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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 24.03.2026 – 7 SLa 396/25
7. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0324.7SLA396.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Bei dem Beklagten handelt es sich um den Träger einer katholischen Kindertageseinrichtung.
Die Klägerin ist seit dem 01.05.2010 bei dem Beklagten als Leiterin der Kindestageseinrichtung H G beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 29.03./15.04.2010 (Anlage K 1, Bl. 11 f. VorA) nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (im Folgenden: KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen.
In der KAVO sowie der Anlage 2 zur KAVO in der zuletzt geänderten Fassung vom 13.12.2023 finden sich zur Eingruppierung unter anderem folgende Regelungen:
„§ 20 KAVO Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. […] Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge[ anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. […]
[…]
§ 23 KAVO Tabellenentgelt
1Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. 3Im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entspricht die Höhe des Tabellenentgelts mindestens den Maßgaben dieses Gesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
Es gelten die Entgelttabellen der Anlage 5 und des Anhangs 2 zur Anlage 29.
Anlage 2: Entgeltordnung
[…]
Teil A - Allgemeiner Teil
[…]
Teil B - Besonderer Teil
[…]
V. Sozial- und Erziehungsdienst
Vorbemerkung
Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 3). Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.
[…]
Entgeltgruppe S 13
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.57a)64)65)
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.57a)60)64)65)
Entgeltgruppe S 14
(nicht besetzt)
Entgeltgruppe S 15
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.57a)64)65)
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. 57a)60)64)65)
[…]
Erläuterungen:
[…]
65) Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kindergartenjahr grundsätzlich die Zahl der im vorangegangenen Kindergartenjahr vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Als Kindergartenjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres. Soweit nach landesrechtlichen Bestimmungen ein anderer Zeitraum für das Kindergartenjahr bestimmt ist, ist dieser maßgeblich. Eine Unterschreitung der maßgeblichen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.*
* Sonderregelung für das Kindergartenjahr 2022/2023: Die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das Kindergartenjahr 2022/2023 erfolgt zum 1. Januar 2023. Dabei ist die Zahl der im Kindergartenjahr 2021/2022 vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Daraus folgende mögliche Höher- oder Herabgruppierungen sind erst ab dem 1. Januar 2023 möglich.“
Die Klägerin war vor der hier streitigen Herabgruppierung nach ihrem Höhergruppierungsantrag vom 07.06.2016 (Anlage B 3, Bl. 85 VorA) rückwirkend seit dem 01.08.2015 in die Entgeltgruppe S 15 Ziff. 1, Stufe 6 des Teils B, Abschnitt V der Anlage 2 (Entgeltordnung) zur KAVO (im Folgenden: EG S 15 Ziff. 1, Stufe 6 KAVO) eingruppiert. Ihr monatliches Entgelt beträgt seit der streitigen Herabgruppierung mit Zulagen 5313,08 Euro brutto. Bei einer Eingruppierung in die EG S 15 Ziff. 1, Stufe 6 KAVO in stünde ihr ein monatliches Entgelt in Höhe von 5643,65 Euro brutto zu.
Die Durchschnittsbelegung in der von der Klägerin geleiteten Kindertagesstätte lag in den Kindergartenjahren (1. August bis 31. Juli) seit 2011 bei folgenden Zahlen:
Kindergartenjahr 2011/2012: 69,91
Kindergartenjahr 2012/2013: 69,41
Kindergartenjahr 2013/2014: 71,33
Kindergartenjahr 2014/2015: 65,33
Kindergartenjahr 2015/2016: 68,83
Kindergartenjahr 2016/2017:70
Kindergartenjahr 2017/2018: 65,5
Kindergartenjahr 2018/2019: 65,08
Kindergartenjahr 2019/2020: 66,5
Kindergartenjahr 2020/2021: 64,16
Kindergartenjahr 2021/2022: 62
Kindergartenjahr 2022/2023: 57,5
Kindergartenjahr 2023/2024: 48
Kindergartenjahr 2024/2025: 63
Die von der Klägerin geleitete Kindertagesstätte befand sich zunächst in zwei getrennten Häusern und setzte sich aus drei Gruppen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KiBiz) in der Gruppenform III mit jeweils 20 bis 25 Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren zusammen. Zwei Gruppen mit 20 bis 25 Kindern befanden sich im sog. Hauptgebäude. Eine Gruppe mit bis zu 20 Kindern befand sich in einem separaten Nebengebäude in einem umgebauten Einfamilienhaus. Dort wurden Kinder von 07.30 Uhr bis 14.30 Uhr betreut. Aufgrund des dortigen Hygienestandards konnten die Kinder kein warmes Mittagessen erhalten.
Die Betriebserlaubnis vom 14.03.2011 für die Zeit ab dem 01.08.2010 gab für die Kindertagesstätte eine Platzzahl mit 70 Kindern von über drei Jahren an (Anlage B 1, Bl. 76 ff. VorA).
Im Januar 2018 zog die Einrichtung in einen Neubau um. Seitdem gibt es zwei Gruppen für Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung (Gruppenform I b KiBiz sowie Gruppenform I c KiBiz, die zur Finanzierung im Regelfall mit 20 Kindern gerechnet werden) und eine Gruppe für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (Misch-Gruppenform zwischen III b KiBiz mit 35 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit und zur Finanzierung gerechnet im Regelfall mit 25 Kindern sowie III c KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit und in der Regel zur Finanzierung gerechnet mit 20 Kindern). Dabei werden in der Gruppe der Mischform zwischen III b und III c KiBiz im Durchschnitt zwischen 22 und 23 Kindern betreut.
Für den Ausbau von Plätzen für Kinder im Alter von zwei Jahren erhielt der Beklagte Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen.
Mit Bescheid vom 14.05.2018 wurde dem Beklagten eine neue Betriebserlaubnis (Anlage B 2, Bl. 79ff. VorA) erteilt. Diese sah eine Platzzahl von 63 Kindern vor, acht Plätze für unter dreijährige Kinder und 55 Plätze für Kinder ab einem Alter von drei Jahren. Im Anschreiben zum Bescheid wurde unter Bezugnahme auf den Antrag des Beklagten darauf hingewiesen, dass mögliche Überschreitungen der Gruppenstärke nach § 184 KiBiz weder genehmigungs- noch mitteilungspflichtig seien (Anlage B 2, Bl. 79 VorA).
Unter dem 21.07.2020 wurde eine weitere Betriebserlaubnis erteilt (Anlage 2 zur Replik, Bl. 113 ff. VorA), die ebenfalls eine Zahl von 63 Plätzen vorsah. Nach der Betriebserlaubnis konnten 10 Plätze für Kinder ab zwei Jahren und 53 Plätze für Kinder ab drei Jahren angeboten werden.
Auf der Grundlage der Betriebserlaubnisse aus Mai 2018 sowie Juli 2020 bestand bzw. besteht die Möglichkeit, ohne Genehmigung weitere zwei Kinder je Gruppe zusätzlich aufzunehmen, sodass insgesamt 69 Kinder betreut werden können (Gruppe I b mit 22 Kindern, Gruppe I c mit 22 Kindern sowie Mischgruppe III b/c mit 25 Kindern). Darüber hinaus können weitere Kinder nach Genehmigung aufgenommen werden.
Die Anzahl der Kinder in den Gruppen konnte bzw. kann variieren, je nachdem, wie sich der wöchentliche Betreuungsbedarf der Eltern für ihr Kind gestaltet. Im neu gebauten Gebäude können Kinder während der Mittagszeit schlafen, so dass die Vergabe von Plätzen mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden/Woche vermehrt möglich ist.
In den Kindergartenjahren 2023/2024 sowie 2024/2025 wurden Kinder mit besonderem Förderbedarf wegen „drohender Behinderung“ betreut. Da der Beklagte eine Zusatzkraft nicht finden konnte, senkte er aufgrund dieses Umstands die Gesamtgruppenstärke ab.
