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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 26.03.2026 – 6 SLa 496/25

6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0326.6SLA496.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer korrigierenden Rückgruppierung der Klägerin als angestellte Lehrkraft von der Entgeltgruppe 12 in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i.V.m. der Anlage Entgeltordnung für Lehrkräfte (Anlage TV EntgO-L).

Dabei streiten die Parteien insbesondere um die Frage, ob sich die Klägerin - als sogenannte „Nichterfüllerin“ - auf eine individuelle arbeitsvertragliche Zusage einer bestimmten Entgeltgruppe (EG 12) berufen kann. Für den Fall, dass dies nicht anzunehmen ist, streiten die Parteien weiter um die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der tatsächlichen Eingruppierung geltend machen kann, sie habe eine abgeschlossene „wissenschaftliche Hochschulbildung“ im Sinne der Nr. 2.2 der Anlage zur EntgO-L und der dazu gehörenden Protokollnotiz Nr. 7, obwohl der von ihr abgeschlossene Diplomstudiengang an der Sporthochschule K nicht mehr als sechs Semester an ausschließlicher Studienzeit vorsieht. Und schließlich streiten die Parteien für den Fall, dass auch diese zweite Frage mit einem „Nein“ beantwortet werden muss, um die Frage, ob im hier besonderen Fall ein Vertrauensschutz in Betracht kommt.

Die Klägerin studierte ab dem 20.10.1993 zunächst für vier Semester Sport an der Technischen Universität M. An der Technischen Universität M betrug die Regelstudienzeit für den Studiengang Sport gemäß § 23 Abs. 1 der Diplom-Prüfungsordnung vom 10.02.1986 (K2, Bl. 9 ff. d.A.) acht Semester. Sodann wechselte die Klägerin zur Deutschen Sporthochschule in K und studierte dort weitere vier Semester im Studiengang Sportwissenschaft bis zum 30.09.2000. Nach § 4 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung vom 17.12.1985 (Anlage K3, Bl. 27 ff. d.A.) beträgt die Regelstudienzeit für diesen Studiengang sieben Semester einschließlich der Diplomprüfung. Teil der Diplomprüfung ist die Diplomarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Monate nach Ausgabe des Themas beträgt, § 21 Abs. 2 S. 2 der Diplomordnung. Nach erfolgreichem Studium erhält die Kandidatin gemäß § 29 der Diplomordnung ein Diplom mit dem akademischen Grad einer Diplom-Sportlehrerin. Die Klägerin bestand an der Deutschen Sporthochschule in K die Diplomprüfung. Ihr wurde am 18.10.2001 der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ (Anlage K4, Bl. 38 d.A.) verliehen. Vom 02.09.2009 bis 01.09.2010 nahm die Klägerin an der pädagogischen Einführung in den Schuldienst teil. Im Rahmen von jeweils fünf Wochenstunden wurde sie in die schulische Arbeit in den Fächern Englisch und Sport sowie in überfachlich pädagogische Handlungsfelder des Lehrerhandelns eingeführt.

Die Klägerin wird seit dem 11.08.2008 bei dem beklagten Land als angestellte Lehrkraft in Vollzeit für Sport und Englisch beschäftigt. Sie wurde zunächst am T-E-Berufskollegen des Kreises Eu eingesetzt. Seit 2022 wird die Klägerin an der Gesamtschule R in K beschäftigt.

Die von der Klägerin im Rahmen des Diplomstudienganges an der Deutschen Sporthochschule erbrachten Prüfungsleistungen wurden durch die Bezirksregierung D am 26.01.2009 unter Bezugnahme auf das Lehrerausbildungsgesetz vom 02.07.2002 als Prüfungsleistung in dem Fach Sport im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs anerkannt (Bl. 123 der arbeitsgerichtlichen Akte). Die Klägerin wurde im Rahmen ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe EG 11 eingruppiert. Mit Antrag vom 13.05.2009, also vier Monate, nachdem die Bezirksregierung ihr Diplom als „Erste Staatsprüfung“ anerkannt hatte, bat die Klägerin die Bezirksregierung um Überprüfung ihrer Eingruppierung mit den Worten:

„ich bitte Sie, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 auf Grund meines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums (siehe Anlage) mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern zu überprüfen.“

Daraufhin und auf Basis des Zusatzvertrages vom 26.05.2009 (Bl. 40 der arbeitsgerichtlichen Akte) wurde die Klägerin rückwirkend ab dem 13.12.2008 nach der Entgeltgruppe 12 vergütet. In dem Vertrag heißt es (Unterstreichungen und Fettdruck nur hier):

„§ 1

Der Arbeitsvertrag vom 16.08.2008 wird wie folgt geändert:

Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006 richtet sich nach dem Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B/ Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Überhangsrechts (TV-Ü Länder).

