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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 19.02.2026 – 8 SLa 264/25
8. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0219.8SLA264.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 09.10.2000 (PK-Nr. 450282A) als Flugbegleiter am Standort M tätig. Er erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.731,96 € brutto. Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger unbefristet im Teilzeitmodell LG tätig ist. Das Teilzeitmodell LG entspricht 91,67 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, Freistellungsmonat ist der Juli eines Kalenderjahres. Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 haben die Parteien allerdings vereinbart, dass der Kläger im Teilzeitmodell Z6 mit einer durchschnittlichen reduzierten jährlichen Arbeitszeit von 83,33 % der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters beschäftigt wird.
Auf das Arbeitsverhältnis findet insbesondere der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 2 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2023 Anwendung (TV TZ Nr. 2).
Dieser enthält folgende Regelung:
„§ 3 Betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG
Als einem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe gelten insbesondere die mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter (z.B.: hohe Auslastung der Mitarbeiter im Sommer, geringe Auslastung im Winter) sowie die von den Tarifpartnern definierten Quoten.
Ein Teilzeitbegehren kann daher insbesondere abgelehnt werden, wenn:
• eine zwischen den Tarifpartnern vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle überschritten wird oder
• die Quote des jeweiligen Teilzeitmodells gemäß Abs. 2 oder der aktuellen Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das jeweilige Kalenderjahr überschritten wird oder • es sich um einen Teilzeitantrag handelt, der nicht durch eines der zahlreichen, abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet wird. Dies erfasst auch Anträge, die sich auf ein Teilzeitmodell beziehen, das zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Teilzeit nicht mehr angeboten wird. Die Tarifpartner stimmen insoweit überein, dass die in diesem TV Teilzeit geregelten, zahlreichen Teilzeitmodelle die betrieblichen Möglichkeiten hinsichtlich Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb ausschöpfen. Weitere Teilzeitmodelle verursachen insbesondere unverhältnismäßige Kosten und führen zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb der D.“
Der Kläger beantragte am 26.05.2024 für die Zeit ab dem 01.01.2025 unbefristet unter anderem die Bewilligung des tariflich vorgesehenen Teilzeitmodells TB und TG. Das Teilzeitmodell TG entspricht 80,82 %der Arbeitszeit eines vergleichbaren, vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. In 10 Monaten pro Kalenderjahr wird die Beschäftigung durch 7 H-Tage im Monat (insgesamt 70 H-Tage pro Kalenderjahr) abgesenkt, wobei im Teilzeitmodell TG die 7 H-Tage festgelegt sind vom 22. bis zum 28. eines jeden Monates (keine Absenkung der Beschäftigung erfolgt in den Monaten Juli und August).
Mit Schreiben vom 17.07.2024 lehnte die Beklagte den Antrag „für das Jahr 2025“ ab und gab zur Begründung an, dass dem beantragten Modell betriebliche Gründe entgegenstünden.
Mit seiner am 22.11.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt, der Kläger sein Teilzeitbegehren weiter, wobei er nunmehr vorrangig das Teilzeitmodell TG beantragt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass betriebliche Gründe seinem Teilzeitbegehren nicht entgegenstünden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest des Klägers mit Bezug auf das Teilzeitmodell TG unbefristet zuzustimmen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest des Klägers mit Bezug auf das Teilzeitmodell TB unbefristet zuzustimmen;
äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Teilzeitrequest des Klägers mit Bezug auf das Teilzeitmodell D4 unbefristet zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung des Teilzeitantrags sei aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die Personalkapazität habe den Personalbedarf nicht erfüllt. Die angespannte Personalsituation habe dazu geführt, dass vorgesehene Kabinenbesatzungen in der Vergangenheit nicht eingehalten wurden. Bei Gewährung weiterer Teilzeiten werde es auch in den nächsten Jahren zu Personalengpässen und Flugausfällen kommen.
