Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 10.01.2007 – 3 Sa 210/06

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 09.06.2006 - 4 Ca 2385/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (künftig TV ATZ).

2

Die 1943 geborene und verwitwete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.07.1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT-O und seine ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

3

Die Parteien vereinbarten unter dem 05.02.2001 die Abänderung des Arbeitsvertrages in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Maßgabe der Anwendung des TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung. Die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses war für die Zeit vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2007 bestimmt und zwar bis zum 28.02.2004 als Arbeitsphase sodann als Freizeitphase (Blockmodell). Auf Grund der beabsichtigten Inanspruchnahme der Rente für Frauen kündigte die Klägerin das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.01.2005 zum 28.02.2005. Die Beklagte nahm daraufhin eine Rückabrechnung gemäß § 9 TV ATZ mit einem Nachzahlungsbetrag an die Klägerin in Höhe von 19.380,04 vor.

4

Mit ihrer am 16.11.2005 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nach erfolgloser vorheriger schriftlicher Aufforderung vom 23.06.2005 die Zahlung einer Abfindung nach dem TV ATZ.

5

Die Klägerin hat beantragt:

6

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.582,01 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.145,52 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 09.06.2006 abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Absatz 7 TV ATZ stehe der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Die Klägerin habe das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne der vorgenannten Norm nicht vollzogen. Vielmehr sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gemäß § 9 Absatz 3 TV ATZ rückabgewickelt worden. Dieser Umstand habe zur Folge, dass die Klägerin so zu stellen sei, als hätte sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im bisherigen Umfang ihrer Arbeitszeit gearbeitet. Diese in § 9 Absatz 3 TV ATZ normierte Rechtsfolge stehe der Anwendbarkeit des § 5 Absatz 7 TV ATZ entgegen. Auch im Rahmen einer Auslegung des § 5 Absatz 7 TV ATZ lasse sich ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.

11

Gegen das am 21.06.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.07.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche diese im Rahmen der gerichtlich gewährten Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 20.09.2006 - Gerichtseingang am gleichen Tage - begründet hat.

12

Die Klägerin hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach eine Rückabwicklung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 9 Absatz 3 TV ATZ der Anwendbarkeit des § 5 Absatz 7 TV ATZ nicht entgegenstehe. Der erstinstanzlichen Entscheidung sei weder im Rahmen der vorgenommenen Rechtsanwendung noch bezüglich der durchgeführten Auslegung des § 5 Absatz 7 TV ATZ in Verbindung mit § 9 Absatz 3 TV ATZ zu folgen. Die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses habe lediglich zu einer Erstattung der durch die Klägerin erbrachten Vorleistungen geführt. Gemäß § 9 Absatz 3 TV ATZ seien diese Vorleistungen lediglich auf eine verkürzte Vertragslaufzeit angepasst worden. Dies stehe der Anwendung des § 5 Absatz 7 TV ATZ nicht entgegen.

13

Selbst wenn man der erstinstanzlichen Argumentation folgen wolle, so verfüge die Klägerin jedenfalls über einen Abfindungsanspruch gemäß § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung gegen die Beklagte. Mit der sich daraus ergebenden Summe sei die im Klageantrag genannte Summe abgedeckt.

14

Die Klägerin beantragt:

15

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 09.06.2006 - 4 Ca 2385/06 - wird aufgehoben.

16

2. Es wird nach den diesseitigen Schlussanträgen der 1. Instanz erkannt.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte hält ebenfalls an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin gemäß § 4 Absatz 1 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung ebenfalls nicht gegeben, da weder eine arbeitgeberseitige Kündigung noch ein entsprechender Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Im Übrigen sei ein derartiger Anspruch auch bereits gemäß § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 4 Absatz 6 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung nicht gegeben.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat den Rechtsstreit mit Urteil vom 09.06.2006 zutreffend entschieden.

I.

