Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Köln
Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 15.01.2026 – 8 SLa 166/25
8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0115.8SLA166.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 83,33 % auf 80,82 %.
Die Klägerin ist seit dem 22.09.1997 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugbegleiter/in angestellt. Sie übt aktuell die Tätigkeit als Purser 2 in Teilzeit am Stationierungsort M aus. Seit 2012 ist sie unbefristet in Teilzeit in dem Modell Z9 tätig mit den Freistellungsmonaten März und Dezember. Dieses Modell umfasst 83,33% einer Vollzeitstelle. Das Bruttomonatsgrundgehalt beträgt inklusive der Purserzulage 5.259,11 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis findet insbesondere der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2023 Anwendung (TV TZ Nr. 2).
Dieser enthält folgende Regelung
„§ 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG
Als einem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter (z.B.: hohe Auslastung der Mitarbeiter im Sommer, geringe Auslastung im Winter) sowie die von den Tarifpartnern definierten Quoten.
Ein Teilzeitbegehren kann daher insbesondere abgelehnt werden, wenn:
• eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle überschritten wird oder
• die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß Abs. 2 oder der aktuellen Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das jeweilige Kalenderjahr überschritten wird oder • es sich um einen Teilzeitantrag handelt, der nicht durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet wird. Dies erfasst auch Anträge, die sich auf ein Teilzeitmodell beziehen, das zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Teilzeit nicht mehr angeboten wird. Die Tarifpartner stimmen insoweit überein, dass die in diesem TV Teilzeitgeregelten, zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb der D.“
Die Klägerin beantragte unter dem 10.06.2024 eine (unbefristete) Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 80,82 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters durch Gewährung von Teilzeit im tariflichen Modell TG mit einer Freistellung als verblockte untermonatige Teilzeit, wonach in 10 Monaten pro Kalenderjahr die Beschäftigung durch 7 H-Tage im Monat vom 22. bis zum 28. eines jeden Monats abgesenkt wird und keine Absenkung der Beschäftigung in den Monaten Juli und August erfolgt, beginnend mit dem 01.01.2025.
Mit Schreiben vom 17.07.2024 lehnte die Beklagte den Antrag „für das Jahr 2025“ ab und gab zur Begründung an, dass dem beantragten Modell betriebliche Gründe entgegenstünden. Mit ihrer am 30.08.2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klagepartei ihr Teilzeitbegehren weiter.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass betriebliche Gründe ihrem Teilzeitbegehren nicht entgegenstünden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit auf 80,82 % - bezogen auf eine Vollzeitstelle - und der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit als verblockte untermonatige Teilzeit, wonach in 10 Monaten pro Kalenderjahr die Beschäftigung durch 7 H-Tage im Monat vom 22. bis zum 28. eines jeden Monats abgesenkt wird und keine Absenkung der Beschäftigung in den Monaten Juli und August erfolgt, ab dem 01.01.2025 zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung des Teilzeitantrags sei aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die Personalkapazität habe den Personalbedarf nicht erfüllt. Die angespannte Personalsituation habe dazu geführt, dass vorgesehene Kabinenbesatzungen in der Vergangenheit nicht eingehalten wurden. Bei Gewährung weiterer Teilzeiten werde es auch in den nächsten Jahren zu Personalengpässen und Flugausfällen kommen.
Der TV TZ Nr. 2 normiere durch die dort abschließend beschriebenen Teilzeitmodelle ein betriebliches Organisationskonzept im Sinne der Rechtsprechung zu den betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Rechtsansichten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 26.02.2025 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht erkennbar geworden seien. Das in TV TZ Nr. 2 geregelte System zur Teilzeitvergabe bei der Beklagten stelle kein die Teilzeitbegehren der Kabinenmitarbeiter abschließend regelndes Konzept dar, sondern enthalte neben zahlreichen Verfahrensregelungen lediglich eine nicht abschließende Aufzählung betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 3 TzBfG, die vorliegend allesamt nicht einschlägig sind. Insbesondere bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsablehnung (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 -, Rn. 28, juris) keine tarifliche Überforderungsquote gemäß § 3 Abs. 1 Variante 1 oder 2 TV TZ Nr. 2. Entgegenstehende betriebliche Gründe ergäben sich auch nicht unabhängig von den tariflichen Regelungen. Die Darlegungen der Beklagten hätten die Kammer schon nicht in die Lage versetzt, die für das streitgegenständliche Teilzeitbegehren relevanten Anforderungen ihres betrieblichen Konzepts nachzuvollziehen. Jedenfalls sei auf der 2. Stufe nicht dargelegt, inwieweit das Konzept dem konkreten Teilzeitwunsch der Klägerin entgegenstand. Dem Umstand, dass die Beklagte den Teilzeitbegehren anderer Flugbegleiter stattgegeben hat, die eine Verminderung des Arbeitsvolumens zur Folge haben, lege nahe, dass die Kapazitätsplanung nicht jedwedem Reduzierungsverlangen entgegenstand. Außerhalb tariflich festgelegter Kontingentierungen sei weder nachvollziehbar, warum bestimmten Teilzeitmodellen der Vorrang einzuräumen wäre, noch warum Mitarbeiter mit bereits befristet bestehender Teilzeit (Entfristungsszenario) oder Kollegen mit höherer Seniorität vorrangige Berücksichtigung beanspruchen könnten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kapazitätsplanung nur für den Stationierungsort erfolge.
