Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 08.05.2007 – 5 Sa 245/06

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier kurz hintereinander ausgesprochener ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen (vom 24.06.2005 und vom 26.09.2005) und um Weiterbeschäftigung.

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Die Beklagte entwickelt, produziert und vertreibt Mikrozahnringpumpen. Es handelt sich um ein völlig neues Produkt, das noch keinen festen Markt hat und den potentiellen Kunden erst intensiv erläutert werden muss. Gleichzeitig muss das Produkt ständig an die Bedürfnisse des Marktes angepasst werden.

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Die (Fort-)Entwicklung der Produktpalette liegt im Wesentlichen in den Händen des Geschäftsführers der Beklagten und des Prokuristen der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte die Beklagte fünfzehn Arbeitnehmer, wovon drei Arbeitnehmer ihre gesamte Arbeitskraft in den Vertrieb investierten (der Kläger, Herr B. sowie Herr K.). Die Beklagte existiert seit ungefähr zehn Jahren und hat noch kein Geschäftsjahr mit Gewinn abschließen können. Die Umsätze hatten sich in den Jahren bis 2004 dagegen sehr positiv entwickelt. Im Jahr 2005 waren die Umsätze allerdings rückläufig, weshalb die Gesellschafter und weitere Geldgeber gefordert hatte, Kosten zu senken.

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Daher ist am 21.06.2005 in einer Gesellschafterversammlung ausweislich des dazu vorgelegten Protokolls der Entschluss gefasst worden, den Vertrieb von drei auf zwei Mitarbeiter zu verkleinern. Kurze Zeit später soll - nach Behauptung der Beklagten - dann noch der Entschluss gefasst worden sein, Herrn K., der bisher ausschließlich im Vertrieb tätig war, zur Hälfte seiner Arbeitskraft in der Konstruktion einzusetzen. Die durch beide Entscheidungen entstandenen Lücken im Vertrieb sollten einerseits durch Einschränkung der Vertriebsaktivitäten geschlossen werden sowie andererseits durch Mitarbeit des Geschäftsführers und des Prokuristen im Vertrieb (Betreuung Bestandskunden).

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Bereits zum Zeitpunkt der Kündigungen gegenüber dem Kläger stand die Beklagte in Kontakt mit Herrn Dr. D., einem Mitarbeiter der Hochschule in Wismar mit Kenntnissen im Bereich der Oberflächenbeschichtung. Er wurde gegen Jahresende 2005 von der Beklagten als Arbeitnehmer eingestellt. Zuvor hat er im Rahmen seiner Tätigkeit an der Hochschule eine von der Beklagten in Auftrag gegebene Studie über Werkstoffe zur Herstellung von Mikrozahnringpumpen erstellt, die im September bzw. Oktober 2005 der Beklagten übergeben wurde.

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Die Aufgabenstellung von Herrn Dr. D. bei der Beklagten ist streitig geblieben. Auf der Internetseite der Beklagten ist er als Ansprechpartner genannt neben anderen Vertriebsmitarbeitern.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2006 festgestellt, dass die Kündigungen sozial nicht gerechtfertigt seien und hat die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Dabei hat das Gericht angenommen, der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sei nicht schlüssig dargelegt, da nicht dargelegt sei, wie zeitaufwändig die einzelnen Aufgaben des Klägers gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf das Urteil Bezug genommen.

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Das Urteil ist der Beklagten am 13.07.2006 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 10.08.2006 ist per Fax noch am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Auf Grund eines Antrages, der hier am 06.09.2006 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 13.10.2006 verlängert worden. Die Berufungsbegründung vom 13.10.2006 ist noch am selben Tag per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug umfangreiche Indizien vorgetragen, die möglicherweise Rückschlüsse auf den Zeitaufwand zulassen, den der Kläger für einzelne seiner Vertriebsaufgaben benötigt. Die Angaben sind alle streitig.

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Die Beklagte betont, die getroffene Entscheidung zur Reduzierung der Vertriebsaktivitäten sei auch auf Dauer angelegt. Dazu stellt sie die Behauptung auf, die Akquise von Neukunden im Bereich Chemie sei wegen der Verschleißprobleme der Pumpen und der daraus folgenden geringen Einsatzmöglichkeiten der Pumpe in dieser Branche, wirtschaftlich uninteressant geworden. Daher sei der Vertrieb zu verkleinern.

11

Da der Kläger auf Grund seines beruflichen Werdeganges schwerpunktmäßig den Bereich der Chemie betreut habe, sei sein Arbeitsplatz weggefallen. Eine Sozialauswahl könne nicht stattfinden. Herr B. sei der Vertriebsleiter und sei daher mit dem Kläger nicht vergleichbar, Herr K. sei - jedenfalls zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung - bereits mit der Hälfte seiner Arbeitskraft in der Konstruktion tätig gewesen, so dass es auch hier an der Vergleichbarkeit fehle.