Der TV TZ Nr. 2 normiere durch die dort abschließend beschriebenen Teilzeitmodelle ein betriebliches Organisationskonzept im Sinne der Rechtsprechung zu den betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Rechtsansichten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 15.05.2025 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht erkennbar geworden seien. Das in TV TZ Nr. 2 geregelte System zur Teilzeitvergabe bei der Beklagten stelle kein die Teilzeitbegehren der Kabinenmitarbeiter abschließend regelndes Konzept dar, sondern enthalte neben zahlreichen Verfahrensregelungen lediglich eine nicht abschließende Aufzählung betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 3 TzBfG, die vorliegend allesamt nicht einschlägig sind. Insbesondere bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsablehnung keine tarifliche Überforderungsquote gemäß § 3 Abs. 1 Variante 1 oder 2 TV TZ Nr. 2. Entgegenstehende betriebliche Gründe ergäben sich auch nicht unabhängig von den tariflichen Regelungen. Die Darlegungen der Beklagten hätten die Kammer schon nicht in die Lage versetzt, die für das streitgegenständliche Teilzeitbegehren relevanten Anforderungen ihres betrieblichen Konzepts nachzuvollziehen. Jedenfalls sei auf der 2. Stufe nicht dargelegt, inwieweit das Konzept dem konkreten Teilzeitwunsch der Klägerin entgegenstand. Dem Umstand, dass die Beklagte den Teilzeitbegehren anderer Flugbegleiter stattgegeben hat, die eine Verminderung des Arbeitsvolumens zur Folge haben, lege nahe, dass die Kapazitätsplanung nicht jedwedem Reduzierungsverlangen entgegenstand. Außerhalb tariflich festgelegter Kontingentierungen sei weder nachvollziehbar, warum bestimmten Teilzeitmodellen der Vorrang einzuräumen wäre, noch warum Mitarbeiter mit bereits befristet bestehender Teilzeit (Entfristungsszenario) oder Kollegen mit höherer Seniorität vorrangige Berücksichtigung beanspruchen könnten.
Gegen das der Beklagten am 16.05.2025 zugestellte Urteil hat sie am 13.06.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.09.2025 am 15.09.2025 begründet.
Sie führt zur Begründung unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, das Arbeitsgericht habe schon nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich in einer befristeten Reduzierung seiner Arbeitszeit befand, so dass ein neuer Antrag nach § 8 Abs. 6 TzBfG gesperrt sei. Zudem sei § 15 Abs. 4 TzBfG anwendbar, so dass der Kläger jedenfalls bis zum 31.12.2025 an die Teilzeitabrede gebunden sei.
Mit dem TV TZ Nr. 2 für das Kabinenpersonal habe bei ihr ein wirksames Gesamtorganisationskonzept bestanden. Das Arbeitsgericht verkenne die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG. Insoweit regele der Tarifvertrag, dass Teilzeitanträge, die nicht einem der tariflich festgelegten Teilzeitmodellen entsprechen, aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden dürfen. Zudem stellt auch die Ausschöpfung der jeweiligen Quote des Teilzeitmodells gemäß § 3 TV TZ Nr. 2 einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG dar. Die Tarifvertragsparteien könnten typisierend Gründe bestimmen, die als hinreichend gewichtig im Sinne eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes anzusehen seien. Sinn mache diese Regelung nur, wenn der Arbeitgeber sich auf die Tarifregelung berufen darf, ohne nachweisen zu müssen, dass der betreffende Ablehnungsgrund im jeweiligen Fall, zum jeweiligen Zeitpunkt und im betreffenden Betrieb den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung für eine nicht tarifgestützte Ablehnung von Teilzeitbegehren aufgestellt hat. § 3 Abs. 1 TV TZ Nr. 2 habe exemplarischen Charakter. Auf eine Einzelfallprüfung komme es dann nicht mehr an. Aufgrund der Kapazitätsplanung sei im Jahr 2025 keinem Mitarbeiter die Teilnahme an den Modellen TG, TB oder D4 Modell gewährt worden, weil bei der Beklagten bereits ohne die Gewährung der Teilzeitanträge für das Jahr 2025 eine Personalunterdeckung bestand. Als entgegenstehender betrieblicher Grund sei ebenfalls zu qualifizieren, dass eine ausreichende Personaldeckung für die Organisation, den Arbeitsablauf und die Sicherheit des Flugbetriebes wesentlich ist. Vor dem Hintergrund der Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12, 14 GG dürften bei den betrieblichen Gründen keine unzumutbaren Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2025, Aktenzeichen: 12 Ca 6817/24 wird abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist insbesondere darauf hin, dass es keinen konkreten Vortrag der Beklagten zu der konkreten Bereederung der Flugzeugmuster bezogen auf die Tätigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines Teilzeitantrages gibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Einwände gegen das Urteil des Arbeitsgerichts führen zu keiner anderen Betrachtung.
