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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13.01.2026 – 7 SLa 401/25

7. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0113.7SLA401.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, einer hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie ein Weiterbeschäftigungsbegehren.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein weltweit tätiges Luftfahrtunternehmen.

Der im Jahr 1976 geborene, ledige und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20.02.2001 (Anlage B 1, Bl. 116 ff. VorA) seit dem 01.04.2001 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3570 €.

Der Stationierungsort des in B lebenden Klägers ist F. Der Kläger fliegt daher regelmäßig privat mit der Fluglinie der Beklagten von B nach F und zurück nach B. Auf dieser Strecke fliegt der Kläger weder in der Business Class noch in Begleitung von Kindern.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 2a für das Kabinenpersonal vom 31.10.2022 zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (im Folgenden: MTV Nr. 2a, Anlage K 1, Bl. 7 ff. VorA) jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Gemäß § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2a ist der Kläger aufgrund seiner Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren ordentlich unkündbar.

Bei der Beklagten ist eine Personalvertretung nach dem Tarifvertrag Personalvertretung eingerichtet. Es findet bei ihr die Dienstvorschrift OM-A 14.1.5 „Mitnahme von Bordbeständen“ Anwendung (Anlage B 3, Bl. 128 ff. VorA). Diese untersagt es Besatzungsmitgliedern, Bordbestände und Ausrüstungsgegenstände von Bord mitzunehmen. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses unterzeichnete der Kläger eine Verpflichtungserklärung, in der ausdrücklich auf die nicht erlaubte Mitnahme von Bordgegenständen hingewiesen wurde (Anlage B 4, Bl. 129 VorA).

Mit Schreiben vom 30.01.2023 mahnte die Beklagte den Kläger wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen zum Umgang mit Firmeneigentum ab. Der Kläger hatte das Schlaufenband einer Vorführschwimmweste entfernt, um damit sein Handgepäck zu schließen, da das Schloss des Handgepäcks defekt war. Mit der Abmahnung forderte die Beklagte den Kläger unter Verweis auf 14.1.6 der Dienstvorschrift zum Umgang mit Firmeneigentum auf, jegliches Firmeneigentum sorgfältig zu behandeln und nicht zu beschädigen oder zu entwenden. Wegen der Einzelheiten des Abmahnungsschreibens wird auf die Anlage B 19 (Bl. 168 ff. VorA) Bezug genommen.

Am 03.11.2024 war der Kläger auf dem Flug 1von S, Nordma (N-Sc), nach F eingesetzt. Die Maschine traf gegen 18:45 Uhr in F ein. Gegen 19:50 Uhr informierte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Sicherheitszentrale telefonisch über den Fund einer Handtasche im Crewbus. Diese Handtasche gehörte dem Kläger, der sich gegen 21:00 Uhr telefonisch bei der Sicherheitszentrale erkundigte, ob seine Handtasche abgegeben wurde und auf Nachfrage Angaben zum Inhalt der Handtasche machen konnte.

In der Handtasche befanden sich folgende Gegenstände:

2 Dosen Goldberg Tonic Water 0,15 L

3 Flaschen Ingwer Shot 30 ml

1 Flasche Desinfektionsmittel Marke Schüle desmanol pure

1 Flasche Ziegler Avionic L Aperitif 50 ml

1 Flasche Bombay Sapphire Dry Gin 50 ml

6 Erfrischungstücher L

22 Teebeutel der Marke Eilles Relax Ayurvital

1 Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit 2 Stickern

2 Beutel FB-Plomben

1 Onboard Delights Menü California Poke Bowl

2 iPhone-Ladekabel

1 iPhone 16 Pro Max 256 GB - originalverpackt

2 USB-C-Ladekabel schwarz

• 1 USB-C-Ladekabel schwarz/weiß

1 Netzteil GaN 65 W schwarz

1 Verpackung Apple Watch Ultra 2 mit Ladekabel (ohne Uhr)

1 Verpackung Apple Watch Armband (ohne Armband)

1 geflochtenes Lederarmband schwarz

13 Pipetten Nasentropfen Otriven 0,3 ml

Der Werkschutz der Beklagten erstellte hierzu den als Anlage B 5 (Bl. 130 ff. VorA) vorgelegten Bericht, der u.a. Fotos der Gegenstände enthält und von Augentropfen spricht.

Auf dem nachfolgenden Flug 2 am 03.11.2024 von F nach M, auf dem die Crew tätig war, die auch auf dem Flug 1 im Einsatz war, erfolgte durch den Kläger um 23:08 Uhr die Bezahlung folgender Waren zum Gesamtpreis von 29,20 € (Quittung, Anlage B 14, Bl. 157 VorA):

Bombay Sapphire Dry Gin 5cl

California Poke Bowl 280g

2 Fever Tree Tonic Water 200ml

L Avionic Likor 50ml

Der Kläger hatte auf dem vorangegangenen Flug 1 Produkte aus dem sog. Onboard Delights Bestand (im Folgenden: OBD-Bestand) entnommen. Für den Kauf von Getränken aus dem OBD-Bestand durch Crewmitglieder bestehen bei der Beklagten Regelungen zur „On-Board Crew Shop Bestellung“ (Anlage B 15, Bl. 158 ff. VorA). Betriebliche Praxis ist, dass Crew Mitglieder nachgelagert zum Verkauf an die Passagiere auch OBD-Artikel über den „On-Board Crew Shop“ einer App erwerben können, u.a. zum Verzehr an Bord oder zur Mitnahme ins sog. Layover. Der Kläger hatte keine Bezahlung der entnommenen Waren auf dem Flug nach F vorgenommen. Nachdem die Kollegin des Klägers, Frau G, den OBD-Verkauf durchgeführt und bereits abgeschlossen und hierfür die OBD-Sales Behältnisse verstaut sowie verplombt hatte und die Anschnallzeichen aktiviert waren, informierte der Kläger Frau G über die Entnahme von OBD-Produkten und verständigte sich mit ihr, die Produkte auf dem anschließenden Flug 2 nachträglich abzurechnen und zu bezahlen.

Aufgrund des aus Sicht der Beklagten bestehenden Diebstahlsverdachts lud sie den Kläger mit E-Mail vom 04.11.2024 zu einem persönlichen Gespräch am 06.11.2024 ein, um über die Herkunft der in der Handtasche befindlichen Gegenstände zu sprechen. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 05.11.2024 (Anlage B 7, Bl. 138 VorA) mit, den Termin am 06.11.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können und bat um einen Alternativtermin nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit. Die Beklagte gab dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 06.11.2024 sowie am 08.11.2024 zugestelltem Schreiben vom 06.11.2024 unter Schilderung des Sachverhalts Gelegenheit zur Stellungnahme zum Diebstahlsvorwurf unter Fristsetzung bis zum 15.11.2024 (Anlage B 8, Bl. 139 ff. VorA).

Mit E-Mail vom 13.11.2024 nahm der Kläger zur Herkunft der Gegenstände im Wesentlichen wie folgt Stellung: Für die Artikel Onboard Delights Menü California Poke Bowl, zwei Dosen Goldberg Tonic Water 0,15 l, eine Flasche Ziegler Avionic L Aperitif 50 ml und eine Flasche Bombay Sapphire Dry Gin 50 ml wies der Kläger auf die Quittung vom 03.11.2024 hin und erläuterte, dass auf dem Flug 1 nach dem Last-Minute-Sale keine Zeit für die Bezahlung geblieben sei, so dass die aufgeführten Artikel auf dem folgenden Flug 2 F-LI am selben Tag bezahlt worden seien. Insoweit legte er ergänzend einen „Detaillierter Flugablauf von 1 S-F am 03.11.2024“ vor (Bl. 145 VorA). Hinsichtlich der drei Flaschen Ingwer Shot 30 ml, der 13 Pipetten Nasentropfen Otriven 0,3 ml und der 22 Teebeutel der Marke Eilles Relax Ayurvital verwies er auf erneute gesundheitliche Gründe, insbesondere auf Probleme mit dem Druckausgleich der Ohren. Es sei seine Absicht und vorrangiges Ziel für die Beklagte gewesen, schnell gesund zu werden, um nicht erneut aus der Tour aussteigen zu müssen. Hierzu legte der Kläger eine ärztliche Bestätigung bei. Bei den FB-Plomben handele es sich um Arbeitsmaterial. Die sechs Erfrischungstücher und das Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit zwei Stickern stammten aus vorangegangenen privaten Flügen zwischen B und F bzw. Fund B. Die übrigen Gegenstände seien aus seinem Privatbesitz. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Klägers wird auf die Anlage B 10 (Bl. 143 ff. VorA) nebst beigefügtem HNO-ärztlichen Attest (Anlage B 11, Bl. 147 VorA) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.11.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos (Anlage K 2, Bl. 6 VorA). Mit weiterem Schreiben vom 27.11.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2025 (Anlage K 3, Bl. 64 VorA).

Mit seiner am 12.12.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 18.12.2024 zugestellten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 25.11.2024 geltend gemacht. Mit seiner am 18.12.2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20.12.2024 zugestellten Klageerweiterung hat sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 27.11.2024 gewandt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigungen seien weder als Tat- noch als Verdachtskündigungen gerechtfertigt, da es an einem wichtigen Grund fehle. Er hat bestritten, im Eigentum der Beklagten befindliche Gegenstände entwendet zu haben.

Hinsichtlich der Waren aus dem OBD-Bestand (Pokebowl, Tonic Water, Gin, Aperitif) hat der Kläger angeführt, dass - insoweit unstreitig - er diese auf dem Folgeflug vollständig bezahlte und dies mit der Kollegin auf dem Flug und damit vor Abhandenkommen seiner Tasche bereits abgesprochen war. Die Zahlung erst auf dem Folgeflug sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass wegen des hohen Arbeitsaufkommens aus zeitlichen Gründen die Zahlung während des Flugs nicht mehr möglich gewesen sei. Die von der Beklagten behauptete, erst kürzlich eingeführte Möglichkeit, die Gegenstände auch offline über die „Taste & More“-App zu bezahlen, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls aber aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Im Übrigen hätte aufgrund der Vereinbarung mit der Kollegin, die Gegenstände auf dem Folgeflug zu bezahlen, für ihn keine Veranlassung bestanden, die Bezahlung über die App vorzunehmen. Ein Verstoß gegen Zollbestimmungen durch das Einführen alkoholischer Getränke liege nicht vor, da seine Tasche den zollfreien Bereich nicht verlassen habe.

Auch ein Verstoß gegen die Zollbestimmungen bzw. Country Regulations durch das Mitführen des iPhones sei nicht gegeben, da er das Telefon nebst Zubehör bereits vor dem Flug erworben habe und dieses lediglich noch originalverpackt gewesen sei.

Der Kläger hat bestritten, dass die in seiner Tasche aufbewahrten Ingwer Shots, Teebeutel und Pipetten mit Nasentropfen im Eigentum der Beklagten gestanden hätten, Bestandteil der L-Catering-Beladung gewesen und durch ihn entwendet worden seien. Allein der - insoweit unstreitige - Umstand, dass die Beklagte Produkte dieser Marken führt, sei für einen entsprechenden Nachweis ihrer Eigentumsstellung nicht ausreichend. Die Beklagte führe auch lediglich an, dass diese Waren grundsätzlich Teil ihrer Beladeliste seien und er auf diese Waren Zugriff gehabt habe. Sie trage jedoch weder vor noch weise sie nach, dass diese Waren bei Beginn des Fluges noch vorrätig und nach Flugende nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Gegenstände dieser Marken seien zudem ebenfalls Teil des Warenbestands der Deutschen Bahn, bei der er häufig Kunde sei. Ferner würden sie den Passagieren der Beklagten als sog. „Giveaways“ kostenlos zur Verfügung gestellt. So habe auch er diese ab und zu auf privaten Flügen, auf denen er Passagier gewesen sei, von der Crew erhalten. Die in seiner Tasche aufbewahrten Ingwer Shots, Teebeutel und Pipetten mit Nasentropfen hätten sich danach über einen längeren Zeitraum teils über die Deutsche Bahn und teils über die Beklagte angesammelt und in seinem Eigentum gestanden. Er habe die Gegenstände aus gesundheitlichen Gründen mitgeführt. Durch die Einnahme der Tees und Ingwer Shots hätten sich seine Erkältungssymptome gelindert, was sich wiederum auf seine Ohren und den Druckausgleich positiv ausgewirkt habe. Die Ausgabe der Pipetten mit Nasentropfen an Fluggäste sei seiner Kenntnis nach - anders als z.B. die Ausgabe von Aspirin und Paracetamol - auch nicht dokumentationspflichtig.

Die Erfrischungstücher sowie das Kinder-Stickerbuch hätten sich ebenfalls über einen längeren Zeitraum in seiner Tasche angesammelt und seien ihm auf vorherigen Flügen, die er privat als Passagier und zahlender Gast wahrgenommen habe, seitens der Crew ausgehändigt worden. In der Praxis würden diese Gegenstände nicht nur an Passagiere in der Business-Class bzw. an Passagiere mit Kindern, sondern klassenübergreifend ausgegeben werden.

