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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 12.03.2026 – 6 SLa 463/25

6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0312.6SLA463.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die Frage, ob der Kläger als außertariflicher Angestellter anzusehen ist und er deshalb eine Vergütung fordern kann, die nach ihrem Betrag über dem höchsten Tariflohn eines auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbaren Tarifvertrages liegt oder zumindest dem höchsten Tarifniveau entspricht.

Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der einer von beiden Parteien thematisierten Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zugrunde lag (LAG Rheinland-Pfalz v. 27.01.2022 - 2 Sa 114/21 -), wird der Kläger im vorliegenden Fall in der Arbeitsvertragsurkunde nicht ausdrücklich als außertariflicher Angestellter bezeichnet. Außerdem ist der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits nicht Mitglied der IGBCE.

Der Kläger erhielt im Jahre 2023 eine Gesamtvergütung in Höhe von 93.921,00 EUR. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Grundvergütung 90.261,00 EUR

Einmalzahlung 1.500,00 EUR

Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung 2.160,00 EUR

Bonus für das Jahr 2023 0,00 EUR

Gesamtbetrag 93.921,00 EUR

Die Gesamtjahresbezüge nach der höchsten tariflichen Entgeltgruppe für technische Tätigkeiten E 13 T für das Kalenderjahr 2023 aus dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie (im Folgenden: BETV) berechnet der Kläger mit 97.137,05 EUR:

12x monatliches Tarifentgelt in Höhe von 7.035,00 EUR 84.420,00 EUR

Einmalzahlung 1.500,00 EUR

tarifliche Jahresleistung (§ 3 ff. TEA) 7.035,00 EUR

tarifliches Urlaubsgeld (§ 10 TEA) 1.200,00 EUR

Entgeltumwandlungsgrundbetrag

nebst Chemietarifförderung (§§ 15, 19 TEA) 614,00 EUR

tariflicher Demografiebetrag (§ 7 TV Demo) 750,00 EUR

Zukunftsbetrag (§ 2 TV „Moderne Arbeitswelt“) 1.618,05 EUR

Gesamtbetrag 97.137,05 €

Wird berücksichtigt, dass tariflich nur eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden geschuldet ist, nach dem Arbeitsvertrag des Klägers aber 40 Stunden, erhöht sich der letztgenannte Betrag auf 103.612,85 EUR. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem tatsächlich erhaltenen Betrag in Höhe von 93.921,00 EUR (9.691,85 EUR) ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger ist seit dem 01.09.2015 zunächst bei einer Konzernschwester der Beklagten, der L O GmbH, und sodann seit dem 01.06.2019 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsvertragsurkunde vom 28.03.2019 ist er hier als „technischer leitender Mitarbeiter“ tätig, zuletzt als Projektingenieur. Diese Position setzt einen Masterabschluss voraus, über den der Kläger verfügt. Der Kläger ist kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 4 BetrVG.

Der Kläger ist Mitglied im „Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e.V.“ (nachfolgend: VAA). Er ist nicht Mitglied der IGBCE. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie Rheinland e.V., welcher wiederum Mitglied im Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. (nachfolgend: BAVC) ist. Die Beklagte ist zudem arbeitgeberseitig an die Tarifverträge der chemischen Industrie gebunden, die mit der IGBCE abgeschlossen worden sind.

Im vorliegenden Fall, zumindest nach dem wechselseitig streitigen Rechtsansichten, sind die folgenden Tarifverträge relevant: Der Manteltarifvertrag für die Chemieindustrie, abgeschlossen zwischen dem BAVC und der IGBCE (im Folgenden: MTV Chemie); der Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie, abgeschlossen zwischen dem BAVC und der IGBCE (im Folgenden: BETV Chemie); der Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte, abgeschlossen zwischen dem BAVC und der IGBCE sowie dem VAA (im Folgenden: MTV Akademiker); der Tarifvertrag über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte, abgeschlossen zwischen dem BAVC und nur dem VAA (im Folgenden: TV Mindestjahresbezüge).

