Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 16.05.2007 – 2 Sa 372/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Anwendung des Tarifvertrages zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

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Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 01.05.1991 für den Aufgabenbereich einer Schulrätin eingestellt. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter § 2:

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Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellentarifvertrag (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

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Eine Klage auf Feststellung, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung vom 03.06.2004 keine Anwendung findet und auf Zahlung eines Bruttobetrages von 3.474,60 EUR an die Klägerin, hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 05.09.2006 - 3 Ca 1511/05 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der fragliche Tarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis angesichts der Klausel des § 2 des Arbeitsvertrages anzuwenden. Auf den Arbeitsvertrag vom 06.06.1991 fänden die von dem Bundesarbeitsgericht für sogenannte Gleichstellungsklauseln angewendeten Auslegungsregelungen Anwendung. Hier sei deshalb ohne Weiteres von einer dynamisch wirkenden Gleichstellungsabrede auszugehen, mit der Folge, dass der streitbefangene Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Im Weiteren wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Dieses Urteil ist der Klägerin am 21.11.2006 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 19.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem auf Grund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.02.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 15.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der fragliche Tarifvertrag sei auf ihr Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Der Tarifvertrag sei nicht für den Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder abgeschlossen worden, sondern durch das beklagte Land selbst. Deshalb könne die Verweisungsklausel von § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages nicht gelten. Auch Satz 2 von § 2 beziehe sich nur auf Tarifverträge, die innerhalb des Tarifbereiches der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geschlossen worden seien. Ein Tarifvertrag, der nicht für den Bereich der TdL von der TdL abgeschlossen worden sei, sondern quasi als Haustarifvertrag, könne nicht als einschlägiger Tarifvertrag bezeichnet werden.

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Die Klägerin beantragt:

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1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 05.09.2006, Aktenzeichen - 3 Ca 1511/05 - abgeändert.

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a) Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 03.06.2004 keine Anwendung findet.

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b) Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 3.474,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Durch die Bezugnahmeklausel werde der fragliche Tarifvertrag erfasst. Der Tarifvertrag sei als Ergänzung zu der ursprünglichen in § 15 BAT-O enthaltenen Arbeitszeitregelung von der Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag erfasst. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

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Die in dem Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vorgesehene Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Absenkung der Vergütung findet auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Damit sind sowohl der Feststellungs- als auch der Zahlungsanspruch unbegründet.

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Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Tarifvertrag zu § 3 werde von der Bezugnahmeklausel des § 2 ihres Arbeitsvertrages nicht erfasst. Der Tarifvertrag zu § 3 ersetzt die ursprüngliche in § 15 BAT-O geregelte Festlegung der Arbeitszeit und ist mit ausdrücklicher Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erfolgt. Der entsprechende Vortrag hierzu durch das beklagte Land ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Das beklagte Land war daher zu der Regelung berechtigt. Im Übrigen wird der Tarifvertrag zu § 3 auch von der Bezugnahmeklausel des § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages erfasst.

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Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine einschränkende Wirkung der in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Gleichstellungsabrede berufen wie sie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - angekündigt worden ist. Diese Entscheidung befasst sich nur mit der Fragestellung, ob die üblicherweise erfolgten Bezugnahmeklauseln weiterhin als bloße Gleichstellungsabreden oder als unbedingte dynamische Verweisung auf bestimmte Tarifverträge zu verstehen sind.

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Dies ist im vorliegenden Fall nicht im Streit. Dass eine Gleichstellungsabrede grundsätzlich zulässig ist, wird in dem Urteil ausdrücklich betont. Sie sei ebenso im Rahmen der Vertragsfreiheit des tarifgebundenen Arbeitgebers als Klauselverwender möglich, wie es dem Arbeitgeber freistehe, sich von einer Arbeitgeberkoalition fernzuhalten, sich aber gleichwohl dem Ordnungsmodell für das Arbeits- und Sozialleben in der Bundesrepublik durch Verweisung auf bestimmte Tarifverträge anzupassen. Auch Tarifwechselklauseln seien möglich. Erforderlich sei lediglich, dass das Regelungsziel mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck komme. Dies ist hier der Fall. In § 2 des Arbeitsvertrages kommt mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber sämtliche Tarifverträge als maßgeblich vereinbaren will, die entweder von der Tarifgemeinschaft der Länder für ihn oder von ihm selbst abgeschlossen worden sind.

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Schließlich spricht der Antrag der Klägerin vom 30.07.2004, in dem sie von ihrem Wahlrecht durch Inanspruchnahme von Ausgleichstagen auf Grund des Tarifvertrages zu § 3 vorbehaltslos Gebrauch macht, dafür, dass die 16 Monate später erfolgte gerichtliche Geltendmachung als verwirkt anzusehen ist. Es kann insoweit auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.