Der Kläger hat unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 25.11.2024 mit sofortiger Wirkung beendet wurde;

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 27.11.2024 mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2025 sein Ende finden wird;

die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. und dem Feststellungsantrag zu 2. zu unveränderten Bedingungen als Flugbegleiter am Stationierungsort F entsprechend dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen sachlichen Tätigkeitsbereich bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise ihre außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist seien als Tatkündigung, hilfsweise als Verdachtskündigung gerechtfertigt.

Es stehe fest, dass der Kläger folgende Gegenstände, die in ihrem Eigentum gestanden hätten und teilweise ausschließlich für die Nutzung durch Passagiere vorgesehen gewesen seien, unrechtmäßig entwendet habe: drei Flaschen Ingwer Shot 30 ml, 22 Teebeutel der Marke Eilles Relax Ayurvital, 13 Pipetten Nasentropfen Otriven 0,3 ml, sechs Erfrischungstücher L, ein Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit zwei Stickern, ein Onboard Delights Menü California Poke Bowl, zwei Dosen Goldberg Tonic Water 0,15 l, eine Flasche Bombay Sapphire Dry Gin 50 ml und eine Flasche Ziegler Avionic L Aperitif 50 ml. Jedenfalls bestehe ein dringender Verdacht, dass der Kläger diese Gegenstände unrechtmäßig entwendet habe.

Die Beklagte hat unter Verweis auf eine sog. Packing List (Anlage B 13, Bl. 149 ff. VorA) behauptet, die vorgenannten Gegenstände gehörten zur L Catering Beladung und seien daher auch auf den vom Kläger während der Umläufe ab dem 03.11.2024 durchgeführten Flügen vorhanden gewesen. Der Kläger habe während des gesamten Flugs ungehindert auf diese Artikel zugreifen können.

Die spätere, wenn auch unstreitige Bezahlung des Onboard Delights Menü California Poke Bowl, der zwei Dosen Goldberg Tonic Water 0,15 l, der Flasche Bombay Saphire Dry Gin 50 ml und der Flasche Ziegler Avionic L Aperitif 50 ml entlaste den Kläger nicht, da die Bezahlung erst erfolgt sei, nachdem seine Tasche gefunden und ihm bewusst geworden sei, dass die Entwendung der Gegenstände entdeckt werden würde. Die Behauptung des Klägers, die rechtzeitige Bezahlung der genannten Artikel sei aufgrund des Last-Minute-Sales an Bord nicht mehr möglich gewesen, sei nicht plausibel und stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Der Bezahlvorgang sei in wenigen Sekunden abgeschlossen. Zudem sei es dem Kläger unabhängig des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs an Bord jederzeit möglich gewesen, die Gegenstände - auch offline - über die „Taste & More“-App im Bereich „On-board Crew Shop“ zu bezahlen. Ferner habe der Kläger den seinerseits behaupteten Zeitmangel selbst verursacht, indem er - insoweit unstreitig - seine Kollegin vor der Entnahme der OBD-Produkte nicht informierte, sondern erst nachdem diese den OBD-Last-Minute-Vorgang bereits durchgeführt, die OBD-Sales Behältnisse zurückgestaut sowie verplombt hatte und die Anschnallzeichen aktiviert waren. Der Bordverkauf habe im Übrigen aus zollrechtlichen Gründen ausschließlich in der Luft durchgeführt werden dürfen, was dem Kläger bewusst gewesen sei. Die Vorgehensweise des Klägers habe daher offensichtlich gegen zollrechtliche Bestimmungen verstoßen. Auch sei es nicht zulässig gewesen, dass sich der Kläger die Crewgetränke für den Transitaufenthalt in F gekauft habe; er habe sie erst auf dem Flug von F nach LIfür den Layover in LI (M Li) erwerben dürfen. Schließlich habe der nicht ordnungsgemäße Bezahlvorgang lediglich durch die verantwortliche Führungskraft, Frau Bo, die an Bord des betreffenden Fluges tätig war, erlaubt werden können. Hiernach stehe für sie, die Beklagte, fest, dass der Kläger von Anfang an mit der Absicht gehandelt habe, sich die Waren unrechtmäßig anzueignen.

Jedenfalls habe der Kläger keine alkoholischen Getränke nach D einführen dürfen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Country Regulations dar, nach denen es verboten ist, aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat alkoholische Getränke einzuführen.

Auch durch das Mitführen des originalverpackten iPhones habe der Kläger gegen die Zollbestimmungen bzw. Country Regulations verstoßen, wonach der Wert der eingebrachten Waren 90,00 € nicht übersteigen darf.

Die Behauptung des Klägers, er habe die Teebeutel und Ingwer Shots zur Linderung des Druckausgleichs in den Ohren benötigt, sei bereits nicht nachvollziehbar und wenig glaubwürdig, da nicht ersichtlich sei, wie diese Gegenstände zur Druckregulierung in den Ohren beitragen sollten. Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger die Nasentropfen für seinen persönlichen Bedarf unbefugt entwendet habe. Dies werde durch das vorgelegte ärztliche Attest vom 09.11.2024 bestätigt, nach welchem der Kläger seit über 20 Jahren aufgrund von Druckausgleichsproblemen in ärztlicher Behandlung sei und zur Linderung der Beschwerden regelmäßig Nasentropfen einnehme. Die Nasentropfen seien Bestandteil des sog. „Stewardess-Kits“, das auf allen Strecken für die Passagiere vorgesehen sei. Gemäß FSM 5.31 „Stewardess-Kit“ (Anlage B 12, Bl. 148 VorA) sei jede Ausgabe dieser Mittel in einem Cosmic-Bericht zu dokumentieren. Da der Kläger insgesamt 13 Pipetten Nasentropfen ohne Genehmigung aus ihrem Bestand entnommen habe, bestehe der Verdacht, dass er diese zur Herstellung des Druckausgleichs genutzt habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Soweit der Kläger behaupte, die angeführten Gegenstände im Rahmen privater Reisen erhalten zu haben, blieben seine Darstellungen vage und pauschal. Jedenfalls seien sie vor dem Hintergrund der großen, sich in der Tasche befindlichen Mengen der auf ihrer Beladeliste aufgeführten Gegenstände wenig glaubhaft.

Zudem habe der Kläger die Erfrischungstücher und das Kinderbuch mit Stickern ordnungswidrig von Bord entwendet. Die Erfrischungstücher seien ausschließlich für Passagiere der Business Class auf Kurz- und Mittelstreckenflügen bestimmt, und Stickerbücher würden grundsätzlich nur an Passagiere mit Kindern ausgegeben. Da der Kläger weder als Business-Class-Passagier gereist sei noch ein Kind begleitet habe, sei seine Erklärung, die Artikel stammten aus früheren privaten Reisen nicht glaubhaft. Jedenfalls blieben seine Angaben auch zu diesen Gegenständen vage und unkonkret.

Durch sein Verhalten habe der Kläger das Vertrauen in ihn nachhaltig zerstört. Der Kläger sei bereits für ein vergleichbares Fehlverhalten abgemahnt worden. Im Übrigen sei eine vorherige Abmahnung aufgrund der Entwendung ihm anvertrauter Waren aber auch entbehrlich gewesen. Sie müsse sich darauf verlassen können, dass ihr Personal verantwortungsvoll mit firmeneigenem Eigentum umgeht. Jedenfalls durch den Verdacht, der Kläger habe die beschriebenen Vertragspflichtverletzungen und strafrechtlich relevanten Verstöße begangen, bestehe für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine ausreichende Vertrauensgrundlage mehr.

Die Beklagte hat behauptet, die zuständige Gruppenvertretung Kabine mit Schreiben vom 18.11.2024 zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, hilfsweise zur außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung sowie hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2025 und hilfsweise zur außerordentlichen Verdachtskündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2025 angehört zu haben (Anlage B 20, Bl. 171 ff. VorA).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.06.2025 - 3 Ca 7287/24 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.11.2024 noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 27.11.2024 beendet worden ist. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls fehle es an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Es stehe nicht fest, dass der Kläger die am 03.11.2024 aus dem OBD-Bestand entnommenen Waren nicht habe bezahlen und der Beklagten damit einen Schaden zufügen wollen. Selbst ein dringender Verdacht könne diesbezüglich nicht angenommen werden. Zwar habe der Kläger einen Bombay Sapphire Dry Gin 5 cl, eine California Poke Bowl, zwei Fever Tree Tonic Water 200 ml, einen Avionic L Likör sowie einen L Avionic Aperitif 50 ml aus dem OBD-Bestand entnommen und erst bezahlt, nachdem seine Tasche mit Inhalt aufgefunden worden war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ließen sich aus diesem zeitlichen Ablauf aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte ableiten, der Kläger habe ursprünglich in der Absicht gehandelt, die Waren ohne spätere Bezahlung aus dem OBD-Bestand zu entnehmen. Denn der Kläger habe unstreitig mit seiner den Bordverkauf durchführenden Kollegin abgestimmt, die Waren auf dem Folgeflug zu bezahlen. Soweit der Kläger möglicherweise selbst dafür verantwortlich gewesen sei, dass die Kollegin den OBD-Bezahlvorgang nicht mehr habe durchführen können, und die Möglichkeit bestanden hätte, den Kauf über die App abzuschließen, führe dies im Hinblick auf die unstreitig mit der Kollegin getroffene Vereinbarung nicht zu einer abweichenden Bewertung. Etwaige Verstöße des Klägers gegen die Vorgaben zu Käufen aus dem OBD-Bestand sowie gegen Zollbestimmungen und die Country Regulations seien unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht geeignet, die streitgegenständlichen Kündigungen zu rechtfertigen; es hätte des Ausspruchs einer Abmahnung bedurft.

Die dem Kläger vorgeworfene unbefugte Entwendung der Erfrischungstücher, des Kinder-Stickerbuchs, der Ingwer Shots, der Teebeutel und der Nasentropfenpipetten stehe ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Ein dringender Verdacht könne gleichfalls nicht angenommen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die entsprechenden, in seiner Handtasche mitgeführten Gegenstände bei seinem Einsatz am 03.11.2024 mitgenommen habe. Allein die Tatsache, dass diese Arten von Artikeln grundsätzlich auf den Flügen der Beklagten und konkret auch auf dem Flug 1 vorhanden gewesen seien und der Kläger somit bei seinen Einsätzen Zugriff auf die Artikel gehabt habe, belege nicht, dass die in der Handtasche mitgeführten Artikel durch den Kläger auf diesem oder auf einem anderen Flug entwendet worden seien. Auch die weiteren Umstände ließen nicht mit der zur Überzeugungsbildung der Kammer erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, der Kläger habe die angeführten Gegenstände aus den Beständen der Beklagten entwendet. Es verbleibe vielmehr die Möglichkeit, dass der Kläger diese Gegenstände als Passagier auf Flügen mit der Fluglinie der Beklagten erhalten und in seiner Tasche angesammelt habe. Insoweit erscheine es möglich, dass dem Kläger auf seinen privaten „Shuttle“-Flügen die o.g. Gegenstände im Laufe der Zeit ausgehändigt worden seien und die Menge der in seiner Tasche aufgefundenen Gegenstände mit der Vielzahl der privaten Flüge erklärbar sei. Auch erscheine es nicht ausgeschlossen, dass in der betrieblichen Praxis durch die Crews nicht immer alle Vorschriften eingehalten würden und insoweit, wie vom Kläger behauptet, beispielsweise Erfrischungstücher nicht ausschließlich an Passagiere der Business-Class, sondern „klassenübergreifend“ ausgegeben würden. Die vorstehenden Erwägungen gülten gleichermaßen für die 13 Nasentropfenpipetten, die u.a. aus einem zusammenhängenden 10-er Pack Einzeldosispipetten bestanden. Zwar erscheine die Überlassung eines 10er-Packs eher ungewöhnlich, so dass aus Sicht der Kammer zu erwarten gewesen sei, dass der Kläger an die zugrundeliegende Situation eine konkrete Erinnerung habe. Da jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer habe festgestellt werden können, dass eine Dokumentation der Entnahme der Nasentropfenpipetten in der betrieblichen Praxis stets erfolge, bestünden keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, die Einlassung des Klägers, er habe die insgesamt 13 Nasentropfenpipetten auf privaten Flügen erhalten, als unglaubhaft abzutun. Die Kammer vermöge vielmehr nicht auszuschließen, dass der Kläger im Einzelfall von einem Kollegen auf einem der privaten Flüge den 10er-Pack Pipetten ausgehändigt erhalten habe. Die Beklagte habe den Rechtfertigungseinwand des Klägers, die angeführten Gegenstände auf privaten Flügen erhalten zu haben, nicht ausreichend entkräftet. Da sich die Gegenstände keiner bestimmten Beladung zuordnen ließen, könne es sein, dass sie sich über einen längeren Zeitraum in der Tasche des Klägers angesammelt hätten.