In der aktuell geltenden Arbeitsvertragsurkunde (vom 28.03.2019, Bl. 5 ff. der Akte) heißt es unter anderem (Unterstreichung nur hier):

1.1 Wir stellen Sie mit Wirkung zum 1. Juni 2019 als

technischen Leitenden Mitarbeiter ein.

Als Eintrittsdatum gilt der 1. September 2015.

Sie werden als Leitender Mitarbeiter im Management Grade 1 geführt.

Wir werden Sie am Standort M beschäftigen.

[…]

„13 Tarifvertrag und Arbeitsordnung

Sofern in diesem Vertrag auf tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen ist, sind damit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie gemeint. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages finden auf Ihr Arbeitsverhältnis im Übrigen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt. Anwendung finden ferner die firmeninternen Regelungen unseres Unternehmens in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der MTV Akademiker enthält u.a. folgende Regelung (Unterstreichung nur hier):

§ 1 Geltungsbereich

1. persönlich:

a) für Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung […]

b) für kaufmännische, technische und andere Angestellte, die auf Grund entsprechender Tätigkeit und Leistung durch Einzelvertrag diesem Tarifvertrag unterstellt sind.

[…]

§ 8 Gehaltsbestimmungen

1. Das Gehalt wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten frei vereinbart.

Das Monatsgehalt eines durch Einzelvertrag diesem Tarifvertrag unterstellten Angestellten soll zum Zeitpunkt der Unterstellung den für ihn maßgeblichen Tarifsatz der höchsten Entgeltgruppe angemessen überschreiten und bei entsprechender Tätigkeit und Leistung weiter steigen.

(…)

Im TV Mindestjahresbezüge heißt es auszugsweise wörtlich (Unterstreichung nur hier):

§ 2

1. Für das zweite Jahr der Beschäftigung betragen die tariflichen Mindestjahresbezüge

für das Kalenderjahr 2022:

- für diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss 2) Euro 69.000,00

- für Angestellte mit Promotion Euro 80.200,00

für das Kalenderjahr 2023 betragen die tariflichen Mindestjahresbezüge für das zweite Jahr der Beschäftigung:

- für diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss 2) Euro 71.250,00

- für Angestellte mit Promotion Euro 82.825,00

2. Die Bezüge der Angestellten sollen nach dem zweiten Beschäftigungsjahr entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten periodisch überprüft werden und bei entsprechender Tätigkeit und Leistung gegenüber den jeweiligen tariflichen Mindestjahresbezügen weiterhin steigen.

[…]

7. Diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss gelten spätestens nach dem fünften Beschäftigungsjahr, promovierte Angestellte spätestens nach dem dritten Beschäftigungsjahr als außertarifliche Angestellte im Hinblick auf ihre Bezüge, es sei denn, der Arbeitgeber trifft eine andere Entscheidung und teilt sie den jeweils betroffenen Angestellten in Textform mit.

Die Bezüge von außertariflichen Angestellten sollen sich je nach Tätigkeit und Leistung in einer für außertarifliche Angestellte betriebsüblichen Weise angemessen weiterentwickeln.

Die Bezüge von diplomierten außertariflichen Angestellten und solchen mit Masterabschluss sollen spätestens nach fünf Beschäftigungsjahren oberhalb des in Ziffer 1 genannten höheren Tarifsatzes liegen.

[…]

Im MTV Chemie, auf den sich der Kläger mit seiner Klagebegründung bezieht, heißt es auszugsweise (Unterstreichung nur hier):

"Der Tarifvertrag gilt

1. r ä u m l i c h:

(…)

2. p e r s ö n l i c h:

für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben tätige Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 99 ff. BetrVG herausgenommen worden sind.

(…)"

In der Gesamtbetriebsvereinbarung „Leitende Mitarbeiter“ vom 04.07.2006 (im Folgenden: GBV LM), auf die sich der Kläger mit seiner Klagebegründung ebenfalls bezieht, heißt es auszugsweise (Unterstreichung nur hier):

Präambel

Die Arbeitsbedingungen der Leitenden Mitarbeiter sind durch individuelle Gestaltungsspielräume geprägt und ergeben sich unter anderem aus dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sowie aus dem jeweiligen Einzelarbeitsvertrag.