Der Angestellte wird rückwirkend zum 13.12.2008 in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert.

§ 2

Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages und evtl. später abgeschlossener Verträge bleiben unverändert.“

Im weiteren Vertrag vom 31.07.2009/06.08.2009 (vorgelegt von der Klägerin in Kopie als Anlage, Bl. 116 ff. d.A.) heißt es auszugsweise (Unterstreichungen nur hier):

§ 1

Frau A B wird mit Wirkung vom 05.08.2009, frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme, zunächst am T-E-Berufskolleg des Kreises Eu in Eu als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl (nach der Verwaltungsvorschrift (W) zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz - in der jeweils gültigen Fassung -) eingestellt.

(…)

Frau A B wird in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung während der Weiterqualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Pädagogischen Einführung in den Schuldienst (…) bis längstens zum 28.08.2010 als Zeitangestellte beschäftigt. In der Zeit vom 02.09.2009 bis 28.08.2010 fand die praktisch pädagogische Einführung am Studienseminar in A statt.

(…)

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006, den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Die Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Anwendung von Ziffer 6.5 i.V.m Ziffer 4.3 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53) - in der jeweils geltenden Fassung -, sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B/ Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü Länder).

Gemäß § 17 Abs. 3 TV-Ü Länder sind alle zwischen dem 01. November 2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“

Im Folgevertrag vom 05.08.2010 (Bl. 41 ff d.A.) heißt es auszugsweise (Unterstreichungen nur hier):

„§ 1

Frau A B wird mit Wirkung vom 29.08.2010, frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme an der/dem T-E-Berufskolleg des Kreises Eu (…) als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl (…) eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006, den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitsgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

(…)

§ 4

Die Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Anwendung von Ziffer 6.5 i.V.m. Ziffer 4.3 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53), sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-1- und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-13 Länder).

Gemäß § 17 Abs. 3 TV-Ü Länder sind alle zwischen dem 01. 11.2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“

Der im ersten oben zitierten Vertrag vom 26.05.2009 genannte Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) „in der jeweils geltenden Fassung“ wurde mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.06.2015 - 214-1.14.42955 - (ABl. NRW. 07/08/15 S. 366) zum 01.08.2015 aufgehoben. Zur Begründung heißt es in diesem aufhebenden Runderlass:

Im Rahmen der Tarifverhandlungen zur Tarifrunde 2015 wurde zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem dbb beamtenbund und tarifunion ein Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vereinbart. Dieser zum 01.08.2015 in Kraft tretende Tarifvertrag ersetzt die Arbeitgeberregelungen zur Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs.

Der aufgehobene und im Vertrag der Parteien in Bezug genommene Runderlass BASS 21-21 Nr. 52 war allerdings der sogenannte „Erfüllererlass“, betraf also Lehrerinnen mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis, der unstreitig auf die Klägerin schon mangels eines abgeleisteten Referendariats und mangels eines Abschlusses in einem zweiten Studienfach keine Anwendung finden kann. Auch der auf die Klägerin persönlich anwendbare sogenannte „Nichterfüllererlass“ BASS 21-21 Nr. 53 wurde mit dem gleichen Runderlass vom 18.06.2015 mit gleicher Begründung aufgehoben. In dem besagten aufgehobenen Runderlass BASS 21-21 Nr. 53 hieß es damals auszugsweise wörtlich (Unterstreichungen nur hier):

Auf der Basis der nach BAT vorgenommenen Eingruppierung wird bis zum Inkrafttreten einer tariflich vereinbarten Entgeltordnung für Lehrkräfte die Zuordnung zur entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L für Neueingestellte nach Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder wie nachstehend vorgenommen:

Die Eingruppierungen sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder insoweit vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.

1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

[…]

2. Lehrer an Realschulen

[…]

3. Lehrer an Förderschulen

[…]

4. Lehrer an Gymnasien

4.1 Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule […], die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterreichten in mindestens zwei Fächern haben […] EG 13

4.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule […] zwei Fächern haben und die überwiegend in einem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichten […] EG 12

4.3 Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach Unterricht erteilen […] EG 12

4.4 Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 oder 4.3 mit abgeschlossenem fachspezifischem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen […] EG 11

5. Lehrer an Gesamtschulen

5.1 Lehrer, die überwiegend in der Sekundarstufe II unterrichten werden wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert.