Selbst wenn aber hinsichtlich der Nasentropfenpipetten aufgrund der Anzahl und vor allem des zusammenhängenden 10er-Packs angenommen werde, dass ein dringender Verdacht bestehe, seien die streitgegenständlichen Kündigungen letztlich nicht gerechtfertigt. Es überwöge bei der abschließend vorzunehmenden Interessenabwägung letztlich das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an dessen Beendigung.

Infolge der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen habe der Kläger schließlich nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Flugbegleiter weiterbeschäftigt zu werden.

Gegen dieses ihr am 15.07.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.08.2025 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2025 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht vor, der Kläger habe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.11.2024 die Gegenstände in Kategorien eingeteilt. Für einige Gegenstände habe er auf eine Quittung verwiesen, hinsichtlich anderer den Erhalt auf privaten Flügen behauptet und hinsichtlich weiterer die Zugehörigkeit zu seinem Privatbesitz angeführt. Die Ingwer Shots, die Teebeutel sowie die Nasentropfenpipetten habe er keiner Kategorie zugeordnet, sondern lediglich das Mitführen aus gesundheitlichen Gründen dargelegt. Hieraus folge, dass er die Ingwer Shots, die Teebeutel sowie die Nasentropfenpipetten dem Bordbestand entnommen habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er die Nasentropfenpipetten für seinen persönlichen Bedarf entwendet habe, zumal die mitgeführte Menge einen typischen Eigengebrauchsbedarf deutlich überstiegen habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Nasentropfenpipetten Bestandteil des sog. Stewardess-Kits seien, das Nasentropfen, Aspirin und Pflaster beinhalte. Gemäß der Dienstvorschrift FSM 5.31 „Stewardess-Kit“ sei die Ausgabe von Medikamenten aus dem Stewardess-Kit in einem Cosmic-Bericht zu dokumentieren. Von der Dokumentationspflicht seien insbesondere auch „nicht verschreibungspflichtige Medikamente“, mithin auch Nasentropfen erfasst. Im vorliegenden Fall sei entgegen der ausdrücklichen Dienstvorschrift jedoch keine Dokumentation der Medikamentenentnahme erfolgt. Entgegen der Behauptung des Klägers händige eine Crew nach der betrieblichen Praxis Nasentropfenpipetten nur bei einem berechtigten Bedarf, einer ausdrücklichen Nachfrage und lediglich in Kleinstmengen zur akuten Linderung von Symptomen aus, da die Artikel auf den weiteren Flügen des Tages anderenfalls ausgehen könnten. Die Abgabe größerer Einheiten - etwa einer 10-er Einheit der Nasentropfenpipetten - durch ein Crewmitglied an einen Kollegen, der als Passagier an Bord sei, sei daher unrealistisch. Im Übrigen könne einer derart große Menge Nasentropfenpipetten, wie sie der Kläger mitgeführt habe, selbst bei starken (Druck-)Beschwerden nicht verbraucht werden, zumal der Kläger nicht unter akuten Beschwerden gelitten haben könne, da das 10-er Pack Pipetten unangetastet geblieben sei. In Bezug auf die Teebeutel sei schließlich zu ersehen, dass der Kläger im Rahmen der Güteverhandlung angeführt habe, diese auf einer Bahnfahrt erhalten zu haben, sodass seine Einlassungen nicht konsistent seien. Erfrischungstücher würden auf Kurz- und Mittelstreckenflügen, ausschließlich an Passagiere der Business Class und dabei jeweils nur ein Exemplar pro Gast zu den Mahlzeiten gereicht. Eine weitere, separate Ausgabe erfolge nicht. In der Economy Class finde eine Ausgabe an Passagiere nur statt, wenn dies zur Beseitigung einer Verschmutzung situativ notwendig sei. Stickerbücher würden grundsätzlich nur an Passagiere ausgegeben, die mit Kindern reisten. Jedenfalls sei es nicht üblich, einem ohne Kind reisenden Erwachsenen ein Stickerbuch anzubieten. Eine Herausgabe setze in einem solchen Fall jedenfalls eine ausdrückliche Nachfrage des Passagiers voraus.

In Bezug auf die käuflich erworbenen Gegenstände spräche für den dringenden Diebstahlsverdacht ergänzend der Umstand, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, die Gegenstände trotz des Zeitmangels und unter Regelverstoß zu erwerben. Denn im geplanten Transit in F mit drei Stunden Aufenthalt sei es möglich gewesen, im Bereich der Wartezone eine Gemeinschaftsverpflegung zu nutzen sowie Getränke und Nahrungsmittel zur Nutzung auf Flügen oder im Layover zu kaufen. Auch hätten die Gegenstände auf dem Flug nach Merworben werden können. Soweit der Kläger behaupte, nicht die Möglichkeit gekannt zu haben, Käufe in der Taste & More App offline durchzuführen, sei dies nicht glaubhaft, da die Beschäftigten bereits im Dezember 2023 über diese Möglichkeit informiert worden seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an ihre Darlegungs- und Beweislast überspannt und zu Unrecht den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als nicht gegeben bewertet. Bei lebensnaher Berücksichtigung der Gesamtumstände sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der Rechtfertigungseinwand des Klägers, er habe die aus dem OBD-Bestand entnommenen Gegenstände auf dem Folgeflug bezahlen wollen, nicht glaubhaft. Dies folge insbesondere daraus, dass sich der Kläger in mehrfacher Hinsicht nicht an die Regeln für On-Board-Crew Shop Bestellungen gehalten und keine Erforderlichkeit bestanden habe, die Gegenstände auf dem Flug nach F aus dem OBD-Bestand zu erwerben. Ebenso sei die Behauptung des Klägers, er habe das Stickerbuch im Rahmen eines privaten Fluges erhalten, mangels Benennung des entsprechenden Fluges, des Zeitraumes des Fluges sowie des Grundes für die Herausgabe des Stickerbuchs nicht hinreichend, um den Diebstahlsverdacht zu entkräften. Zudem sei es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unglaubwürdig, dass dem Kläger die Nasentropfenpipetten auf privaten Flügen übergeben worden sein sollen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger nicht konkret an die Situation der Übergabe der 10 Pipetten erinnern könne, obwohl es sich hierbei wegen der Menge sowie der geltenden Dokumentationspflicht um einen nicht alltäglichen Vorgang gehandelt hätte. Überdies habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass es lebensfremd sei, die während diverser Privatflüge angesammelten Gegenstände in der Handtasche mitzuführen. Unter Berücksichtigung der Umstände bestehe daher eine große Wahrscheinlichkeit im Sinne eines dringenden Verdachts, dass der Kläger die Gegenstände auf dem Flug von S nach F entwendet habe.

Das Arbeitsgericht habe schließlich verkannt, dass die Interessenabwägung aufgrund des durch den Diebstahlsverdacht unwiderruflich zerstörten Vertrauens zulasten des Klägers ausgehen müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2025 - 3 Ca 7287/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Er führt aus, die Teebeutel sowie die Ingwer Shots über einen längeren Zeitraum aus Fahrten mit der Deutschen Bahn sowie aus privaten Shuttle-Flügen mit der Beklagten in seiner Tasche angesammelt zu haben, wie er bereits erstinstanzlich vorgetragen habe. Eine genaue Zuordnung, wann genau er welchen einzelnen Artikel erhalten habe, könne er nicht mehr vornehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sprächen die Anzahl der verschiedenen, in seiner Handtasche gefundenen Gegenstände nicht für eine unberechtigte Entwendung; das Gegenteil sei der Fall, zumal er eine Vielzahl von Reisen habe benennen können, auf denen er einen der Gegenstände erhalten habe. Es sei auch nicht lebensfremd, dass er die Gegenstände über einen längeren Zeitraum in seiner Handtasche mit sich geführt habe. Wer beruflich viel reise, wisse, dass Gegenstände des wiederkehrenden Gebrauchs in einer (Reise-)Tasche belassen würden. Hinsichtlich des Stickerbuchs könne er sich zwar nicht erinnern, wann konkret er es erhalten habe. Dies mache seine Ausführungen aber nicht weniger glaubhaft. Die jeweiligen Gegebenheiten seien für ihn nicht von einer Tragweite gewesen, dass er sich erinnern müsse oder dies zu erwarten sei. Zudem entspräche es zwar nicht der täglichen Routine, dass Kinderstickerbücher an Passagiere ohne Kinder sowie Erfrischungstücher an Passagiere der Business Class ausgegeben würden. Bei ihm sei dies aber, ggf. weil diese übrig geblieben seien und die Kollegen um seine Flugbegleiter-Kollegenschaft gewusst hätten, der Fall gewesen.

In Bezug auf die erst nach dem Verlust seiner Tasche erfolgte Bezahlung der aus dem OBD-Bestand entnommenen Waren verweist der Kläger nochmals darauf, wegen des hohen Arbeitsaufkommens sowie des bereits abgeschlossenen Bordverkaufs mit der Kollegin G abgesprochen zu haben, dass er diese Waren auf dem nächsten Flug bezahlen werde. Er bestreitet, dass er den Zeitmangel provoziert habe, um den Bezahlvorgang nicht durchzuführen. Auch bestreitet er, dass es ihm jederzeit möglich gewesen sei, die Gegenstände offline über die Taste & More App zu bezahlen. Jedenfalls sei ihm diese Möglichkeit nicht bekannt gewesen. Die Behauptung der Beklagten, er habe im Zeitpunkt der Entnahme der Gegenstände aus dem OBD-Bestand darauf gehofft, der Verkaufsprozess werde vergessen, sei eine reine Unterstellung und entspräche nicht der Wahrheit. Die weiteren Erwägungen der Beklagten zu Möglichkeiten der Esseneinnahme während des streitgegenständlichen Umlaufs änderten ebenfalls nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13.01.2026, hierzu wird auf das Protokoll vom 13.01.2026 (Bl. 138 ff. der Akte) Bezug genommen, hat der Kläger klargestellt, dass die in seiner Tasche aufgefundenen Teebeutel aus dem Bestand der Deutschen Bahn und der Beklagten gestammt hätten, während die Ingwer Shots sowie die Nasentropfen aus dem Bestand der Beklagten gewesen seien.

Der Kläger hat ausgeführt, er habe im Jahr 2023 aufgrund seiner Anreise von B nach F entweder mit der Bahn oder mit Flugzeugen der Beklagten, was zeitlich identisch gewesen sei, hinsichtlich der Deutschen Bahn den Silber- bzw. Goldstatus erhalten. Insoweit habe er auch die Lounge der Deutschen Bahn nutzen können. In dieser Lounge würden neben Softdrinks und Kaffee auch Tees angeboten. Die Lounge biete insoweit dieselben Teesorten von Eilles an, wie sie auch bei der Beklagten zu erhalten seien. Er habe sich bei Nutzung der Lounge von dort Teebeutel mitgenommen. Einige Teebeutel hätten aus dem Bestand der Beklagten gestammt. Er habe für den persönlichen Gebrauch eine Isoflasche mitgeführt. Auf privaten Flügen habe er gefragt, ob er einen Teebeutel erhalten könne. Die Kollegen hätten ihm dann auch bis zu drei in die Hand gedrückt. Die Isoflasche habe er nach Passieren des Security-Bereichs genutzt, indem er sich an Bord heißes Wasser genommen habe. Solches werde insbesondere auf Flügen nach A durch Passagiere regelmäßig erfragt.

Zu den Nasentropfenpipetten hat der Kläger im Wesentlichen erklärt, diese auf Anfrage von Kollegen erhalten zu haben. Wenn er von B nach F „anshuttle“, reise er teilweise in Uniform und teilweise in privater Kleidung, wenn er vor Flugbeginn bzw. Dienstbeginn noch übernachte. Auf der Passagierliste werde er aber als Mitarbeiter der Beklagten erkennbar geführt, sodass er nicht „inkognito“ reise. Sie, also die Flugbegleiter, seien gehalten, sich die Passagierlisten anzusehen, auch um festzustellen, wer bei einem Notfall oder einer Evakuierung helfen könne. Insoweit werde festgestellt, dass er Kollege sei. Wenn er dann danach frage, ob er Nasentropfen erhalte, werde gefragt „wo fliegst du hin?“. Wenn er dann nach seinem ca. sechsstündigen „Anshuttlen“ auch noch einen Langstreckenflug habe und es insofern zu 20 bis 24 Stunden Gesamtflugzeiten kommen könne, heiße es auch schon mal „Aha“ und ihm werde ein halbes Paket gegeben, was 10 Pipetten bedeutet. Er habe zwar in seiner Reiseapotheke seine eigenen Medikamente dabei. Aber auch elementare Dinge könnten mal vergessen werden. Wenn er seine Reiseapotheke nicht zur Hand gehabt und Probleme mit dem Druckausgleich verspürt habe, habe er nach Nasentropfen gefragt. In den ständigen Briefings der Beklagten werde betont, dass sie, also die Flugbegleiter, gut zu den Gästen sein sollten; es heiße: „Gebt raus, was wir haben“. Er sei als Gast gereist und habe Nasentropfen und auch mehrere Pipetten erhalten. Die Pipetten seien ihm durch die Kollegen übergeben worden, wobei er nie nach einem 10-er Pack gefragt und ggf. nur einen Teil verbraucht habe. Seine Reiseapotheke habe er in seinem Handgepäckkoffer mit sich geführt. In diesem Handgepäckkoffer habe er grundsätzlich auch die vom Werksschutz aufgefundene Tasche transportiert. Am hier in Rede stehendem Tag habe er die Tasche allerdings separat transportiert, da der Salat nicht mehr in diese gepasst habe bzw. er habe verhindern wollen, dass der Salat bzw. dessen Soße auslaufe.

