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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 15.01.2026 – 8 SLa 266/25

8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0115.8SLA266.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag der Klägerin zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 72,05 % auf 66,05 %.

Die Klägerin ist 36 Jahre alt und seit dem 01.11.2017 bei der Beklagten als Flugbegleiterin mit dem Stationierungsort F beschäftigt. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. € 2.641,89. Sie ist mit einem Beschäftigungsgrad von unbefristet 72,05 % - bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle - in dem sog. M 1 Modelltätig. Dies sieht eine Absenkung des Beschäftigungsquotienten durch Erhöhung des Anspruchs auf freie Tage innerhalb des Monats auf 15 und innerhalb des Quartals auf 50 Kalendertage vor (Modell M1). Auf das Arbeitsverhältnis findet insbesondere der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2023 Anwendung (TV TZ Nr. 2).

Dieser enthält folgende Regelung

„§ 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG

(1) Als einem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter (z.B.: hohe Auslastung der Mitarbeiter im Sommer, geringe Auslastung im Winter) sowie die von den Tarifpartnern definierten Quoten.

Ein Teilzeitbegehren kann daher insbesondere abgelehnt werden, wenn:

• eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle überschritten wird oder

• die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß Abs. 2 oder der aktuellen Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das jeweilige Kalenderjahr überschritten wird oder

• es sich um einen Teilzeitantrag handelt, der nicht durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet wird. Dies erfasst auch Anträge, die sich auf ein Teilzeitmodell beziehen, das zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Teilzeit nicht mehr angeboten wird. Die Tarifpartner stimmen insoweit überein, dass die in diesem TV Teilzeit geregelten, zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb der D.“

Die Klägerin beantragte am 27.09.2024 eine unbefristete Reduzierung der vertraglich geschuldeten jährlichen Arbeitszeit auf 66,05 %-Punkte, bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle, indem in dem im Antrag aufgeführten Monat eines jeden Jahres vollständig Freizeit gewährt wird und sie in allen übrigen Kalendermonaten des Jahres wie bisher mit einem Beschäftigungsgrad von 72,05 %-Punkten arbeitet. Die monatsweise Freistellung ist im TV Teilzeit Nr. 2 (sog. L-Modelle) vorgesehen. Der Beginn der Teilzeit wurde für den 01.01.2025 beantragt.

Mit Schreiben vom 30.09.2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ab und verwies auf entgegenstehende betriebliche Gründe. Das beantragte Teilzeitmodell werde nicht durch eines der zahlreichen, abschließend im Tarifvertrag Teilzeit geregelten Modelle abgebildet.

Mit ihrer am 05.11.2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitbegehren weiter.

Sie ist der Auffassung, dass betriebliche Gründe ihrem Teilzeitbegehren nicht entgegenstünden.

Die Klägerin hat beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der vertraglich geschuldeten jährlichen Arbeitszeit auf 66,05 %-Punkte - bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle - unter der Maßgabe zuzustimmen, dass ihr im Juli eines jeden Jahres vollständig Freizeit gewährt wird und sie in allen übrigen Kalendermonaten des Jahres im bisherigen Beschäftigungsgrad von 72,05 % - bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle - arbeitet.

Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 1) wird beantragt,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der vertraglich geschuldeten jährlichen Arbeitszeit auf 66,05 %-Punkte - bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle - unter der Maßgabe zuzustimmen, dass ihr im August eines jeden Jahres vollständig Freizeit gewährt wird und sie in allen übrigen Kalendermonaten Jahres im bisherigen Beschäftigungsgrad von 72,05 % - bezogen auf eine Vollzeitarbeitsstelle - arbeitet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung des Teilzeitantrags sei aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die Personalkapazität habe den Personalbedarf nicht erfüllt. Die angespannte Personalsituation habe dazu geführt, dass vorgesehene Kabinenbesatzungen in der Vergangenheit nicht eingehalten wurden. Bei Gewährung weiterer Teilzeiten werde es auch in den nächsten Jahren zu Personalengpässen und Flugausfällen kommen.