5.2 Lehrer, die überwiegend in der Sekundarstufe I unterrichten, werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert

[max. EG 11]

[…]

8. Gemeinsame Bestimmungen

8.1 Für die Auslegung des Begriffs „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage I a zum BAT. Abweichend hiervon gilt die erste Staatsprüfung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt, für das eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern vorgeschrieben ist, ebenfalls als Nachweis des abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule. […]

Der Absatz 3 der hier in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage I a zum BAT lautete (Unterstreichung nur hier):

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.

Die Parteien sind beiderseits tarifgebundenen. Die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte richtet sich inzwischen nach der Anlage TV EntgO-L. Darin heißt es auszugsweise in Abschnitt 2 (Unterstreichung und Fettdruck sowie Information in eckigen Klammern nur hier):

„1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

[…]

2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.

[…]

2.1 (1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat,

[…]

2.2 1 Die Lehrkraft, die

a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder

b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss

abgeschlossen hat, und

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,

ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.

2 Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie

a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und

b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;

das Lehramtsstudium ist nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht.

3 Es entspricht

Der Besoldungsgruppe

die Entgeltgruppe

A 12, 12a

10**)

A 13

12 [von der Klägerin als richtig erachtet]

**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 12)

3. 1 Die Lehrkraft, die

a) eine Hochschulbildung oder

b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss

abgeschlossen hat, und

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,

ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.

2 3 Es entspricht

Der Besoldungsgruppe

die Entgeltgruppe

A 12, 12a

10

A 13

11 [von der Beklagten als richtig erachtet]

**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11 und 12)

Protokollerklärungen:

[…]

Nr. 7 (Absatz 1 bis 31. Dezember 2019:)

(2) 1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorgeschrieben ist. 2 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.“

Für die Überleitung von den Vergütungsgruppen des BAT zum TV-L vereinbarten die Tarifparteien in § 29 a TVÜ zum TV-L das folgende (woraus die Klägerin einen von ihr angenommenen Vertrauensschutz ableitet):

1In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

- die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2:

1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt.

Bis Dezember 2024 zahlte das beklagte Land an die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe EG 12.

Mit Schreiben vom 09.01.2025 (Bl. 44 ff. d.A.) teilte die Bezirksregierung K der Klägerin mit, dass im Rahmen einer Überprüfung aufgefallen sei, dass die Klägerin seit 17 Jahren zu Unrecht in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert worden sei. Daher werde die Klägerin rückwirkend zum 13.12.2008 in die EG 11 zurückgestuft. Hintergrund sei die nicht vorliegende „wissenschaftliche“ Hochschulausbildung der Klägerin, die ein mehr als sechs-semestriges Regelstudium exklusive Prüfungssemester voraussetze und die Voraussetzung für eine Eingruppierung in die EG 12 darstelle.

Mit Schreiben vom 14.01.2025 (Bl. 48 ff. d.A.) teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordwestfalen (LBV) der Klägerin mit, dass im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist die zu viel gezahlten Bezüge für den Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 von ihr zurückgefordert würden. Die nach Abzug von Sozialabgaben und Steuern zu erstattende Zuviel-Zahlung belaufe sich auf 772,72 Euro netto. Das LBV verrechnete diesen Nettobetrag sodann mit der der Klägerin für Januar 2025 zustehenden Nettovergütung. Dabei betrug das Entgelt der Klägerin im Januar 2025 5.579,28 Euro brutto. Die Klägerin hat die Steuerklasse I und keine Unterhaltspflichten. Vom Bruttoentgelt der Klägerin für Januar 2025 verbleibt ein Nettobetrag i.H.v. 3.681,56 Euro. Pfändungsfrei sind hiervon 1.531,78 Euro netto.

Mit der seit dem 05.03.2025 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Klage hat sich die Klägerin gegen die besagte Verrechnung gewandt und die Feststellung begehrt, dass sie weiterhin in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert sei.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie gehe von einer konstitutiven, individualvertraglich vereinbarten Zusage einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 aus. Nach ihrer Auffassung ergebe sich das aus dem Wortlaut der vorgelegten Arbeitsverträge bzw. Zusatzvereinbarungen. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 sei ihr dreimal schriftlich bestätigt worden.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 sei auch zutreffend. Denn nach ihrem Verständnis habe sie ein wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen. Dem von ihr an der Sporthochschule K erworbenen akademischen Grad der Diplom-Sportlehrerin sei in ihrem Fall ein achtsemestriges wissenschaftliches Studium vorausgegangen, davon vier Semester in M und vier Semester in K. Zudem entspreche die Ausbildung am Studienseminar dem Vorbereitungsdienst für Lehrer. Nur aufgrund dieser Ausbildung habe die Bezirksregierung D seinerzeit ihr Diplom anerkannt.