Mit E-Mail vom 19.01.2024 teilte die Mitarbeitervertretung zur von dem Beklagten aufgrund der gesunkenen Belegungszahlen beabsichtigten Herabgruppierung der Klägerin folgendes mit (Anlage B 5, Bl. 87 VorA):
„Uns ist bekannt, dass die Mitarbeiterinnen rechtlichen Beistand hinzugezogen haben. Diese rechtliche Klärung möchten wir im Sinne der Mitarbeiterinnen abwarten. Anschließend bewerten wir die Situation neu.“
Mit Schreiben vom 02.05.2024 (Anlage K 2, Bl. 14 VorA) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung ab dem 01.12.2023 in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO, Stufe 6 eingruppiert sei, und begründete dies damit, dass die Durchschnittsbelegung der Tageseinrichtung im dritten Jahr in Folge unter dem notwenigen Mindestdurchschnitt liege.
Mit Schreiben vom 22.05.2024 (Anlage K 3, Bl. 15 ff. VorA) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf, die Klägerin weiterhin nach Entgeltgruppe S 15 zu vergüten. Dies wies der Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2024 (Anlage K 4, Bl. 18 ff. VorA) zurück.
Das von der Klägerin eingeleitete Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss für das Erzbistum K endete, nachdem der Beklagte einen im Schlichtungstermin geschlossenen Widerrufsvergleich widerrufen hatte, ohne Ergebnis (Anlage K 6, Bl. 27 f. VorA).
Mit der am 09.01.2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, sie rückwirkend ab Dezember 2023 in die EG S 15 Ziff. 1, Stufe 6 KAVO einzugruppieren. Mit der Klageerweiterung vom 15.01.2025 hat sie die Zahlung der Differenzvergütung für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2024 geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Herabgruppierung sei unzulässig. Die Unterschreitung der in der Entgeltgruppe S 15 Ziff. 1 der Anlage 2, Teil B, Abschnitt V zur KAVO (im Folgenden: EG S 15 Ziff. 1 KAVO) vorgesehenen Schwelle von 70 zu betreuenden Kindern sei auf eine Maßnahme des Beklagten zurückzuführen. Der Grund für den Umzug und den Neubau der Kindertagesstätte im Jahr 2018 habe - entsprechend des im Jahr 2011 in Gang gesetzten „Zukunftssicherung Projekt“ - in der Qualifizierung des Betreuungsangebots für Familien mit Kindern gelegen. Seit Januar 2018 habe sich das Betreuungsangebot dadurch qualifiziert, dass es nunmehr auch möglich sei, Kinder ab zwei Jahren zu betreuen. Durch die Umwandlung von zwei Gruppen könnten dabei regelmäßig zehn Kinder unter drei Jahren betreut werden. Die Kinderanzahl habe sich aufgrund der vorgegebenen Gruppenformen nach KiBiz hiernach anders gestaltet. Sie sei von früher 25 auf nunmehr 23 bzw. 20 Kinder gesunken. Es könne nach der Betriebserlaubnis zwar eine Belegung mit 69 Plätzen erreicht werden. Die Klägerin hat aber bestritten, dass dies pädagogisch sinn- und wertvoll sei. Durch den Neubau habe zudem ein einheitliches Erscheinungsbild der Kindertagesstätte erreicht werden können. Auch könnten alle Kinder ein warmes Mittagessen erhalten.
Des Weiteren habe sich seit einigen Jahren ein veränderter und erhöhter Förderbedarf bei einzelnen Kindern entwickelt. Die Eltern dieser Kinder könnten bei dem L zusätzliche Leistungen beantragen, mit deren Hilfe entweder eine Zusatzkraft eingestellt oder die Gruppestärke abgesenkt werden könne. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, von August 2020 bis Juli 2021 sowie von August 2021 bis Juli 2024 sei ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut worden. Werde ein Kind mit Förderbedarf berücksichtigt, würden statt der regulären 63 nur 61 Kinder betreut. Der Beklagte habe sich ferner - insoweit unstreitig -, nachdem keine Zusatzkraft gefunden werden konnte, seit August 2023 für eine Gruppenstärkeabsenkung entschieden.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass wegen der Aufnahme von Kindern in einem Alter von unter drei Jahren bei gleichbleibendem Personal ein erhöhter Betreuungsaufwand entstanden sei. Auch sie als Leiterin habe durch die Aufnahme der unterdreijährigen Kinder vermehrte Aufgaben im Bereich der Elternberatung, der Konzept-Weiterentwicklung, der Verwaltungstätigkeiten sowie der Personalführung und -entwicklung bewältigen müssen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihr gegenüber bestehende Informationspflichten verletzt. Im Arbeitsvertrag finde sich keine Regelung zur Rückstufung. Ferner habe sie von dem Beklagten - dies ist unstreitig - aus Anlass der neuen Entgeltordnung ein Schreiben vom 07.12.2018 erhalten (Anlage 1 zur Replik Bl. 112 VorA). Mit diesem sei darauf hingewiesen worden, dass sich in einer Vielzahl von Fällen aufgrund der neuen Entgeltordnung keine Änderungen von Tätigkeitsmerkmalen ergäben.
Zudem sei im Jahr 2018 ihre Entgeltgruppe geändert worden, verbunden mit der Aussage des Pfarrers Kemmerling, dass sie sich in Bezug auf ihre Eingruppierung im Hinblick auf den Umzug keine Sorgen machen müsse.
Die Rückgruppierung sei überdies treuwidrig. Sie habe auf den Bestand ihrer Eingruppierung vertraut. Dies insbesondere, weil sie keine anderslautenden Informationen des Beklagten erhalten habe. Dem Beklagten sei aber seit dem Jahr 2020, wahrscheinlich auch schon früher, die Durchschnittsbelegung mit weniger als 64,75 Plätzen bekannt gewesen. Gleichwohl habe er erst über zwei Jahre später die Herabgruppierung vorgenommen.
Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung bestritten. Der Mitarbeitervertretung seien nicht die relevanten Informationen zugeleitet worden. Sie habe der Herabgruppierung mit Schreiben vom 19.01.2024 ausdrücklich nicht zugestimmt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, sie rückwirkend ab dem 01.12.2023 in die Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 1, Stufe 6 einzugruppieren;
den Beklagten zu verurteilen, ihr 4627,98 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen aus 330,57 € brutto jeweils ab dem 31.12.2023, dem 31.01.2024, dem 29.02.2024, dem 31.03.2024, dem 30.04.2024, dem 31.05.2024, dem 30.06.2024, dem 31.07.2024, dem 31.08.2024, dem 30.09.2024, dem 31.10.2024, dem 30.11.2024 und dem 31.12.2024 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Herabgruppierung sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe seit dem 01.12.2023 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15. Die Voraussetzungen für eine Herabgruppierung lägen vor. Die maßgebliche Platzzahl sei drei Jahre hintereinander um mehr als 7,5 % unterschritten worden. 7,5 % von 70 Plätzen seien 5,25 Plätze. Die für eine Herabgruppierung relevante Schwelle liege daher - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - bei 64,75 Plätzen (70 - 5,25). Diese Schwelle sei ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 und dann in den beiden Folgejahren unterschritten worden.