Im Zuge der Teilzeitvergabe 2025 seien aufgrund von Kapazitätsengpässen im Bereich Kabine nur bestimmte Teilzeitmodelle ohne Freistellungen in den Sommermonaten gewährt worden.

Der TV TZ Nr. 2 normiere durch die dort abschließend beschriebenen Teilzeitmodelle ein betriebliches Organisationskonzept im Sinne der Rechtsprechung zu den betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Rechtsansichten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.04.2025 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegenstehende betriebliche Gründe nicht erkennbar geworden seien. Selbst, wenn man in den tariflichen Regelungen ein betriebliches Organisationskonzept im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG sehen würde, habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass diese Arbeitszeitregelung dem Verringerungs- und Neuverteilungsbegehren der Klägerin tatsächlich entgegenstehe. Der Verringerungswunsch halte sich im Rahmen der von der Beklagten angebotenen Teilzeitmodelle. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass der begehrte Freimonat im Juli eines Kalenderjahres die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das Teilzeitverlangen sei auch nicht treuwidrig. Der Umfang der Arbeitszeitverringerung von einem Kalendermonat sei nicht als geringfügig anzusehen und sei in den tariflichen Regelungen der Beklagten (sog. L-Modelle) ausdrücklich vorgesehen.

Gegen das der Beklagten am 16.05.2025 zugestellte Urteil hat diese am 13.06.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.09.2025 am 16.09.2025 begründet.

Sie führt zur Begründung unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, dass mit dem TV TZ Nr. 2 für das Kabinenpersonal bei ihr ein wirksames Gesamtorganisationskonzept bestand. Das Arbeitsgericht verkenne die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG. Insoweit regele der Tarifvertrag, dass Teilzeitanträge, die nicht einem der tariflich festgelegten Teilzeitmodellen entsprechen, aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden dürfen. Zudem stellt auch die Ausschöpfung der jeweiligen Quote des Teilzeitmodells gemäß § 3 TV TZ Nr. 2 einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG dar. Die Tarifvertragsparteien könnten typisierend Gründe bestimmen, die als hinreichend gewichtig im Sinne eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes anzusehen seien. Sinn mache diese Regelung nur, wenn der Arbeitgeber sich auf die Tarifregelung berufen darf, ohne nachweisen zu müssen, dass der betreffende Ablehnungsgrund im jeweiligen Fall, zum jeweiligen Zeitpunkt und im betreffenden Betrieb den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung für eine nicht tarifgestützte Ablehnung von Teilzeitbegehren aufgestellt hat. § 3 Abs. 1 TV TZ Nr. 2 habe exemplarischen Charakter. Auf eine Einzelfallprüfung komme es dann nicht mehr an. Im Zuge der Teilzeitvergabe 2025 seien aufgrund von Kapazitätsengpässen im Bereich Kabine nur bestimmte Teilzeitmodelle ohne Freistellungen in den Sommermonaten gewährt worden.

Da die Klägerin weder an dem tariflichen Vergabeprozess teilgenommen hat noch ein tarifliches Teilzeitmodell gewählt habe, könne ihr die Teilzeit verwehrt werden.

Vor dem Hintergrund der Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12, 14 GG dürften bei den betrieblichen Gründen keine unzumutbaren Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden. Schließlich liege auch Rechtsmissbrauch vor, da die Klägerin über eine minimale Verringerung ihrer Arbeitszeit um 6 % versuche in den Anwendungsbereich des § 8 TzBfG zu gelangen, um in Wahrheit eine für sie günstigere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, die ihrer Freizeitplanung mehr entspricht.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2025, Aktenzeichen: 6 Ca 6450/24 wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt insbesondere die Auffassung, dass der TV TZ Nr. 2 keine betrieblichen Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG definiere. Eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten verstoße gegen § 22 Abs. 1 TzBfG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände gegen das Urteil des Arbeitsgerichts führen zu keiner anderen Betrachtung.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sowohl der angestrebten Verringerung als auch der angestrebten Verteilung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

a.) Maßgeblich ist der TV TZ Nr. 2. Dies folgt daraus, dass es nach der Rechtsprechung des BAG auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem dem Arbeitnehmer die Ablehnungserklärung zugeht (vgl. Sievers TzBfG § 8 Rn. 167 ff. mwN).