[…]

1. Geltungsbereich

Als Leitende Mitarbeiter im Sinne dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden solche Mitarbeiter geführt,

- deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die der höchsten tariflichen Beschäftigungsgruppe und die durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie herausgenommen sind

oder

- die dem Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie (Akademiker-MTV) unterliegen bzw. einzelvertraglich unterstellt sind.

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nicht für Mitarbeiter, die Leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG sind oder die Leitende Angestellte gemäß der GBV zur Abgrenzung des Personenkreises der Leitenden Angestellten in der jeweils gültigen Fassung sind.

2. ManagementGrades

Die Stellen der Leitenden Mitarbeiter werden in den Management Grades (MG) I und II geführt.

Die Zuordnung der Stellen zu den Management Grades erfolgt entsprechend der Hay-Punktzahl der jeweiligen Stelle und der für die ManagementGrades wie folgt definierten Hay-Punkt-Bandbreiten:

MGI: 420-519 Hay-Punkte

MG II : 520 - 699 Hay-Punkte

3. Allgemeine Entgeltgrundsätze

Die Vergütung erfolgt leistungs- und funktionsbezogen. Für MG I und MG II gibt es definierte Entgeltbänder, die regelmäßig am Markt überprüft und ggf. angepasst werden. Veränderungsbedarfe werden in einer überwerklichen paritätischen Kommission beraten.

3.1 Erhöhung der Funktionseinkommen

Der Vorstand entscheidet jährlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Konzerns darüber, ob und in welcher Höhe ein Budget zur Erhöhung der Funktionseinkommen bereitgestellt wird. Eine entsprechende Information erfolgt im Wirtschaftsausschuss.

4. Ernennungen bzw. Umstufungen in die Management Grades I / II

Die Ernennung eines Mitarbeiters bzw. der Wechsel in einen höheren Management Grade erfolgt auf Antrag der Business Unit bzw. Group Function. In begründeten Einzelfällen ist auch der Betriebsrat berechtigt, eine Überprüfung der Stellenbewertung zu beantragen. Umstufungsanträge werden in der paritätisch besetzten Kommission behandelt. Eine Umstufung nach Management Grade II erfolgt zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres. Voraussetzung ist die Ausübung einer MG Il-Funktion für mindestens 12 Monate (maximal 18 Monate). Mit der Umstufung wird für den Zeitraum zwischen Übernahme der höherwertigen Funktion und Umstufung in den MG II eine Einmalzahlung gewährt.

5. Individuelles Entgelt

5.1 Entgeltfestsetzung bei Ernennungen in Management Grade I

Für Mitarbeiter, die aus dem BETV heraus zu LM MG I ernannt werden, gilt zum Ernennungszeitpunkt ein individuelles Mindest-Funktionseinkommen (FE) p. a. Dieses berechnet sich wie folgt:

Mindest-FE = (indiv. Monatl. Tarifentgelt* x 12,95) x 1,1

Bei Leitenden Mitarbeitern im Geltungsbereich des Akademiker-MTV gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie.

In der von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertragsurkunde wurde also kein konkreter Entgeltbetrag vereinbart. Hinsichtlich des MTV Chemie und des BETV besteht für den Kläger keine unmittelbare Tarifbindung, da er nicht Mitglied der die Tarifverträge abschließenden IGBCE ist. Auch im Arbeitsvertrag findet sich keine ausdrückliche Bezugnahme auf den MTV Chemie und den BETV. Tarifbindung besteht demgegenüber für den Kläger kraft seiner Mitgliedschaft in der VAA für den TV Mindestjahresbezüge und für den MTV Akademiker. Auf den letztgenannten MTV Akademiker nimmt darüber hinaus der Arbeitsvertrag Bezug.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich auch ohne ausdrückliche Regelung, dass er ein außertariflicher Angestellter im Sinne des § 1 Ziffer 2 MTV Chemie sei. Die in der Arbeitsvertragsurkunde vereinbarte Bezeichnung als „Leitender Mitarbeiter“ im „Managementgrad 1“ drücke nichts Anderes aus. Dies allein führe nach seiner Auffassung zu einem vertraglichen Anspruch auf ein Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen, welche im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten müssten. Zur weiteren Begründung beziehe er sich insgesamt auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2022 - 2 Sa 114/21 -.

