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Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 16.04.2026 – 6 SLa 574/25

6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0416.6SLA574.25.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer arbeitgeberseitiger Kündigungen und um die Folgen einer vom Beklagten mit Blick auf den Arbeitsvertrag abgegebenen Anfechtungserklärung des Beklagten. Außerdem streiten sie um Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten und um einen Zeugniserteilungsanspruch.

Die mit einem GdB 60 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 01.09.2021 in der Kanzlei des Beklagten als Raumpflegerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens mit der Eigenkündigung der Klägerin vom 15.01.2024 zum 29.02.2024. Vor dieser Eigenkündigung hat der Beklagte der Klägerin gegenüber vier Kündigungen ausgesprochen. Zu keiner dieser Kündigungen liegt eine Zustimmung des Integrationsamtes vor. Die besagte Anfechtung des Arbeitsertrages stützt der Beklagte auf die Ansicht, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verpflichtet gewesen, die Tatsache ihrer Schwerbehinderung zu offenbaren.

Mit der seit dem 21.09.2023 beim Arbeitsgericht Aachen anhängigen Klage sowie mit jeweils rechtzeitigen Klageerweiterungen hat sich die Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung gewandt. Außerdem hat sie für die Zeit bis zum November 2023 die Zahlung von Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn gefordert und die Erteilung eines Zeugnisses begehrt.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 11.07.2025 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage weitgehend stattgegeben mit der Begründung, alle streitgegenständlichen Kündigungen seien gemäß § 168 SGB IX unwirksam; mangels einer Offenbarungspflicht komme eine arglistige Täuschung durch die Klägerin nicht in Betracht und damit auch keine wirksame Anfechtung; die Entgeltansprüche ergäben sich aus § 611 a Abs. 2 BGB, § 615 BGB, § 9 BUrlG und § 3 EFZG jeweils in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

Gegen dieses ihm am 22.10.2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.10.2025 Berufung eingelegt und er hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2026 am 13.01.2026 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, er vertrete nach wie vor die Auffassung, die Klägerin sei zur Offenbarung ihrer Schwerbehinderung verpflichtet gewesen. Ein Anspruch auf Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges scheide ab dem 01.11.2023 aus, weil er mit Schreiben vom 12.10.2023 dem Inklusionsamt mitgeteilt habe, aus der Kündigung vom 27.09.2025 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Hiernach sei die Klägerin verpflichtet gewesen, ihre Arbeitskraft wieder anzubieten.

Der Beklagte beantragt,

das am 11.07.2025 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 4 Ca 2741/23 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zwar weitgehend zulässig, aber nicht begründet.

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, soweit sie sich gegen den Tenor zu 1 und 5 wendet, denn insoweit ist sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Hinsichtlich des Tenors zu 2, 3, 4 (soweit es dort um Entgeltfortzahlung geht) und 6 des arbeitsgerichtlichen Urteils ist die Berufung mangels Begründung unzulässig.

II. Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, bleibt es jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

1. Zurecht hat das Arbeitsgericht mit dem Tenor zu 1 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst durch die Eigenkündigung der Klägerin am 29.02.2024 sein Ende gefunden hat.

a. Die ordentliche Kündigung vom 08.09.2023 zum 26.09.2023 ist gemäß § 168 SGB IX, § 134 BGB mangels einer Zustimmung des Inklusionsamtes unwirksam. Der Beklagte wusste zwar im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung, die Klägerin hat ihn aber innerhalb von drei Wochen über diese Tatsache informiert. Nicht entscheidungserheblich ist also die Tatsache, dass der Beklagte jedenfalls von der Krebsdiagnose der Klägerin Kenntnis hatte und dass diese Diagnose der Anlass war, ein zuvor bereits bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden.

b. Bei Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 27.09.2023, der Kündigung vom 02.11.2023 sowie der Kündigung vom 20.11.2023 hatte der Beklagte von der Schwerbehinderung der Klägerin Kenntnis. Da dennoch keine Zustimmungsbescheide des Inklusionsamtes vorliegen, sind auch diese drei Kündigungen gemäß § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam.

c. Die Anfechtungserklärung des Beklagten vom 01.12.2023 ist wirkungslos, weil es ihr an einem Anfechtungsgrund fehlt. Bis zum Jahre 1995 war der schwerbehinderte Mensch noch verpflichtet, auf die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß zu antworten (2 AZR 923/94). Spätestens aber seit dem Inkrafttreten des § 81 Abs. 2 SGB IX (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) im Jahr 2001 und dann durch das Inkrafttreten der Regelungen in §§ 1, 7 AGG im Jahre 2006, darf auf die Frage gelogen werden. Eine solche erlaubte Lüge kommt als Anfechtungsgrund nicht in Betracht. Auf dieser Erkenntnis muss die vorliegende Entscheidung allerdings nicht einmal beruhen, denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat er im Rahmen des Vertragsabschlusses der Klägerin nicht einmal eine entsprechende Frage gestellt. Ohne eine solche zuvor gestellte Frage ergibt sich eine Offenbarungspflicht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

2. Zum Entgeltanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, der Gegenstand des Tenors zu 4 und 5 des streitgegenständlichen Urteils des Arbeitsgerichts ist, hat der Beklagte nur geltend gemacht, er habe den Zustimmungsantrag zur fristlosen Kündigung vom 27.09.2023 mit einem Schriftsatz aus dem Monat Oktober des Jahres 2023 zurückgenommen, jedenfalls ab dem 01.11.2023 habe er sich daher nicht mehr im Annahmeverzug befunden. Diese Schlussfolgerung ist nicht richtig, denn erstens kann die Kündigung wegen ihrer Rechtsnatur als Gestaltungserklärung nicht einseitig zurückgenommen werden, zweitens hat der Beklagte die Erklärung nicht gegenüber der Klägerin abgegeben, sondern gegenüber dem Inklusionsamt und drittens stand weiterhin die vom Beklagten erklärte Kündigung vom 08.09.2023 im Raum, die der Beklagte gerade nicht „zurückgenommen“ hatte.

3. Zu den erstinstanzlich titulierten Ansprüchen auf Urlaubsentgelt (Tenor zu 2), auf Entgeltfortzahlung (Tenor zu 3/4) und auf Zeugniserteilung (Tenor zu 6) hat der Beklagte in der Berufungsbegründung kein Wort verloren. Insoweit ist die Berufung wie gezeigt unzulässig.

III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.