In Bezug auf die Ingwer Shots hat der Kläger zusammengefasst erläutert, nach diesen ebenfalls gefragt zu haben. Es sei aber auch so, dass verderbliche Produkte, die sonst weggeworfen werden müssten, wie Jogurt und Obst, durch die Crew ausgegeben würden, wenn ein Flugzeug an einem Tag keinen weiteren Einsatz mehr habe. Wenn dann Kolleginnen und Kollegen an Bord seien, würden diese die entsprechenden Produkte erhalten. Ingwer Shots würden zwar nicht weggeworfen, sie seien ihm aber dennoch durch Kollegen übergeben worden. Im Übrigen gehörten zur Standardbeladung der Beklagten zwei Ingwer Shots, sodass es nicht richtig sein könne, dass er auf dem Flug von S die sich in seiner Tasche befindlichen drei Ingwer Shots entwendet habe.

Zum in Rede stehenden Stickerbuch hat der Kläger erklärt, dass er aktiv nach diesem gefragt habe, da er einen Großneffen in der T besucht habe.

Im Hinblick auf die Gegenstände aus dem OBD-Bestand hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, bei der Bowl habe es sich um ein Produkt gehandelt, das er auf dem Flughafen in F so nicht habe erhalten bzw. essen können. Nach dem Anflug auf M habe eine Übernachtung stattfinden sollen. Er habe beabsichtigt, dann die erworbenen Alkoholika zu konsumieren.

Der Kläger hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 13.11.2024 missverständlich sei. Wie auch im Prozess vorgetragen, stammten die Tees teilweise aus den Beständen der Deutschen Bahn und teilweise aus den Beständen der Beklagten; die weiteren Gegenstände, hinsichtlich welcher es nicht um den käuflichen Erwerb gehe, stammten ebenfalls aus dem Bestand der Beklagten. Aus dem Bestand der Beklagten bedeute insoweit, dass er sie im Rahmen von privaten Flügen erfragt bzw. erhalten habe.

Die Beklagtenseite hat bestritten, dass es die Teesorten von Eilles in den Lounges der Deutschen Bahn gäbe; dies sei aufgrund eigener Reisen nicht bekannt. In Bezug auf die Nasentropfenpipetten hat sie darauf hingewiesen, dass in jedem Flieger ein Stewardesss Kit sei. Insofern habe für den Kläger nicht die Notwendigkeit bestanden, eine größere Menge an Nasentropfen vorzuhalten. Hinsichtlich der Ingwer Shots sei zu berücksichtigen, dass diese Kühlprodukte darstellten; diese seien auch an Bord als Verpflegung für die Crew. Sie könnten von dieser getrunken werden, seien allerdings nicht zum Mitnehmen gedacht. Das Vorbringen des Klägers zur beabsichtigten Verwendung des Stickerbuchs sei neuer Sachvortrag.

Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.07.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2025 - 3 Ca 7287/24 - am 12.08.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese mit ihrer Berufungsbegründung vom 15.09.2025 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) sowie ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist auch statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. c) ArbGG), da der Rechtsstreit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat.

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anträge des Klägers sind zulässig und begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.11.2024 sowie 27.11.2024 aufgelöst worden. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Flugbegleiter weiterzubeschäftigen.

1. Die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 25.11.2024 und 27.11.2024 gelten nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage vom selben Tage am 12.12.2024 und damit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 25.11.2024 bei dem Arbeitsgericht erhoben; die Kündigungsschutzklage ist der Beklagten am 18.12.2024 und damit demnächst zugestellt worden, § 4 Satz 1 KSchG iVm. § 167 ZPO. Zudem hat der Kläger seine Klageerweiterung vom selben Tage am 18.12.2024 und damit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der weiteren Kündigung vom 27.11.2024 bei dem Arbeitsgericht eingereicht. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 20.12.2024 und damit ebenfalls demnächst zugestellt worden (§ 4 Satz 1 KSchG iVm. § 167 ZPO).

2. Die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.11.2024 ist rechtsunwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB.

a) Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 25.11.2024 ist nach Maßgabe des § 626 BGB zu beurteilen.

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 MTV Nr. 2a ist nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren eine ordentliche Kündigung […] ausgeschlossen. […]. Der MTV Nr. 2a findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Das zwischen den Parteien seit dem Jahr 2001 bestehende Arbeitsverhältnis ist für die Beklagte daher nur außerordentlich kündbar. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

Der MTV Nr. 2a enthält keine Regelungen für eine außerordentliche Kündigung. Deren Wirksamkeit beurteilt sich danach nach der gesetzlichen Regelung des § 626 BGB (vgl. zur sonst erforderlichen Auslegung der Tarifbestimmung BAG 29.06.2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 16; 17.11.2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 19 mwN). Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 25.11.2024 setzt hiernach einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB sowie zudem die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB voraus.

b) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

aa) Bei der Feststellung, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 14.12.2023 - 2 AZR 55/23 - Rn. 14; 27.06.2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12; 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15; 25.01.2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17).

bb) Ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abzuwägen (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15; 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54; 20.10.2016 - 2 AZR 471/15 - Rn. 30; 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46).

Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein „schonenderes“ Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15; 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28; 20.10.2016 - 2 AZR 471/15 - Rn. 30; 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46).

Die Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB hat bei Vorliegen einer Vertragspflichtverletzung ua. zum Gegenstand, ob dem Kündigenden eine mildere Reaktion als eine fristlose Kündigung, also insbesondere eine Abmahnung oder fristgerechte Kündigung zumutbar war. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen daher regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27; 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75; 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28 mwN.).

c) Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (vgl. BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 20; 18.06.2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 20).

Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 21; 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18). Ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 21; für eine außerordentliche Kündigung vgl. BAG 05.04.2001 - 2 AZR 217/00 - zu II 3 d der Gründe; 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18; siehe auch BVerfG 15.12.2008 - 1 BvR 347/08 - zu II 1 a der Gründe, BVerfGE 14, 507; für eine ordentliche Kündigung vgl. BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 34, BAGE 146, 303). Der durch den Verdacht bedingte Eignungsmangel stellt einen Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers dar, auch wenn die den Verdacht und den daraus folgenden Vertrauensverlust begründenden Umstände nicht unmittelbar mit seiner Person zusammenhängen müssen (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 21 mzwN).

Die Verdachtskündigung ist „keine unterentwickelte Tatkündigung“ im Sinn einer Absenkung des von § 286 Abs. 1 ZPO verlangten Beweismaßes. Vielmehr unterscheidet sich der materiell-rechtliche Bezugspunkt der richterlichen Überzeugungsbildung. Bei einer Tatkündigung muss das Gericht davon überzeugt sein, der Arbeitnehmer habe eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen. Die diese Würdigung tragenden (Indiz-)Tatsachen müssen entweder unstreitig oder bewiesen sein. Hingegen muss das Gericht bei einer Verdachtskündigung mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu der Überzeugung gelangen, der Arbeitnehmer weise aufgrund des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen Eignungsmangel auf. Dazu müssen die den Verdacht begründenden (Indiz-)Tatsachen ihrerseits unstreitig sein oder vom Arbeitgeber „voll“ bewiesen werden (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 23).

Eine Verdachtskündigung kann danach gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkreten, vom Kündigenden darzulegenden und ggf. - mit dem „vollen“ Maß des § 286 Abs. 1 ZPO - zu beweisenden Tatsachen beruhen. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 27; 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22; 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 39; 18.06.2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 21).

d) Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 31.07.Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27; 16.12.2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 18; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26). Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG 31.07.Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27; 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 17).

Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung ist deren strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 44; 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16; 25.10.2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 15; 24.05.2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 18). Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Handlung Gegenstände von geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 31.07.2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 27; 20.06.2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13).

e) Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40; 08.05.2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 30). Er trägt die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das kündigungsrelevante Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (vgl. BAG 08.05.2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 30; 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23; 21.05.1992 - 2 AZR 10/92 - zu II 2 b bb der Gründe). Für Umstände, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen könnten, ist die Darlegungslast des Arbeitgebers allerdings abgestuft. Er darf sich zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Arbeitspflichtverletzung vorzutragen und muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40; 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23; 21.05.1992 - 2 AZR 10/92 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 262). Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, für das Eingreifen solcher Gründe - soweit sie sich nicht unmittelbar aufdrängen - zumindest greifbare Anhaltspunkte zu benennen (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40). Dabei dürfen an die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 33).

f) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Kündigung der Beklagten vom 25.11.2024 nicht von einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB getragen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.

aa) Die Kammer ist bei Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands nicht iSv. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger der Beklagten die am 03.11.2024 durch den Werkschutz der Beklagten aus der aufgefundenen Tasche des Klägers sichergestellten Gegenstände in Form von zwei Dosen Goldberg Tonic Water 0,15 l, drei Flaschen Ingwer Shot 30 ml, einer Flasche Ziegler Avionic L Aperitif 50 ml, einer Flasche Bombay Sapphire Dry Gin 50 ml, sechs Erfrischungstüchern L, 22 Teebeuteln der Marke Eilles Relax Ayurvital, einem Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit 2 Stickern, einem Onboard Delights Menü California Poke Bowl und 13 Nasentropfenpipetten Otriven 0,3 ml ganz oder teilweise unberechtigt und mit der Absicht entwendet hatte, sich zulasten der Beklagten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der zwei Dosen Goldberg Tonic Water, der Flasche Avionic L Aperitif, der Flasche Bombay Sapphire Dry Gin sowie des Onboard Delights Menue.

(a) Es ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass der Kläger diese alkoholischen Getränke sowie das On Board Menue am 03.11.2024 aus dem OBD-Bestand der Beklagten des Fluges von S, Ma, nach F entnahm, aus dem Flugzeug verbrachte und jedenfalls bei Nutzung des Crewbusses in seiner Handgepäckstasche verstaut hatte. Es ist zwischen ihnen auch unstreitig, dass der Kläger die Gegenstände zu dieser Zeit und auch bei Auffinden seiner Tasche durch den Werkschutz nicht bezahlt hatte.

Der Kläger traf nach dem ebenfalls unstreitigen Vortrag der Parteien mit seiner Crew-Kollegin Frau G, die den OBD-Last-Minute-Verkauf durchgeführt hatte, allerdings die Vereinbarung, dass er die aus dem OBD-Bestand entnommenen Waren auf dem (Weiter-) Flug nach M bezahlen werde. Diese Absprache wurde zwar erst getroffen, nachdem der Kläger die Artikel aus dem OBD-Bestand entnommen und Frau G den OBD-Last-Minute-Verkauf abgeschlossen hatte sowie die Anschnallzeichen aktiviert waren. Sie erfolgte jedoch, bevor der Kläger mit den Gegenständen in seinem Handgepäck das Flugzeug verließ und seine Tasche durch den Werkschutz aufgefunden wurde. Der Kläger bezahlte am 03.11.2024 um 23:08 Uhr unstreitig einen Bombay Sapphire Dry Gin, eine Calofornia Poke Bowl, zwei Fever Tree Tonic Water sowie einen L Avionic Likör zu einem Gesamtpreis von 29,20 €.

Danach steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Kläger die aus dem OBD-Bestand entnommenen Gegenstände in der Absicht der Vermögensschädigung der Beklagten, weil ohne Bezahlung, ganz oder teilweise zueignen wollte.

(b) Die von der Beklagten insbesondere angeführten Regelverstöße des Klägers bzw. situativen Gegebenheiten führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Gesamtumstände dennoch möglich, dass der Kläger in der Absicht handelte, die aus dem OBD-Bestand entnommenen Gegenstände entsprechend der Vereinbarung mit der Kollegin G auf dem Weiterflug zu bezahlen.