b.) Nach Auffassung der Kammer hat das Arbeitsgericht entgegen der Meinung der Beklagten die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG nicht verkannt. Vielmehr steht der Tarifvertrag dem Teilzeitbegehren der Klägerin nicht entgegen.

aa.) Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Teilzeitwunsch der Klägerin außerhalb des Requestzeitraums für das Jahr 2025 erfolgt ist, spielt dies für den hier geltend gemachten Anspruch keine Rolle. Der Antrag der Klägerin stammt vom 27.09.2024 und wahrt damit die Frist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Den Tarifvertragsparteien ist es nicht gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen (vgl. zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien BAG 21. November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 28 ; BAG Urt. v. 20.1.2015 - 9 AZR 735/13, BeckRS 2015, 68698 Rn. 27, Beck-online).

bb.) Der Tarifvertrag definiert in drei Unterpunkten drei konkrete Fälle, in denen Teilzeitbegehren abgelehnt werden können. Eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle gibt es nicht. Es liegt auch keine aktuelle Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 vor.

Der Teilzeitantrag der Klägerin entspricht zwar nicht einem konkret geregelten Teilzeitmodell, sondern stellt eine Kombination zweier bei der Beklagten angewandten Teilzeitmodelle dar. Bei der Festlegung der Teilzeitmodelle handelt es sich aber nicht um eine zulässige Bestimmung betrieblicher Gründe durch die Tarifvertragsparteien. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG enthält eine tarifvertragliche Öffnungsklausel nur für die Festlegung bestimmter Arten von betrieblichen Ablehnungsgründen, nicht aber eine Ermächtigung, durch Tarifvertrag selbständige Ablehnungsgründe zu schaffen, die es sonst nicht gäbe (entsprechend für die Abweichung in Betriebsvereinbarungen: BAG vom 20.01.2015, 9 AZR 735/13). Allein die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, nur bestimmte Teilzeitmodelle anbieten zu wollen, kommt als betrieblicher Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 4 TzBfG nicht in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG kann von den Vorschriften dieses Gesetzes auch tarifvertraglich nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (LAG Köln Urt. v. 26.10.2017 - 7 Sa 295/17, BeckRS 2017, 145355 Rn. 25-27, Beck-online). Damit müssen die angebotenen Teilzeitmodelle einen betrieblichen Grund wiederspiegeln. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Tarifvertragsparteien mit den aufgeführten zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausgeschöpft hätten, wie sie selbst in dem Tarifvertrag formulieren, ist nicht erkennbar, wie eine Kombination der anerkannten Modelle, um einen höheren Teilzeitgrad zu erreichen, einen betrieblichen Grund rechtfertigen soll. Die Umsetzung des jeweiligen Teilzeitmodells ist der Beklagten danach möglich. Es erschließt sich aber nicht, warum dies nicht auch für ein Kombinationsmodell, dass lediglich zusätzlich die vollständige Freistellung in einem Monat vorsieht, nicht umsetzbar sein soll.

Soweit die Beklagte darüber hinaus aus dem Einleitungssatz einen Ablehnungsgrund herleiten will, ist nicht nachvollziehbar, welche Voraussetzungen dieser Ablehnungsgrund haben soll. Die hier angeführten „mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter“ geben erkennbar keine konkreten Vorgaben oder Maßstäbe für die Annahme betrieblicher Gründe und kann damit auch keine Festlegung solcher Gründe darstellen. Insbesondere entbindet dies den Arbeitgeber nicht von der Notwendigkeit, diese Parameter konkret vorzutragen.

c.) Vor diesem Hintergrund stellte sich die weitere Frage, ob sich ein Ablehnungsgrund aus allgemeinen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG ergibt. Ein derartiger Ablehnungsgrund besteht jedoch weder für die geltend gemachte Verringerung noch für die von der Klägerin angestrebte Neuverteilung der Arbeitszeit.