Die Unterschreitung der Schwelle sei nicht auf einen erhöhten Förderbedarf oder auf eine von ihm verantwortete Maßnahme zurückzuführen. Der von der Klägerin angeführte erhöhte Förderbedarf bestehe zum einen nur in geringem Umfang und zum anderen erst ab 2023. Die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung beruhe nicht kausal auf einer von ihm verantworteten Maßnahme in Form der Qualifizierung der Kindertagesstätte, dem Umbau sowie Umzug im Jahr 2018 und/oder der fehlenden Nachbesetzung von Stellen. Sie sei vielmehr Folge der Struktur der Kindertagesstätte und der abgerufenen Kontingente. Die Gruppenstruktur resultiere dabei nicht aus einer Maßnahme, sondern entspreche dem Bedarf der Eltern und der Jugendhilfe. Entscheidend für die Belegungszahlen seien daher letztlich vor allem die Stundenkontingente, die aber von den Eltern vorgegeben seien. Zudem habe sich die Gruppenumgestaltung nicht kausal auf die Belegungszahlen ausgewirkt. In der Gruppenform III hänge die Zahl der Kinder von der wöchentlichen Betreuungszeit ab. Bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden liege die Kinderzahl sowohl in der Gruppenform III als auch in der Gruppenform I bei 20 Plätzen. Damit hänge die Kinderzahl nicht allein von der Gruppenform ab, sondern von der Betreuungszeit. Die Gruppenumgestaltung habe also nicht automatisch eine Reduzierung der Plätze zur Folge gehabt. Auch die klägerseits angeführte Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in die Gruppen seit dem Umzug in das neue Gebäude habe nicht kausal zur Unterschreitung des relevanten Schwellenwerts geführt, weil auch im neuen Gebäude die Kinderzahl nicht auf 63 begrenzt und eine Betreuung von 70 Kindern möglich sei. Überdies ergäbe sich die fehlende Kausalität daraus, dass der Schwellenwert von 70 Kindern in den Jahren vor der Umgestaltung der Gruppen und des Umzugs ebenfalls regelmäßig nicht erreicht worden sei. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass der Bedarf an Verträgen mit 45-Stunden-Betreuung - dies ist unstreitig - bereits vor dem Jahr 2018 gestiegen war, sodass die Zahl der zu betreuenden Kinder schon vor 2018 die Grenze von 70 regemäßig unterschritten habe. Soweit die Klägerin auf zugenommene Aufgaben wegen zu betreuender Kinder unter drei Jahren verweise, sei dies ohne Belang, da die Regelungen in der KAVO eine pauschalierende Betrachtung anhand der Betreuungsplätze vornähmen, sodass es auf individuelle Belastungen einer Leitungskraft nicht ankomme.
Hilfsweise hat der Beklagte für den Fall, dass in der geänderten Gruppenstruktur eine Maßnahme gesehen werde, darauf verwiesen, dass diese einer demografischen Handlungsnotwendigkeit geschuldet (gewesen) sei. Lange Betreuungszeiten seien in den Kindertageseinrichtungen immer häufiger geworden, und für knapp zwei Drittel (64 %) der Kinder sei zuletzt eine Betreuungszeit von mehr als 45 Wochenstunden festgelegt worden. Einen Rückgang habe es dagegen bei Kindern mit einer kürzeren Betreuungszeit von bis zu 25 Wochenstunden gegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien unter demographischen Handlungsnotwendigkeiten auch nicht lediglich Folgen des demographischen Wandels zu verstehen.
Der Beklagte hat bestritten, dass der Klägerin eine Eingruppierung unabhängig der Regelungen der KAVO zugesagt worden sei. Die Klägerin vermöge auch keinen Vertrauensschutztatbestand zu begründen. Soweit sie sich auf einen Verstoß gegen Informationspflichten beziehe, sei unklar, woraus sich ein solcher ergeben solle. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung finde die KAVO Anwendung. Die Klägerin mache auch - insoweit zutreffend - nicht geltend, ihre Eingruppierung sei unzutreffend erfolgt, worauf sie vertraut habe.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Mitarbeitervertretung hätte nicht beteiligt werden müssen, da es sich um eine automatisch vorgesehene Herabgruppierung handele. Jedenfalls sei sie aber ordnungsgemäß informiert und beteiligt worden und habe ihre Zustimmung nicht aus einem der in § 35 Abs. 2 MAVO vorgesehenen Gründe verweigert, sodass von ihrer Zustimmung auszugehen sei. Ungeachtet dessen führe eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zur Unwirksamkeit der Herabgruppierung.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2025 - 1 Ca 63/25 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien zwar zulässig, aber unbegründet. Der als Eingruppierungsfeststellungsantrag auszulegende Klageantrag zu 1. sei vom erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO getragen und zulässig. Er sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 1, Stufe 6 der Anlage 2, Teil B KAVO für die Zeit ab dem 01.12.2023. Das Arbeitsverhältnis bestimme sich aufgrund der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags nach der KAVO in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich der Anlagen. In Anwendung von § 23 Abs. 1, § 20 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 KAVO iVm. der Anlage 2 (Entgeltordnung) und dort Teil B, Ziffer V für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst könne die Klägerin keine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15 mehr verlangen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin keine Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen leite. Es liege auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl im Sinne der Erläuterung Nr. 65 zu den Entgeltgruppen S 13 sowie S 15 vor. Dem Vorbringen der Parteien lasse sich nicht entnehmen, dass die Unterschreitung auf einem erhöhten Förderbedarf beruhe. Der Vortrag der Klägerin beziehe sich auf die hier nicht maßgeblichen Kindergartenjahre ab 2023/2024. Soweit sie zudem vortrage, ein Grund für die Unterschreitung der Belegungszahl sei die Aufnahme eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf von August 2022 bis einschließlich Juli 2024 gewesen, könne nicht nachvollzogen werden, ob entsprechende Betreuungsanforderungen „im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen“ festgestellt worden seien. Zudem habe sich der Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin erst im August 2023 entschieden, der Aufnahme eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf mit einer Gruppenstärkeabsenkung zu begegnen. Das relevante Unterschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes beruhe auch nicht kausal auf einer von dem Beklagten verantworteten Maßnahme. Zwar liege eine Maßnahme iSd. KAVO mit dem Neubau und dem Umzug im Jahr 2018 vor. Der Beklagte habe hiermit auch Verschiedenes bewirken wollen, nämlich die Unterbringung der Kinder in zwei verschiedenen Gebäuden zu beenden, die Möglichkeit für alle Kinder, ein warmes Mittagessen zu erhalten, und die Voraussetzungen zur Aufnahme von unterdreijährigen Kindern zu schaffen. Eine Maßnahme in diesem Sinne stelle es auch dar, dass die Gruppenformen mit dem Umzug geändert worden seien und nunmehr zwei Gruppen vorgehalten würden, in denen auch Kinder ab zwei Jahren betreut werden könnten. Diese Maßnahmen hätten indes nicht kausal zur Unterschreitung der Belegungsgrenze von 64,75 Plätzen geführt. Es sei zwar richtig, dass die im Zusammenhang mit dem Umzug und dem Wechsel der Gruppenformen erteilte Betriebserlaubnis nur noch 63 Plätze vorsähe. Die Parteien hätten jedoch übereinstimmend erklärt, dass ohne Genehmigung zwei Kinder je Gruppe mehr aufgenommen werden könnten und mit Genehmigung auch darüber hinaus. Dass die Belegungszahl gemäß der Betriebserlaubnis überschritten werden könne, zeigten auch die Kindergartenjahre 2018/2019 (65,08 Plätze), 2019/2020 (66,5 Plätze) und 2020/2021 (64,16 Plätze). Es sei danach weiterhin möglich, genehmigungsfrei insgesamt 69 Kinder zu betreuen. Um die Grenze von 64,75 Belegungsplätzen nicht zu unterschreiten, müssten sogar in einer Gruppe nur zwei Kinder bzw. in zwei Gruppen nur je ein Kind mehr (genehmigungsfrei) aufgenommen werden. Damit lasse sich nicht feststellen, dass die Maßnahmen des Umzugs in den Neubau und der veränderten Gruppenstruktur zwingend zu einer Belegungszahl von unter 64,75 Plätzen in den Kindergartenjahren ab 2020/2021 geführt hätten. Soweit die Klägerin darauf verweise, eine Betreuung von über 63 Kindern sei pädagogisch nicht als sinnvoll angesehen worden, oder es habe unstreitig eine erhöhte und steigende Nachfrage nach 45-Stundenplätzen bestanden, beruhten beide Umstände nicht auf Maßnahmen des Beklagten. Die Klägerin könne auch nicht weiterhin die bisherige Vergütung beanspruchen, weil der Beklagte die Mitarbeitervertretung vor der Herabgruppierung nicht ordnungsgemäß gemäß §§ 35 Abs. 1, 33 MAVO beteiligt habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Beteiligung ordnungsgemäß erfolgt sei. Allein die Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung bei Ein- und Umgruppierung führe nicht zu deren Unwirksamkeit. Die Klägerin könne von dem Beklagten auch nicht aus anderen Gründen, etwa aus einer einzelvertraglichen Zusage, die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 15 verlangen. Soweit sich die Klägerin auf eine Erklärung des Pfarrers Kemmerling berufe, habe sie nicht dargetan, dass ihr der Pfarrer die bislang zugesagte Vergütung ungeachtet der eingruppierungsrechtlichen Vorgaben der KAVO habe zusagen wollen. Die Herabgruppierung sei auch nicht treuwidrig. Der Beklagte habe diese erst nach der dreijährigen Unterschreitung in Folge vornehmen können. Schließlich habe der Beklagte auch nicht gegen Informationspflichten mit der Folge der Treuwidrigkeit der Herabgruppierung verstoßen. Eine Informationspflicht folge weder aus der KAVO noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Aus dem klägerseits angeführten Schreiben vom 07.12.2018 ergebe sich insofern kein Anhaltspunkt. Die Klage sei auch mit dem Antrag zu 2. unbegründet. Die Klägerin könne die Zahlung der Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum ab dem 01.12.2023 bis zum 31.12.2024 nicht von dem Beklagten beanspruchen.