(aa) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass ihm die Vorgabe der Beklagten zu On Board Crew Shop Bestellungen bekannt war, nach der OBD-Käufe durch Crew-Mitglieder aus zollrechtlichen Gründen grundsätzlich in der Luft abzuwickeln, also inklusive des Bezahlvorgangs abzuschließen waren bzw. sind. Entsprechendes gilt für die beklagtenseits angeführten Regeln der County Regulations, nach denen die klägerseits dem OBD-Bestand entnommenen alkoholischen Getränke bei dem Transitaufenthalt in F nicht hätten eingeführt werden dürfen. Ebenso wenig stellt der Kläger in Frage, dass für eine Ausnahmeregelung hin zu einer Bezahlung auf dem Weiterflug nach M die auf dem Flugzeug eingesetzte Führungskraft, Frau Bo, zuständig gewesen wäre.

Das die Vorgaben der Beklagten nicht berücksichtigende Vorgehen des Klägers führt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht zugleich zur Annahme, der Kläger habe die Bezahlung der aus dem OBD-Bestand entnommenen Gegenstände von vorneherein nicht beabsichtigt.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich - ungeachtet der Regelwidrigkeit - um ein besonders ungewöhnliches Vorgehen des Klägers handelte. Dagegen spricht, dass die mit der Durchführung des Last-Minute-Bord-Verkaufs befasste Crew-Kollegin des Klägers, Frau G, mit dem Kläger und ohne Involvierung der Vorgesetzten, Frau Bo, die Absprache traf, er könne die entnommenen Gegenstände auf dem Weiterflug bezahlen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die mit dem Bordverkauf betraute Frau G die entsprechenden Vorgaben der Beklagten zu On Board Crew Shop Bestellungen sowie aus den Country Regulations nicht ebenso wie der Kläger kannte. Gleichfalls ist insbesondere auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger Frau G von dieser Vorgehensweise überzeugt habe oder dergleichen. Handelte es sich aber nicht um ein besonders ungewöhnliches Vorgehen, vermag dies noch nicht zur Annahme führen, der Kläger habe nicht tatsächlich die Absicht späterer Bezahlung gehegt.

Ungeachtet dessen liegen nach dem Vorbringen der Parteien jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei seiner Absprache mit Frau G annehmen oder auch nur darauf hoffen konnte, diese werde bei dem Weiterflug nach M nicht mehr Bestandteil der Crew sein, die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung vergessen oder auf diese und das trotz ihrer (Mit-) Verantwortung für den Verkauf aus dem OBD-Bestand nicht mehr zurückkommen. Dies gälte insbesondere auch dann, wenn es sich - entgegen der vorstehenden Ausführungen - um ein ungewöhnliches Vorgehen des Klägers gehandelt hätte.

(bb) Die Beklagte bewertet den Vortrag des Klägers, die rechtzeitige Bezahlung der entnommenen Artikel sei aufgrund des Last-Minute-Sales an Bord nicht mehr möglich gewesen, als bloße Schutzbehauptung. Sie vermag die Absicht des Klägers zu späterer Bezahlung aber nicht durch ihr Vorbringen zu den situativen Gegebenheiten bei der Entnahme der OBD-Gegenstände in Abrede zu stellen.

Die Beklagte verweist zum einen auf die nach ihrem Vorbringen seit Dezember 2023 bestehende Möglichkeit, OBD-Käufe über die Taste & More-App jederzeit - auch offline - abzuschließen. Sie legt jedoch trotz des Bestreitens des Klägers nicht dar, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, der Kläger habe von der entsprechenden Funktion in bzw. mit der App Kenntnis erlangt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Soweit im Dezember 2023 die Mitarbeiterschaft informiert wurde, folgt hieraus nicht, dass auch der Kläger sich der entsprechenden Funktion bewusst war; eine bereits erfolgte Nutzung durch den Kläger ist nicht vorgetragen. Gegen eine allgemeine Bekanntheit dieser App-Funktion spricht im Übrigen, dass die Crew-Kollegin G den Kläger nicht auf diese Möglichkeit in der App hinwies, sondern mit der Bezahlung auf dem Weiterflug einverstanden erklärte. Fehlt es aber an ausreichendem Vortrag zur Kenntnis des Klägers von der Bezahlmöglichkeit über die Taste & More App, kann dem Kläger deren Nichtnutzung nicht entgegengehalten werden.

Die Beklagte führt zum anderen an, der Bezahlvorgang sei in wenigen Sekunden abgeschlossen und es sei der Kläger gewesen, der den seinerseits behaupteten Zeitmangel selbst verursacht habe, indem er - insoweit unstreitig - seine Kollegin nicht vor der Entnahme der Produkte informierte, sondern erst nachdem diese den OBD-Last-Minute-Verkauf bereits durchgeführt, die OBD-Sales-Behältnisse zurückgestaut sowie verplombt hatte und die Anschnallzeichen aktiviert waren. Die Beklagte setzt sich jedoch nicht mit der Einlassung des Klägers auseinander, es sei ihm wegen des hohen Arbeitsaufkommens aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Bezahlung während des Fluges durchzuführen. Sie trägt nicht zu den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten während des Fluges von S nach F vor, um darzulegen, dass für den Kläger - entgegen dessen Bestreiten - die Möglichkeit bestanden habe, zu Frau G zu gehen und bei ihr den Bezahlvorgang für die aus dem OBD-Bestand entnommenen Gegenstände und dies vor dem Abschluss des Last-Minute-Verkaufs durch Frau G durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Einlassung des Klägers bereits nach dessen Stellungnahme vom 13.11.2024 zum Flugablauf von S nach F bekannt war. Nach dem dortigen Vortrag habe für den Kläger sinngemäß wegen zu erledigender Aufgaben und bereits erfolgender Landeansagen nicht die Möglichkeit bestanden, seine Kreditkarte zu holen und zur Kollegin G zu gehen, um den Bezahlvorgang durchzuführen. Hiernach ist aber mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten das Vorbringen des Klägers als zugestanden zu bewerten (§ 138 Abs. 3 ZPO) und kann dessen Absicht zu späterer Bezahlung nicht unter Verweis auf den nicht während des Fluges bei Frau G durchgeführten Bezahlvorgang in Abrede gestellt werden.

(cc) Die Beklagte vermag der Absicht des Klägers, die Artikel aus dem OBD-Bestand auf dem Folgeflug zu bezahlen, zuletzt auch nicht die situativen Gegebenheiten auf dem angeflogenen Transitflughafen F sowie den Weiterflug nach M entgegenzuhalten.

In ihrer Berufungsbegründung weist die Beklagte darauf hin, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, die Gegenstände trotz des Zeitmangels und unter Regelverstößen zu erwerben, da im geplanten Transit in F mit drei Stunden Aufenthalt die Möglichkeit gegeben gewesen sei, im Bereich der Wartezone eine Gemeinschaftsverpflegung zu nutzen sowie Getränke und Nahrungsmittel zur Nutzung auf Flügen oder im Layover zu erwerben. Auch hätten die Gegenstände noch auf dem Folgeflug nach M gekauft werden können.

Die Beklagte legt allerdings nicht dar, dass der Kläger die aus dem OBD-Bestand entnommenen Artikel im Wartezonenbereich in eben diesen Formen sowie zu identischen Preisen hätte erwerben können. Hinsichtlich des Onboard-Menue hat der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in Abrede gestellt. In Bezug auf die alkoholischen Getränke erscheint dies im Hinblick auf die beklagtenseits angeführten County Regulations ebenfalls fraglich. Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten unterstellt wird, der Kläger hätte im Wartebereich sämtliche Artikel zu identischen Preisen erwerben können, folgt hieraus noch nicht, dass er die Artikel aus dem OBD-Bestand in der Absicht entnahm, sie nicht zu bezahlen. Denn es ist, wie ausgeführt, unstreitig, dass der Kläger mit seiner Kollegin G übereinkam, die Bezahlung auf dem Weiterflug nach M vorzunehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Zeitpunkt dieser Absprache davon ausging oder jedenfalls davon ausgehen oder darauf hoffen konnte, mit Frau G nicht mehr weiterfliegen zu müssen oder von dieser nicht auf den offenen Kaufvorgang angesprochen zu werden. Hiernach fehlt es aber an der erforderlichen Überzeugung der Kammer, dass der Kläger die Gegenstände in der Absicht der dauerhaften Verschaffung zum Nachteil der Beklagten aus dem OBD-Bestand entnahm.

Aus den vorstehenden Erwägungen steht der Absicht des Klägers, die aus dem OBD-Bestand des Fluges nach F entnommenen Artikel auf dem Weiterflug nach M zu bezahlen, im Ergebnis auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger jedenfalls die alkoholischen Getränke erst im Layover in M hätte konsumieren dürfen und insofern erst auf dem Flug nach M unter unmittelbarem Abschluss auch des Bezahlvorgangs hätte erwerben können.

(2) Die Kammer ist ebenfalls nicht überzeugt, dass der Kläger der Beklagten die am 03.11.2024 in seiner Tasche aufgefundenen drei Flaschen Ingwer Shot 30 ml, sechs Erfrischungstücher L, 22 Teebeutel der Marke Eilles Relax Ayurvital, ein Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit zwei Stickern, ein Onboard Delights Menü California Poke Bowl sowie 13 Nasentropfenpipetten Otriven 0,3 ml ganz oder teilweise unberechtigt und mit der Absicht entwendet hatte, sich zulasten der Beklagten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die vorgenannten Artikel rechtswidrig entwendet. Sie verweist darauf, dass entsprechende Artikel zu ihrer L-Catering-Beladung gehörten, daher auch auf den vom Kläger während der Umläufe am 03.11.2024 durchgeführten Flüge vorhanden gewesen seien und der Kläger während der Flüge ungehindert auf solche Artikel habe zugreifen können.

Der Kläger bestreitet, im Eigentum der Beklagten befindliche Gegenstände entwendet zu haben. Er stellt hinsichtlich der Ingwer Shots, Teebeutel sowie Nasentropfenpipetten ausdrücklich in Abrede, dass diese am 03.11.2024 Bestandteil der L-Catering-Beladung gewesen und durch ihn entwendet worden seien. Allein der - insoweit unstreitige - Umstand, dass die Beklagte Produkte dieser Marken führt, sei für einen entsprechenden Nachweis ihrer Eigentumsstellung nicht ausreichend. Die Beklagte führe lediglich an, dass diese Waren grundsätzlich Teil ihrer Beladeliste seien und er auf diese Waren Zugriff gehabt habe. Sie trage jedoch weder vor noch weise sie nach, dass diese Waren bei Beginn des Fluges noch vorrätig und nach Flugende nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Kläger behauptet im Übrigen hinsichtlich sämtlicher Artikel, diese im Rahmen privater Flüge durch die Crews erhalten und über einen längeren Zeitraum in seinem Handgepäck angesammelt zu haben. Die Teesorte sei überdies Teil des Warenbestands der Deutschen Bahn, mit der er ebenfalls regelmäßig zwischen B und seinem Dienstort F gefahren sei.

Hiernach ist das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, um die behauptete rechtswidrige Entwendung der in der Tasche aufgefundenen Artikel darzutun (§ 138 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die in der Tasche des Klägers aufgefundenen Artikel aus ihren Flugzeugbeladungen am 03.11.2024 stammten. Zudem führt sie nicht aus, wie, also unter welchen konkreten zeitlichen und örtlichen Begebenheiten sowie auf welche Art und Weise der Kläger die entsprechenden Artikel entnommen und in sein Handgepäck verbracht haben soll. Eines substantiierten Vortrags hätte es aber insbesondere auch angesichts des Umstands bedurft, dass der Kläger unstreitig regelmäßig privat mit Flugzeugen der Beklagten zwischen B und F reist und es ebenfalls nach dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass er entsprechende Artikel, ggf. auf aktive Nachfrage oder in besonderen Situationen, von Crewmitgliedern ausgehändigt erhalten hat.

bb) Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands besteht nach der Ansicht der Kammer gleichfalls nicht der dringende Verdacht, dass der Kläger der Beklagten die am 03.11.2024 durch den Werkschutz der Beklagten aus der aufgefundenen Tasche des Klägers sichergestellten Gegenstände in Form von zwei Dosen Goldberg Tonic Water 0,15 l, drei Flaschen Ingwer Shot 30 ml, einer Flasche Ziegler Avionic L Aperitif 50 ml, einer Flasche Bombay Sapphire Dry Gin 50 ml, sechs Erfrischungstüchern L, 22 Teebeuteln der Marke Eilles Relax Ayurvital, einem Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit zwei Stickern, einem Onboard Delights Menü California Poke Bowl und 13 Nasentropfenpipetten Otriven 0,3 ml ganz oder teilweise unberechtigt und mit der Absicht entwendet hatte, sich zulasten der Beklagten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es fehlt an der für den dringenden Verdacht erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit, dass er zutrifft.