Ferner ergebe sich sein höherer Gehaltsanspruch aus § 2 Ziffer 7 TV Mindestjahresbezüge. Nach § 2 Abs. 7 dieses Tarifvertrages sei es so, dass diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss spätestens nach dem fünften Beschäftigungsjahr als außertarifliche Angestellte im Hinblick auf ihre Bezüge anzusehen seien. Dies schließe den Anspruch auf eine die Vergütung der höchsten Tarifgruppe E13T des Tarifvertrages zwischen der IGBCE und dem BAVC übersteigende Vergütung mit ein.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag in Höhe von 9.691,85 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Verteidigung gegen die Klage hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Kläger könne sich mangels Tarifbindung und mangels einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme nicht auf die Definition eines „außertariflichen Arbeitsverhältnisses“ gemäß § 1 Ziffer 2 des MTV Chemie berufen. Vielmehr ergebe sich - neben einer unmittelbaren Tarifbindung - aus Ziffer 13 der Arbeitsvertragsurkunde die Anwendbarkeit des MTV Akademiker. Wenn nun ein Tarifvertrag anwendbar sei, könne der Kläger schon begrifflich nicht „außertariflich“ sein. Gemäß § 8 Ziffer 1 des MTV Akademiker sei das Gehalt frei verhandelbar. Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung ergebe sich auch nicht aus § 2 TV Mindestbezüge, dort insbesondere nicht aus Ziffer 7. Selbst nach dem 5. Beschäftigungsjahr gelte der Mitarbeiter nur im Hinblick auf seine Bezüge als außertariflicher Angestellter. Es sei aber nicht bestimmt, dass er ein außertariflicher Angestellter sei. Darüber hinaus könne nach ihrer Ansicht auch nicht auf die Vergütung aus anderen, nicht einschlägigen und im TV Mindestbezüge nicht genannte Tarifverträge anderer Tarifparteien zurückgegriffen werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2025 insgesamt abgewiesen. Der Kläger sei kein außertariflicher Mitarbeiter. Im Arbeitsvertrag fehle hierzu eine ausdrückliche Regelung. Ganz im Gegenteil heiße es dort unter Ziffer 13, es gelte der MTV Akademiker. Hinzukomme, dass die Parteien beidseitig tarifgebunden seien, dass also auch ohne vertragliche Vereinbarung der MTV Akademiker sowie der TV Mindestbezüge Anwendung fänden. Auch aus § 2 Abs. 7 TV Mindestbezüge ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz. Die Voraussetzungen dieser Tarifnorm seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nämlich mit Masterabschluss (ohne Promotion) in dem hier fraglichen Zeitraum noch keine fünf Beschäftigungsjahre absolviert. Er sei erst zum 01.06.2019 auf die hier fragliche Stelle berufen worden. Welche Position er zwischen dem 01.09.2015 und dem 31.05.2019 innegehabt habe, sei von ihm nicht vorgetragen worden. Auf die reine Betriebszugehörigkeit, gleichgültig mit welchen Qualifikationen oder auf welcher Stelle, könne es nicht ankommen. Selbst, wenn die besagten fünf Jahre bereits überschritten worden seien, bestimme der TV Mindestbezüge nicht, dass der Kläger mindestens nach der höchsten Entgeltgruppe eines fremden Tarifvertrages vergütet werden müsse. Eine Bezugnahme auf einen fremden Tarifvertrag sei weder ausdrücklich vorgesehen, noch durch Auslegung zu ermitteln.