Gegen das der Klägerin am 09.07.2025 (Bl. 176 VorA) zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2025 -1 Ca 63/25 - hat die Klägerin am 08.08.2025 (Bl. 2 d. A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.10.2025 (Bl. 39 d. A.) mit bei dem erkennenden Gericht an diesem Tage eingegangener Berufungsschrift (Bl. 42 ff. d. A.) begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass eine Qualifizierungsmaßnahme des Beklagten im Sinne der Erläuterung Nr. 65 zur Reduzierung der maßgeblichen Platzzahl geführt habe. Die Ursache für die Verringerung der maximalen Kinderzahl von 70 (oder mehr) auf 63 habe in der Umwandlung von Plätzen (z.B. von Ü3-Plätzen mit geringerem Personalschlüssel in U3-Plätze mit höherem Personal- und Flächenbedarf) gelegen. Diese Umwandlung sei eine organisatorische Maßnahme des Beklagten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf U3-Betreuung gewesen und habe der Qualitätsverbesserung durch eine bessere Betreuungsrelation für jüngere Kinder gedient. Der Umzug und der Neubau der Kindertagesstätte seien insofern im Sinne der Sicherung und Erweiterung der Betreuungsmöglichkeiten darauf gerichtet gewesen, das Betreuungsangebot durch die erstmalige Betreuung von Kindern unter zwei Jahren (U3-Betreuung), die Schaffung von Schlafmöglichkeiten für Kleinkinder, das Angebot warmer Mittagsverpflegung für alle Kinder in einem einheitlichen Gebäude, die Erhöhung des Angebots von 45-Stunden-Verträgen sowie die Zusammenführung der zuvor auf zwei Standorte verteilten Gruppen in ein einheitliches Gebäude zu qualifizieren. Das Arbeitsgericht habe daher auch die Änderungen der Betriebserlaubnisse aus Mai 2018 sowie Juli 2020 nicht ausreichend gewürdigt. Die Betriebserlaubnisse seien bereits selbst Instrumente zur Qualitätssicherung und zum Schutz des Kindeswohls. Sie seien unmittelbare Folge der beklagtenseitigen Änderungen bei den Gruppenbildungen. Durch die zur Umsetzung der neuen Gruppenstruktur mit U3-Plätzen beantragten Betriebserlaubnisse mit nur noch 63 Plätzen habe der Beklagte die strukturellen Voraussetzungen geschaffen, die eine Belegung mit 70 Kindern faktisch unmöglich machten. Es sei daher auch unerheblich, dass in der Betriebserlaubnis aus Mai 20218 darauf verwiesen werde, dass eine Überschreitung der Gruppenstärke weder genehmigungs- noch mitteilungspflichtig sei und sowohl die Betriebserlaubnis aus Mai 2018 als auch die Betriebserlaubnis aus Juli 2020 die Möglichkeit zur Erweiterung der Anzahl der betreuten Kinder vorsehe. Entscheidend sei, dass wegen der wesentlich geänderten Betriebserlaubnisse sowie den Veränderungen in den Betreuungsmöglichkeiten und Betreuungsbedarfen von unter dreijährigen Kindern die Durchschnittsbelegung mit 70 Kindern nicht mehr erreicht werden könne. Das Arbeitsgericht habe daher zu Unrecht angenommen, dass die geänderten Betriebserlaubnisse und erweiterten Betreuungsangebote für 45-Stunden nicht zwangsläufig einer Belegung mit 70 Kindern entgegenständen.
Auch die Gruppenstärkeabsenkung aus August 2023 müsse entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts berücksichtigt werden, da es maßgeblich auf das Jahr 2022/2023 und damit auch noch auf die Umstände im August 2023 ankomme.
Schließlich könne es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht dahinstehen, ob der Beklagte die Mitarbeitervertretung vor der Herabgruppierung ordnungsgemäß beteiligt habe. Eine Herabgruppierung falle unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 MAVO, sodass die Zustimmung der Mitarbeitervertretung erforderlich gewesen sei. Diese sei jedoch nicht ausreichend beteiligt worden, was die Unwirksamkeit der Herabgruppierung zur Folge habe.
Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen, soweit das Arbeitsgericht den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung auf der Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage abgewiesen hatte. Sie hat die Klägerin des Weiteren darauf hingewiesen, dass mit dem in der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Antrag zu 1. der Leistungsantrag der ersten Instanz wiederholt werde. Das Arbeitsgericht hatte diesen Leistungsantrag allerdings als Eingruppierungsfeststellungsantrag ausgelegt, was in der Berufungsbegründung als zutreffend bewertet werde. Zudem ist von der Kammer angeführt worden, dass sowohl der Antrag zu 1. als auch der Antrag zu 2. die Vergütungsverpflichtung für den Zeitraum von Dezember 2023 bis einschließlich Dezember 2024 erfassen. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.03.2026 (Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung zurückgenommen, soweit sie diese auch auf den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf eine einzelvertragliche Zusage auf eine Vergütung nach der EG S 15 Ziff. 1, Stufe 6 KAVO unter Verweis auf eine Aussage des Pfarrers Kemmerling gestützt hatte. Sie hat im Übrigen ihre Berufung sowie ihre Klage zurückgenommen, soweit der Antrag zu 1. eine Vergütungspflicht auch für die Monate Dezember 2023 bis einschließlich Dezember 2024 enthalten hatte (vgl. Protokoll vom 24.03.2026, Bl. 115 d. A.).
Die Klägerin beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.07.2025 - 1 Ca 63/25 - abzuändern und
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung ab dem 01.01.2025 in die Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 1, Stufe 6 Teil B Ziffer 5 der Anlage 2 Entgeltordnung zur KAVO einzugruppieren;
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.627,98 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 330,57 € brutto jeweils ab dem 31.12.2023, dem 31.01.2024, dem 29.02.2024, dem 31.03.2024, dem 30.04.2024, dem 31.05.2024, dem 30.06.2024, dem 31.07.2024, dem 31.08.2024, dem 30.09.2024, dem 31.7.2024, dem 30.11.2024 und dem 31.12.2024 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.03.2026 ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, hat der Beklagte hierin eingewilligt (vgl. Protokoll vom 24.03.2026, Bl. 116 d. A.).