(1) Hinsichtlich der zwei Dosen Goldberg Tonic Water, der Flasche Avionic L Aperitif, der Flasche Bombay Sapphire Dry Gin sowie des Onboard Delights Menue ergibt sich dies aus den bereits zur Tatkündigung erfolgten Ausführungen (vgl. unter f) aa) (1)). Denn es ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass der Kläger die alkoholischen Getränke sowie das On Board Menue am 03.11.2024 aus dem OBD-Bestand der Beklagten des Fluges von S, Ma, nach F entnahm und die Bezahlung erst erfolgte, nachdem der Werkschutz die Tasche des Klägers im Crewbus aufgefunden hatte. Es ist zwischen den Parteien aber weiter unstreitig, dass der Kläger nach der Entnahme aus dem OBD-Bestand, aber vor Verlassen des Flugzeugs mit seiner Crew-Kollegin Frau G, die den OBD-Last-Minute-Verkauf durchgeführt hatte, die Absprache traf, dass er die Artikel auf dem (Weiter-) Flug nach M bezahlen werde. Es sind nach dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger im Zeitpunkt dieser Absprache davon ausging oder jedenfalls davon ausgehen oder darauf hoffen konnte, Frau G werde den Weiterflug nicht mehr mit ihm zusammen bestreiten oder ihn auf den offenen Kaufvorgang nicht mehr ansprechen. Danach fehlt es jedoch am dringenden Verdacht im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger die aus dem OBD-Bestand entnommenen Waren nicht bezahlen und hierdurch der Beklagten einen Vermögensnachteil zufügen wollte. Denn es erscheint und dies trotz der von der Beklagten angeführten Umstände ebenso möglich, dass der Kläger tatsächlich die Absicht verfolgte, die Bezahlung entsprechend seiner Absprache mit Frau G unmittelbar auf dem Weiterflug nach M nachzuholen und dementsprechend die Artikel nicht zulasten des Vermögens der Beklagten zu entwenden. Die gegen die Vorgaben der Beklagten verstoßende Absprache und Durchführung der Bezahlung erst auf dem Weiterflug stellt kein Geschehen dar, das die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung rechtfertigt (siehe hierzu unter f) cc)).

(2) Der Kläger ist auch nicht dringend verdächtig, der Beklagten die am 03.11.2024 in seiner Tasche aufgefundenen drei Flaschen Ingwer Shot 30 ml, sechs Erfrischungstücher L, 22 Teebeutel der Marke Eilles Relax Ayurvital, ein Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit zwei Stickern, ein Onboard Delights Menü California Poke Bowl sowie 13 Nasentropfenpipetten Otriven 0,3 ml ganz oder teilweise unberechtigt und mit der Absicht entwendet zu haben, sich zulasten der Beklagten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

(a) Es besteht nicht der dringende Verdacht, dass der Kläger die am 03.11.2024 in seiner Tasche aufgefundenen Artikel auf dem Flug am 03.11.2024 von S nach F und/oder ggf. auf den zuvor an diesem Tag durch ihn begleiteten Flügen aus dem L-Catering-Beladungsbestand mit der Absicht entnommen hat, sich diese rechtswidrig und zulasten des Vermögens der Beklagten zuzueignen.

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass entsprechende Artikel grundsätzlich zur L-Catering-Beladung der Flugzeuge gehören und der Kläger während seiner Flugbegleitertätigkeit grundsätzlich und auch am 03.11.2024 uneingeschränkt Zugriff auf die entsprechenden Beladungsartikel nehmen konnte.

Es ist zwischen den Parteien aber weiter unstreitig, dass der Kläger zwischen seinem Wohnort in B und seinem Einsatzort in F jedenfalls auch mit Flugzeugen der Beklagten reiste. Diese Flüge waren für den Kläger Privatflüge. Er flog als Passagier und dabei nach seinen unbestrittenen Angaben teilweise in privater Kleidung oder, wenn sich ein dienstlicher Einsatz in F unmittelbar anschloss, in seiner Flugbegleiteruniform. Auf den Passagierlisten der Privatflüge wurde der Kläger als Mitarbeiter der Beklagten geführt, sodass er für die Crews, die aus Sicherheitsgründen zur Durchsicht der Passagierlisten gehalten waren, als solcher bzw. als Flugbegleiterkollege auch bei Reisen ohne Uniform erkennbar war.

Der Kläger bestreitet, im Eigentum der Beklagten gestandene Gegenstände entwendet zu haben. Er stellt hinsichtlich der Ingwer Shots, Teebeutel und Nasentropfenpipetten ausdrücklich in Abrede, dass diese Bestandteile der L-Catering-Beladung gewesen und durch ihn entwendet worden seien. Die Beklagte lege nicht dar, dass diese Waren bei Beginn des Fluges am 03.11.2024 noch vorrätig und nach Flugende nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Kläger behauptet im Übrigen hinsichtlich sämtlicher angeführter Artikel, dass er diese im Rahmen privater Flüge durch die Crews erhalten und über einen längeren Zeitraum in seinem Handgepäck angesammelt habe. Er trägt hierzu zuletzt im Wesentlichen vor, die Ingwer Shots auf seine Nachfrage hin erhalten zu haben. Dies gelte ebenso hinsichtlich der Nasentropfenpipetten. Nach diesen habe er gefragt, wenn er seine eigenen Medikamente nicht zur Hand gehabt, aber Ohrendruck verspürt habe. Ihm seien bei im Anschluss anstehenden langen Flugumläufen dann zugleich mehrere Pipetten und auch ein halbes Paket (10 Pipetten) gegeben worden, ohne dass er nach einer solchen Menge gefragt habe. Er habe dann ggf. nur einen Teil der Pipetten verbraucht. Die Teebeutel stammten teilweise von privaten Flügen mit der Beklagten und teilweise aus dem Waren-, weil Lounge-Bestand der Deutschen Bahn, mit der er ebenfalls regelmäßig zwischen B und seinem Dienstort F gefahren sei. Auf privaten Flügen habe er auf Nachfrage bei der Crew Teebeutel erhalten; dabei seien ihm teilweise auch mehrere Teebeutel gegeben worden. Die Teebeutel habe er für seinen späteren Teekonsum aus der mitgeführten Isolationsflasche erfragt und vorgehalten. In der Praxis würden Erfrischungstücher nicht lediglich an Passagiere der Business Class und Kinderstickerbücher nicht nur an Passagiere mit Kindern ausgegeben. Jedenfalls habe er die Artikel erhalten, ggf. weil diese übrig geblieben seien und die Kollegen um seine Flugbegleiter-Kollegenschaft gewusst hätten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein dringender Verdacht im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger die am 03.11.2024 in seiner Tasche aufgefundenen Artikel aus dem L-Catering-Bestand des Fluges von S nach F oder auch dem/den zuvor an diesem Tag stattgefundenen Flug/Flügen entnommen hat, nicht gegeben. Der Vortrag der für den Kündigungssachverhalt darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers nicht ausreichend, um einen dringenden Verdacht zu begründen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Einlassung des Klägers sei nicht hinreichend, weil der Kläger seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich seines Rechtfertigungsverhaltens nicht nachgekommen sei, folgt die Kammer ihr nicht. Auch hat die Beklagte die Einlassung des Klägers nicht widerlegt bzw. schließen ihre Einwendungen sowie die sonstigen Umstände des Sach- und Streitstands nicht die Möglichkeit aus, dass der Kläger die Artikel durch Privatreisen erlangt hat.

(aa) Die Beklagte behauptet unter Verweis darauf, dass die aufgefundenen Artikel entsprechend ihrer sog. Packing List grundsätzlich zur L-Catering-Beladung gehören, auf welche der Kläger während seiner Einsätze Zugriff hatte, dass der Kläger die am 03.11.2024 in seiner Tasche aufgefundenen Artikel während des Fluges von S nach F bzw. einem an diesem Tag vorangegangenen Flug aus dem L-Catering Bestand entwendet habe. Sie legt jedoch weder dar, beispielsweise anhand von Artikelnummern, dass eben die in der Tasche des Klägers aufgefundenen Artikel tatsächlich Bestandteil der Beladung der Flugzeuge am 03.11.2024 waren, noch zeigt sie konkret auf, dass Artikel dieser Art vor Flugbeginn Bestandteil der Beladung waren, nach Flugende jedoch fehlten bzw. in welcher Anzahl Artikel dieser Art vor sowie nach Flugende vorhanden waren. Es hätte zur Substantiierung der Verdachtsmomente jedoch eines entsprechenden Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten bedurft, da der Kläger unstreitig auch privat mit Flugzeugen der Beklagten gereist war und es insofern möglich ist, dass er die Artikel - entsprechend seinen Behauptungen - im Rahmen der privaten Flüge durch Überlassungen durch die Crews erlangt hat.

(bb) Die durch den Kläger zur Widerlegung des Kündigungsvorwurfs vorgebrachten Behauptungen, er habe die in seiner Tasche aufgefundenen Artikel im Rahmen privater Reisen durch die Crews bzw. die Teebeutel auch aus dem Lounge-Bestand der Deutschen Bahn erhalten, sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als unsubstantiiert zu behandeln.

Die Beklagte wendet gegenüber den Behauptungen des Klägers ein, seine Darstellungen blieben vage und pauschal. So sei insbesondere der Vortrag, er habe das Stickerbuch im Rahmen eines privaten Fluges erhalten, mangels Benennung des entsprechenden Fluges, des Zeitraumes des Fluges sowie des Grundes für die Herausgabe nicht hinreichend, um den Diebstahlsverdacht zu entkräften. Auch sei es unglaubwürdig, dass dem Kläger die Nasentropfenpipetten auf privaten Flügen übergeben worden sein sollen, er sich aber nicht einmal konkret an die Situation der Übergabe der zehn Pipetten erinnern könne, obwohl es sich hierbei wegen der Menge sowie der geltenden Dokumentationspflicht um einen nicht alltäglichen Vorgang gehandelt hätte.

Der Kläger konkretisiert bis zuletzt nicht, unter welchen konkreten räumlichen, zeitlichen und situativen Umständen er die Artikel ganz oder teilweise erhalten habe. Er macht geltend, eine genaue Zuordnung, wann genau er welchen einzelnen Artikel erhalten habe, könne er nicht mehr vornehmen. Die jeweiligen Gegebenheiten seien für ihn nicht von einer Tragweite gewesen, dass er sich erinnern müsse oder dies zu erwarten sei.

Dies führt nach der Auffassung der Kammer jedoch nicht dazu, dass das Vorbringen des Klägers mit der Folge als unsubstantiiert zu bewerten ist, dass die Beklagte dieses nicht zu widerlegen hat, sondern ihr Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Das Arbeitsgericht hat daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zu ihren Lasten verkannt.

(aaa) Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber, wie ausgeführt (siehe unter 2. e)), die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das kündigungsrelevante Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen; insoweit ist die Darlegungslast des Arbeitgebers allerdings abgestuft. An die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (vgl. BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 40; 08.05.2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 30; 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23; 21.05.1992 - 2 AZR 10/92 - zu II 2 b bb der Gründe).

Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungsbelastete Gegner vorgetragen hat. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast der bestreitenden Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO. Fehlt es dagegen an einer näheren Darlegung von Einzelheiten durch die darlegungsbelastete Partei, kann ein einfaches Bestreiten des Gegners genügen (BGH 18.04.2024 - IX ZR 129/22 - Rn. 23; 28.04.2022 - IX ZR 48/21 - Rn. 20 ff.).

(bbb) Nach diesen Maßgaben ist das Vorbringen des Klägers hinreichend substantiiert iSv. § 138 Abs. 2 ZPO erfolgt und gilt das Vorbringen der Beklagten nicht iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Zwar ist der Beklagten durch den Vortrag des Klägers lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, Erkundigungen zum grundsätzlichen Umgang mit privat fliegenden Mitarbeitern und deren Anfragen/Bitten an die Crews bzgl. Artikeln aus dem L-Catering Bestand bzw. dem Stewardess Kit einzuholen sowie ggf. Nachforschungen bezogen auf die vom Kläger in der letzten Zeit privat vorgenommenen Flüge zwischen B und F vor bzw. nach Dienstreisen anzustellen. Die Beklagte als primär darlegungs- und beweispflichtige Partei begründet ihren Verdacht aber damit (vgl. unter (aa)), die am 03.11.2024 in der Tasche des Klägers aufgefundenen Artikel seien solche einer regelmäßigen L-Catering Beladung; Konkretisierungen zu den genaueren Beladungsständen der Umläufe am 03.11.2024 nimmt sie indes nicht vor. Im Hinblick hierauf ist jedoch der Vortrag des Klägers, er habe die Artikel auf privaten Reisen mit der Beklagten von den Crews erhalten bzw. bzgl. der Teebeutel teilweise aus dem Lounge-Bestand der Deutschen Bahn, ohne dass er die entsprechenden Reisen jedenfalls nach den Daten bzw. unter Benennung der Flugnummern konkretisiert, hinreichend iSv. § 138 Abs. 2 ZPO.

(cc) Die Beklagte hat die Einlassung des Klägers nicht widerlegt; auch ihre Einwendungen sowie die sonstigen Umstände des Sach- und Streitstands schließen nicht die Möglichkeit aus, dass der Kläger die Artikel durch Privatreisen erlangt hat.

