(3) Bei natürlicher Betrachtung wird ein Arbeitsergebnis nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt (vgl. zu einem möglichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ BAG 24.08.1983 - 4 AZR 32/81 -). Daher können in der Regel wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 32).
(4) Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine kleinteiligere Aufgabenorganisation, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden, liegen regelmäßig mehrere Arbeitsvorgänge vor. Weist er die Aufgaben hingegen umfassend zu, um einen flexibleren Arbeitseinsatz zu ermöglichen, sind die Arbeitsergebnisse weiter gefasst, was wiederum zu größeren Arbeitsvorgängen führt (BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 48).
cc) Gemessen an diesen Vorgaben bilden die Tätigkeiten des Klägers zu 1) (Prüfungen in baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahren), zu 2) (Vorgänge außerhalb baurechtlicher Verfahren), zu 3) (Projekte und Artenschutzprogramme), zu 4) (Ordnungsrechtliche Verfahren), zu 5) (Beratung von Politik und Bürgern sowie Fertigung von Vorlagen) sowie zu 6) (Öffentlichkeitsarbeit) einen Arbeitsvorgang. Dem Kläger wurde die Durchsetzung/Umsetzung des Freilandartenschutzes bezüglich eines bestimmten Stadtbezirks übertragen. Dementsprechend formuliert die Stellenausschreibung das Aufgabengebiet des Freilandartenschützers wie folgt: „Das Aufgabengebiet umfasst den Erhalt der biologischen Vielfalt im K Stadtgebiet sowie die Umsetzung nationaler und internationaler Artenschutzbestimmungen.“ Alle von dem Kläger unstreitig vorzunehmenden Tätigkeiten unterliegen dieser Zielsetzung. Die Aufgaben zu 1, 2, 3, 4, 5 und 6 werden regelmäßig im Rahmen von Behördenbeteiligungen und in Zusammenarbeit mit anderen Ämtern und politischen Gremien erfüllt.
Die Tätigkeiten wurden ihm einheitlich übertragen und stehen zueinander in einem inneren Zusammenhang. Dies wird deutlich an dem von dem Kläger gewählten Beispiel in der Kammersitzung, in dem im Rahmen einer zu prüfenden Trassenplanung eine erforderliche Heckenrodung vergessen wurde zu beantragen, so dass die von dem Kläger durchgeführte Prüfung und anschließende Stellungnahme sich mit der Hecke nicht befasst hat. Nachdem die Heckenrodung nachträglich beantragt wurde, prüfte der Kläger diese Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Freilandartenschutzes außerhalb eines baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahren. Wäre die Heckenrodung bereits Gegenstand des Planungsverfahrens gewesen, hätte der Kläger sie im Rahmen seiner Beteiligung an der Trassenplanung geprüft. Eine inhaltliche Trennbarkeit der Tätigkeit und ihrer Arbeitsergebnisse in solche innerhalb und außerhalb eines baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahrens besteht nicht. Gleiches dürfte für die Bearbeitung artenschutzrelevanter Einzelvorgänge gem. 2 a) und die Beteiligung in ordnungsrechtlichen Verfahren gelten. Diese können sich überschneiden, wenn im Rahmen der Beteiligung nach 2a) ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Regelungen festgestellt wird (so auch Ziff. 3.3 des internen Bewertungsgutachtens Bl. 3083 Rückseite d.A.).
Ein enger inhaltlicher Zusammenhang liegt auch zwischen der Durchführung von Artenschutzprogrammen und den artenschutzrechtlichen Prüfungen innerhalb und außerhalb von Planungs- und Baugenehmigungsverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Denn gem. Ziff. 3.4 des internen Bewertungsgutachtens bilden die Artenschutzprogramme teilweise auch Entscheidungsgrundlagen für die genannten Prüfungen (Bl. 3084 d.A.).
Insbesondere ist keine von der Beklagten gewählte Organisationsform erkennbar, die auf eine Trennbarkeit des Arbeitsergebnisses in baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahren von den anderen in den Ziff. 2-6 beschriebenen Tätigkeiten hindeuten würde, so dass die Tätigkeit nach Ziff. 1 einen eigenen Arbeitsvorgang bilden würde. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 16.10.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die „Trennbarkeit“ einzelner Tätigkeiten, sondern auf die tatsächliche Organisation der Arbeit durch die Beklagte abzustellen ist (BAG 16.10.2024, -4 AZR 253/23 -, Rn. 32).
Wie im Kammertermin erläutert wird auch im Rahmen des baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahrens die Behördenbeteiligung durch verschiedene Ämter (z.B. der Bauaufsicht und dem Amt für Stadtplanung) vorgenommen, ein Umstand, der gegen eine einheitliche und von anderen Bereichen abgrenzbare Organisation dieses Tätigkeitsfelds spricht.