a) Dem Teilzeitbegehren des Klägers steht nicht schon die für den Zeitraum bis zum 31.12.2025 befristet gewährte Teilzeit entgegen. Insbesondere ist eine Änderung des Teilzeitanteils während der Befristung nicht nach § 15 Abs.4 TzBfG ausgeschlossen. Die Parteien können einvernehmlich die zeitlich befristete Erhöhung oder Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbaren. Eine solche Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung unterliegt - anders als die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - nicht den §§ 14 ff. TzBfG (BeckOGK/Maschmann, 1.10.2025, GewO § 106 Rn. 180, beck-online).
Auch die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG greift hier nicht ein. Dem Kläger wurde keine Teilzeit nach § 8 TzBfG gewährt und insbesondere auch keine zeitlich befristete Brückenteilzeit nach § 9 a TzBfG, während der nach § 9a Abs. 4 TzBfG eine weitere Verringerung der Arbeitszeit nicht verlangt werden kann. Das Teilzeitverlangen des Klägers war unstreitig auf eine unbefristete Teilzeit gerichtet, die Beklagte hat aber nur eine befristete Teilzeit gewährt, so dass es bereits an einem Verlangen nach § 9 a TzBfG fehlt. Ob § 8 Abs. 6 TzBfG auch für befristete Teilzeitregelungen Anwendung findet, die im Rahmen einer Vereinbarung bei der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG zustande kommen, kann dahinstehen. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da die Beklagte hier nur eine befristete Teilzeit nach der tariflichen Regelung gewährt hat. Es handelt sich damit nicht um eine Arbeitszeitoption im Sinn des § 8 TzBfG (MHdB ArbR/Schüren, 6. Aufl. 2024, § 50 Rn. 81, beck-online). Sie hat damit somit nicht den gesetzlichen Anspruch erfüllt, so dass die Sperrregelung keine Anwendung findet.
b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sowohl der angestrebten Verringerung als auch der angestrebten Verteilung keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
aa) Maßgeblich ist der TV TZ Nr. 2. Dies folgt daraus, dass es nach der Rechtsprechung des BAG auf den Zeitpunkt ankommt, zudem dem Arbeitnehmer die Ablehnungserklärung zugeht (vgl. Sievers TzBfG § 8 Rn. 167 ff. mwN).
bb) Nach Auffassung der Kammer hat das Arbeitsgericht entgegen der Meinung der Beklagten die Reichweite der tariflichen Öffnungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG nicht verkannt. Es hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die tariflich geregelten Ablehnungsgründe nicht greifen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien hier wirksam von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Ablehnungsgründe festzulegen.
Der Tarifvertrag definiert in drei Unterpunkten drei konkrete Fälle, in denen Teilzeitbegehren abgelehnt werden können. Eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Gesamtquote aller Teilzeitmodelle gibt es nicht. Es liegt auch keine aktuelle Sondervereinbarung zur Teilzeitjahresvergabe für das Jahr 2025 vor. Der Teilzeitantrag des Klägers wird schließlich durch eines der zahlreichen, nach Ansicht der Beklagten abschließend geregelten Teilzeitmodelle abgebildet.