Gegen das der Beklagten am 19.03.2025 zugestellte Urteil hat sie am 17.04.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.07.2025 am 17.07.2025 begründet.
Sie führt zur Begründung unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, dass mit dem Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal bei ihr ein wirksames Gesamtorganisationskonzept bestand. Das Arbeitsgericht verkenne die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG. Insoweit regele der Tarifvertrag, dass Teilzeitanträge, die nicht einem der tariflich festgelegten Teilzeitmodellen entsprechen, aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden dürfen. Zudem stellt auch die Ausschöpfung der jeweiligen Quote des Teilzeitmodells gemäß § 3 TV Teilzeit Nr. 2 einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG dar. Die Tarifvertragsparteien könnten typisierend Gründe bestimmen, die als hinreichend gewichtig im Sinne eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes anzusehen seien. Sinn mache diese Regelung nur, wenn der Arbeitgeber sich auf die Tarifregelung berufen darf, ohne nachweisen zu müssen, dass der betreffende Ablehnungsgrund im jeweiligen Fall, zum jeweiligen Zeitpunkt und im betreffenden Betrieb den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung für eine nicht tarifgestützte Ablehnung von Teilzeitbegehren aufgestellt hat. § 3 Abs. 1 TV Teilzeit Nr. 2 habe exemplarischen Charakter. Auf eine Einzelfallprüfung komme es dann nicht mehr an. Aufgrund der Kapazitätsplanung sei im Jahr 2025 keinem Mitarbeiter die Teilnahme an dem TG Modell gewährt worden, weil bei der Beklagten bereits ohne die Gewährung der Teilzeitanträge für das Jahr 2025 eine Personalunterdeckung bestand. Als entgegenstehender betrieblicher Grund sei ebenfalls zu qualifizieren, dass eine ausreichende Personaldeckung für die Organisation, den Arbeitsablauf und die Sicherheit des Flugbetriebes wesentlich ist. Vor dem Hintergrund der Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12, 14 GG dürften bei den betrieblichen Gründen keine unzumutbaren Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden. Schließlich liege auch Rechtsmissbrauch vor, da die über eine minimale Verringerung ihrer Arbeitszeit um 2,51 % versuche in den Anwendungsbereich des § 8 TzBfG zu gelangen, um in Wahrheit eine für sie günstigere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, die ihrer Freizeitplanung mehr entspricht.
Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2025 Aktenzeichen: 9 Ca 5066/24, wird abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass es keinen konkreten Vortrag der Beklagten zu der konkreten Bereederung der Flugzeugmuster bezogen auf die Purser 2-Gruppe unter Berücksichtigung des Teilzeitantrages der Klägerin in dem Modell TG gibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände gegen das Urteil des Arbeitsgerichts führen zu keiner anderen Betrachtung.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sowohl der angestrebten Verringerung als auch der angestrebten Verteilung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
a) Maßgeblich ist der TV TZ Nr. 2. Dies folgt daraus, dass es nach der Rechtsprechung des BAG auf den Zeitpunkt ankommt, zudem dem Arbeitnehmer die Ablehnungserklärung zugeht (vgl. Sievers TzBfG § 8 Rn. 167 ff. mwN).
b) Nach Auffassung der Kammer hat das Arbeitsgericht entgegen der Meinung der Beklagten die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG nicht verkannt. Es hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die tariflich geregelten Ablehnungsgründe nicht greifen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien hier wirksam von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Ablehnungsgründe festzulegen.
Der Tarifvertrag definiert in drei Unterpunkten drei konkrete Fälle, in denen Teilzeitbegehren abgelehnt werden können. Eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle gibt es nicht. Es liegt auch keine aktuelle Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 vor. Der Teilzeitantrag der Klägerin wird schließlich durch eines der zahlreichen, nach Ansicht der Beklagten abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet.
Soweit die Beklagte darüber hinaus aus dem Einleitungssatz einen Ablehnungsgrund herleiten will, ist nicht nachvollziehbar, welche Voraussetzungen dieser Ablehnungsgrund haben soll. Die hier angeführten „mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter“ geben erkennbar keine konkreten Vorgaben oder Maßstäbe für die Annahme betrieblicher Gründe und kann damit auch keine Festlegung solcher Gründe darstellen. Insbesondere entbindet dies den Arbeitgeber nicht von der Notwendigkeit, diese Parameter konkret vorzutragen.
c) Vor diesem Hintergrund stellte sich die weitere Frage, ob sich ein Ablehnungsgrund aus allgemeinen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG ergibt. Ein derartiger Ablehnungsgrund besteht jedoch weder für die geltend gemachte Verringerung noch für die von der Klägerin angestrebte Neuverteilung der Arbeitszeit.