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass keine Maßnahme im Sinne der Ausnahmeregelung der Erläuterung Nr. 65 KAVO vorliege, die kausal zu einem Absinken der Durchschnittsbelegung geführt habe. Neubau, Umzug und Betriebserlaubnisse in den Jahren 2018 sowie 2020 hätten schon keine Maßnahme zur Reduzierung der Platzzahl, sondern im Gegenteil eine Maßnahme zur Sicherung und Erweiterung der Betreuungsmöglichkeiten dargestellt. Denn die im Einfamilienhaus untergebrachte Gruppe mit 20 Kindern hätte aus baulichen, brandschutzrechtlichen und konzeptionellen Gründen geschlossen werden müssen, sodass ohne den Neubau die Platzzahl auf 50 Kinder gesunken wäre. Jedenfalls habe keine Maßnahme kausal zu einem Absinken der Durchschnittsbelegung geführt. Zwar habe ein Wechsel von Gruppenform III zu Gruppenform I stattgefunden. In beiden Gruppen liege die Belegung bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden jedoch bei 20 Plätzen, sodass die Änderung der Gruppenform keine automatische Reduktion der Plätze bewirkt habe. Vor dem Umzug in den Neubau und der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren habe die Platzzahl insofern ebenfalls von den Betreuungszeiten abgehangen, sodass in den beiden im Neubau betreuten Gruppen keine 50 Kinder hätten betreut werden können. Der Schwellenwert von 70 Kindern sei daher auch schon in den Jahren vor der Umgestaltung der Gruppen tatsächlich nicht erreicht worden, obwohl die maßgebliche Betriebserlaubnis eine theoretische Höchstzahl von 70 Kindern ausgewiesen habe. Im Übrigen führte die Änderung der Gruppenform nicht zum Vorliegen des Ausnahmetatbestandes, weil die maßgebliche Schwelle von 64,75 Plätzen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, nach den Betriebserlaubnissen ohne weitere Genehmigung erreicht werden könne, wie auch die Belegungen seit 2018 bewiesen. Die Klägerin verkenne insofern auch den Regelungsgehalt der Betriebserlaubnisse. Dieser liege nicht darin, tarifliche Belegungsobergrenzen zu definieren.
Soweit die Klägerin auf die Aufnahme förderbedürftiger Kinder verweise, komme es auf die entsprechenden Maßnahmen ab August 2023 nicht an.
Zudem sei, selbst wenn zugunsten der Klägerin eine von ihm, dem Beklagten, zu verantwortende Maßnahme unterstellt werde, die Herabgruppierung wegen demographischer Handlungsnotwendigkeiten erforderlich gewesen. Denn der Gesetzgeber habe mit dem KiBiz einen Rechtsanspruch auf U3-Betreuung geschaffen. Zugleich habe sich die gesellschaftliche und familiäre Lebenswirklichkeit grundlegend gewandelt, sodass zunehmend Betreuungszeiten von 45 Wochenstunden nachgefragt würden. In Anbetracht dieser Umstände habe er, der Beklagte, daher keine freiwillige qualitative Angebotsoptimierung vorgenommen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahmegenehmigung falle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere das Protokoll der Verhandlung am 24.03.2026 (Bl. 114 ff. d. A.), Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.07.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2025 - 1 Ca 63/25 - am 08.08.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.10.2025 mit ihrer an diesem Tage bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungschrift vom 09.10.2025 form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) begründet. Die Berufung ist - soweit sie zuletzt Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - auch ordnungsgemäß begründet (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist zudem statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt.
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anträge der Klägerin sind zulässig, aber unbegründet.
1. Die Anträge der Klägerin sind zulässig.
a) Bei dem Feststellungsantrag zu 1. handelt es sich um einen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. st Rspr BAG, zB. BAG 26.02.2025 - 4 AZR 141/24 - Rn. 14; 16.12.2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 10; 13.11.2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 12).
Die Klägerin verfügt auch über das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Parteien steht nach einer erfolgten Herabgruppierung mit Wirkung ab Dezember 2023 die Eingruppierung der Klägerin in die EG S. 15, Ziff. 1, Stufe 6 KAVO und die dementsprechende Vergütung im Streit. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag zu 1. zuletzt die Feststellung der Vergütungspflicht des Beklagten entsprechend der vorstehenden Eingruppierung ab Januar 2025. Soweit sie ursprünglich die Feststellung zugleich für den Zeitraum von Dezember 2023 bis einschließlich Dezember 2024 begehrt hat, der Gegenstand des Leistungsantrags zu 2. ist, hat sie ihren Feststellungsantrag teilweise zurückgenommen und auf den Zeitraum ab Januar 2025 beschränkt. Danach bestehen hinsichtlich des Feststellungsinteresses der Klägerin keine Bedenken.
b) Auch für den Leistungsantrag zu 2. besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage folgt ohne weiteres aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Hierfür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, dass der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage seiner materiell-rechtlichen Begründetheit. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BAG 15.05.2012 - 7 AZR 785/10 - Rn. 17; 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 12 f. mwN). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend nicht. Ob die Klägerin die begehrte Vergütung verlangen kann, ist ausschließlich eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit ihres Antrags.
2. Die Anträge der Klägerin sind unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Monate Dezember 2023 bis einschließlich Dezember 2024 (Antrag zu 2.) sowie fortwährend seit Januar 2025 (Antrag zu 1.) Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 23 Abs. 1 iVm. § 20 Abs. 1 KAVO iVm. Anlage 2, Teil B, Abschnitt V, Entgeltgruppe 15 Ziff. 1, Stufe 6 zur KAVO zu leisten.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags vom 29.03.2010/15.04.2010 die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Anwendung.
b) Bei Anwendung der Regelungen zur Eingruppierung in der KAVO sowie der Anlage 2 zur KAVO (vgl. auszugsweise im Tatbestand) hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten, mit Wirkung seit Dezember 2023 und bis einschließlich Dezember 2024 sowie fortlaufend seit Januar 2025 entsprechend der EG S 15 Ziff. 1 KAVO vergütet zu werden.
aa) Nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAVO erhält die Klägerin ein monatliches Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist, und nach der für sie geltenden Stufe. Die Eingruppierung richtet sich nach § 20 Abs. 1 KAVO nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. Nach § 20 Abs. 2 KAVO ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
bb) Danach kann die Klägerin von dem Beklagten für den Zeitraum seit Dezember 2023 kein monatliches Tabellenentgelt entsprechend der EG S 15 Ziff. 1 KAVO verlangen.
(1) Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht daraus, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen der EG S 15 Ziff. 1 KAVO erfüllte bzw. erfüllt. Die Klägerin war zwar unstreitig seit Dezember 2023 und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer als Leiterin einer Kindertagesstätte bei dem Beklagten tätig. Die Durchschnittsbelegung belief sich in der von ihr geleiteten Kindertagesstätte jedoch nicht auf mindestens 70 Plätze. Nach der Erläuterung Nr. 65 zur EG S 15 Ziff. 1 KAVO (im Folgenden: Erläuterung Nr. 65), dort Satz 1, ist der Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kindergartenjahr grundsätzlich die Zahl der im vorangegangenen Kindergartenjahr vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Als Kindergartenjahr gilt dabei nach Satz 2 der Erläuterung Nr. 65 der Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres, soweit nicht nach den landesrechtlichen Bestimmungen ein anderer Zeitraum für das Kindergartenjahr als maßgeblich bestimmt ist. Hiernach kam es auf die Kindergartenjahre ab 2022/2023 an. In diesen beliefen sich die durchschnittlichen Belegungen der von der Klägerin geleiteten Kindertagesstätte jedoch auf weniger als mindestens 70 Plätze, nämlich in 2022/2023 auf 57,5 Plätze, in 2023/2024 auf 48 sowie in 2024/2025 auf 63 Plätze. Das Kindergartenjahr 2025/2026 war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht beendet.
(2) Ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung entsprechend der EG S 15 Ziff. 1 KAVO ergibt sich auch nicht aus der Unwirksamkeit der durch den Beklagten mit Wirkung zu Dezember 2023 vorgenommenen Herabgruppierung.
(a) Der Beklagte durfte die Klägerin auf der Grundlage der Erläuterung Nr. 65 von der seit August 2015 bestandenen Eingruppierung in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO mit Wirkung zu Dezember 2023 in die EG S 13 Ziff. 1 KAVO herabgruppieren. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet.
(aa) Die Voraussetzungen für eine Herabgruppierung nach der Erläuterung Nr. 65, Sätze 4 und 5, lagen vor.
Nach diesen Sätzen führt eine Unterschreitung der maßgeblichen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v.H. nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Dies war vorliegend der Fall.
