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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18.12.2025 – 8 SLa 295/25
8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2025:1218.8SLA295.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Dezembervergütung für 2024 des Klägers sowie um die Erteilung eines Zeugnisses und im Wege der Widerklage über die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.2023 als Verkaufsberater für Neu- und Gebrauchtwagen beschäftigt.
Zuletzt wurden ein Gehalt in Höhe von 2.000,00 EUR und Provisionen in Höhe von 5.500,00 EUR gezahlt, wobei die Provisionen unabhängig von bestimmten Verkaufsleistungen gezahlt und auch nicht separat abgerechnet wurden.
Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis am 29.11.2024 fristgerecht zum 31.12.2024 gekündigt. lm Dezember 2024 erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung und war im Übrigen am 13.12. und 16.12.2024 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte kein Entgelt für Dezember 2024 und erteilte trotz entsprechenden Verlangens auch kein Zeugnis.
Der Kläger verwendete bei Vertragsabschlüssen in seiner Anfangszeit der Beschäftigung bei der Beklagten Vertragsformulare für einen ,,Auto-Restwert-Leasingvertrag". In diesen Verträgen wurde nach der Leasinglaufzeit ein bestimmter Restwert des Fahrzeugs festgeschrieben, den der Leasingnehmer garantiert. Weiter heißt es in dem Vertragsmuster:
„Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75% der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der Bank zu vergüten. Vom jeweiligen Schätzwert sind die Verkaufskosten und etwaige Schätzkosten abzuziehen. …“
Tatsächlich hatte der Kläger teilweise mit Kunden zuvor über einen Kilometer-Leasing-Vertrag gesprochen, bei dem der Leasingnehmer gerade keinen Restwert garantiert, sondern nur verpflichtet ist, eine bestimmte Kilometerleistung einzuhalten. Einzelheiten über die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen des Klägers sind streitig. Mehrere Kunden der Beklagten machen dieser gegenüber geltend, dass der Kläger den Kunden eine mündliche Rückkaufgarantie auf Basis eines Kilometer-Leasings gegeben habe. Hierdurch könne ihr ein Schaden entstehen, der noch nicht bezifferbar sei.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe das Modell des Restwertleasings nicht gekannt und auch bei früheren Arbeitgebern keine derartigen Verträge abgeschlossen. Von der Beklagten sei er nicht entsprechend geschult worden. Die Verträge seien immer vom Verkaufsleiter unterschrieben worden, ebenso wie die entsprechende Rückkaufverpflichtung gegenüber der Bank.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu zahlen und darüber eine Abrechnung zu erteilen;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen;
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit Kunden der Beklagten sogenannte Restwert-Leasingverträge, insbesondere unter Verwendung des als Anlage B1 beigefügten Vertragsformulars, geschlossen hat, bei denen die Kunden aufgrund von mit dem Kläger getroffenen mündlichen Absprachen bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges nicht verpflichtet waren oder verpflichtet sind, die Differenz zwischen einem niedrigeren Schätzwert und dem von den Kunden nach dem schriftlichen Restwert-Leasingvertrag garantierten Wert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stünden für den Fall, dass es den in Rede stehenden Kunden gelingen sollte, die Zahlungsforderung der Beklagten mit dem Einwand abzuwehren, dass sie mit dem Kläger mündlich Kilometerleasingverträge vereinbart hätten, gegen den Kläger entsprechende Schadensersatzansprüche zu, weil dieser dann vorsätzlich mit den Kunden schriftlich falsche Leasingverträge abgeschlossen hätte mit der Folge, dass der Beklagten in jedem Einzelfall ein Schaden entstehe. Der Kläger kenne genau den Unterschied zwischen Restwertleasing und Kilometerleasing, was durch seine bisherigen Tätigkeiten und Fortbildungen belegt sei.
Wegen dieser Gegenansprüche bestehe ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Entgelts für Dezember 2024.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.06.2025 stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sei nur in denjenigen Fällen möglich, in denen auch die Aufrechnung zulässig wäre. Es bestehen aber keine Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne des § 394 BGB, so dass eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die streitgegenständlichen Verträge während seiner Anfangszeit bei der Beklagten vorbereitet hatte, spricht einiges dafür, dass ihm - wie im Übrigen der erkennenden Kammer - der Unterschied zwischen Kilometer-Leasing- und Restwert-Leasing-Verträgen nicht bewusst war. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass ein Motiv für eine solche Handlung nicht ersichtlich sei, da er keinen finanziellen Vorteil erlangen konnte, und er die fehlerhafte Praxis im Laufe des Arbeitsverhältnisses eingestellt hat. Der Feststellungsantrag fehle bereits das Feststellungsinteresse, da ein Feststellungsurteil aufgrund der unterschiedlichen Individualabreden keine Unsicherheiten beseitigen könnte. Es bedürfe auch keiner alsbaldigen Feststellung da auch ein Verfall der möglichen Regressansprüche nicht drohe.
Gegen das der Beklagten am 26.05.2025 zugestellte Urteil hat sie am 23.06.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2025 am 05.09.2025 begründet.
Zur Begründung führt sie aus, dass dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit der Unterschied zwischen Kilometer-Leasing- und Restwert-Leasing-Verträgen bewusst gewesen sein musste. Es seien zahlreiche Motive für ein schädigendes Verhalten des Klägers denkbar.
Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Kunden, die Ansprüche geltend machen, einheitlich behaupten würden, dass der Kläger ihnen gesagt hat, dass auf sie bis auf die monatlichen Leasingraten unter Zugrundelegung der vereinbarten Laufleistung keine weiteren Kosten zukämen, weshalb sie sich weigern, den Differenzbetrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.05.2025 zum Az. 6 Ca 211/25 die Klage abzuweisen und unter Stattgabe der Widerklage festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit Kunden der Beklagten sogenannte Restwert-Leasingverträge, insbesondere unter Verwendung des als Anlage B1 beigefügten Vertragsformulars, geschlossen hat, bei denen die Kunden aufgrund von mit dem Kläger getroffenen mündlichen Absprachen bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges nicht verpflichtet waren oder verpflichtet sind, die Differenz zwischen einem niedrigeren Schätzwert und dem von den Kunden nach dem schriftlichen Restwert-Leasingvertrag garantierten Wert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist teilweise zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG) und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG).
Soweit sich die Beklagte mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Zeugnisses wendet, ist die Berufung unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Hinsichtlich des Zeugnisses findet sich aber keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.
II. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Berufungsgericht sieht nur Anlass für folgende ergänzende Ausführungen:
Dem unstreitigen Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers aus § 611a Abs. 2 BGB bzw. §§ 3, 4 EFZG i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien steht kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegen. Ein Zurückbehaltungsrecht unterliegt, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, den gleichen rechtlichen Beschränkungen wie die Aufrechnung. Das Zurückbehaltungsrecht ist daher ausgeschlossen, wenn es der Ausübung einer unzulässigen Aufrechnung gleichkommt. Das Zurückbehaltungsrecht kann demzufolge nur soweit wirken, als der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt pfändbar ist. § 394 Satz 1 BGB schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen sind im Prozess auch ohne eine Rüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl. BAG 18.11.2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 38 mwN; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2022 - 5 Sa 105/21 -, Rn. 21, juris). Zur Pfändbarkeit der Forderung fehlt es an jeglichen Ausführungen der Beklagten, insbesondere, weil die Beklagte die Schadensersatzforderung nicht beziffern kann.
Hier ist gemäß § 394 BGB allerdings wiederum eine Ausnahme dann zu machen, wenn der Grund des Zurückbehaltungsrechts eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses, also des Arbeitsverhältnisses, ist.
Hieran fehlt es. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorsätzlich seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 25 mwN). Auch für eine Haftung aus unerlaubter Handlung trägt die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2022 - 5 Sa 105/21 -, Rn. 25, juris). Die Kammer geht hier mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die Beklagte jedenfalls eine vorsätzliche Handlung des Klägers nicht nachgewiesen hat. Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung muss sich der Vorsatz allerdings auch auf den Schadenseintritt beziehen, damit eine „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ vorliegt, die als Grundlage für die Durchbrechung des Aufrechnungsverbots des § 394 BGB herangezogen werden kann (BAG 18.04.2002 - 8 AZR 348/10; Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 6 Sa 74/10 -, Rn. 46, juris). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Dass der Kläger billigend in Kauf genommen hat, dass die Beklagte aufgrund der Vertragsgestaltung die Wertdifferenzen zu tragen hat, wird nicht dargelegt und ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht anzunehmen.
2. Der Feststellungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO und ist damit unzulässig. Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG Urt. v. 20.9.2017 - 6 AZR 345/16, BeckRS 2017, 136138 Rn. 28, beck-online). Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich die Verpflichtung zum Ersatz aller aus einem bestimmten Schadensereignis resultierenden Schäden umfassen, also auch für eine Vielzahl von Schadensfällen, sofern diese auf ein konkretes Ereignis oder einen bestimmten Haftungsgrund zurückzuführen sind und die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Voraussetzung ist, dass der Feststellungsantrag ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezeichnet und hinreichend bestimmt ist; bloße abstrakte Rechtsfragen oder die generelle Schadensersatzverpflichtung ohne Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt sind nicht zulässig (BAG Urt. v. 20.9.2017 - 6 AZR 345/16, BeckRS 2017, 136138 Rn. 28, beck-online). Zu bezeichnen ist das Schadensereignis und welche weiteren Schäden vorbehalten bleiben sollen; Letzteres ist auch für den Umfang der Verjährungshemmung bedeutsam (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 7 Rn. 228, beck-online). Vorliegend bezieht sich die Feststellung auf abstrakte Rechtsfragen, da die konkreten Lebenssachverhalte in Form der konkreten Verträge und der von der im schriftlichen Vertrag vereinbarten Regelung abweichenden mündlichen Zusagen nicht konkret benannt wird. Eine mögliche Schadensersatzpflicht begründet sich dabei auf eine Vielzahl von Zusagen und damit Ereignissen, bei der nicht einmal klar bestimmbar ist, welche hier erfasst sind. Die Beklagte spricht insoweit selbst von 30-35 Fällen, die nicht benannt sind, bei denen der Kläger aber individuell vom Vertrag abweichende Zusagen erteilt haben soll. Das Schadensereignis ist damit nicht hinreichend bestimmt und damit ist die Feststellungsklage hier auch nicht geeignet, Unklarheiten zu beseitigen oder auch nur eine Hemmung des Verfalls zu gewährleisten.
III. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.