Auch für den Fall, dass keine individuelle Zusage angenommen werde und weiter für den Fall, dass die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Entgeltgruppe 12 nicht als erfüllt akzeptiert würden, habe sie dennoch einen Anspruch auf weitere Vergütung nach der Entgeltgruppe 12. Die vom beklagten Land vorgenommene Rückgruppierung sei nämlich treuwidrig. Sie verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Das Verhalten des Landes sei nach ihrer Auffassung deshalb widersprüchlich, weil sie seit mehr als 16 Jahren nach der Entgeltgruppe 12 vergütet worden sei und das beklagte Land diese Vergütung mit mehreren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen perpetuiert habe. Dieses Ergebnis folge auch aus § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L und der dazugehörigen Protokollerklärung, wenn es dort heiße: „ohne Überprüfung oder Neufeststellung der Eingruppierung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit“. Auf ihren Fall bezogen bedeute dies, dass sie zum 01.08.2015 unter Beibehaltung der Eingruppierung in die EG 12 übergeleitet worden sei und dass die Eingruppierung anschließend ohne Überprüfung und Neufeststellung fortzubestehen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie in die Entgeltgruppe 12 nach der Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder eingruppiert ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 772,72 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Verteidigung gegen die Klage hat das beklagte Land vorgetragen, eine individuelle Vereinbarung einer konkreten Entgeltgruppe sei nicht ersichtlich, aus dem TV-L ergebe sich eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 und nicht in die Entgeltgruppe 12 und besondere Vertrauenstatbestände seien nicht einschlägig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2025 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe ein Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 nach der Anlage TV EntgO-L für Lehrkräfte.

Eine individualvertragliche Eingruppierungsvereinbarung liege nicht vor. Schon in der Zusatzvereinbarung vom 26.05.2009 heiße es ausdrücklich, dass sich die „Eingruppierung in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (W-L) vom 01.11.2006 (…) nach dem Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B/ Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Überhangsrechts (TV-U Länder)“ richteten. Erst danach werde festgehalten, dass die Klägerin „rückwirkend zum 13.12.2008 in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert“ werde. Damit werde deutlich, dass die rückwirkende Höhergruppierung nur eine Anwendung der tariflichen Eingruppierungsdynamik darstelle und keine Individualvereinbarung. In den weiteren Vertragsergänzungen werde dies ebenfalls gleich oder ähnlich formuliert und z.T. sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die vorgenommene Eingruppierung weder Vertrauens- noch Bestandsschutz entstehen solle.

Es bestehe auch kein tariflicher Anspruch der Klägerin auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 nach Abschnitt 2 Ziffer 2. der Anlage TV EntgO-L für Lehrkräfte. Denn die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt, insbesondere habe die Klägerin keine wissenschaftliche Hochschulbildung im Tarifsinne abgeschlossen. Nach Abs. 2 der Protokollnotiz Nr. 7 liege eine wissenschaftliche Hochschulbildung nur dann vor, wenn für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben sei. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall, weil die Studienordnung der Sporthochschule K lediglich eine Regelstudienzeit von sieben Semestern vorsehe und diese sieben Semester die Zeit an der Diplomarbeit einschließe. Damit setze die Prüfungsordnung gerade nicht eine mehr als sechssemestrige Regelstudienzeit voraus. Es komme auch nur auf die Prüfungsordnung der Sporthochschule K an, weil die Klägerin dort ihren Abschluss erworben habe. Dass die Klägerin zuvor in M an einer Hochschule studiert habe, die acht Semester Regelstudienzeit vorsehe, sei nicht relevant, weil sie dort keine Ausbildung abgeschlossen habe.

Die Regelung in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, denn die Norm diene nicht dazu, bisher fehlerhafte Eingruppierungen zu perpetuieren.

Aus dem Vorgesagten ergebe sich, dass die Klägerin keine Feststellung verlangen könne, sie sei in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Daraus folge weiter, dass das beklagte Land die Klägerin zurecht in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert habe. Weiter ergebe sich damit, dass die Zuvielzahlungen im nicht verfallenen Zeitraum als Leistungen ohne Rechtsgrund zu erachten seien. Damit ergebe sich ein rechnerisch unstreitiger Rückzahlungsanspruch in Höhe von 772,72 Euro netto, mit dem das beklagte Land habe aufrechnen können. Dem stehe ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen.

Gegen dieses ihr am 02.09.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.09.2025 Berufung eingelegt und sie hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.12.2025 am 03.12.2025 begründet.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass es sich bei der in den Verträgen ausdrücklich vereinbarten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 um eine konstitutive Vereinbarung gehandelt habe. Werde das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2018 (BAG v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17 -) beachtet, so müsse auch hier die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die Vertragsparteien konstitutiv auf eine Entgeltgruppe, hier nämlich die Entgeltgruppe 12, geeinigt hätten. Mit der Formulierung „Der Angestellte wird rückwirkend zum 13.12.2008 in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert“ hätten die Parteien nach ihrem objektiven Erklärungswert eine eigenständige Festlegung der Vergütungsebene vereinbart. Sie erschöpfe sich nicht in der bloßen Beschreibung eines Eingruppierungsvorgangs.