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Die Beklagte beantragt,

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das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern

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und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe schon im August 2005 davon gesprochen, dass Herr Dr. D. möglicherweise ein geeigneter Mitarbeiter im Vertrieb sei. Dazu behauptet der Kläger ergänzend, Herr Dr. D. sei dann später nach seiner offiziellen Einstellung auch im Vertrieb und zwar im Kundensegment Chemie tätig geworden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die dem Streitgegenstand nach ohne Weiteres statthafte Berufung, die rechtzeitig eingelegt und begründet wurde und die auch keinen weiteren Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

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Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht festgestellt, dass weder die Kündigung vom 24.06.2005 noch die Kündigung vom 26.09.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat, da beiden Kündigungen die soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG fehlt.

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1. Die nach § 1 Abs. 2 KSchG mögliche betriebsbedingte Kündigung setzt im Kern voraus, dass die weitere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf Dauer entfallen ist (vgl. nur Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage § 131 Rn. 7). Erschöpft sich die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führt, in dem frei gefassten Entschluss des Arbeitgebers, die Anzahl der Arbeitsplätze bzw. die Menge der Beschäftigungsmöglichkeiten auf Dauer zu reduzieren, ist hinsichtlich der Prognose zur Dauerhaftigkeit der Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen, damit Missbrauch vorgebeugt wird (BAG, 17.06.1999, BAGE 92, 71 = AP Nr. 101 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NJW 2000, 381).

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Indizien, die für die Dauerhaftigkeit einer betroffenen unternehmerischen Entscheidung ins Feld geführt werden können, können sich zum Beispiel aus wirtschaftlichen Zwängen ergeben oder auch aus der Umsetzung einer nachvollziehbaren und plausiblen wirtschaftlichen Strategie. Geeignet sind möglicherweise auch unausweichliche Vorgaben von Geldgebern. Insgesamt ist der Kreis möglicher Indizien nicht beschränkt, sie müssen nur insgesamt die Schlussfolgerung zulassen, der Entschluss zum Abbau von Arbeitsplätzen werde aller Voraussicht nach nicht bei nächster Gelegenheit wieder umgestoßen.

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2. Dieser etwas strengere Prognosemaßstab muss auch an die vorliegende unternehmerische Entscheidung angelegt werden, denn sie erschöpft sich in dem Entschluss, den Vertrieb von drei auf zwei Arbeitnehmer zu reduzieren. Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, dass dies eine auf Dauer angelegte Entscheidung ist, man kann ihren Parteivortrag aber insgesamt die Aussage entnehmen, die Entscheidung zur Reduzierung des Vertriebes sei auf Dauer angelegt.

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Dass diese Entscheidung eine besondere Nähe zu der als dann vorgenommenen Kündigung aufweist, zeigt ein Vergleich mit anderen kündigungsfernen unternehmerischen Entscheidungen, die lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle hinsichtlich der Prognosesicherheit unterliegen. Eine typische unternehmerische Entscheidung, die das Arbeitsgericht ohne Weiteres als auf Dauer angelegt ansehen kann, ist zum Beispiel der Entschluss eine bestimmte Produktionslinie in einem Betrieb einzustellen. Eine solche Zielvorgabe verlangt in der Umsetzung hunderte von Einzelmaßnahmen, die größtenteils äußerlich sichtbar sind (Stilllegung von Maschinen, Unterbinden der weiteren Belieferung mit Vorprodukten, Einstellung des Vertriebes der Fertigprodukte, evtl. Kündigung von Energielieferungsverträgen etc.). Gibt es eine solche Vielzahl äußerlich erkennbarer Indizien für die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung, ist die weitere Prognose der zukünftigen Entwicklung banal.

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Anders im vorliegenden Fall. Geht die unternehmerische Entscheidung nur darauf aus, einen derzeit tatsächlich besetzten Arbeitsplatz zukünftig wegfallen zu lassen, gibt es keinerlei Sicherheit für die zukünftige Entwicklung. Vielmehr könnte sich der Arbeitgeber jederzeit wieder umentscheiden und die Stelle wieder neu besetzen wollen.

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Das Angebot des Geschäftsführers des Beklagten an den Kläger bei den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen im Sommer 2005 zwischen den beiden Kündigungen, er könne - zu reduzierten Bezügen - sofort weiterarbeiten, zeigt die beschriebene Prognoseunsicherheit deutlich auf.

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3. Die Kündigungen sind sozial nicht gerechtfertigt, da die notwendige Prognosesicherheit, dass der Vertrieb auf Dauer von zwei oder gar nur noch von 1,5 Arbeitnehmern erledigt werden soll, nicht gegeben ist.

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a) In seiner Hauptbegründung stützt sich das Gericht auf die Marktposition der Beklagten, die es ihr gar nicht erlaubt, die Vertriebsbemühungen auf Dauer einzuschränken.

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Die Beklagte selbst hebt hervor, dass sie ein "erklärungsbedürftiges Produkt" herstelle und vertreibe und daher ein hoher Aufwand betrieben werden müsse, um überhaupt potentielle Kunden für das Produkt zu interessieren. Im Tenor ähnlich betont die Beklagte, für ihr Produkt gebe es noch gar keinen Markt, den man nur erschließen müsse, vielmehr müsse der Markt überhaupt erst entwickelt werden.