Gegen dieses ihm am 14.08.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.09.2025 Berufung eingelegt und er hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.2025 am 13.11.2025 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er vertrete auch weiterhin die Auffassung, er müsse als außertariflicher Angestellter behandelt werden. Die in der Arbeitsvertragsurkunde vorgenommene Bezeichnung als „Leitender Mitarbeiter im Management Grade 1“ bringe dies zum Ausdruck. Mit der Benennung des „Management Grade 1“ werde auf die GBV LM Bezug genommen. Die Anwendbarkeit des MTV Akademiker und des TV-Mindestjahresbezüge auf seinen Fall ändere daran nichts. In diesen Tarifvorschriften sei nur von Mindestbeträgen die Rede. Jedenfalls bestehe er aber weiterhin auf seine Meinung, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 TV Mindestbezüge seien im hier relevanten Jahr 2023 bereits erfüllt gewesen. Er sei seit dem 01.09.2015 bei einer Konzernschwester der Beklagten tätig gewesen sei. Diese Zeit sei anzurechnen. Nach seiner Auffassung sei es unerheblich, in welcher Position er seit fünf Jahren beschäftigt gewesen sei. Denn § 2 Absatz 7 TV-Mindestjahresbezüge stelle lediglich darauf ab, dass der fragliche Arbeitnehmer über einen Masterabschluss, bzw. eine Promotion verfüge und dass er das fünfte, bzw. dritte Beschäftigungsjahr vollendet habe. Nach dem Tariftext sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer mit Master fünf Jahre auf einer vergleichbaren Position beschäftigt gewesen sei.

Damit liege auch eine Bezugnahme auf den MTV Chemie vor. Nur dieser regele zusammen mit dem BETV „Tarifentgelte“ und nur anhand dieser Tarifentgelte könne die angemessene außertarifliche Vergütung unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes bestimmt werden. Demgegenüber fänden sich im MTV Akademiker und im TV-Mindestjahresbezüge keine Tarifentgelte sondern lediglich Mindestvergütungen. Wenn damit nun der TV-Mindestjahresvergütung vorsehe, dass der Arbeitnehmer bei Erfüllung der dort benannten Voraussetzungen mit Blick auf die Bezüge als außertariflicher Angestellter gelte, so könne mit dieser Bezugnahme nur der BETV gemeint sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 02.07.2025 - 15 Ca 223/25 - abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag in Höhe von 9.691,85 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich keine Zusicherung einer außertariflichen Vergütung. Im Gegenteil enthalte der Arbeitsvertrag eine Tarifbindung des Klägers an die Tarifverträge akademisch gebildeter Angestellter in der chemischen Industrie. Die Vergütung eines außertariflichen Angestellten im Sinne einer Untergrenze regele der TV-Mindestjahresbezüge selbst. Diese Untergrenze werde von den Bezügen des Klägers nicht unterschritten. Ein Rückgriff auf die Begrifflichkeit des außertariflichen Angestellten im Sinne eines anderen Tarifvertrages (hier: MTV-Chemie) sei dadurch ausgeschlossen und finde im Tariftext keinerlei Stütze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zwar zulässig aber nicht begründet.

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils kann Bezug genommen werden. Die nachfolgenden Hinweise ergehen lediglich zur Vertiefung und soweit sie durch die Berufungsbegründung veranlasst sind.

Weder ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz aus § 611 a Abs 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 1 Satz 1 Nr. 2 MTV Chemie (1.), noch aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § § 2 Abs. 7 Tarifvertrag Mindestjahresbezüge (2.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz aus § 611 a Abs 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 1 Satz 1 Nr. 2 MTV Chemie. Es ist kein Grund ersichtlich aufgrund dessen der Kläger ein höheres Jahresentgelt für das Jahr 2023 verlangen kann, als jene 93.921,00 EUR brutto, die die Beklagte ihm gezahlt hat.

