Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.01.2007 – 2 Sa 207/06
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.05.2006 wie folgt abgeändert:
1. In Abänderung von Ziffer 1, 2, 4, 5, 6 heißt es:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. In Abänderung von Ziffer 7 heißt es:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 3 Prozent, der Kläger zu 97 Prozent.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche.
Der Kläger war beim Beklagten seit dem 20.9.2004 als Facharbeiter für Putzarbeiten zu einem Bruttostundenlohn von 10,05 EUR bei 36,5 Stunden wöchentlich beschäftigt. Am 25.11.2005 begehrte der Kläger gemeinsam mit vier weiteren Mitarbeitern gegenüber dem Beklagten die Zahlung von Auslöse für den Einsatz im November 2005 auf Baustellen in B.. Danach erbrachte er für den Beklagten keine Arbeitsleistungen mehr. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei diesem Gespräch eine mündliche Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat oder mündlich vom Beklagten gekündigt und von der Baustelle verwiesen worden ist.
Mit seiner am 10. Februar 2006 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage begehrte der Kläger neben der Zahlung von 448,00 EUR Auslöse Lohnansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ab dem 25.11.2005.
Das Arbeitsgericht Stralsund hat durch Urteil vom 10.5.2006 - 3 Ca 53/06 - für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2006 fortbestand.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2005 226,13 EUR brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 78,03 EUR zuzüglich Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2005 eine Auslöse iHv 448,00 EUR nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 3.331,58 EUR brutto abzüglich der vom der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 1.612,62 EUR zuzüglich Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2006 1.697,95 EUR brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 727,98 EUR zuzüglich Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2006 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2006 1.658,25 EUR brutto abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit gezahlter 806,31 EUR zuzüglich Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2006 zu zahlen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
8. Der Streitwert wird auf 14.527,91 EUR festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger oder der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Beide Kündigungen seien mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform unwirksam. Die Klageerhebung sei auch nicht treuwidrig bzw. verwirkt. Der Anspruch auf Auslöse für den Monat November ergebe sich aus § 7 Nr. 4 des allgemein verbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 28.11.2005 bis 31.3.2006. Aus den Darlegungen des Beklagten ergebe sich nicht, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis am 25.11.2005 mündlich außerordentlich gekündigt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte in der Arbeitsbescheinigung vom 19.12.2005 dokumentiert, dass das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden sei.
Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 15.6.2006 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 10.7.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 10.8.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis am 25.11.2005 mündlich außerordentlich gekündigt. Mit dem Verzicht auf Auslöse sei der Kläger in Gesprächen Ende August und Mitte November 2005 einverstanden gewesen. Die Berufung auf die gesetzliche Schriftform sei im vorliegenden Fall treuwidrig. Im Übrigen bestünden zur Aufrechnung berechtigende Schadensersatzansprüche gegen den Kläger.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten wendet, an den Kläger Auslöse in Höhe von 448,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen die Höhe der Forderung werden keine Einwände erhoben.
Soweit sich der Beklagte hinsichtlich einer Aufrechnung darauf beruft, der Kläger habe Putzarbeiten fehlerhaft ausgeführt, hat der Kläger behauptet, er habe auf der Baustelle in B. zu keiner Zeit Putz aufgetragen bzw. den Untergrund zum Auftragen neuen Putzes gereinigt. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte unter Beweis stellen müssen, dass der Kläger Putzarbeiten tatsächlich fehlerhaft ausgeführt habe. Die Grundsätze für Schadensersatzansprüche bei Gruppenarbeit können nur dann in Betracht kommen, wenn der Kläger an dem fraglichen Arbeitsverhalten beteiligt gewesen ist.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.4.2006 fortbestanden hat. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mündlich am 25.11.2005 gekündigt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen W., S. und K.. Alle drei haben übereinstimmend erklärt, der Kläger habe am 25.11. 2005 das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt. Er hätte auch schon in den Tagen davor angekündigt zu kündigen, wenn er keine Auslöse bekommen würden.