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Schätzt der Arbeitgeber seine Marktsituation so ein, entbehrt er jeglicher Logik, den Vertrieb einzuschränken. Denn es sind doch gerade die Mitarbeiter im Vertrieb, die den Markt entwickeln müssen und die den Kunden das erläuterungsbedürftige Produkt erläutern müssen.

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Die Verkleinerung des Vertriebes mag Sinn machen, wenn man so viele (Stamm-)Kunden gewonnen hat, dass das Unternehmen von diesen Kunden mit Gewinn leben kann. In einer solch komfortablen Situation befindet sich die Beklagte allerdings gerade noch nicht. Denn sie hat noch nie Gewinn erwirtschaftet. Sie hat sich zwar immer mehr dem vermuteten Gewinnpunkt genähert, ihn jedoch bisher noch in keinem Jahr erreicht.

32

Die Antwort der Beklagten, sie wolle statt der Neukundenakquise nunmehr einen Schwerpunkt auf den Ausbau des Geschäftes mit den Bestandskunden (Großkunden) legen, vermag nicht zu überzeugen, denn die Beklagte geht an anderer Stelle selbst davon aus, dass die Kundenbasis für das profitable Überleben des Unternehmens noch zu klein sei.

33

Auch das weitere Argument der Beklagten, der Geschäftsführer und der Prokurist würden zukünftig helfen, die durch die Kündigung im Vertrieb gerissenen Lücken zu schließen, hat das Gericht nicht überzeugt. Im Gegenteil, es liegt geradezu auf der Hand, dass die Mithilfe allenfalls übergangsweise Sinn macht. Denn die beiden genannten Personen sind die Know-how-Träger des Unternehmens, die an erster Stelle in der (Fort-)Entwicklung der Produkte zur Optimierung ihrer Marktfähigkeit eingesetzt werden müssen.

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Da die Beklagte auch sonst keine belastbaren Tatsachen vorgetragen hat, die nahelegen, dass der Vertrieb bisher überdimensioniert gewesen war oder er wirtschaftlich nicht mehr tragbare hohe Kosten verursacht hat, kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass der Entschluss zum Abbau der dritten Vertriebsstelle auf Dauer Bestand haben wird.

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b) Hilfsweise stützt das Gericht seine Entscheidung bezüglich der fehlenden Prognosesicherheit auf die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnene Zusammenarbeit mit Herrn Dr. D.. Denn bereits die unstreitigen Umstände der Zusammenarbeit mit Herrn Dr. D. deuten alle daraufhin, dass mit ihm ein neuer Anlauf unternommen werden sollte, mit einer angepassten Produktpalette wieder Neukunden auch und gerade im Bereich der Chemie gewinnen zu können.

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Ausgangspunkt ist insoweit die nachvollziehbare Schilderung der Beklagten, im Bereich der Chemie gäbe es nur einen eingeschränkten "Adressatenkreis", da viele in der Chemie verwendeten Stoffe die Pumpen angreifen und damit beschädigen würden.

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Ein Schwerpunkt der Entwicklungstätigkeit der Beklagten war daher bereits vor der Kündigung des Klägers die Verbesserung der zum Bau der Pumpen verwendeten Werkstoffe. So hatte man sich bereits Patente auf diamantbeschichtete Werkstoffe für den Einsatz in den Pumpen sichern können. Die Umsetzung dieser Patente in die fortentwickelten tatsächlich vertriebenen Pumpen hätte es ermöglicht, auch und gerade im Bereich der Chemie neue Kunden zu gewinnen. Die Zusammenarbeit mit Herrn Dr. D. machte es möglich, die notwendige Entwicklungszeit hierfür weiter zu reduzieren. Dies hat sich im weiteren Zeitablauf nach Ausspruch der streitigen Kündigung bestätigt, denn inzwischen werden Pumpen mit verbesserten Werkstoffeigenschaften vertrieben.

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Da die Zusammenarbeit mit Herrn Dr. D. - zunächst im Rahmen der Auftragsstudie - zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers bereits begonnen hatte, stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass der Rückzug der Beklagten aus der Neukundenakquise im Bereich der Chemie allenfalls von vorübergehender Dauer sein sollte. Die Entscheidung, vorübergehend keine Neukundenakquise im Bereich der Chemie mehr betreiben zu sollen, führte damit nicht zu einem auf Dauer angelegten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und war somit nicht geeignet, die streitigen Kündigungen sozial zu rechtfertigen. Ob Herr Dr. D. tatsächlich wie vom Kläger behauptet auch direkt im Vertrieb tätig ist oder war, ist für diese Feststellung nicht von Bedeutung.

II.

39

Da der Kläger nunmehr in beiden Instanzen mit seinen Kündigungsschutzanträgen obsiegt hat, steht ihm auch der Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss des Rechtsstreites zu.

III.

40

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte als die unterliegende Partei (§ 91 ZPO).

41

Zur Zulassung der Revision besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.