Dass der Kläger nicht mehr als 93.921,00 EUR brutto als Jahresentgelt verlangen kann, ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die gemäß §§ 130, 157 BGB nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien auszulegen war.

a. Ein konkreter Entgeltbetrag findet sich nicht in Vertragsurkunde.

b. In den Worten „…als Leitender Mitarbeiter im Management Grade 1“ manifestiert sich der Wille der Parteien, die Arbeitsleistung des Klägers (mindestens) mit einem Entgelt zu vergüten, dass im Betrieb der Beklagten als „Grade 1“ verstanden wird. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass sich der Grade 1 aus Nr. 2 der GBV LM ergibt (MGI: 420-519 Hay-Punkte) und dass dies im Jahre 2023 einem Betrag entsprach, der jedenfalls nicht über dem Betrag lag, den der Kläger tatsächlich für das streitgegenständliche Jahr 2023 erhalten hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages im Jahre 2019 etwas anderes gewollt hätte. Die arbeitsvertraglich zu zahlende Jahresvergütung für das Jahr 2023 beträgt somit 93.921,00 EUR brutto.

c. Die so verstandene arbeitsvertragliche Vereinbarung über ein Jahresentgelt in Höhe von 93.921,00 EUR brutto verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, also nicht gegen ein Gesetz (1), nicht gegen einen anwendbaren Tarifvertrag (2) und nicht gegen eine Betriebsvereinbarung (3).

(1) Es ist nicht ersichtlich, dass die Entgeltvereinbarung gegen ein Gesetz verstieße. Insbesondere ein Verstoß gegen das MindestlohnG kommt nicht in Betracht, weil die vom Kläger erzielte Vergütung in ihrem Betrag erheblich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Auch die Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung gemäß § 7 AGG und § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein Diskriminierungsverbot ist fernliegend, weil nichts auf eine Diskriminierung hindeutet.

(2) Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entgeltvereinbarung gegen einen anwendbaren Tarifvertrag verstieße. Als Mitglied des VAA ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar tarifgebunden. Das gleiche gilt für die Beklagte als Mitglied des BAVC. Für beide Parteien gelten danach diejenigen Tarifverträge unmittelbar und zwingend, die vom BAVC und vom VAA abgeschlossen worden sind. Dabei handelt es sich vorliegend um den MTV Akademiker und um den TV Mindestjahresbezüge. Zusätzlich haben die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Anwendbarkeit des MTV Akademiker vereinbart.

aa. Im MTV Akademiker ist kein Mindestbetrag geregelt, der über dem Entgelt des Klägers läge.

bb. Das gleiche gilt für den TV Mindestjahresbezüge. Denn der Kläger erhält mit 93.921,00 EUR brutto im Jahr weit mehr als den Betrag, der sich als Mindestbetrag für Angestellte mit Masterabschluss aus dem Tariftext ergibt, nämlich 71.250,00 EUR.

cc. Nicht auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind der MTV Chemie und der BETV Chemie. Denn der BAVC hat diese beiden Tarifverträge mit der IGBCE abgeschlossen und nicht mit dem VAA, dessen Mitglied der Kläger ist. Eine unmittelbare Tarifbindung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG liegt daher nicht vor. Auch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen der beiden benannten Tarifverträge ist nicht erfolgt.

(3) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über ein Jahresentgelt in Höhe von 93.921,00 EUR verstößt auch nicht gegen eine Betriebsvereinbarung, insbesondere nicht gegen die GBV LM. Denn der für das Jahr 2023 gezahlte Betrag hat nicht den Management Grade I unterschritten. Im Übrigen haben die Betriebsparteien in Nr. 5 der GBV LM ausdrücklich vereinbart, dass bei leitenden Mitarbeitern im Geltungsbereich des Akademiker-MTV die Bestimmungen des Tarifvertrages über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie zu gelten hätten.

d. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und dem Abstandsgebot aus § 1 Nr. 2 des MTV Chemie. Denn der MTV Chemie ist wie erwähnt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mangels unmittelbarer Tarifbindung und mangels arbeitsvertraglicher Bezugnahme nicht anwendbar. Selbst, wenn es für die Berücksichtigung des Abstandsgebots zur Bemessung der Bezüge eines außertariflichen Arbeitnehmers auf eine beiderseitige Tarifbindung nicht ankäme und selbst wenn es für diesen Fall genügte, dass das Arbeitsverhältnis „an sich“ vom Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags erfasst wird (BAG v. 18.11.2020 - 5 AZR 21/20 -; BAG v. 25.04.2018 - 5 AZR 84/17 -), ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.