Soweit die Beklagte darüber hinaus aus dem Einleitungssatz einen Ablehnungsgrund herleiten will, ist nicht nachvollziehbar, welche Voraussetzungen dieser Ablehnungsgrund haben soll. Die hier angeführten „mit der saisonalen Produktion verbundenen Parameter“ geben erkennbar keine konkreten Vorgaben oder Maßstäbe für die Annahme betrieblicher Gründe und kann damit auch keine Festlegung solcher Gründe darstellen. Insbesondere entbindet dies den Arbeitgeber nicht von der Notwendigkeit, diese Parameter konkret vorzutragen.
cc) Vor diesem Hintergrund stellte sich die weitere Frage, ob sich ein Ablehnungsgrund aus allgemeinen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG ergibt. Ein derartiger Ablehnungsgrund besteht jedoch weder für die geltend gemachte Verringerung noch für die von dem Kläger angestrebte Neuverteilung der Arbeitszeit.
Die Beklagte hat in Bezug auf die Verringerung der Arbeitszeit nicht substantiiert dargelegt, wie sich die Personalsituation für den Tätigkeitsbereich des Klägers im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitantrags dargestellt hat. Insoweit kann auf das erstinstanzliche Urteil und die Ausführungen der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln, beispielhaft im Urteil vom 03.12.2025 - 5 SLa 488/25 - verwiesen werden. Die Beklagte war gehalten, konkret darzulegen, wie hoch sie den Arbeitsbedarf ab dem 01.01.2025 auf den Flugzeugmustern, auf denen der Kläger eingesetzt wird, im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung eingeschätzt hat. Sodann hätte es der konkreten Darlegung bedurft, mit welchem zur Verfügung stehenden Arbeitszeitvolumen sie in diesem Bereich rechnen konnte. Nur dann, wenn sich für diesen Bereich ein höherer Arbeitsbedarf als voraussichtlich zur Verfügung stehend ergeben hätte, hätten betriebliche Gründe, die der von dem Kläger angestrebten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit entgegengestanden hätten, vorgelegen.
Hiervon ist die Beklagte selbst ausgegangen, wie ihre Ausführungen auf Seite 7 der Berufungsbegründung zeigen. Dort ist ausgeführt, für die Personalplanung sei entscheidend, welche Flugzeugmuster und wie viele Blockstunden auf dem jeweiligen Flugzeugmuster geflogen würden, da es unterschiedliche „Crew Complemente“ in der Kabine gebe. Zu dieser detaillierten Planung hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Die Darlegung, das für 2025 ein Personalbedarf von 13.530 FTE ermittelt worden sei, dem eine Personalkapazität von lediglich 12.880 FTE gegenüberstünden, genügt den geschilderten Anforderungen nicht. Obwohl die Beklagte in Bezug auf die Teilzeitanträge zwischen den Standorten F und M differenziert, hat sie nur die Zahlen für beide Standorte gemeinsam dargelegt. Dieser Vortrag ist für die von der Beklagten vorgenommene Standortbetrachtung nicht ausreichend. Eine insgesamt bestehende Unterdeckung beim Personal besagt nicht, dass sie zwingend in allen Bereichen vorliegt.
Die Beklagte hat auch in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit nicht dargelegt, mit welchem Personalbedarf sie kalkuliert hat und mit welcher Personalkapazität sie rechnen konnte. Das Kurvendiagramm auf Seite 9 der Berufungsbegründung, die die Reduktion der Crewkapazitäten der Flugbegleitenden am Standort M über das Jahr 2025 darstellen soll, die bei Berücksichtigung der Teilzeitwünsche entstehen würde, ist bereits nicht nachvollziehbar. Dieses ist mit keinen konkreten Zahlen hinterlegt und hat damit keinen konkreten Aussagegehalt. Es kann mit Blick auf alle Flugbegleiter insbesondere nicht begründe, weshalb dem Teilzeitbegehren des Klägers nicht entsprochen werden kann. Konkret beziffert wird dagegen der Kapazitätsverlust von durchschnittlich 240 FTE im Jahr 2025 über alle Funktionsgruppen (P II, P I und FB), der aber für die Ablehnung des Teilzeitwunsches des Klägers nicht maßgeblich ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.