Dem Kläger wurden die Prüfungen in baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahren auch nicht alleine zugewiesen. Vielmehr hat er die Aufgaben zur Wahrnehmung des Freilandartenschutzes für einen bestimmten Stadtbezirk - ebenso wie seine Kollegen - umfassend übertragen erhalten. Damit hat sich die Beklagte gegen eine kleinteiligere Aufgabenorganisation und für eine umfassende Aufgabenzuweisung entschieden, was zu größeren Arbeitsvorgängen führt.
b) Bei der innerhalb dieses Arbeitsvorgangs auszuübenden Tätigkeit handelt es sich um die eines Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit i.S.d. Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a Alt. 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT für den Bereich der Gemeinden, der nach der Überleitung gem. § 29 a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 13 des Teils A Abschnitt I Nr. 4 der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA einzugruppieren ist.
aa) Der Kläger verfügt als Diplombiologe über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung.
bb) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs bestehend aus den Tätigkeiten zu 1) bis 6) fallen in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten an, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern.
(1) Jedenfalls bei den von dem Kläger durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen der baurechtlichen Zulassungs- und Planungsverfahren bedarf es der wissenschaftlichen Hochschulbildung des Klägers als Diplombiologe.
(a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie - FFH-RL) umgesetzt worden sind, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) (vgl. BVerwG 06.11.2012 - 9 A 17.11 - Rn. 20, juris). Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG 06.11.2012 - 9 A 17.11 - Rn. 100, juris, zum Planfeststellungsverfahren). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen und setzt somit die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus (BVerwG 28.03.2013 - 9 A 22.11 - Rn. 41 mwN, juris; vgl. auch EuGH 24.11.2011 - C-404/09 - [Kommission/Spanien] Rn. 99 f., juris; 07.09.2004 - C-127/02 - [Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging] Rn. 59, juris).
(b) Der Kläger muss demnach bei der Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und alle wissenschaftlichen Mittel und Quellen hierbei ausschöpfen. Er kann sich damit nicht alleine auf die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Handreichungen stützen. Vielmehr wird von ihm eine darüberhinausgehende Recherche der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse erwartet. Damit fällt eine Tätigkeit an, die einen wissenschaftlichen Zuschnitt hat und deshalb eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert.
(c) Soweit der Kläger bei der Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfungen
oder anderen Tätigkeiten auch „rechtliche und technisch-planerische Kenntnisse“ benötigt, steht dies der Annahme einer „entsprechenden Tätigkeit“ nicht entgegen. Maßgebend für die Beurteilung sind die den jeweiligen Arbeitsvorgang prägenden Tätigkeiten (vgl. BAG 13.11.2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 48, juris).
Nach der von der Beklagten vorgenommenen Stellenbewertung zu Ziff. 1 „…sind bei allen genannten Prüfungen die Auswirkungen auf die in einem Gebiet befindlichen Arten (sowohl Pflanzen als auch Tiere) zu betrachten.“ (Bl. 3082 d.A.). Damit stehen biologische Kenntnisse bei den Prüfungen im Vordergrund. Rechtliche und technisch-planerische Kenntnisse können nur unter Verwendung des durch die wissenschaftliche Hochschulbildung erworbenen Wissens angewendet werden, so dass letztere prägend sind und für eine „entsprechende“ Tätigkeit eines Diplom-Biologen sprechen.
(2) Der einheitliche Arbeitsvorgang umfasst mit 100% zeitlichem Anteil mindestens die Hälfte der Arbeitszeit.
Tätigkeiten, die einer wissenschaftlichen Hochschulbildung bedürfen, fallen innerhalb dieses Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an.
(a) Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen (so bereits BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282). Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG 09.09.2020 -4 AZR 195/20 - RN. 68; Beschluss vom 22.03.1995 - 4 AZN 1105/94 -, Rn.6).
(b) Die FFH-Verträglichkeitsprüfungen machen -nach der insoweit unbestrittenen Angabe des Klägers - 12 % seiner Gesamtarbeitszeit aus. Ohne die Überprüfung der Vereinbarkeit von Vorhaben mit den Vorgaben der Flora--Fauna-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG) käme die Beklagte als untere Naturschutzbehörde ihren sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nach. Sie sind daher für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis unerlässlich. Die Beteiligung des Sachgebiets Artenschutz an baurechtlichen Zulassungs- oder Planungsvorhaben bliebe ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung unvollständig.
(c) Erfüllt bereits die FFH-Verträglichkeitsprüfung das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a Alt. 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT für den Bereich der Gemeinden in rechtlich erheblichem Ausmaß, kann offenbleiben, ob auch noch weitere Tätigkeiten des Klägers, wie von ihm vertreten, einer wissenschaftlichen Hochschulbildung bedürfen.
4. Die in dem vorliegenden Verfahren für das Jahr 2018 geltend gemachten Differenzlohnansprüche des Klägers sind nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen.
Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 26. Oktober 2017 nicht lediglich um Überprüfung seiner Eingruppierung gebeten, sondern konkret eine „Höhergruppierung“ in „Entgeltgruppe 13“ gefordert. Dadurch ist für die Beklagte hinreichend deutlich geworden, dass der Kläger die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA ab dem 1. Januar 2017 zu haben. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
5. Der Zinsanspruch folgt gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 247 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
6. Die von dem Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. gestellten Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht und nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweicht.