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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 26.02.2026 – 6 SLa 497/25

6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0226.6SLA497.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten zuletzt um diverse Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, nämlich um Pflegeprämien, um anteilige Jahressondervergütung und um Mehrarbeitsvergütung sowie um Nettoabzüge unter den Abrechnungspositionen „Schulungskosten“ und „Dienstwagen“.

Mit rechtskräftigem Teilversäumnisurteil vom 24.02.2025 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist also ein Schlussurteil des Arbeitsgerichts, wenn auch in der Kostenentscheidung das Unterliegen der Beklagten mit dem Teil-Versäumnisurteil keine Berücksichtigung gefunden hat.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.06.2022 bis zum 31.10.2024 bei der Beklagten beschäftigt. Vereinbarungsgemäß war sie zunächst als Altenpflegerin und seit dem 01.07.2023 als Pflegedienstleitung tätig. Zuletzt erhielt sie dafür vereinbarungsgemäß einen Betrag in Höhe von 4.398,42 Euro brutto an Grundvergütung sowie diverse Zulagen. In § 4 der Arbeitsvertragsurkunde heißt es auszugsweise wörtlich:

(7) Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich eine monatliche Pflegezulage-Zulage in Höhe von 84,00 Euro, entsprechend den Arbeit Vertrag.

In § 5 der Arbeitsvertragsurkunde heißt es wörtlich:

Jahressonderzahlung

86 %

In § 12 der Arbeitsvertragsurkunde heißt es wörtlich:

§12 Verfallklausel

(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

(2) Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Ablauf der Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) Diese Ausschlussfristen und diese Verfallklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten beziehungsweise für eine strafbare oder unerlaubte Handlung, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz oder anderen rechtlichen Regelungen eines Mindestentgelts (zum Beispiel nach der jeweils gültigen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung) und für andere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann.

Mit Schreiben vom 21.10.2024 hat die Klägerin für den Monat September 2024 die Auszahlung von 1.500,00 EUR geltend gemacht. Dabei handelt es sich um einen Betrag, den die Beklagte mit der Abrechnung für den Monat September 2024 (Bl. 104 der arbeitsgerichtlichen Akte) vom dort errechneten Nettolohn unter dem Betreff „Schulungskosten“ einbehalten hatte. Mit dem gleichen Schreiben hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 120,00 EUR als „Pflegeprämie“ gefordert.

Mit einem weiteren Schreiben vom 25.11.2024 (Bl. 18 der Berufungsakte) hat die Klägerin die Zahlung von Restentgelt für den Monat Oktober, für den nur ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR abgerechnet worden war, gefordert sowie geltend gemacht, der Abzug für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienst-PKW sei für die Zeit ab der am 02.10.2024 erfolgten Rückgabe des PKW zu Unrecht erfolgt. Ihr stehe außerdem noch eine Inflationsprämie und eine Jahressondervergütung zu.

Mit der seit dem 28.01.2025 anhängigen Klage hat die Klägerin diese Forderungen weiterverfolgt.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, es habe keine Vereinbarung über die Rückzahlung von Schulungskosten gegeben. Daher sei nach ihrer Auffassung der mit der Abrechnung für den Monat September 2024 erfolgte Einbehalt mit dem Betreff „Schulungskosten“ in Höhe von netto 1.500,00 Euro unberechtigt. Statt des vereinbarten Bruttoentgelts in Höhe von 4.398,42 EUR habe die Beklagte in der Abrechnung für den Monat Oktober 2024 das Grundgehalt mit lediglich 1.500,00 Euro ausgewiesen. Hieraus errechne sich eine Differenz in Höhe von 2.898,42 EUR, die sie gleichfalls mit der Klage fordere. Ihr Dienstfahrzeug, das sie privat habe nutzen dürfen, habe sie am 02.10.2024 der Beklagten zurückgegeben. Gleichwohl und deshalb zu Unrecht habe die Beklagte für die Privatnutzung des Fahrzeuges mit der Abrechnung für den Monat Oktober 2024 einen Betrag in Höhe von 136,25 Euro netto in Abzug gebracht. Die Beklagte habe vereinbarungswidrig die vereinbarte Pflegezulage in Höhe von 138,00 Euro in den Monaten Juli, August, September sowie Oktober des Jahres 2024, also 4 x 138,00 Euro, mithin 552,00 Euro, nicht gezahlt. Darüber hinaus stehe ihr aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsvertrag eine anteilige Jahressonderzahlung in Höhe von 2.583,34 Euro brutto zu, die bisher nicht gezahlt worden sei. Für die Jahre 2022, 2023 sowie 2024 bis einschließlich September 2024 seien insgesamt 75 Stunden (Krankheits-, Urlaubs- und Fortbildungstage) falsch berechnet worden. Außerdem seien 106,75 von ihr geleistete Überstunden unberücksichtigt geblieben. In der Summe stehe ihr damit ein weiterer Lohnanspruch für 181,75 Stunden zu je 27,46 Euro, mithin insgesamt in Höhe von 4.990,85 Euro brutto zu. Das Vorgesagte sei rechnerisch aus der Tatsache erklärbar, dass die Beklagte Krankheitstage ebenso wie Urlaubstage mit 0 Stunden berechnet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Nettobetrag in Höhe von 8.529,68 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 167,76 Euro seit 04.08.2024, aus 118,02 Euro seit 04.09.2024, aus 1.605,04 Euro seit 04.10.2024 und aus 6.638,86 Euro seit 04.11.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Verteidigung gegen die Klage hat sie vorgetragen, die Klägerin habe nach ihrer Auffassung keine weiteren Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Schulungskosten in Höhe von 1.500,00 EUR seien zu Recht vom Nettoentgelt im September 2024 abgezogen worden, denn die Rückzahlung der Kosten sei zwischen den Parteien für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Da die Klägerin das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Dreijahresfrist beendet habe, sei sie vereinbarungsgemäß zur Rückzahlung verpflichtet.

Die von der Klägerin erwähnte Pflegeprämie sei an eine Funktion, nämlich die Pflegetätigkeit gebunden gewesen, die von der Klägerin in dem fraglichen Abrechnungszeitraum nicht ausgeübt worden sei.

Die Angaben der Klägerin über angeblich falsche Berechnungen und fehlende Auszahlungen seien gleichfalls unsubstantiiert wie auch unzutreffend. Ein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung in Höhe von 2.583,44 EUR bestehe nicht, Krankheits- und Urlaubsstunden seien korrekt abgerechnet worden und Mehrarbeit sei nicht angefallen.

Rein vorsorglich berufe sie sich auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach einem Hinweis, die Klage sei als Nettoklage unschlüssig, mit Urteil vom 04.09.2025 insgesamt mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe bis zuletzt trotz des besagten Hinweises keine Nettoabrede dargelegt.

Gegen dieses ihr am 11.09.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.09.2025 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, für den mit der Septemberabrechnung erfolgten Abzug in Höhe von 1.500,00 EUR fehle es nach wie vor an einer Rechtsgrundlage. Für den Monat Oktober habe die Beklagte tatsächlich zunächst das Grundgehalt in Höhe von 4.398,42 EUR brutto abgerechnet. Das sei mit der Abrechnung vom 13.11.2024 geschehen. Sie habe dann aber mit einer Abrechnung vom darauffolgenden Tag eine Grundvergütung in Höhe von nur 1.500,00 EUR ausgewiesen. Nur diesen Bruttobetrag habe sie erhalten. Auch für diese Kürzung fehle es nach wie vor an einer Rechtsgrundlage. Weiterhin mache sie die Auszahlung der vereinbarte Pflegezulage in Höhe von jeweils 138,00 Euro brutto geltend für die Monate Juli, August, September sowie Oktober 2024, also 4 x 138,00 Euro, mithin 552,00 Euro brutto. Es handele sich um vereinbartes Arbeitsentgelt. Ein Grund für eine Nichtzahlung sei nicht ersichtlich. Auch sei nach wie vor die anteilige Jahressonderzahlung gemäß Tarif sowie Arbeitsvertrag in Höhe von 2.583,34 Euro brutto noch offen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch die Klage auf Vergütung der Krankheits-, Urlaubs- und Fortbildungstage sowie der Mehrarbeit abgewiesen.

Da das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, es dürfe der Betrag nicht als Nettobetrag gefordert werden, mache sie nun die Ansprüche im Rahmen einer Brutto-Klage geltend. Der nunmehr geforderte Betrag in Höhe von 14.571,76 Euro errechne sich wie folgt:

1. Pflegeprämie für Juli 2024 138,00 Euro

2. Pflegeprämie für August 2024 138,00 Euro

3. Pflegeprämie für September 2024 138,00 Euro

4. 1.500 Euro Netto-Abzug entspricht brutto 2.050,00 Euro

5. Pflegeprämie Oktober 2024 138,00 Euro

6. Anteilige Jahressondervergütung gemäß TÖVD (sic) 2.583,34 Euro

7. 181 ,75 Überstunden à 27,46 Euro = 4.990,00 EUR

Überstunden-Zuschlag 30 % = 1.497,25 Euro

8. zu wenig gezahltes Bruttoentgelt Oktober 2024 2.898,32 Euro

Gesamt 14.571,76 Euro

In der Berufungsverhandlung sind die Parteien von der Berufungskammer auf das Folgende hingewiesen worden (Sitzungsprotokoll vom 26.02.2026, Bl. 60 der Berufungsakte):

Nach dem augenscheinlich wirksamen § 12 des Arbeitsvertrages sind die folgenden von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verfallen:

Pflegeprämie Juli 2024 (138,00 EUR)

Pflegeprämie August 2024 (138,00 EUR)

„falsch berechnete Stunden“ bzw. Mehrarbeit aus dem gesamten Arbeitsverhältnis seit dem Jahre 2022 (4.990,85 Euro)

Gleichgültig, ob Netto oder Brutto und gleichgültig, ob verfallen oder nicht, ist die Klage unschlüssig, also ohne ersichtliche Rechtsgrundlage, oder rechnerisch nicht nachvollziehbar mit Blick auf die folgenden Positionen:

Alle Pflegezulagen, soweit sie 84,00 EUR überschreiten (das ist der Betrag, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt).

Anteilige Sonderzahlung (im Arbeitsvertrag steht schlicht „86 %“, die Berechnung ist nicht nachvollziehbar, was die Klägerin mit „Tarif“ meint, wird nicht deutlich).

2/31 des vom Nettoentgelt abgezogenen Nettobetrages als geldwerter Vorteil für die tatsächlich erhaltenen Nutzungen des erst am 02.10.2024 zurückgegebenen PKW (136,25 EUR : 31 x 2 = 8,79).

Es bleiben somit nach Rechtsgrundlage und Berechnung schlüssig und nicht verfallen die folgenden Positionen:

Pflegeprämie September iHv 84,00 EUR brutto

Pflegeprämie Oktober iHv 84,00 EUR brutto

Restbruttoentgelt für Oktober 2.898,32 EUR brutto

29/31 des PKW-Nutzungsabzugs = 127,46 EUR netto

Zu Unrecht abgezogene Fortbildungskosten 1.500,00 EUR netto

Bei den Pflegezulagen und bei dem für Oktober 2025 geltend gemachten Restentgelt (4.398,42 EUR - 1.500,00 EUR =) 2.898,32 EUR handelt es sich um Bruttobeträge, weil die Pflegezulagen genauso wie die Grundvergütung Teile des Brutto-Entgelts darstellen.

Bei dem Nettoabzug für die PKW-Nutzung, in der Abrechnung „unten“ abgezogen, handelt es sich um einen Nettobetrag.

Bei der Forderung wegen des von der Beklagten vorgenommenen Abzuges unter dem Stichwort „Schulungskosten“ handelt es sich ebenfalls um einen Nettobetrag.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Entscheidung des BAG vom 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - mit der Berechtigung der beiden vorgenannten Nettobeträge als Nettoforderung nichts zu tun. Denn es geht hier nicht um die Frage, ob eine Nettoabrede getroffen worden ist, sondern es geht um ein Bruttoentgelt, das abgerechnet worden ist; aus der Abrechnung ergibt sich ein Nettoauszahlungsbetrag. Von diesem Nettoauszahlungsbetrag sind von der Beklagten die Positionen „Dienstwagen“ und „Schulungskosten“ netto abgezogen worden. Auf diese Nettobeträge sind nicht erneut Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Sie können also auch als Nettobeträge gefordert und tituliert werden.

Nachdem der ursprünglich von der Klägerin angekündigte Berufungsantrag einen Bruttobetrag in Höhe von 14.571,76 Euro nebst Zinsen betraf, hat sie nach dem besagten Hinweis ihren Antrag konkretisiert. Sie beantragt nunmehr

unter Berufungsrücknahme im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2025 - 5 Ca 399/25 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Pflegeprämien für die Monate September und Oktober 2024 in Höhe von insgesamt 168,00 EUR brutto zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Oktober 2024 noch eine Restgrundvergütung in Höhe von 2.898,32 brutto zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 127,46 EUR netto zu zahlen, der ihr mit der Oktoberabrechnung 2024 unter der Nummer „9006 Dienstwagen“ zu viel vom abgerechneten Nettoverdienst abgezogen worden war;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR netto zu zahlen, der ihr mit der Septemberabrechnung 2024 unberechtigt unter der Nummer „9008 Schulungskosten“ vom abgerechneten Nettoverdienst abgezogen worden war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, rügt die Umstellung der Netto-Klage auf eine Brutto-Klage als verspätet und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist mit den in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Anträgen zulässig und begründet.

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat mit den in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Anträgen auch Erfolg.

Auf den im Tatbestand dargestellten Hinweis der Berufungskammer wird Bezug genommen. Da die Klägerin dem Hinweis folgend ihren Berufungsantrag teilweise zurückgenommen hat, muss über die Wirksamkeit der Ausschlussfrist aus § 12 des Arbeitsvertrages nicht entschieden werden, da alle zuletzt anhängigen Ansprüche von der Klägerin rechtzeitig geltend gemacht worden sind.

Die Umstellung von einer Nettoklage auf eine Bruttoklage vor dem Landesarbeitsgericht ist in der Berufungsinstanz zulässig und stellt keine verspätete Klageänderung dar, solange wie hier der zugrunde liegende Sachverhalt unverändert bleibt und lediglich der Antrag modifiziert wird. Die darin zu erblickende Klageänderung ist sachdienlich.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Pflegepauschale in Höhe von 2 x 84,00 EUR = 168,00 EUR brutto für die Monate September und Oktober 2024. Der Anspruch ergibt sich aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und dort insbesondere aus § 4 Abs. 7. Der Betrag in Höhe von 84,00 EUR ergibt sich ausdrücklich aus der letztgenannten Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Dass der Anspruch, wie die Beklagte meint, eine tatsächlich erbrachte Pflegeleistung erfordert, folgt nicht aus dem Wortlaut.

2. Auch der Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Grundvergütung für den Monat Oktober und damit der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich erfolgten Zahlung in Höhe von 1.500,00 EUR brutto und der vereinbarten Grundvergütung in Höhe von 4.398,42 Euro brutto folgt aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31.10.2024. Wieso für den letzten Monat nur ein Entgelt in Höhe von 1.500,00 EUR brutto zu zahlen sein soll, ergibt sich nicht aus den Darlegungen der Beklagten.

3. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 3 begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 127,46 EUR netto aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, denn diesen Betrag hat sie zu viel von dem der Klägerin geschuldeten Nettolohn abgezogen. Die Beklagte hat mit der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2024 mit dem Betreff „Dienstwagen“ vom Nettoentgelt 136,25 EUR als geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens einbehalten, obwohl die Klägerin den Dienstwagen bereits am 02.10.2024 zurückgegeben hatte. Der Klägerin stand also der geldwerte Vorteil der Privatnutzung nur für zwei Tage zur Verfügung. Diese zwei Tage hatten einen Wert in Höhe von 136,25 EUR : 31 Oktobertage x 2 Nutzungstage = 8,79 EUR netto. Wird der letztgenannte Betrag von dem abgezogenen Betrag in Höhe von 136,25 seinerseits abgezogen, so ergibt sich eine Differenz in Höhe von 127,46 EUR.

4. Auch mit dem Antrag zu 4 ist die Klage begründet. Auch hier ergibt sich der Anspruch aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Mit der Abrechnung für den Monat September 2024 hat die Beklagte von dem der Klägerin dem Grunde nach geschuldeten Nettoentgelt in Höhe von 3.542,27 EUR (aus dem Bruttoanspruch in Höhe von 5.615,72 EUR) nicht nur 136,25 netto als geldwertem Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens abgezogen sowie einen nicht bestrittenen Betrag in Höhe von 49,68 für „betriebliche Krankenversicherung“, sondern auch einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR netto für „Schulungskosten“. Aus den Darlegungen der Beklagten ergeben sich keine Tatsachen, die einen solchen Abzug rechtfertigen könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der der Klägerin zustehende Nettobetrag in Höhe von 1.500,00 EUR durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen sein könnte. Von dem verbleibenden Nettoverdienst war nach § 350 c ZPO nur ein Betrag in Höhe von 1.256,50 EUR pfändbar. Darüber hinaus war eine Aufrechnung schon aus Rechtsgründen gemäß § 394 BGB unzulässig.

Es fehlt aber schon dem Grunde nach und damit insgesamt für den gesamten Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR an der Darlegung einer Aufrechnungslage. Die Beklagte hat sich hier auf Schlagworte beschränkt. Der pauschale Vortrag, eine Rückzahlung sei vereinbart gewesen, ist einer Einlassung und erst recht einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Am Maßstab des § 138 Abs. 1 ZPO gemessen ist der Vortrag nicht vollständig. Es ist bis zuletzt nicht ersichtlich, um welche Fortbildung oder Weiterbildung es gegangen sein soll, wann diese Schulungsmaßnahme in welchem Umfang erfolgt sein soll, woraus sich eine Bindungswirkung von drei Jahren rechtfertigen könnte und welchen Inhalt die von der Beklagten behauptete Vereinbarung mit Blick auf eine mögliche Reduzierung des Anspruches im weiter laufenden Arbeitsverhältnis gehabt haben könnte. Auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, dass es einen schriftlichen Fortbildungsvertrag nicht gebe.

Für die Annahme einer mündlichen Vereinbarung fehlt es an jeglichem Vortrag zum Zeitpunkt der Vereinbarung, zu den handelnden Personen und zum Inhalt der ausgetauschten Willenserklärungen.

III. Nach allem war das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg abzuändern und auf die Berufung des Klägers der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und war wegen der unterschiedlichen Streitwerte in den beiden Instanzen für beide Instanzen gesondert festzusetzen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.