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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 06.11.2025 – 4 Ta 12/26

4. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1106.4TA12.26.00

G r ü n d e

I. In der Hauptsache streiten die Parteien um Vergütungsansprüche für Tätigkeiten in den Kalenderwochen 26 - 31 in Höhe von 985,58 EUR, in den Kalenderwochen 32 - 35 in Höhe von 313,64 und in den Kalenderwochen 36 - 39 in Höhe von 2.498,77 EUR. Es geht also um Vergütungsansprüche in Höhe von knapp 900,00 EUR pro Monat. Dabei ist zwischen den Parteien streitig welche Rechtsnatur die vertragliche Grundlage hat, ob es sich also um ein Arbeitsverhältnis handelt (so die Klägerin) oder um ein freies Dienstverhältnis (so die Beklagte).

Aufgrund der Rechtswegrüge der Beklagten ist vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.

Die Beklagte bietet für Schulen und Kindertageseinrichtungen fotografische Leistungen an. Sie beschäftigt zu diesem Zweck Fotografen, die die Fotografien vor Ort anfertigen. Die Klägerin erstellte für die Beklagte bis zum 01.10.2024 fotografische Serienaufnahmen. Dies geschah auf der Grundlage einer „Vereinbarung über ein freies und selbständiges Dienstverhältnis/Werkvertrag Fotografie“. In der Vertragsurkunde ist unter anderem geregelt,

dass die Beklagte der Klägerin Fotografentouren für jeweils eine Kalenderwoche per e-mail übermittelt,

dass die Klägerin selbst entscheiden kann, ob sie die Aufträge annimmt,

dass sie als eigenverantwortliche, freie und von der Beklagten unabhängigen Fotografin arbeitet,

dass sie darauf zu achten hat, nicht in die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten zu geraten,

dass sie die Aufträge selbst oder im Verhinderungsfall durch einen Erfüllungsgehilfen zu erledigen hat,

dass eine Konkurrenztätigkeit nur mit ausdrücklicher Genehmigung möglich ist,

dass sie pro Halbjahr an einer Schulung teilzunehmen hat.

Die Klägerin verfügt nicht über eigene Mitarbeiter. Die anfallenden Arbeiten insbesondere im Anschluss an die Aufnahmetätigkeiten vor Ort verrichtet Sie am heimischen Arbeitsplatz. Von dort aus übermittelt sie auch die Arbeitsergebnisse an die Beklagte.

Bei ihrer Arbeit setzt die Klägerin keine eigenen Arbeitsmittel ein. Diese bekommt sie vielmehr auf der Grundlage eines „Ausrüstungsmietvertrages“ zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um eine Fotoausrüstung, ein PC sowie vorinstallierte Programme zur handwerklichen Nachbearbeitung der Aufnahmen. Aus der Vertragsurkunde des besagten „Ausrüstungsmietvertrages“ ergibt sich das folgende:

Die Ausrüstung darf nur zur Durchführung der erteilten Fotografieraufträge genutzt werden,

die Überlassung der Gegenstände an Dritte ist ausgeschlossen,

die private Nutzung oder Verwendung der überlassenen Gegenstände ist unzulässig,

Ein Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen stellt einen wichtigen Grund für eine Beendigung des Beschäftigungsvertrages dar,

die Klägerin hat ein Nutzungsentgelt in Höhe von mindestens 50,00 EUR netto pro Kalenderwoche zu zahlen

die Beklagte kann Ansprüche aus dem „Ausrüstungsmietvertrag“ mit Ansprüchen der Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis verrechnen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das zwischen ihr und der Beklagten begründete Rechtverhältnis ein Arbeitsverhältnis darstelle. Jedenfalls aber sei sie arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Die einzige Einkommensquelle, aus der sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, seien die Einkünfte aus dem hier streitigen Rechtsverhältnis gewesen. Sie habe nur für die Beklagte gearbeitet. Die im Vertrag geregelte zeitliche Dispositionsmöglichkeit habe sie nicht gehabt. Die Arbeiten seien nach terminlicher Vorgabe und Abstimmung mit den Auftraggebern der Fotografierprojekte durchzuführen gewesen.

Die Beklagte hat gerügt, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet. Sie gehe davon aus, bei der streitgegenständlichen vertraglichen Beziehung handele es sich um einen Werkvertrag. Das ergebe sich schon aus der der Klägerin eingeräumten Freiheit, angebotene Termine abzulehnen. Die Klägerin habe ein eigenes Gewerbe betrieben und sei nach außen als selbständige Fotografin aufgetreten. Die Wettbewerbsklausel in der Vereinbarung habe dem Schutz von Kundendaten, von Geschäftsbeziehungen und von Urheberrechten gedient.

Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 06.11.2025 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als den richtigen Rechtsweg erachtet. Dies geschah mit der Begründung, die Klägerin sei zumindest eine arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Klägerin habe nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass sie auf die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Beklagte zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen gewesen sei. Ebenfalls unwidersprochen sei ihr Vortrag geblieben, die Beklagte sei ihre einzige Auftraggeberin gewesen.

Die Klägerin sei auch einer Arbeitnehmerin vergleichbar schutzwürdig gewesen, weil die Verzahnung der beiden Verträge (Beschäftigung und Ausrüstung) sowie die faktischen Auswirkungen der dort getroffenen Regelungen zu einer sozialen Abhängigkeit der Klägerin geführt hätten. Das ergebe sich insbesondere aus den folgenden Vereinbarungen und Tatsachen:

Konkurrenzverbot,

Teilnahmepflicht bei Schulungsveranstaltungen,

Vorbereitung der Honorarrechnungen durch die Beklagte,

Pflicht zur Verwendung des gemieteten Software-Programms,

Pflicht zum Abschluss des Ausrüstungsvertrages,

Bindung der Ausrüstung an die zugeteilten Aufträge,

Verbot, die Ausrüstung anderweitig zu nutzen,

Verbot die Arbeit an Dritte zu delegieren, das durch das Verbot entstehe, Dritten die Arbeitsmittel zu überlassen,

Bindung durch die „Mindestmiete“ in Höhe von gut 200,00 EUR pro Monat,

Definition einer Vertragspflichtverletzungen im Mietverhältnis als wichtiger Grund für eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Dass die Klägerin nicht in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei, spreche nicht gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses, die Nichteingliederung sei vielmehr dessen Voraussetzung.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.11.2025.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei wirtschaftlich völlig selbstständig gewesen. Sie bestreite, dass sie auf die Einkünfte aus der vereinbarten Tätigkeit angewiesen sei und dass sie während des laufenden Vertragsverhältnisses keine anderweitige Einnahmequelle gehabt habe. Zur behaupteten Weisungsgebundenheit bestreite sie, dass die Klägerin keine zeitliche Dispositionsbefugnis gehabt habe. Es habe keine Verpflichtung bestanden eine bestimmte Anzahl an Aufträgen pro Monat anzunehmen. Es habe insbesondere in ihrer Tätigkeit keine Regelmäßigkeit gegeben. Im Durchschnitt sei die Klägerin höchstens sechs bis sieben Mal im Einsatz gewesen. Einige Termine habe sie tatsächlich abgelehnt. Die Verpflichtung, sich an die Arbeitsmittel zu halten, habe die Qualitätssicherung zum Ziel, der Grund für das Verbot die Arbeitsmittel an Dritte zu überlassen finde sich in lizenzrechtlichen Fragestellungen. Die Wettbewerbsklausel habe keine besondere Bedeutung und sei branchenüblich.

Die Klägerin verteidigt den streitgegenständlichen Beschluss des Arbeitsgerichts und vertieft ihren Vortrag zu ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Trotz des nach ihrer Auffassung unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten bleibe es dabei, dass sie während der Zeit ihres Arbeitseinsatzes für die Beklagte keine weiteren Erwerbsquellen gehabt habe.

Auf die Einsatztermine habe sie keinerlei Einfluss gehabt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie, die Klägerin, habe Aufträge abgelehnt bzw. Termine abgesagt, sei dies unerheblich, denn das eröffne keine zeitliche Dispositionsbefugnis im Sinne einer selbständigen Leistungserbringung. Tatsächlich habe sie vereinzelt Aufträge nicht angenommen und auch Termine abgesagt. Hintergrund seien jedoch jeweils Betreuungsprobleme mit Blick auf ihre zwei minderjährigen Kinder (Erkrankung, Kinderarzt).

Mit Beschluss vom 25.01.2026 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Beklagten unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17.11.2025 ist statthaft, §§ 48 Absatz 1 ArbGG, 17a Absatz 4 Satz 3 GVG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Begründung, zu der die Beklagte nichts Substantielles vorgetragen hat, wird Bezug genommen.

Die Klägerin war bei Entstehung der klageweise geltend gemachten Ansprüche arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG für den Klageantrag eröffnet ist.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. Die Selbstständigkeit der Klägerin kann vorliegend im Rahmen der Rechtswegbestimmung zugunsten der Beklagten unterstellt werden. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt bei arbeitnehmerähnlichen Personen das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die Beschäftigte auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Vertragspartnerin zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen ist. Die wirtschaftlich Abhängige muss außerdem ihrer gesamten sozialen Stellung nach einer Arbeitnehmerin vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG v. 21.12.2010 - 10 AZB 14/10 -). Das ist gegeben, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen einer Arbeitnehmerin vergleichbar sind. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BAG v. 17.01.2006 - 9 AZR 61/05 -).

Nach einer solchen Gesamtwürdigung stellt sich die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person dar. Es gibt keinen Anlass, die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen und erkannten Rechtsfolgen in Frage zu stellen.

a. Die Klägerin ist im oben genannten Sinne wirtschaftlich abhängig. Sie hat vorgetragen, dass sie ausschließlich für die Beklagte gearbeitet habe, dass sie keine eigenen Arbeitnehmer beschäftige und dass sie zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage auf die Einkünfte aus dem Rechtsverhältnis in Höhe von knapp 900,00 EUR monatlich angewiesen sei. Sie hat damit ein Maß der Abhängigkeit dargelegt, das nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt. Im vorliegenden Vorabentscheidung-Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs hat die Beklagte hierzu nichts Abweichendes vorgetragen; sie hat sich darauf beschränkt die Angaben der Klägerin pauschal - und daher unbeachtlich - zu bestreiten.

b. Die von der Klägerin geleisteten Dienste sind auch nach ihrer soziologischen Typik mit denen einer Arbeitnehmerin vergleichbar. Dabei ist die Tatsache unerheblich, dass die Klägerin einseitig Dienste hat absagen dürfen. Wäre ihr das untersagt gewesen, so wäre ohne weiteres von einer Weisungsgebundenheit auszugehen, die zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen würde. Im Übrigen und wie schon vom Arbeitsgericht erkannt, stellt sich die vertragliche und tatsächliche Situation der Klägerin so dar, wie sie typischerweise in einem Arbeitsverhältnis vorkommt: Konkurrenzverbot; Teilnahmepflicht bei Schulungsveranstaltungen; Pflicht zur Verwendung des gemieteten Software-Programms; Pflicht zum Abschluss des Ausrüstungsvertrages; Bindung der Ausrüstung an die zugeteilten Aufträge; Verbot, die Ausrüstung anderweitig zu nutzen; Verbot die Arbeit an Dritte zu delegieren, das durch das Verbot entsteht, Dritten die Arbeitsmittel zu überlassen; Bindung durch die „Mindestmiete“ in Höhe von gut 200,00 EUR pro Monat; Definition einer Vertragspflichtverletzungen im Mietverhältnis als wichtiger Grund für eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Nach alldem bleibt es bei der Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

III. Das Landesarbeitsgericht hatte gemäß § 78 Satz 3 ArbGG durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.