Die maßgeblichen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze beliefen sich infolge der Eingruppierung der Klägerin seit August 2015 in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO auf 70. Diese 70 Plätze wurden um 7,5 v.H., also auf weniger als 64,75 gleichzeitig belegbare Plätze, und dies drei Jahre hintereinander unterschritten. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegungen waren dabei in Anwendung von Satz 1 der Erläuterung Nr. 65 die der Herabgruppierung zu Dezember 2023 vorangegangenen drei Kindergartenjahre zugrunde zu legen, also die Kindergartenjahre 2022/2023, 2021/2022 sowie 2020/2021. In diesen beliefen sich die Durchschnittsbelegungen aber unstreitig auf 64,16 Plätze im Kindergartenjahr 2020/2021, 62 Plätze im Kindergartenjahr 2021/2022 sowie 57,5 Plätze im Kindergartenjahr 2022/2023 bzw. nach der Sonderregelung für das Kindergartenjahr 2022/2023 nach der Ergänzung zur Erläuterung Nr. 65 nochmals nach der Zahl der im Kindergartenjahr 2021/2022 belegbaren Plätze auf 62. Die für die Eingruppierung in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO maßgebliche Durchschnittsbelegung von 70 Plätzen wurde hiernach drei Jahre hintereinander um mehr als 7,5 v.H. unterschritten. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
(bb) Es war auch keine unschädliche Unterschreitung nach der Maßgabe von Satz 6 der Erläuterung Nr. 65 gegeben, nach der die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze nicht zu einer Herabgruppierung führt, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt wurden.
Die Voraussetzungen für eine nicht erfolgende Herabgruppierung aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Klägerin hat zwar im arbeitsgerichtlichen Verfahren angeführt, von August 2020 bis Juli 2021 sowie von August 2021 bis Juli 2024 sei ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut worden. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass statt der regulären 63 nur 61 Kinder betreut würden, wenn ein Kind mit Förderbedarf zu berücksichtigen sei. Es ist jedoch nach dem Vorbringen der Parteien nicht erkennbar, dass im hier relevanten Zeitraum bis einschließlich Juli 2023 aufgrund der Aufnahme und Betreuung dieses Kindes im Sinne der landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt wurden, zumal die klägerseits angeführte Absenkung auf 61 Plätze insbesondere im Kindergartenjahr 2020/2021 mit einer durchschnittlichen Belegung von 64,16 Plätzen erheblich überschritten wurde.
Der Beklagte senkte in den Kindergartenjahren 2023/2024 sowie 2024/2025 zwar unstreitig die Gesamtgruppenstärke ab, weil er eine Zusatzkraft zur Betreuung aufgenommener Kinder mit besonderem Förderbedarf nicht finden konnte. Auf diesen Umstand kommt es wegen der zu Dezember 2023 vorgenommenen Herabgruppierung und der insoweit nach Satz 1 der Erläuterung Nr. 65 maßgeblichen Kindergartenjahre 2020/2021, 2021/2022 sowie 2022/2023 aber nicht an.
Soweit der Beklagte im Jahr 2018 Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen wegen der Schaffung von Kindertagesplätzen für Kinder unter drei Jahren erhielt, stand dies nicht im Zusammenhang mit der Feststellung von Betreuungsanforderungen für bestimmte Kinder mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf.
(cc) Ebenso lag keine unschädliche Unterschreitung in Anwendung von Satz 7 der Erläuterung Nr. 65 vor, nach der „eine Unterschreitung aufgrund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen)“ ebenfalls nicht zur Herabgruppierung führt.
Die Kammer kann dahinstehen lassen, wie der Begriff der Maßnahme iSv. Satz 7 Erläuterung Nr. 65 bei Anwendung der bei der Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen maßgeblichen Grundsätze zur Gesetzes- und Tarifvertragsauslegung (vgl. hierzu BAG 01.08.2024 - 6 AZR 183/23 - Rn. 25 mwN) zu definieren wäre (vgl. BAG 16.04.2014 - 4 AZR 745/13 - Rn. 12, Rn. 21 zu „von Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen)“ iSv. Protokollerklärung Nr. 9 zu Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V/VKA: eine auf eine Änderung des bestehenden Zustands abzielende und von dem Arbeitgeber initiierte Maßnahme; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13.09.2023 - 7 Sa 3/23 - Rn. 104 zu „vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen)“ iSv. Anmerkung Nr. 9 zu Entgeltgruppe S 15 des Anhangs B der Anlage 33 AVR: ein vorangehendes oder vorangegangenes Tun bzw. eine Regelung des Arbeitgebers; vgl. LAG München 18.06.2013 - 6 Sa 99/13 - Rn. 53 zu „auf Grund von Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen)“ iSv. Protokollerklärung Nr. 9 Ziff. 3 zu Entgeltgruppe S 15 TVöD-SE: eine Handlung oder Regelung, die etwas Bestimmtes bewirken soll) und worin eine Maßnahme des Beklagten gelegen haben könnte.
(aaa) Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass im Neubau sowie Umzug im Jahr 2018 in das neue Kindertagesstättengebäude, im hierdurch möglichen warmen Mittagessen für alle betreuten Kinder, in der Herbeiführung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Kindertagesstätte in einem Gebäude, in der Betreuung mit geschaffenen Schlafmöglichkeiten nunmehr auch von Kindern unter drei Jahren, in der Betreuung der Kinder verteilt auf zwei Gruppen der Gruppenform I nach KiBiz (eine Gruppe I b KiBiz sowie eine Gruppe I c KiBiz) sowie eine Gruppe der Gruppeform III nach KiBiz (in einer gemischten Gruppe III b/c KiBiz) sowie der in diesem Zusammenhang eingeholten Betriebserlaubnisse vom 14.05.2018 sowie 21.07.2020 jeweils einzeln oder jedenfalls in der Gesamtschau vom Beklagten verantwortete Maßnahmen iSv. Satz 7 der Erläuterung Nr. 65 zu sehen wären, beruhten die Unterschreitungen der Durchschnittsbelegung von 70 Plätzen in den maßgeblichen Kindergartenjahren 2020/2021, 2021/2022 sowie 2022/2023 nicht auf diesen Maßnahmen. Dies ergibt sich nach der Ansicht der Kammer insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:
Bereits in den Kindergartenjahren vor den in Rede stehenden Veränderungen im Kalenderjahr 2018 insbesondere durch den Umzug in die neue Kindertagesstätte und die neuen Gruppenformen sowie die hierfür geänderten Betriebserlaubnisse lag die durchschnittliche Belegung in der von der Klägerin geleiteten Kindertagesstätte seit dem Kindergartenjahr 2011/2012 mit Ausnahme der Kindergartenjahre 2013/2014 (71,33) sowie 2016/2017 (70,0) unterhalb von 70. Vor allem auch in den drei Kindergartenjahren vor den Veränderungen im Jahr 2018 belief sich die durchschnittliche Belegungszahl auf unterhalb von 70, nämlich 68,11 Plätze (2015/2016: 68,83; 2016/2017: 70: 2017/2018: 65,5). Danach ist nicht ersichtlich, dass allein die Veränderungen im Kalenderjahr 2018 zum Unterschreiten der erforderlichen Durchschnittsbelegung von 70 Plätzen führten (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 13.09.2023 - 7 Sa 3/23 - Rn. 106, 107 zur fehlenden Kausalität bei schon zuvor geringeren Belegungszahlen).