22

Die Klägerin verfügt nicht über einen Abfindungszahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 5 Absatz 7 TV ATZ. Gemäß der benannten tariflichen Regelungen erhalten Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, für je 0,3 v.H. der Rentenminderung eine Abfindung von 5,0 v.H. der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes und der ständigen Lohnzuschläge, die dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altesteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen wäre.

23

Die genannten Voraussetzungen sind - worauf das Arbeitsgericht Rostock in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hinweist - hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Wunsch der Klägerin durch Eigenkündigung mit der Folge der Rückabrechnung gemäß § 9 Absatz 3 TV ATZ beendet wurde.

24

Die sogenannte "Störfallregelung" des § 9 Absatz 3 TV ATZ lautet wie folgt:

25

"Endet bei einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Absatz 2 A) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte."

26

Die benannte tarifliche Norm beinhaltet mithin eine abschließende Sonderregelung für den Fall, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ausnahmsweise vorzeitig beendet wird. Diesbezüglich ist lediglich vorgesehen, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall so gestellt wird, als wäre das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht durchgeführt worden. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Absatz 3 TV ATZ mit eigenständiger Rechtsfolgenregelung verweist in diesem Zusammenhang lediglich zum Zweck der Ermittlung des an den Arbeitnehmer zu zahlenden Differenzbetrages auf die §§ 4 und 5 TV ATZ. Eine Inbezugnahme bzw. eine Verweisung auf die Regelfallabfindung des § 5 Absatz 7 TV ATZ ist nicht ersichtlich.

27

Soweit die Klägerin meint, eine entsprechende ausdrückliche Verweisung in § 9 Absatz 3 TV ATZ sei nach Sinn und Zweck zur Anwendbarkeit des § 5 Absatz 7 TV ATZ nicht erforderlich, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn die Tarifvertragsparteien haben den Sonderfall der vorzeitigen Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell - wie bereits erörtert - in § 9 Absatz 3 TV ATZ zum Gegenstand einer eigenständigen Rechtsfolgenregelung gemacht. Vorgesehen ist insoweit ausschließlich eine Rückberechnung auf der fiktiven Grundlage des Fortbestandes des vor der Altersteilzeit bestehenden Arbeitsverhältnisses und Auszahlung des sich ergebenden Differenzbetrages zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers bei konkreter Benennung der §§ 4 und 5 TV ATZ. Hätten die Tarifvertragsparteien darüber hinaus für die genannte Fallkonstellation weitergehende Rechtsfolgen zu Gunsten der jeweils betroffenen Arbeitnehmer normieren wollen (z. B. eine Abfindungszahlung gemäß § 5 Absatz 7 TV ATZ), so hätte es dazu entsprechender Festlegungen in § 9 Absatz 3 TV ATZ bedurft.

28

Da eine Anwendbarkeit des § 5 Absatz 7 TV ATZ mithin bereits an dem abschließenden Regelungscharakter in § 9 Absatz 3 TV ATZ scheitert, ist eine weitergehende Auslegung der gegebenenfalls anspruchsbegründenden Norm des § 5 Absatz 7 TV ATZ entbehrlich.

II.

29

Ein Abfindungszahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 4 Absatz 1 des TV zur sozialen Absicherung ist ebenfalls nicht gegeben.

30

Ein entsprechender Zahlungsanspruch nach der benannten tariflichen Norm setzt entweder eine arbeitgeberseitige Kündigung oder den Abschluss eines arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrages voraus. Die genannten Varianten liegen vorliegend nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht vor. Denn das Arbeitsverhältnis ist danach ausschließlich auf Veranlassung der Klägerin durch Eigenkündigung zum Zweck der Inanspruchnahme der Rente für Frauen beendet worden.

31

Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Abfindungszahlungsanspruch gemäß § 4 Absatz 1 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung grundsätzlich dann nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - im Anschluss an das Arbeitsverhältnis eine Altersrente bezieht (§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung).

32

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

34

Revisionszulassungsgründe im Rahmen des § 72 Absatz 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG) beizumessen.