Jedenfalls sei sie aber auch nach tariflichen Grundsätzen in der Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Sie erfülle mit ihrem Diplom-Studium die Voraussetzung „Hochschulstudium“ und durch die pädagogische Einführung für die Sekundarstufe II jedenfalls nach Abschluss derselben die pädagogischen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12.

Sie vertrete die Auffassung, dass sich die Eingruppierung in ihrem Falle nach den maßgeblichen verbindlichen Runderlassen des Schulministeriums zum Zeitpunkt des (letzten) Vertragsschlusses richte und gerade nicht durch die nachträglich in Kraft getretene Entgeltordnung.

Das ergebe sich auch aus dem Schaubild „Möglichkeiten für den Seiteneinstieg mit einem Studienabschluss einer Universität“ des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW (Bl. 124 der arbeitsgerichtlichen Akte). Aus diesem Schaubild sei ersichtlich, dass die Tätigkeit in der Sekundarstufe II mit pädagogischer Einführung für die Sekundarstufe II nach Entgeltgruppe 12 TV-L zu vergüten sei.

Die Besitzstandsregel in § 29a TV-Ü sei zu berücksichtigen. Sie verbiete ausdrücklich eine Anpassung der Entgeltgruppe nach unten, selbst wenn die im Nachhinein in Kraft getretene EntgeltO für Lehrkräfte eine solche vorsehe bzw. die getroffenen Regelungen dazu führen möge.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 01.09.2025 - 19 Ca 1387/25 - teilweise abzuändern und

1. festzustellen, dass sie in die Entgeltgruppe 12 nach der Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder eingruppiert ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 772,72 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Es kann daher insgesamt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden. Die nachfolgenden Hinweise ergehen daher nur zur Vertiefung und soweit sie von der Berufungsbegründung veranlasst sind.

1. Die Klägerin hat aus ihrem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung, sie sei in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Eine solche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 folgt weder direkt aus einer arbeitsvertraglichen Absprache (a.) noch aus den einschlägigen tariflichen Vorschriften (b.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (c.).

a. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 12 folgt nicht direkt aus einer arbeitsvertraglichen Absprache. Die Parteien haben durchgehend eine Vergütung der Klägerin nach der tariflichen Eingruppierungsdynamik vereinbart (1.) und gerade keine von den tariflichen Vorschriften abweichende Entgelthöhe (2.).

(1.) Die Parteien haben sich mit ihren vertraglichen Absprachen nicht dergestalt auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 geeinigt, dass diese Eingruppierung unabhängig von den tariflichen Vorschriften gelten solle. Das ergibt sich aus der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen.

Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB, „Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (hierzu und zum Folgenden: BAG v. 27.04.2021 - 9 AZR 343/20 -). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt.

Im Ausgangspunkt ist bei einer ausdrücklichen Benennung einer tariflichen Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag von einer konstitutiven Wirkung auszugehen (hierzu und im Folgenden: BAG v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17 -). Für die Annahme, es handele sich bei der Benennung nur um eine deklaratorische Wissenserklärung sind entsprechende Hinweise im Arbeitsvertrag notwendig (BAG v. 21.08.2013 - 4 AZR 656/11 -). Das gilt jedenfalls für die Privatwirtschaft. Dort ist das tariflich vorgesehene Entgelt als Mindestbedingung zu betrachten, von der ohne weiteres durch individuelle Vereinbarung zu Gunsten der Arbeitnehmerin nach oben abgewichen werden kann. Eine Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes kann dem gegenüber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihr solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Abs. 2 TV-L vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv gemeint ist, ist jedoch, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen - und nicht die angegebene Entgeltgruppe - sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (BAG v. 21.08.2013 - 4 AZR 656/11 -). Aus der Annahme, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung nachvollziehen (vgl. BAG v. 27.09.2000 - 10 AZR 146/00 -), folgt nichts anderes. Der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss wegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lassen. Das gilt auch für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

Nach dem insofern zunächst (und vor allem) maßgeblichen Wortlaut aller Vereinbarungen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits folgt der Entgeltanspruch der Klägerin der tariflichen Eingruppierungsdynamik und nicht einer von dieser Dynamik unabhängig vereinbarten Entgeltgruppe. Zwar finden sich dort die Worte „Der Angestellte wird rückwirkend zum 13.12.2008 in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert“ (Vertrag vom 26.05.2009) und die Worte „Die Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert“ (Vertrag vom 31.07.2009/06.08.2009 und Vertrag vom 05.08.2010).“