Die Veränderungen im Jahr 2018 bewirkten auch nicht, dass nunmehr keine durchschnittlichen Belegungen mehr zu erzielen waren, die in Anwendung von Satz 5 der Erläuterung Nr. 65 vor einer Herabgruppierung geschützt hätten. Ob Satz 7 der Erläuterung Nr. 65 grundsätzlich auf Satz 5 der Erläuterung Nr. 65 anzuwenden ist, kann daher dahinstehen. Die Betriebserlaubnis vom 14.03.2011 wies zwar für die Zeit ab dem 01.08.2010 eine Platzzahl von 70 Kindern im Altern von über drei Jahren aus, während die Betriebserlaubnisse vom 14.05.2018 sowie vom 21.07.2020 eine Platzzahl von 63 Kindern vorsahen. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass es dem Beklagten genehmigungsfrei möglich war, weitere zwei Kinder je Gruppe und damit insgesamt 69 Kinder aufzunehmen. Mit Genehmigung hätten zudem weitere Kinder aufgenommen werden können. Es bestand daher auf der Grundlage der Betriebserlaubnisse aus Mai 2018 sowie Juli 2020 die rechtliche Möglichkeit, 64,75 Kinder oder mehr aufzunehmen, sodass eine Herabgruppierung nach Satz 5 Erläuterung Nr. 65 ausgeschlossen gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit ist in den Kindergartenjahren 2018/2019 mit 65,08 Plätzen, 2019/2020 mit 66,5 Plätzen sowie 2020/2021 mit 64,16 Plätzen auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden, wodurch der Wert nach Satz 5 der Erläuterung Nr. 65 von 64,75 Plätzen in den Kindergartenjahren 2018/2019 sowie 2019/2020 überschritten wurde. Anhaltspunkte, dass der Beklagte die Entscheidung getroffen hätte, zukünftig nicht mehr Kinder oberhalb der sich aus der Betriebserlaubnis ergebenden Platzzahl von 63 aufzunehmen, sind aus dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich. Hiernach haben die geänderten Betriebserlaubnisse aus den Jahren 2018 sowie 2020 nicht zum Unterschreiten des Wertes von 7,5 v.H. nach Satz 5 der Erläuterung Nr. 65 geführt.
Ebenso verhält es sich mit den geänderten Gruppenformen und der Aufnahme von Kindern ab zwei Jahren. Nach dem Umzug in den Neubau werden in drei Gruppen Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren betreut. Es gibt zwei Gruppen für Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung (Gruppenform I b KiBiz sowie Gruppenform I c KiBiz, die zur Finanzierung im Regelfall mit 20 Kindern gerechnet werden) und eine Gruppe für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (Misch-Gruppenform zwischen III b KiBiz mit 35 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit und zur Finanzierung gerechnet im Regelfall mit 25 Kindern sowie III c KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit und in der Regel zur Finanzierung gerechnet mit 20 Kindern). Dabei werden in der Gruppe der Mischform zwischen III b und III c KiBiz im Durchschnitt zwischen 22 und 23 Kindern betreut. In den drei Gruppen werden danach grundsätzlich rechnerisch 63 Kinder betreut. Vor dem Hintergrund, dass unstreitig in jede Gruppe weitere zwei Kinder genehmigungsfrei aufgenommen werden dürfen und es auch tatsächlich in den Kindergartenjahren 2018/2019, 2019/2020 sowie 2020/2021 zu entsprechenden Platzbelegungen oberhalb von 63 gekommen ist, kann jedoch nicht ersehen werden, dass die geänderten Gruppenformen sowie die Aufnahme zugleich von Kindern ab zwei Jahren dazu geführt haben, dass der Wert von 7,5 v.H. nach Satz 5 der Erläuterung Nr. 65 unterschritten worden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in den beiden Gebäuden der Kindertagesstätte vor dem Umzug in den Neubau zwar drei Gruppen mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren in der Gruppenform III KiBiz betreut wurden. Im Hauptgebäude konnten jeweils 20 bis 25 Kinder in den Gruppen unterbracht werden, während im Nebengebäude 20 Kinder Betreuung erhielten. Hierdurch konnten bis zu 70 Kinder betreut werden (25 + 25 + 20). Eine Betreuung von 70 Kindern konnte aber nur stattfinden, wenn keine 45-Wochenstunden-Betreuungen durch die Eltern in Anspruch genommen wurden. Anderenfalls konnten die Zahlen der zu betreuenden Kinder auch in den Gruppen des Hauptgebäudes rechnerisch auf 20 und damit in der Gesamtsumme auf 60 Kinder (20 + 20 + 20) absinken. Zwischen den Parteien ist indes unstreitig, dass die Nachfrage von Eltern nach 45-Wochenstunden-Betreuung aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen bereits in der Zeit vor dem Umzug in den Neubau und auch im Folgenden hoch war bzw. gestiegen ist. Konnte aber eine Belegung vor dem Umzug in die neue Kindertagesstätte mit bis zu 70 Kindern nur erfolgen, wenn keine 45-Wochenstunden-Betreuungen durch Eltern in Anspruch genommen wurden, ist anzunehmen, dass die durchschnittlichen Platzzahlen auch bei einem Verbleib in den bisherigen Gebäuden unter Beibehaltung der Gruppen in der Form III KiBiz unterhalb von durchschnittlich 70 Plätzen und längerfristig unterhalb von 64,75 Plätzen gelegen hätten. Denn die Eltern hätten ungeachtet der Strukturen bei dem Beklagten nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zunehmend 45-Wochenstunden-Verträge abgerufen. Soweit die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren angeführt hat, eine Belegung der neuen Gruppen mit 70 Kindern werde nicht als pädagogisch sinn- und wertvoll erachtet, und mit ihrer Berufungsbegründung auf ein erhöhtes Angebot von 45-Wochenstunden-Verträgen verweist, zeigt sie nicht auf, dass und wenn auf welche Art und Weise der Beklagte darauf hingewirkt habe bzw. hinwirke, dass - anders als noch in den Kindergartenjahren 2018/2019 sowie 2019/2020 - die Kindertagesstätte nicht mit 64,75 Kindern oder mehr Kindern belegt sei.
Hinsichtlich des Umzugs der Kindertagesstätte in einen Neubau, des hierdurch geschaffenen einheitlichen Erscheinungsbildes der bislang auf zwei getrennte Gebäude aufgeteilten Kindertagesstätte sowie der Ermöglichung eines warmen Mittagessens nunmehr für alle drei statt bislang für zwei Gruppen ist nach dem Vorbringen der Klägerin sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ersichtlich, wie dies zu einer Reduktion der durchschnittlichen Belegungszahlen geführt haben soll. Vielmehr erscheinen diese Umstände als geeignet, das Interesse von Eltern an der Kindertagesstätte zu erhöhen. Dies gilt gleichermaßen für das Angebot, auch Kinder unter drei Jahren mit Schlafmöglichkeiten zu betreuen.
Unter Berücksichtigung vorstehender Gesichtspunkte vermochte die Klägerin auch mit ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht durchzudringen, das Arbeitsgericht habe die Änderungen der Betriebserlaubnisse aus Mai 2018 sowie Juli 2020 nicht ausreichend gewürdigt und der Beklagte habe mit diesen zur Umsetzung der neuen Gruppenstruktur mit umgewandelten Plätzen für Kinder auch unter drei Jahren die strukturellen Voraussetzungen geschaffen, die Belegung mit 70 Kindern faktisch unmöglich zu machen. Denn, wie ausgeführt, lagen schon in den Kindergartenjahren vor den Veränderungen im Jahr 2018 und damit vor den geänderten Betriebserlaubnissen die durchschnittlichen Platzbelegungen in der von der Klägerin geleiteten Kindertagesstätte wiederholt unterhalb von 70 Plätzen. Die anhaltende Nachfrage von Eltern nach 45-Wochenstunden-Betreuungen hätte auch weiterhin zu einem Unterschreiten von 70 Plätzen geführt, wenn die Kindertagesstätte bei gleichbleibenden Gruppenformen einerseits mit zwei Gruppen im Hauptgebäude und andererseits mit einer Gruppe im Nebengebäude - dessen unveränderte Nutzung trotz der Ausführungen des Beklagten zu baulichen und brandschutzrechtlichen Mängeln unterstellt - verblieben wäre. Der Beklagte hat aber insbesondere, worauf das Arbeitsgericht bei seiner Urteilsbegründung ebenfalls abgestellt und insofern nicht eine ausreichende Würdigung der Betriebserlaubnisse versäumt hat, nach dem Umzug in den Neubau auf der Grundlage der neuen Betriebserlaubnisse und der geänderten Gruppenformen mit betreuten Kindern ab zwei Jahren mehr als die in den Betriebserlaubnissen angeführten 63 Kinder und vor allem mehr als die für eine Herabgruppierung nach Satz 5 der Erläuterung Nr. 65 maßgeblichen 64,75 Kinder zur Betreuung angenommen. Es ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände dies in den für die streitgegenständliche Herabgruppierung maßgeblichen Kindergartenjahren nicht mehr erfolgt ist. Nach alledem fehlt es aber an der erforderlichen Kausalität der Veränderungen im Jahr 2018 für die vorliegend relevanten Platzzahlen in den Kindergartenjahren 2020/2021, 2021/2022 sowie 2022/2023.