Die Beklagte hat in Bezug auf die Verringerung der Arbeitszeit nicht substantiiert dargelegt, wie sich die Personalsituation für den Tätigkeitsbereich der Klägerin im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags dargestellt hat. Insoweit kann auf das erstinstanzliche Urteil und die Ausführungen der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln, beispielhaft im Urteil vom 03.12.2025 - 5 SLa 488/25 - verwiesen werden. Die Beklagte war gehalten, konkret darzulegen, wie hoch sie den Arbeitsbedarf ab dem 01.01.2025 auf den Flugzeugmustern, auf denen die Klägerin eingesetzt wird, im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung für den Standort F eingeschätzt hat. Sodann hätte es der konkreten Darlegung bedurft, mit welchem zur Verfügung stehenden Arbeitszeitvolumen sie in diesem Bereich rechnen konnte. Nur dann, wenn sich für diesen Bereich ein höherer Arbeitsbedarf als voraussichtlich zur Verfügung stehend ergeben hätte, hätten betriebliche Gründe, die der von der Klägerin angestrebten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit entgegengestanden hätten, vorgelegen.

Hiervon ist die Beklagte selbst ausgegangen, wie ihre Ausführungen auf Seite 7 der Berufungsbegründung zeigen. Dort ist ausgeführt, für die Personalplanung sei entscheidend, welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden, da es unterschiedliche „Crew Komplemente “ in der Kabine gebe. Zu dieser detaillierten Planung hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Die Darlegung, das für 2025 ein Personalbedarf von 13.530 FTE ermittelt worden sei, dem eine Personalkapazität von lediglich 12.880 FTE gegenüberstünden, genügt den geschilderten Anforderungen nicht. Obwohl die Beklagte in Bezug auf die Teilzeitanträge zwischen den Standorten F und M differenziert, hat sie nur die Zahlen für beide Standorte gemeinsam dargelegt. Dieser Vortrag ist für die von der Beklagten vorgenommene Standortbetrachtung nicht ausreichend. Eine insgesamt bestehende Unterdeckung beim Personal besagt nicht, dass sie zwingend in allen Bereichen vorliegt.

Die Beklagte hat auch in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit nicht dargelegt, mit welchem Personalbedarf sie kalkuliert hat und mit welcher Personalkapazität sie rechnen konnte. Die Tabelle auf Seite 9 der Berufungsbegründung, die die Reduktion der Crewkapazitäten der der Flugbegleitenden am Standort F über das Jahr 2025 darstellen soll, die bei Berücksichtigung der Teilzeitwünsche entstehen würde, ist bereits nicht nachvollziehbar. Die Tabelle ist mit keinen konkreten Zahlen hinterlegt und hat damit keinen konkreten Aussagegehalt. Konkret beziffert wird dagegen der Kapazitätsverlust von durchschnittlich 240 FTE im Jahr 2025 über alle Funktionsgruppen (P II, P I und FB), der aber für die Ablehnung des Teilzeitwunsches der Klägerin nicht maßgeblich ist.

d.) Das Teilzeitbegehren ist auch nicht treuwidrig, weil es sich um eine Reduzierung von nur 6 % der Arbeitszeit handelt, wie die Beklagte annimmt. Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 37). Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG, Urteil vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 -, Rn. 11, Juris). Bei einer Reduzierung um 6 % bezogen auf eine Vollzeitstelle (und von 9 % bezogen auf die Teilzeitstelle der Klägerin) verbunden mit der Freistellung über einen Monat handelt es sich bereits nicht um eine unwesentliche Verringerung der Arbeitszeit.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.