In allen drei zitierten Verträgen kommt aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Eingruppierung den tariflichen Vorschriften und deren Änderungen zu folgen hat. So heißt es im Vertrag vom 26.05.2009 „Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006 richtet sich nach dem Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B/ Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü Länder).“ Im Vertrag vom 31.07.2009/06.08.2009 heißt es „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006, den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung. […] Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Anwendung von Ziffer 6.5 i.V.m Ziffer 4.3 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 ( BASS 21-21 Nr. 53) - in der jeweils geltenden Fassung -, sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B/ Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü Länder).“ Im Vertrag vom 05.08.2010 heißt es auszugsweise „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 01.11.2006, den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), soweit einschlägig, und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung … Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Anwendung von Ziffer 6.5 i.V.m. Ziffer 4.3 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 53), sowie der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-1- und zur Regelung des Übergangsrechts. Gemäß § 17 Abs. 3 TV-Ü Länder sind alle zwischen dem 01. 11.2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“

In mehrfacher Hinsicht findet sich damit im Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen nicht nur der Hinweis auf die dem Grunde nach zu geltende Tarifdynamik sondern die Erwähnung des Vorrangs der tariflichen Vorschriften: „… in der jeweils geltenden Fassung;“ „… und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung;“ „… vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung;“ „… vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“ Von Anfang an haben vorliegend die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke existiert, aus denen sich für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit die zutreffende Vergütung ermitteln ließ. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2018 zu entscheiden hatte (BAG v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17 -). Für die dort geschuldete Tätigkeit gab es keine Entgeltordnung, aus der sich eine Eingruppierung hätte ableiten lassen.

Dies entspricht auch dem Verständnis aus dem objektivierten Empfängerhorizont der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und damit aus dem Horizont der Klägerin, denn die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass ihnen ihr Arbeitgeber, der an die Vorgaben des Haushaltsrechts gebunden ist, nur die Leistungen gewähren will, zu denen er gesetzlich oder tariflich verpflichtet ist. Im Zweifel gilt Normenvollzug (BAG Urt. v. 10.8.2000 - 6 AZR 84/99 -).

Nichts anderes ergibt sich aus der vorliegenden Interessenlage der Parteien und aus dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck. Gerade im öffentlichen Dienst haben beide Vertragsparteien Interesse an Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Die Arbeitnehmerin hat ein Interesse daran, die für sie vorteilhaften Effekte der Tarifdynamik zu genießen und der öffentliche Dienst hat ein gesetzlich vorgegebenes Interesse, nicht mehr Entgelt zahlen zu müssen, als er gesetzlich und tarifvertraglich verpflichtet ist.

Die sich so ergebende Auslegung führt damit auch zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis. Es gibt im konkreten Fall insbesondere keinen Hinweis darauf, dass das beklagte Land im Falle der Klägerin mehr regeln wollte, als die Verlautbarung ihrer tariflichen Pflicht zum Normenvollzug.

Die Bezugnahme im Vertrag vom 26.05.2009 auf die Runderlasse des Ministeriums hat keine darüberhinausgehende Bedeutung. Das gilt auch für die entsprechende Bezugnahme in den beiden nachfolgenden Verträgen. Der Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) „in der jeweils geltenden Fassung“ wurde genauso wie der Runderlass Nr. 53 mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.06.2015 - 214-1.14.42955 - zum 01.08.2015 aufgehoben. Dies geschah ausweislich der Begründung des aufhebenden Runderlasses wegen der Einigung der Tarifparteien über die einschlägige Entgeltordnung. Diese Entgeltordnung ersetzt die Arbeitgeberregelungen zur Eingruppierung. Soweit im Vertrag also von dem Runderlass „in der jeweils geltenden Fassung“ die Rede ist, so ist die heute relevante „Fassung“ die außerkraftgetretene, also die durch die Entgeltordnung ersetzte Fassung. Aus dem Vorgesagten ergibt sich auch die fehlende Relevanz der Tatsache, dass im ersten vorgelegten Arbeitsvertrag von dem Runderlass mit der Nummer 52 die Rede ist. Hier dürfte es sich um einen schlichten Tippfehler handeln. Das zeigt auch, dass die beiden Folgeverträge auf die - richtige - Nr. 53 Bezug nehmen. Die Klägerin beruft sich nicht auf den Inhalt des „Erfüllererlasses“ Nr. 52, weil sie unstreitig nicht die Voraussetzung erfüllt, um in das Beamtenverhältnis aufgenommen zu werden (wissenschaftliche Hochschulbildung in zwei Fächern, Referendariat).