Denn der Kläger ist kein außertariflicher Mitarbeiter.

Das unterscheidet ihn von den klagenden Beschäftigten in den vom Kläger zitierten Entscheidungen. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2020 (5 AZR 21/20) hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Arbeitnehmer als „außertariflicher Mitarbeiter und leitender Angestellter“ zu führen sei. In dem Fall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 (5 AZR 84/17) zugrunde lag, war vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer der „Vertragsgruppe A des außertariflichen Kreises“ zuzurechnen sei und dass tarifliche Regelungen keine Anwendung fänden. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.01.2022 (2 Sa 114/21) zugrunde lag, hatte eine vertragliche Vereinbarung zum Gegenstand, die den dortigen Arbeitnehmer ebenfalls ausdrücklich als außertariflichen Mitarbeiter bezeichnete. Vorliegend haben die Parteien eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung „als technischen leitenden Mitarbeiter“. Vielmehr ist im aktuellen Arbeitsvertrag des Klägers neben der unmittelbaren Tarifbindung des Klägers aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zu den Akademiker-Tarifverträgen ausdrücklich vereinbart: „Sofern in diesem Vertrag auf tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen ist, sind damit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie gemeint. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages finden auf Ihr Arbeitsverhältnis im Übrigen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt.“

Mit dieser ausdrücklich vereinbarten Tarifbindung scheidet die Annahme, der Kläger sei ein außertariflicher Mitarbeiter, aus. Dass der TV Mindestjahresbezüge, wie der Kläger geltend macht, in § 2 nur Mindestbeträge regelt, ändert hieran nichts. Regelung über Tarifentgelte in der Privatwirtschaft bestimmen immer nur Mindestbedingungen. Die in § 2 TV Mindestjahresbezüge genannten Beträge sind damit nach allgemeinen Verständnis „Tarifentgelte“.

2. Aus der Regelung in § 2 Abs. 7 TV Mindestjahresbezüge, der zufolge der Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren als außertariflich anzusehen ist, ergibt sich nichts anderes, denn selbst wenn die Zeit der Vorbeschäftigungen bei der Konzernschwester angerechnet würde, wäre der Kläger nur nach diesem Tarifvertrag und nur „im Hinblick auf seine Bezüge“ als außertariflich anzusehen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Als in diesem Sinne außertariflicher Akademiker ist für ihn ein Abstandsgebot zu den höchsten Mindestbeträgen dieses Tarifvertrages zu berücksichtigen. Der höchste Mindestbetrag findet sich hier in § 2 Abs. 1 MTV Mindestjahresbezüge für Angestellte mit Promotion im Jahre 2023 in Höhe von 82.825,00 EUR. Die Beklagte zahlt dem Kläger ein um 15 % höheres Entgelt (94.000,00 EUR). Damit hält sie das hier zu Gunsten des Klägers unterstellte Abstandsgebot ein.

3. Die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt auch nicht gegen anderweitiges Richterrecht. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die vom Kläger zitierte Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ersichtlich, weil der Sachverhalt dort ein gänzlich anderer war. Der Kläger dort war mangels Tarifbindung und mangels arbeitsvertraglicher Bezugnahme - anders als der Kläger hier - nicht an die Akademiker-Tarifverträge gebunden. Der Kläger dort war - anders als der Kläger hier - augenscheinlich auch kein Akademiker im Sinne des § 1 a MTV Akademiker. Der Kläger dort war - anders als der Kläger hier - arbeitsvertraglich ausdrücklich als „außertariflich“ bezeichnet worden. Der Kläger dort war - anders als der Kläger hier - nach der arbeitsvertraglichen Bezugnahme ausdrücklich an die Chemie-Tarifverträge (MTV, BETV) gebunden. Der Kläger dort war - anders als der Kläger hier - hinsichtlich dieser vorgenannten Tarifverträge „außertariflich“ und nicht hinsichtlich der Akademiker-Tarifverträge.

III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.