(bbb) Auf die unstreitig in den Kindergartenjahren 2023/2024 sowie 2024/2025 durch den Beklagten vorgenommene Absenkung der Gesamtgruppenstärke, weil eine Zusatzkraft zur Betreuung aufgenommener Kinder mit besonderem Förderbedarf nicht gefunden werden konnte, kommt es wegen der zu Dezember 2023 vorgenommenen Herabgruppierung und der insoweit nach Satz 1 der Erläuterung Nr. 65 maßgeblichen Kindergartenjahre 2020/2021, 2021/2022 sowie 2022/2023 nicht an.
(dd) Die Klägerin vermag der Herabgruppierung durch den Beklagten auf der Grundlage der Erläuterung Nr. 65 nicht entgegenzuhalten, dass mit der Aufnahme von Kindern im Alter unter drei Jahren bei gleichbleibendem Personal ein erhöhter Betreuungsaufwand verbunden sei, und sie als Leiterin vermehrt Aufgaben im Bereich der Elternberatung, der Konzept-Weiterentwicklung, der Verwaltungstätigkeiten sowie der Personalführung und -entwicklung zu bewältigen habe.
Nach dem Wortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung zieht die Erläuterung Nr. 65 für das jeweilige Kindergartenjahr grundsätzlich die Zahl der im vorangegangenen Kindergartenjahr vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze heran, wobei als Kindergartenjahr der Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres gilt. Mit der pauschalierten Betrachtungsweise wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden (vgl. BAG 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25 f. zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA iVm. der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst).
Diese typisierende Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgeblichen durchschnittlichen Belegungszahlen noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen, die Qualifikation der Leiterin, die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen, etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern, nennt die Norm nicht (vgl. BAG 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 - Rn. 16 f. zur Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA; BAG 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25 f. zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA iVm. der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst).
Auf andere Umstände als die durchschnittlichen Belegungszahlen, insbesondere auf eine besondere Belastung der Klägerin wegen der seit dem Jahr 2018 auch zu betreuenden Kinder unter drei Jahren, kommt es hiernach bei der in Streit stehenden Eingruppierung in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO nicht an.
(b) Dem Beklagten war es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB; vgl. BAG 12.06.2024 - 7 AZR 141/23 - Rn. 58 zum § 242 BGB unterfallenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens bei Entstehung eines Vertrauenstatbestands oder besonderen Umständen; BAG 13.12.2023 - 4 AZR 322/22 - Rn. 13 ff. zu § 242 BGB bei einer korrigierenden Rückgruppierung; BAG 21.03.2024 - 2 AZR 95/23 - Rn. 34 ff. zur Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung iSv. § 242 BGB) verwehrt, die Klägerin mit Wirkung zu Dezember 2023 herabzugruppieren. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Hiergegen richtet sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht.
Im Hinblick auf Satz 5 der Erläuterung Nr. 65, nach der eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v.H. erst dann zur Herabgruppierung führt, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird, war es dem Beklagten nicht möglich, die Herabgruppierung frühzeitiger vorzunehmen. Denn die maßgeblichen drei Jahre hintereinander waren erst nach Ablauf der Kindergartenjahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 gegeben. Schon aus diesem Grund geht der Vorwurf der Klägerin ins Leere, der Beklagte habe die Herabgruppierung treuwidrig erst im Jahr 2023 vorgenommen, obwohl ihm die Durchschnittsbelegung von weniger als 64,75 Plätze schon seit dem Jahr 2020 bekannt gewesen sei. Das Zuwarten des Beklagten nach Ablauf des Kindergartenjahres 2022/2023 am 31.07.2023 bis zu seinem Schreiben vom 02.05.2024 war ebenfalls nicht treuwidrig, zumal hierdurch eine Rückgruppierung unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist „erst“ mit Wirkung zu Dezember 2023 vorgenommen wurde und der Klägerin insofern die Vergütung nach der EG S 15 Ziff. 1, Stufe 6 KAVO bis einschließlich November 2023 gezahlt wurde.
Der Beklagte hat die Herabgruppierung auch nicht unter Verstoß gegen Informationspflichten bzw. im Übrigen treuwidrig gegenüber der Klägerin vorgenommen. Die Klägerin legt nicht dar, welche Informationspflichten der Beklagte verletzt haben soll. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung finden die KAVO nebst Anlagen mit den entsprechenden Regelungen zur Eingruppierung und damit auch zu Höher- sowie Herabgruppierungen Anwendung. Dies war für die Klägerin anhand ihres Arbeitsvertrags erkennbar und ihr überdies ausweislich ihres Höhergruppierungsantrags vom 07.06.2016 zwecks Eingruppierung in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO bekannt. Aufgrund welcher Umstände dem Beklagten eine gesonderte Informationspflicht über die sich aus der Erläuterung Nr. 65 zu EG S 15 Ziff. 1 KAVO ergebende Herabgruppierungsmöglichkeit zugefallen sein soll, zeigt die Klägerin indes nicht auf. Das von der Klägerin angeführte Schreiben des Beklagten vom 07.12.2018 mit dem „Betreff: Information zur neuen Entgeltordnung“ diente der Information der Mitarbeiter über die zum 01.01.2019 geänderte KAVO. Es ist von der Klägerin weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich, inwieweit dieses Schreiben Informationspflichten in Bezug auf eine eventuelle Herabgruppierung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach der KAVO begründet haben soll.
Die Klägerin führt auch nicht aus, aufgrund welcher Umstände sie auf den Fortbestand der auf ihren Antrag im Jahr 2015 hin erfolgten Höhergruppierung in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO vertraut habe. Soweit sie sich auf eine Aussage des Pfarrers Kemmerling bei der Änderung ihrer Entgeltgruppe im Jahr 2018 beruft, ist ihr von dem Beklagten bestrittener Vortrag nicht hinreichend substantiiert und daher ungeeignet, einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer Eingruppierung in die EG S 15 Ziff. 1 KAVO zu begründen.
(c) Die Herabgruppierung war entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen einer etwaigen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts unwirksam.
Das Mitbestimmungsrecht besteht bei Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen, soweit sie auf der Grundlage einer unveränderten Tätigkeit erfolgen, nur in Form eines Mitbeurteilungsrechts der Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers. Ein nach den vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann nicht durch eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts begründet werden (st Rspr BAG, vgl. BAG 13.12.2023 - 4 AZR 322/22 - Rn. 39 zu PersVG; 01.06.2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 28 zu PersVG; 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 46 zu PersVG; 14.01.2004 - 4 AZR 10/03 - Rn. 52 ff., juris, zu MVG, grundlegend BAG 06.08.1997 - 4 AZR 195/96 - Rn. 79, juris, zu MAVO).
Hiernach hat eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Mitarbeitervertretung durch den Beklagten bei der Herabgruppierung der Klägerin mit Wirkung zu Dezember 2023 keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Denn nach den für die Herabgruppierung maßgeblichen Vorschriften der Erläuterung Nr. 65 bestand kein Ermessens- und/oder Gestaltungsspielraum des Beklagten. Es ging daher lediglich um eine Mitbeurteilung der Rechtslage anhand der KAVO und der maßgeblichen Vorschriften in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt V, EG S 15 nebst Erläuterung Nr. 65 zur KAVO (vgl. auch LAG Düsseldorf 23.10.2018 - 3 Sa 327/18 - Rn. 42 zu § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW). Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zur Unwirksamkeit der Herabgruppierung und dementsprechend zum Fortbestand des Vergütungsanspruchs der Klägerin nach der EG S 15 Ziff. 1, Stufe 6 KAVO führte. Ob die Mitarbeitervertretung hinreichend angehört wurde, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 516 Abs. 3, § 525, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer teilweise zurückgenommenen und im Übrigen ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.