Im Übrigen kann sich für die Klägerin aus keinem der beiden Erlasse eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ergeben, selbst wenn beide Erlasse noch gültig wären. Aus dem Erlass Nr. 52 ergibt sich dies wie gezeigt schon aus der fehlenden persönlichen Anwendbarkeit. Der Erlass Nr. 53 zeichnet weitgehend die nachfolgende EntgO ab (siehe nachfolgend unter b.). Für die Klägerin einschlägig ist im Erlass Nr. 53 die Nummer 4.4: „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 oder 4.3 mit abgeschlossenem fachspezifischem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen.“ Denn die Klägerin hat keine Ausbildung nach der Fallgruppe 4.1 oder 4.3. Das müsste eine wissenschaftliche Hochschulbildung sein. Nach

Absatz 3 der hier in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage I a zum BAT setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung unter anderem voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist. Nach § 4 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung vom 17.12.1985, auf deren Grundlage die Klägerin studiert hat und auf deren Grundlage dieses Studium von ihr abgeschlossen wurde, beträgt die Regelstudienzeit für diesen Studiengang sieben Semester einschließlich (und eben nicht ausschließlich) der Diplomprüfung. Teil der Diplomprüfung ist die Diplomarbeit, deren Bearbeitungszeit gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 der Diplomordnung sechs Monate (also deutlich mehr als ein Semester) nach Ausgabe des Themas beträgt. „Ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä.“ betrug die Mindeststudienzeit an der Sporthochschule damit nicht mehr, sondern eher weniger als sechs Semester. Die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage I a zum BAT spricht davon, dass für den „Abschluss“ eine Mindeststudienzeit vorgegeben sein muss. Deshalb kann es nur auf die Studienordnung derjenigen Hochschule ankommen, bei der der Abschluss geleistet wird. Für die Annahme, es könnten irgendwelche Semester relevant sein, die an anderen Hochschulen abgeleistet wurden, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 13.05.2009 an die Bezirksregierung die Worte „mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern“ wählte, mag auf eine Fehlinterpretation oder auf einen Irrtum zurückzuführen gewesen sein. Die Erwähnung der Regelstudienzeit lässt aber jedenfalls vermuten, dass der Klägerin die tarifliche Abgrenzung zur wissenschaftlichen Hochschulbildung bei der Formulierung des Antrages bewusst war. Die Verfügung „Zusatz-AV über neue EG 12“, die die bei der Bezirksregierung handelnde Person am 19.05.2009 auf den Antrag der Klägerin gesetzt hat, hat diese Angabe „Regelstudienzeit von 8 Semestern“ offensichtlich ungeprüft zu Grunde gelegt. Keinesfalls kann hieraus geschlossen werden, das beklagte Land habe der Klägerin individuell und abweichend von der Tarifdynamik eine besondere Vergütung zukommen lassen wollen. Aus dem Anschreiben der Klägerin und aus der darauf gesetzten Verfügung ergibt sich eher das Gegenteil.

b. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 12 folgt auch nicht aus den einschlägigen tariflichen Vorschriften. Die Klägerin ist nämlich nach Abschnitt 2 Ziffer 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Sie ist keine Lehrkraft im Sinne des Abschnitts 1, denn sie erfüllt nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, sie ist damit keine sogenannte „Erfüllerin“. Das liegt schon daran, dass ihr ein Examen in einem zweiten Fach fehlt und daran, dass sie kein Referendariat abgeleistet hat. Vielmehr ist die Klägerin eine Lehrkraft im Sinne des Abschnitts 2, nämlich eine sogenannte „Nichterfüllerin“. Innerhalb dieses Abschnitts 2 kommt für die Klägerin nur die Ziffer 3 in Betracht. Denn sie ist keine Lehrkraft im Sinne des Abschnitts 2 Nr. 1, weil sie unstreitig kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat und sie ist auch keine Lehrkraft im Sinne des Abschnitts 2 Nr. 2, denn sie hat keine wissenschaftliche Hochschulbildung. Was eine wissenschaftliche Hochschulbildung ist, bestimmt sich hier nach der Protokollerklärung Nr. 7 Absatz 2. Danach setzt eine „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ auch hier voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der […] für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorgeschrieben ist. Die letztgenannte Voraussetzung wird von dem Diplomstudiengang, den die Klägerin abgeschlossen hat, wie bereits gezeigt nicht erfüllt. Nach dem somit einschlägigen Abschnitt 2 Ziffer 3 erfolgt die Eingruppierung für A13-Beamtentätigkeiten in die Entgeltgruppe 11.

c. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Aus dem Blickwinkel der Klägerin stellt die korrigierende Rückgruppierung nach mehr als 15 Jahren lehrender Tätigkeit einen dramatischen Einschnitt dar. Dabei mag sie nicht aus den Augen verlieren, dass sie 15 Jahre lang mehr Entgelt erhalten hat, als ihr tariflich zustand und dass diese Mehrleistung wegen der tariflichen Ausschlussfrist nur für die letzten 6 Monate zurückgefordert werden können. Einiges spricht auch dafür, dass die irrtümlich überhöhte Vergütung auf einen Irrtum bei der handelnden Person der Bezirksregierung zurückzuführen ist, und dass dieser Irrtum seinerseits durch die falsche Angabe der Regelstudienzeit im Antragsschreiben der Klägerin vom 13.05.2009 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2025) veranlasst war. Danach ist ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht erkennbar. Ein Vertrauenstatbestand setzt im Übrigen neben dem bloßen Zeitablauf ein Umstandsmoment voraus, also eine Tatsache, aufgrund derer ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Zustands begründet sein kann. Nach dem Vorgesagten, konnte die erkennende Kammer ein schützenswertes Vertrauen nicht erkennen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Merkblatt „Möglichkeiten für den Seiteneinstieg mit einem Studienabschluss“ (Bl. 124 der arbeitsgerichtlichen Akte). Dieses Merkblatt war nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Denn dort heißt es in der Spalte „Abschluss“ ausdrücklich: „Bei den hier aufgeführten Entgeltgruppen handelt es sich um grundsätzliche Angaben / Eingruppierungen. Abweichungen sind je nach Einsatzfach und vorhandenem Abschluss geringfügig möglich“

Auch die Regelung in § 29 a Abs. 2 Satz 1 TV-Ü hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Ausgangspunkt der Überleitung nach dieser Vorschrift war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Tarifautomatik des durch die EntG-O abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue EntG-O keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten. Der durch die §§ 29 ff. TVÜ bezweckte Schutz des Besitzstands der übergeleiteten Beschäftigten knüpft an diese tarifliche Ausgangslage an. Beruhte die am Stichtag 31. Dezember 2016 vom Arbeitgeber als tarifgerecht angenommene Eingruppierung und Stufenzuordnung tatsächlich auf einer Verkennung des maßgeblichen Tarifrechts, fehlte es aus Sicht der Tarifvertragsparteien an einem schutzwürdigen Besitzstand (hierzu und im Folgenden: BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 74/19 -). Schutzwürdig sollte vielmehr nur die sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik ergebende, tarifgerecht erreichte Eingruppierung sein. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte die Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob sie an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob sie mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue EntG-O eingegliedert wurde (BAG v. 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 -). Vor diesem tariflichen Hintergrund ist kein Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, abweichend von vorstehend dargestellter Tarifsystematik fehlerhafte Eingruppierungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen EntG-O hinaus durch die Gewährung von Besitzstandsschutz zu legitimieren. Diese Bestimmung schloss eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen lediglich „aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung“ und damit nur dann aus, wenn allein diese Überleitung Anlass für die Überprüfung der Eingruppierung war. Überprüfungen aus einem anderen Grund, wie etwa der Feststellung der fehlerhaften Anwendung des Eingruppierungsrechts, blieben dagegen auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Überleitung oder später möglich. Die praktische Bedeutung der Vorschrift liegt darin, die Arbeitgeber von der Verpflichtung zu entbinden, zum Zwecke der Überleitung verpflichtend alle Eingruppierungen nach Maßgabe der EntgO unter Erstellung aktueller Stellenbeschreibungen zu überprüfen, weil dieser Aufwand nicht leistbar gewesen wäre.

Die Klägerin kann auch keine abweichende Beurteilung des Falles aus der Tatsache ableiten, dass sie die pädagogische Einführung abgeleistet hat. Bei dieser handelt es sich um die inhaltliche Voraussetzung für eine Tätigkeit in der Sekundarstufe II, hat aber selbst nichts mit Eingruppierungsfragen zu tun. Insbesondere ist sie nicht gleichbedeutend oder gleichwertig mit dem Referendariat, das nach Ablauf eines deutlich längeren Leistungszeitraums mit einem zweiten Staatsexamen abschließt.

Nach alldem bleibt es bei der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 und damit bei der Abweisung des Feststellungsantrages zu 1.

2. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht auch die Klage mit dem Klageantrag zu 2 abgewiesen. Das beklagte Land hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB soweit der Anspruch nicht verfallen ist. Durch die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung ist die Entgeltforderung der Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen. Auf die weitere Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.