(aaa) Der Einlassung steht in Bezug auf die Ingwer Shots, die Teebeutel sowie die Nasentropfenpipetten nicht die Stellungnahme des Klägers vom 13.11.2024 entgegen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Kläger in der Stellungnahme die in seiner aufgefundenen Tasche befindlichen Gegenstände in verschiedene Kategorien und hierbei die Ingwer Shots, die Teebeutel sowie die Nasentropfenpipetten in eine eigene Kategorie eingeteilt hat. Bei dieser Kategorie heißt es aber nicht, anders als dies bei den sechs Erfrischungstüchern sowie dem Kinderstickerbuch der Fall ist, dass die Artikel aus vorangegangenen privaten Flügen zwischen B und F bzw. F und B stammen. Hieraus folgt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht zwingend, dass der Kläger die Ingwer Shots, die Teebeutel sowie die Nasentropfenpipetten nicht im Rahmen privater Flüge erhalten, sondern sich selber auf dem Flug von S nach F durch Entnahme verschafft hat. Denn der Kläger verweist in seiner Stellungnahme hinsichtlich der vorgenannten Artikel auf erneute gesundheitliche Gründe, insbesondere auf Probleme mit dem Druckausgleich der Ohren. Er führt aus, dass es seine Absicht und vorrangiges Ziel für die Beklagte gewesen sei, schnell gesund zu werden, um nicht erneut aus der Tour aussteigen zu müssen. Ergänzend legt der Kläger eine ärztliche Bestätigung bei. Hiernach erscheint es aber möglich, dass der Kläger die Ingwer Shots, die Teebeutel sowie die Nasentropfenpipetten in eine eigene Kategorie aufgenommen hat, um besonders zu betonen, dass er diese Artikel mit sich führte, um jederzeit seinen Gesundheitszustand zu erhalten und seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbringen zu können. Die Kategorisierung in der Stellungnahme vom 13.11.2024 schließt danach jedenfalls nicht aus, dass der Kläger auch die Ingwer Shots, die Teebeutel sowie die Nasentropfenpipetten auf privaten Flügen erhalten hat.

(bbb) Der klägerseits behauptete Geschehensablauf, er habe die Ingwer Shots auf privaten Flügen auf Nachfrage von Crew-Mitarbeitern erhalten, erscheint möglich und wird durch die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es sich um Kühlprodukte handelt, steht dies der Einlassung des Klägers nicht entgegen. Es ist bereits nicht dargetan oder ersichtlich, dass Ingwer Shots bei Kühlvorgangsunterbrechungen in Kürze verderben und dies bei den durch den Werkschutz aus der Tasche genommenen Ingwer Shots nicht der Fall gewesen sei. Zudem stellt es sich trotz grundsätzlich erforderlicher Kühlung nicht als ausgeschlossen dar, dass der Kläger die Anfang November 2024 in seiner Tasche aufgefundenen Ingwer Shots schon vor dem 03.11.2024 auf privaten Flügen erfragte und seither in seiner Tasche transportierte. Ferner steht dem dringenden Verdacht der Entwendung von jedenfalls drei Ingwer Shots auf dem Flug von S nach F entgegen, dass nach der Beladeliste der Beklagten regelmäßig nur zwei Shots vorhanden sind, sich in der Tasche des Klägers aber drei Shots befanden.

(ccc) Die Kammer erachtet es hinsichtlich der 22 am 03.11.2024 in der Tasche des Klägers aufgefundenen Teebeutel der Marke Eilles Relax Ayurvital ebenfalls für möglich, dass der Kläger diese nicht an diesem Tag entwendet, sondern einerseits im Rahmen privater Flugreisen mit der Beklagten von den Crews auf Nachfrage erhalten und andererseits aus Lounges der Deutschen Bahn mitgenommen hatte.

Die Beklagte stellt das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend in Abrede (§ 138 Abs. 2 ZPO), er habe zum einen auf seinen privaten Flügen mit der Beklagten bei den Crews Teebeutel zur späteren Verwendung mit seiner Isolationsflasche erbeten und daraufhin teilweise auch mehrere Teebeutel gleichzeitig erhalten und zum anderen aufgrund seines durch die zahlreichen Reisen erlangten besonderen Kundenstatus die Lounges der Deutschen Bahn genutzt und sich aus diesen wiederum zur Verwendung mit seiner Isolationsflasche Teebeutel mitgenommen. Es ist nach ihrem Vorbringen nicht als ausgeschlossen zu bewerten, dass dem Kläger, der für die Crews bei den privaten Reisen als Mitarbeiter der Beklagten und Flugbegleiterkollege erkennbar war, auf seine Bitte und gegebenenfalls seine Schilderung hin, später während der Arbeitszeit heißen Tee trinken zu wollen, Teebeutel ausgehändigt worden sind. Auch erscheint es vorstellbar, dass sich der Kläger aus dem Lounge Angebot der Deutschen Bahn nicht nur Teebeutel für dort konsumierten Tee, sondern zugleich weitere Teebeutel mitgenommen hat. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nach ihrer Kenntnis werde die Marke der Teebeutel, die am 03.11.2024 in der Tasche des Klägers aufgefunden wurde, nicht in den Lounges der Deutschen Bahn vorgehalten, ist dies nicht hinreichend, um das Vorbringen des Klägers auszuschließen. Es ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten bereits nicht, dass diese Teebeutelmarke insbesondere im Kalenderjahr 2024 nicht zu den Loungebeständen und dies vor allem an den Bahnhöfen in B sowie dem Bahnhof F Flughafen und gegebenenfalls auch F Hauptbahnhof gehört haben soll.

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich der Vortrag des Klägers während des Prozesses in Bezug auf die Teebeutel unterschiedlich dargestellt hat. Mit der erstinstanzlichen Replik ist auf eine Herkunft teilweise aus dem Warenbestand der Deutschen Bahn hingewiesen worden. Nach den Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts ist hieran nicht festgehalten, in der Berufungserwiderung dieser Umstand aber wieder aufgegriffen worden. Es stellt sich der Kammer jedoch als möglich dar, dass diese Abweichungen auf fehlender Präzision bei den Einlassungen beruhen, zumal der Verweis auf den Warenbestand der Deutschen Bahn in den Schriftsätzen auch die Ingwer Shots sowie die Nasentropfenpipetten betroffen hat, von welchen der Kläger zuletzt aber klargestellt hat, sie ausschließlich im Rahmen privater Flüge mit der Beklagten erlangt zu haben.

(ddd) Auch in Bezug auf die Nasentropfenpipetten erscheint es der Kammer möglich, dass der Kläger diese im Rahmen privater Reisen auf ausdrückliche Nachfrage von Crew-Mitgliedern erhalten hat. Dabei stellt es sich auch nicht als ausgeschlossen dar, dass dem Kläger auf Nachfrage und gegebenenfalls nach Schilderung seiner stetigen Schwierigkeiten mit dem Ohrendruck sowie unter Verweis auf noch anstehende Flüge für die Beklagte von Crew-Mitgliedern, um die Kollegenschaft des Klägers wissend und diesem helfen wollend, eine erhebliche Zahl und sogar ein Zehnerpack Pipetten übergeben worden sind, die der Kläger dann aber nicht oder nur zu einem geringen Teil verbraucht und im Übrigen in seiner Tasche belassen hat.

Die Beklagte verweist zwar darauf, dass gemäß der Dienstvorschrift FSM 5.31 „Stewardess Kit“ die Entnahme von Nasentropfenpipetten aus dem Stewardess Kit in einem Cosmic Bericht zu dokumentieren sei. Eine Crew gäbe daher nur bei ausdrücklicher Nachfrage und berechtigtem Bedarf in Kleinstmengen zur akuten Linderung von Symptomen Nasentropfenpipetten heraus, da die Artikel anderenfalls auf weiteren Flügen des Tages ausgehen könnten. Die klägerseits behauptete Herausgabe eines Zehnerpacks durch ein Crew-Mitglied auf einer privaten Reise sei insofern ein sehr ungewöhnlicher Vorgang. Zudem führt die Beklagte an, im vorliegenden Fall sei entgegen der ausdrücklichen Dienstvorschrift keine Dokumentation der Medikamentenentnahme erfolgt. Die Beklagte trägt jedoch, obwohl sie eine entsprechende Entwendung durch den Kläger behauptet, nicht zu den Beständen des Stewardess Kit auf dem Flug von S nach F bzw. auf den Umläufen am 03.11.2024 vor. Sie zeigt nicht anhand der - entsprechend ihren Vorgaben vorzunehmenden - Dokumentationen zu den Herausgaben an Passagiere im Cosmic-Bericht auf, welche Nasentropfenpipettenbestände gegeben gewesen seien und wie diese sich verändert hätten, um den dringenden Verdacht darzutun, der Kläger habe sich jedenfalls zehn Nasentropfenpipetten aus dem Stewardess Kit verschafft. Welche Dokumentationen von Medikamentenentnahmen nicht erfolgt seien, erläutert die Beklagte nicht. Ist aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht zu ersehen, dass für den vorliegend relevanten Flug von S nach F am 03.11.2024 bzw. die Umläufe des Klägers an diesem Tag Dokumentationen zu den Nasentropfenpipettenbeständen gegeben sind, kann es nicht zulasten des Klägers als ausgeschlossen bewertet werden, dass ihm im Rahmen privater Flüge trotz der bestehenden Dokumentationsvorgaben der Beklagten auf Nachfrage nach Nasentropfenpipetten mehrere und sogar ein Zehnerpack übergeben worden sind.

Soweit die Beklagte anführt, die in der Tasche aufgefundenen 13 Nasentropfenpipetten enthielten eine Menge, die der Kläger während einer üblichen Reisezeit und selbst bei starken (Druck-)Beschwerden nicht habe aufbrauchen können, steht auch dies der Einlassung des Klägers nicht entgegen. Denn es erscheint möglich, dass der Kläger auf privaten Flügen Nasentropfenpipetten vorbeugend erbeten oder die bei Beschwerden erfragten und erhaltenen mehreren Nasentropfenpipetten nicht allesamt benötigt hat. Im Übrigen dürfte es vom Gesundheitszustand bzw. Erkrankungsgrad abhängig gewesen sein, wie viele Nasentropfenpipetten er bei Flügen benötigte.

(eee) Es ist gleichfalls nicht als ausgeschlossen zu bewerten, dass dem Kläger - entsprechend seiner Behauptung - auf den privaten Flügen mit der Beklagten die sechs Erfrischungstücher sowie das Kinderstickbuch durch die Crew ausgehändigt worden sind. Auch wenn Erfrischungstücher grundsätzlich nur an Passagiere in der Business Class verteilt werden und Passagiere in der Economy Class nur bei besonderen Verschmutzungsereignissen erhalten sowie Kinderstickerbücher nur an in Begleitung eines Kindes reisende Passagiere ausgegeben werden, liegt es im Rahmen des Möglichen, dass dem in der Economy Class und ohne ein Kind reisenden Kläger jedenfalls auf Bitte bzw. Nachfrage durch die Crews, den Kläger auch als Kollegen erkennend, ein Erfrischungstuch und auch das Kinderstickerbuch übergeben worden sind. Im Übrigen fehlt es insbesondere in Bezug auf das Kinderstickerbuch wiederum an Vortrag der Beklagten, ob bzw. in welcher Anzahl ein solches auf den vom Kläger begleiteten Flügen am 03.11.2024 vorhanden war. Ob das erstmalige Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer, er habe das Stickerbuch im Hinblick auf einen beabsichtigten Besuch seines Großneffen in der T erbeten, als verspätet zu bewerten wäre, kann hiernach dahinstehen.

(fff) Der Einlassung des Klägers steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Vielzahl der sich in der Tasche des Klägers befindlichen Artikel entgegen, die grundsätzlich zur L-Catering Beladung gehören. Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen unbestrittenen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer bei seinen Arbeitseinsätzen nicht lediglich die durch den Werkschutz am 03.11.2024 aufgefundene Tasche, sondern einen größeren Handgepäckskoffer mit sich führte. Ein Platzproblem, das einen längerfristigen Transport der Artikel in Frage stellte, ist daher nicht zu erkennen. Zum anderen ist es möglich, dass der Kläger vor dem 03.11.2024 zahlreiche Arbeitseinsätze hatte, deswegen regelmäßig zwischen B und F privat geflogen war, die von den Crews erhaltenen Artikel in seiner Tasche verstaut und während der Zeiten an seinem Wohnort diese nicht ausgeräumt hatte, sodass sich am 03.11.2024 eine Vielzahl der Artikel in seiner Tasche befand. Zudem transportierte der Kläger in seiner am 03.11.2024 aufgefundenen Tasche unstreitig auch eine Vielzahl von Ladekabeln, ein Netzteil, eine Verpackung Apple Watch Ultra 2 mit Ladekabel (ohne Uhr), eine Verpackung Apple Watch Armband (ohne Armband) sowie insbesondere ein iPhone 16 Pro Max 256 GB in Originalverpackung. Dieser Umstand spricht erheblich dafür, dass der Kläger seine Tasche jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit vor dem 03.11.2024 nicht ausgeräumt hatte, sodass sich aufgrund dessen auch die Artikel in der Vielzahl und Gesamtmenge noch in dieser befunden haben konnten.

Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Einlassung des Klägers schließlich auch nicht als widerlegt zu bewerten, weil der Kläger jedenfalls hinsichtlich der Teebeutel, der Nasentropfenpipetten sowie der Erfrischungstücher eine Mehr- bzw. Vielzahl bei sich geführt hat. Im Übrigen ist hinsichtlich der Teebeutel, Ingwer Shots und Nasentropfenpipetten zu berücksichtigen, dass der Kläger auf bereits seit langem bestehende Schwierigkeiten mit dem Ohrendruck verweist und mit den vorstehenden Artikeln nach seinen Darstellungen Erkältungssymptome vermeiden möchte.

(3) Der Kläger ist auch nicht unter Berücksichtigung sämtlicher Gesamtumstände - einerseits zum OBD-Kauf sowie andererseits zu den in seiner Tasche befindlichen Gegenständen und seinem Vortrag zu deren Herkunft aus Flügen mit der Beklagten bzw. bei den Teebeuteln zusätzlich den Lounges der Deutschen Bahn - dringend verdächtig, die am 03.11.2024 durch den Werkschutz der Beklagten sichergestellten Gegenstände in Form von zwei Dosen Goldberg Tonic Water 0,15 l, drei Flaschen Ingwer Shot 30 ml, einer Flasche Ziegler Avionic L Aperitif 50 ml, einer Flasche Bombay Sapphire Dry Gin 50 ml, sechs Erfrischungstüchern L, 22 Teebeuteln der Marke Eilles Relax Ayurvital, einem Kinder-Stickerbuch LU & Cosmo „Tag am Strand“ mit zwei Stickern, einem Onboard Delights Menü California Poke Bowl und 13 Nasentropfenpipetten Otriven 0,3 ml ganz oder teilweise unberechtigt und mit der Absicht entwendet zu haben, sich zulasten der Beklagten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

In der Gesamtschau zugleich mit den weiteren Umständen fehlt es in Bezug auf die aus dem OBD-Bestand entnommenen Artikel weiterhin an Anhaltspunkten, dass der Kläger nicht tatsächlich die Absicht verfolgte, diese Artikel auf dem Weiterflug entsprechend der Absprache mit der Kollegin G zu bezahlen.

Ebenso wenig ergibt sich für die anderen Artikel aus der Zusammenschau mit den Umständen zum OBD-Kauf ein dringender Verdacht im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger diese auf dem Flug am 03.11.2024 von S nach F und/oder ggf. auf den zuvor an diesem Tag durch ihn begleiteten Flügen aus dem L-Catering-Beladungsbestand mit der Absicht entnommen hatte, sich diese rechtswidrig und zulasten des Vermögens der Beklagten zuzueignen. Denn es ist nach der Ansicht der Kammer weiterhin möglich, dass der Kläger die aufgefundenen Artikel im Rahmen seiner privaten Flüge von den Crews erhalten hatte. Dabei hält es die Kammer insbesondere für möglich, dass dem Kläger, der aufgrund seiner eigenen Mitarbeiterschaft auch in Kenntnis des verfügbaren Bordbestands sowie der den Flugbegleitern in Besprechungen aufgetragenen Gastfreundlichkeit und Großzügigkeit gegenüber Passagieren war, die Artikel von den Crews jedenfalls nach aktiven Fragen bzw. entsprechenden Bitten übergeben worden sind. Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dem über die Uniform oder aber über die Passagierliste als Flugbegleiterkollegen zu erkennenden bzw. nachzuvollziehenden Kläger auf seine Anfragen bzw. Bitten hin oder nach einem Gespräch - ggf. auch unter Verstoß gegen Vorgaben der Beklagten - zugleich mehrere Teebeutel gleichzeitig, grundsätzlich nur für Passagiere der Business Class vorgesehene Erfrischungstücher, grundsätzlich nur für Passagiere mit Kindern mitgeführte Stickerbücher oder nur bei entsprechender Dokumentation einzeln und bei konkretem Bedarf herauszugebende Nasentropfenpipetten ausgehändigt worden sind.

(b) Es ist ebenso nicht der dringende Verdacht dargetan, dass der Kläger die am 03.11.2024 in seiner Tasche aufgefundenen Artikel über einen längeren Zeitraum aus L-Catering-Beladungsbeständen verschiedener Flüge mit der Absicht entnommen hatte, sich diese rechtswidrig und zulasten des Vermögens der Beklagten zuzueignen. Zugunsten der Beklagten unterstellt, ihr Kündigungsvorwurf liege jedenfalls auch darin, der Kläger habe sich die Artikel über einen längeren Zeitraum rechtswidrig verschafft (dagegen vgl. bspw. Berufungsbegründung S. 21, letzter Absatz, Bl. 56 der Akte, siehe im Übrigen auch Anhörung der Personalvertretung vom 18.11.2024, Anlage B 20, Bl. 171 ff. VorA), ist ein dringender Verdacht nicht gegeben. Die Beklagte legt keine hinreichend konkreten Umstände dar, die auf eine Entwendung über einen längeren Zeitraum schließen lassen. Es fehlt auch insoweit an Anhaltspunkten, dass auf vom Kläger begleiteten Flügen nach Flug- bzw. Umlaufenden Artikel verlustig waren oder dergleichen. Die Einlassung des Klägers, er habe die Artikel aus Privatflügen mit der Beklagten sowie die Teebeutel zudem aus Lounges der Deutschen Bahn, steht einem dringenden Verdacht zudem entgegen. Es wird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen (unter bb) (2) (a)) verwiesen.

cc) Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, weil der Kläger am 03.11.2024 unter Verstößen gegen die Regelungen der Beklagten zur „On-Board Crew Shop Bestellung“ Produkte aus dem OBD-Bestand entnahm und diese erst auf dem Folgeflug nach M bezahlte. Dies gilt gleichermaßen für die erfolgte Absprache mit der Kollegin G ohne Einbezug der zuständigen Purserin Bo.

Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB läge auch nicht vor, wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Entnahme der Produkte aus dem OBD-Bestand auf dem Flug von S nach F, wobei es sich zugleich um alkoholische Getränke handelte, und dem Weitertransport sowie der Bezahlung der entnommenen Produkte erst nach dem Transitaufenthalt in F auf dem Weiterflug nach M gegen Zollbestimmungen sowie County Regulations verstoßen hätte.

Ebenso wenig begründete es einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB, wenn der Kläger durch die Einfuhr des im Original verpackten iPhones gegen Zollbestimmungen bzw. County Regulations verstoßen hätte.

Schließlich ergäbe sich ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB auch nicht aus einer Zusammenschau sämtlicher in Rede stehender Pflichtverletzungen. Die Kammer kann daher in Bezug auf die vorstehenden Umstände auch dahinstehen lassen, ob bzw. gegen welche Regelungen der Beklagten und/oder geltende Gesetze der Kläger verstoßen hat.

Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB scheidet (jedenfalls) aus, weil es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht unzumutbar war, den Kläger bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist, also bis zum Ablauf von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres nach § 22 Abs. 2 Spiegelstrich fünf MTV Nr. 2a am 30.06.2025, weiterzubeschäftigen. Es hätte vorab des Ausspruchs der Kündigung als milderes Mittel einer Abmahnung der Pflichtverletzung(en) bedurft. Eine solche war nicht entbehrlich, weil eine Verhaltensänderung des Klägers nach einer Abmahnung nicht zu erwarten stand oder die Abmahnung der Beklagten unzumutbar war.

3. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Auslauffrist vom 27.11.2024 ist ebenfalls rechtsunwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Auslauffrist - entsprechend der Formulierung der Beklagten im Kündigungsschreiben - um eine soziale oder aber um eine notwendige Auslauffrist handelt.

a) Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liegt auch im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich nicht gekündigt werden kann, dann vor, wenn es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach einem insoweit anzulegenden objektiven Maßstab nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. In diesem Fall wäre eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 18; 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 42 mwN).

b) Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Er kann die Kündigung grundsätzlich auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen (BAG 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 30 mwN; vgl. BAG 14.12.2023 - 2 AZR 66/23 - Rn. 12). Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist liegt aber nur vor, wenn der Arbeitgeber meint, zur fristlosen Kündigung berechtigt zu sein, dem Arbeitnehmer aber ausschließlich aus sozialen Erwägungen eine „Kündigungsfrist“ einräumen möchte (BAG 14.12.2023 - 2 AZR 66/23 - Rn. 12). Danach scheidet die Annahme einer sozialen Auslauffrist aus, wenn der Arbeitgeber vorrangig eine fristlose Kündigung erklärt. Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist unterliegt im Übrigen keinen erleichterten Wirksamkeitsanforderungen (BAG 14.12.2023 - 2 AZR 66/23 - Rn. 12).

c) Eine wegen des tariflichen Schutzes vor einer ordentlichen Kündigung mit der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist erklärte außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (vgl. hierzu BAG 14.12.2023 - 2 AZR 66/23 - Rn. 12, 13; 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 44) kommt bei Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers lediglich in Ausnahmefällen in Betracht. Die Pflichtverletzung muss einerseits so gravierend sein, dass sie im Grundsatz auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Andererseits muss es dem Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zumutbar sein, dennoch die (fiktive) ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Wäre zB die Gefahr einer Wiederholung des Pflichtverstoßes zwar für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist auszuschließen, nicht aber darüber hinaus, könnte ausnahmsweise gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung dazu führen, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - bestünde. Ist die Pflichtverletzung zwar nicht so schwerwiegend, dass sie „an sich“ als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht käme, könnte sie jedoch eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, führt auch der Ausschluss der ordentlichen Kündigung regelmäßig nicht dazu, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - bestünde. Bei einem typischerweise nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers bedingen es vielmehr Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, dass sich der Arbeitgeber von der freiwillig eingegangenen, gesteigerten Vertragsbindung nicht lösen kann (BAG 14.12.2023 - 2 AZR 66/23 - Rn. 15; 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 45 f. mwN).

d) Nach diesen Maßgaben ist die Kündigung der Beklagten vom 27.11.2024 rechtsunwirksam. Sie ist, ungeachtet der Frage, ob es sich bei der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist nach § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2a zum 30.06.2025 um eine soziale oder eine notwendige Auslauffrist handelt, nicht von einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB getragen. Der Beklagten war es nicht unzumutbar, den nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 MTV Nr. 2a ordentlich nicht mehr kündbaren Kläger weiterzubeschäftigen. Dies ergibt sich aus den zur außerordentlichen Kündigung vom 25.11.2024 erfolgten Ausführungen (unter II. 2.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

4. Der für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) angekündigte Klageantrag zu 3) fällt zur Entscheidung an. Er ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Flugbegleiter am Stationierungsort F weiterzubeschäftigen.

a) Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung als Flugbegleiter. Er führt danach die bei einem auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag erforderliche und ausreichende Bezeichnung des Berufsbildes an, mit dem er beschäftigt werden soll (vgl. hierzu BAG 05.02.2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 24; 03.12.2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 11). Der Inhalt der Tätigkeit steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Im Übrigen ergeben sich die Bedingungen aus dem angeführten Arbeitsvertrag der Parteien.

b) Der Klageantrag ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 611, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens um die außerordentlichen Kündigungen vom 25.11.2024 und 27.11.2024 weiterbeschäftigt zu werden.

aa) Der gekündigte Arbeitnehmer hat einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung mindestens dann, wenn er im Kündigungsschutzprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers ist nur bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Kündigungsschutzprozess anzuerkennen. Diese Interessenlage ändert sich dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet. In diesem Fall kann die Ungewissheit über den endgültigen Prozessausgang für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr begründen. Will der Arbeitgeber auch in diesem Fall die Beschäftigung verweigern, so muss er zusätzliche Gründe anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ergibt (vgl. BAG 27.02.1985 - GS 1/84 -).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens um die außerordentlichen Kündigungen vom 25.11.2024 und 27.11.2024. Denn er obsiegt, wie vorstehend ausgeführt, hinsichtlich seiner Kündigungsschutzanträge. Die Beklagte führt keine zu berücksichtigenden Gründe an, aus denen sich ihr überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Klägers auch im Falle dessen Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen ergibt. Die streitgegenständlichen Kündigungen sind nach den vorstehenden Ausführungen rechtsunwirksam, weil ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. Der Beklagten ist daher die Weiterbeschäftigung nicht infolge eines erheblichen Vertrauensverlustes unzumutbar.

cc) Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Flugbegleiter am Stationierungsstandort F. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Kläger zuletzt als Flugbegleiter und dies zuletzt am Stationierungsstandort F tätig war.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.