Auch spricht der verhältnismäßig lange Zeitraum von zweieinhalb Monaten zwischen dem 25.11. und der Klageerhebung dafür, dass in Wahrheit der Kläger und nicht der Beklagte gekündigt hat. Hätte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt, wäre es deutlich wahrscheinlicher gewesen, dass der Kläger sich schneller gegen diese aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kündigung gewehrt hätte. Der lange Zeitraum zwischen dem 25.11. und der Klageerhebung spricht vielmehr dafür, dass der Kläger es sich einfach anders überlegt hat.
Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen J. nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der genannten Aussagen zu erschüttern. Der Zeuge J. und der Kläger verfolgen das gleiche Klagebegehren und stützen sich gegenseitig.
Das gewichtigste Argument für die Glaubwürdigkeit des Klägervorbringens ist der Umstand, dass der Beklagte in der Arbeitsbescheinigung erklärt hat, das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt zu haben. Es ist aber nachvollziehbar, dass diese Erklärung nur erfolgt ist, um dem Kläger die Situation beim Arbeitsamt zu erleichtern. Wäre der Kläger tatsächlich gekündigt worden, fehlt jede glaubwürdige Erklärung, warum er sich mit der Klageerhebung so lange Zeit gelassen hat.
Angesichts der Gesamtumstände ist die Tatsache, dass die Zeugen W., S. und K. noch beim Beklagten beschäftigt sind, nicht von Bedeutung.
Die mündliche Kündigung vom 25.11.2005 ist unwirksam, da sie nicht der gesetzlichen Schriftform entspricht (§ 623 BGB). Auf die Unwirksamkeit einer mündlichen Kündigung kann sich auch grundsätzlich derjenige berufen, der die Kündigung selbst erklärt hat. Im vorliegenden Fall ist die Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung jedoch verwirkt.
Die Klagefrist des § 4 KSchG findet keine Anwendung, da diese Vorschrift sich nur auf die arbeitgeberseitige Kündigung bezieht und zudem keine schriftliche Kündigung vorliegt.
Der Beklagte konnte auch grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit der mündlichen Kündigung vertrauen. Es ist jedoch treuwidrig, selbst mündlich zu kündigen und in der Folgezeit den Arbeitgeber nicht darüber zu informieren, dass man sich an dieser Kündigung wegen des Formmangels nicht festhalten will.
Aus dem Umstand, dass sich § 4 nur auf eine schriftliche Kündigung bezieht, kann auch nicht geschlossen werden, dass bei der mündlichen Eigenkündigung eine längere Klagefrist als drei Wochen angemessen ist. Wie bereits angeführt bezieht sich § 4 nur auf die arbeitgeberseitige Kündigung. Hier setzt eine mündliche Kündigung tatsächlich nicht die Klagefrist in Gang.
Bei der mündlichen Eigenkündigung sind die Verhältnisse grundlegend anders. Der Gesetzgeber hat die Eigenkündigung auch mit dem Schriftformerfordernis belegt, um damit dem Arbeitnehmer einen Übereilungsschutz zu gewähren. Er soll nicht aus momentaner Verärgerung möglicherweise im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber sich zu einer Kündigung hinreißen lassen, die der Sach- und Rechtslage nicht entspricht und die er später bereut. Dieser Übereilungsschutz rechtfertigt aber nur eine Überlegungszeit von einigen Tagen. Der Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt hat und danach dauerhaft der Arbeit fern bleibt, muss zudem damit rechnen, dass der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls nach Ablauf der Überlegungsfrist von einigen Tagen vertraut und die Stelle wieder besetzt.
Angesichts des Umstandes, dass die Überlegung, ob man an einer Eigenkündigung festhalten will, deutlich einfacher ist als die Überlegung, ob man eine arbeitgeberseitige Kündigung angreifen will, ist daher der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Eigenkündigung jedenfalls nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG im vorliegenden Fall verwirkt. Der Kläger hat innerhalb dieses Zeitraumes auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass er wieder arbeiten möchte und sich an seiner Eigenkündigung nicht festhalten lassen will.
3. Lohnansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 25.11.2005 bis 14.2.2006 entfallen schon deshalb, weil es an einem wirksamen Arbeitsangebot fehlt. Der Kläger hat nach den vorstehenden Ausführungen das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und danach seine Arbeitskraft - jedenfalls bis zur Zustellung der Klageschrift - nicht angeboten. Das Angebot der Arbeitskraft in der Klageschrift ist aus den gleichen Gründen verwirkt, wie der Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.