Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 06.03.2007 – 5 Sa 139/06

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingte Kündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 28.11.2005 zum 30.06.2006.

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Die Beklagte betrieb eine Bautischlerei mit zuletzt acht Tischlergesellen, zu denen der Kläger gehörte. Die 2003 gegründete Beklagte hat den Betrieb 2003 von der Werbeunion Schwerin übernommen, die letztlich auf eine Vergangenheit bis in die DDR-Zeiten zurückblicken kann.

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Der Kläger hat zuletzt rund 1.600,00 € brutto monatlich verdient und hat eine anrechenbare Beschäftigungszeit seit September 1974.

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Die Beklagte hat trotz entsprechender Bemühungen nie mit Gewinn gearbeitet. Die Gesellschafterversammlung hat daher am 25.11.2005 beschlossen, die betrieblichen Aktivitäten zum größten Teil aufzugeben. Im Detail ging die Entscheidung dahin, sich zukünftig weder an Ausschreibungen zu beteiligen noch durch Architekten vermittelte Aufträge anzunehmen, da man bei beiden Auftragssegmenten nicht kostendeckend arbeiten könne. Zukünftig sollte allein noch das Geschäft mit Privatkunden (Direktkunden) und mit der befreundeten Werbeunion weiter betrieben werden. Diese Geschäft macht lediglich rund 15 bis 20 Prozent der gesamten bisherigen Geschäftstätigkeit aus. Dieses Restgeschäft sollte ausschließlich vom Meister und den zwei Auszubildenden abgearbeitet werden. Alle acht Gesellen, der Betriebsleiter und seine Mitarbeiterin im Büro sollten gekündigt werden.

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Die ins Auge gefassten Kündigungen sind sämtlichst wie geplant ausgesprochen worden, das neue Geschäftsmodell konnte jedoch letztlich nicht auf die Bewährungsprobe gestellt werden, da über das Vermögen der Beklagten mit dem Auslaufen der Berufsausbildungsverhältnisse am 01.07.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Geschäftsbetrieb wurde sofort vollständig eingestellt.

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Das Arbeitsgericht hat die rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen. Das Urteil vom 28.03.2006 ist dem Kläger am 10.05.2006 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete klägerische Berufung ist beim Landesarbeitsgericht per Fax am 19.05.2006 eingegangen. Auf Grund eines Antrages, der hier am 10.07.2006 eingegangen ist, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 24.07.2006 verlängert worden. Die Berufung ist innerhalb dieser Frist begründet worden.

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Der Kläger befürchtet, die Beklagte habe sich nur von ihren teuren Arbeitnehmern trennen wollen, um das Unternehmen danach gewinnbringend verkaufen zu können. Das angebliche neue unternehmerische Konzept sei lediglich vorgeschoben und müsse jedenfalls als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes angesehen werden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28.11.2005 aufgelöst wurde, sondern über den 30.06.2006 hinaus fortbesteht.

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Der inzwischen für die Beklagte den Rechtsstreit führende Insolvenzverwalter beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis daher mit Ablauf des 30.06.2006 sein Ende gefunden hat. Auf die durchweg zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.

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Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

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Die Entscheidung der Beklagten zur fast vollständigen Betriebseinschränkung ist nicht willkürlich im Sinne der kündigungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

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Betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, wenn Arbeitsplätze (Beschäftigungsmöglichkeiten) weggefallen sind oder absehbar wegfallen werden.

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Kann der Arbeitgeber lediglich vortragen, dass Arbeitsplätze nicht bereits jetzt, sondern erst zukünftig entfallen werden, bedarf es einer prognostischen Einschätzung, ob dieser Einlassung Glauben geschenkt werden kann. Basis dieser Prognose sind die Planungen des Arbeitgebers, die in Form unternehmerischer Entscheidungen zur zukünftigen Gestaltung des Betriebes äußerlich erkennbar werden.

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Basis für die notwendige Prognose ist hier also die Entscheidung der Beklagten, zukünftig nur noch einen Bruchteil der Aufträge annehmen zu sollen aus dem lukrativen Segment der Direktaufträge und der Aufträge aus der befreundeten Werbeunion. Diese Entscheidung ist für sich genommen nicht willkürlich, da sie in sich schlüssig Konsequenzen aus einer wirtschaftlichen Schieflage zieht.

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Diese Entscheidung rechtfertigt die ausgesprochenen Kündigungen auch, da ihre Umsetzung zum Wegfall der Arbeitsplätze der Tischlergesellen führt. Die Entscheidung ist inzwischen auch vollständig umgesetzt worden, was den Schluss zuletzt, dass die Prognose ausreichend zuverlässig war.

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Die vom Kläger kritisierte unternehmerische Entscheidung kann auch nicht als lediglich vorgeschoben angesehen werden. Es mag ja sein, dass die Beklagte - genauer: die Gesellschafter der Beklagten - parallel zu der betrieblichen Entscheidung das Ziel verfolgt haben, das Unternehmen gewinnbringend zu verkaufen. Es ist aber spekulativ geblieben, ob der Wert des Unternehmens überhaupt von der Anzahl und der Betriebszugehörigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer abhängt. Der Kläger hebt an anderer Stelle selber noch hervor, dass die Gesellschafter der Beklagten noch die Qualität der unter Vertrag stehenden Facharbeiter als preissteigerndes Argument bei den Verkaufsbemühungen verwendet haben.

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Da auch nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte über andere Vermögensgegenstände verfügt, die auch bei Aufgabe des Betriebes ihren Wert noch erhalten oder erst richtig wertvoll werden, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend überhaupt eine unternehmerische Strategie gegeben haben könnte, sich von den "preismindernden" Arbeitnehmern trennen zu wollen. Wie die spätere Entwicklung bis hin zur Insolvenz gezeigt hat, liegt es vielmehr nahe anzunehmen, dass es den Gesellschaftern der Beklagten in erster Linie noch um die ordnungsgemäße Beendigung der angefangenen Ausbildungsverhältnisse gegangen war.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger zusätzlich das Argument vorgestellt, die Kündigung sei willkürlich, weil sich die Werbeunion selbst durch die Ausgründung der Tischlerei und der bereits einkalkulierten Insolvenz der Beklagten billig von den dort gebundenen Arbeitnehmern entledigt habe.

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Damit lässt sich die soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung nicht in Frage stellen. Arbeitgeber des Klägers ist seit 2003 die Beklagte. Diese kann für die vom Kläger behaupteten Handlungen und Motive der Werbeunion nicht verantwortlich gemacht werden. Wenn der Kläger schon 2003 beim Betriebsübergang der Auffassung gewesen wäre, die Beklagte hätte wirtschaftlich keine Überlebenschancen, hätte er seinerzeit auch dem Betriebsübergang widersprechen können.

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Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

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Zur Zulassung der Revision besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.