Die Beklagte hat in Bezug auf die Verringerung der Arbeitszeit nicht substantiiert dargelegt, wie sich die Personalsituation für den Tätigkeitsbereich der Klägerin als Purser 2 im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags dargestellt hat. Insoweit kann auf das erstinstanzliche Urteil und die Ausführungen der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln, beispielhaft im Urteil vom 03.12.2025 - 5 SLa 488/25 - verwiesen werden. Die Beklagte war gehalten, konkret darzulegen, wie hoch sie den Arbeitsbedarf für Purser 2 ab dem 01.01.2025 auf den Flugzeugmustern, auf denen die Klägerin eingesetzt wird, im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung eingeschätzt hat. Sodann hätte es der konkreten Darlegung bedurft, mit welchem zur Verfügung stehenden Arbeitszeitvolumen sie in diesem Bereich rechnen konnte. Nur dann, wenn sich für diesen Bereich ein höherer Arbeitsbedarf als voraussichtlich zur Verfügung stehend ergeben hätte, hätten betriebliche Gründe, die der von der Klägerin angestrebten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit entgegengestanden hätten, vorgelegen.
Hiervon ist die Beklagte selbst ausgegangen, wie ihre Ausführungen auf Seite 6 der Berufungsbegründung zeigen. Dort ist ausgeführt, für die Personalplanung sei entscheidend, welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden, da es unterschiedliche „Crew Complemente“ in der Kabine gebe. Zu dieser detaillierten Planung hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Die Darlegung, das für 2025 ein Personalbedarf von 13.530 FTE ermittelt worden sei, dem eine Personalkapazität von lediglich 12.880 FTE gegenüberstünden, genügt den geschilderten Anforderungen nicht. Obwohl die Beklagte in Bezug auf die Teilzeitanträge zwischen den Standorten F und M differenziert, hat sie nur die Zahlen für beide Standorte gemeinsam dargelegt. Dieser Vortrag ist für die von der Beklagten vorgenommene Standortbetrachtung nicht ausreichend. Eine insgesamt bestehende Unterdeckung beim Personal besagt nicht, dass sie zwingend in allen Bereichen vorliegt.
Die Beklagte hat auch in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit nicht dargelegt, mit welchem Personalbedarf sie kalkuliert hat und mit welcher Personalkapazität sie rechnen konnte. Die Tabelle auf Seite 7 der Berufungsbegründung, die die Reduktion der Crewkapazitäten der Purser II am Standort M über das Jahr 2025 darstellen soll, die bei Berücksichtigung der Teilzeitwünsche entstehen würde, ist bereits nicht nachvollziehbar. Soweit sie sich auf Abwesenheitsspitzen beziehen sollte, dürfte dies jedenfalls für den Monat Dezember, bei dem die Linie nach oben zeigt, durch den Teilzeitwunsch der Klägerin nicht betroffen sein, da diese bei Gewährung ihres Teilzeitwunsches im Dezember arbeiten würde, was sie derzeit nicht tut. Im Übrigen ist diese Tabelle mit keinen konkreten Zahlen hinterlegt und hat damit keinen konkreten Aussagegehalt. Konkret beziffert wird dagegen der Kapazitätsverlust von durchschnittlich 240 FTE im Jahr 2025 über alle Funktionsgruppen (P II, P I und FB), der aber für die Ablehnung des Teilzeitwunsches der Klägerin nicht maßgeblich ist.
d.) Das Teilzeitbegehren ist auch nicht treuwidrig, weil es sich um eine Reduzierung von nur 2,51 % der Arbeitszeit handelt. Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG, Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 -, Rn. 11, juris). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar handelt es sich um eine relativ geringe Reduzierung der Arbeitszeit, diese hält sich aber im Rahmen der von der Beklagten angebotenen Arbeitszeitmodelle. Die Beklagte kann im Rahmen der Teilzeitgewährung nicht auf der einen Seite darauf abstellen, dass den Arbeitnehmern nur bestimmte Teilzeitmodelle gewährt werden, auf der anderen Seite aber geltend machen, es sei treuwidrig, wenn diese Modelle im Einzelfall beantragt werden. Es handelt sich eben um eine Verteilung die bei der Beklagten praktiziert wird und auf die die Klägerin damit durchaus einen Anspruch haben könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das neu beantragte Teilzeitmodell gegenüber dem bisher von der Klägerin genutzten Modell in diesem Bereich deutliche Vorteile enthält. Die Klägerin hatte bereits bisher den gesamten Monat Dezember einsatzfrei.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.