Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.05.2007 – 3 Sa 332/06
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 23.08.2006 (AZ: 1 Ca 1477/05) wird in dem noch streitgegenständlichen Umfang auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch um Unterlassungsansprüche des Klägers gegen das beklagte Land.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 05.03.2007 des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg verwiesen werden, da durch den Kläger in der Berufungsinstanz ein weitergehender Tatsachenvortrag nicht erfolgt ist (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Der Kläger beantragt zuletzt noch,
unter Abänderung des am 23.08.2006 verkündeten Urteils, Aktenzeichen 1 Ca 1477/05, das beklagte Land zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, Informationen aus den Personalunterlagen des Klägers an nicht mit der Personalakte des Klägers befasste Mitarbeiter des beklagten Landes und an andere Dritte weiterzugeben.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht - eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 23.08.2006 ist nicht begründet.
I.
1. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Dr. S. vom 12.09.2005 lassen sich - entgegen der Auffassung des Klägers - keine rechtsnachteiligen Folgen für das beklagte Land hinsichtlich der dort angesprochenen "kürzlich erteilten Abmahnung" herleiten.
Zur Begründung kann insoweit vollinhaltlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung vom 23.08.2006 unter 2. der Gründe verwiesen werden. Das erkennende Gericht macht sich insoweit ausdrücklich die Argumentation der streitbefangenen erstinstanzlichen Entscheidung zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), zumal der darlegungs- und beweispflichtige Kläger in der Berufungsinstanz insoweit keinerlei neuen Tatsachenvortrag erbracht hat.
2. Soweit der Kläger den gegenüber dem beklagten Land geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit dem Leserbrief des Dr. S. vom 29.09.2005 zu begründen versucht, so vermag das erkennende Gericht auch dieser Argumentation des Klägers nicht zu folgen.
Denn aus dem genannten Leserbrief vom 29.09.2005 ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche konkreten Personalinformationen bezüglich des Klägers aus dessen Personalakte durch Mitarbeiter des beklagten Landes an Dr. S. weitergegeben worden sein sollen.
Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, Dr. S. habe in dem Leserbrief angegeben,
a) dass das Stellenausschreibungsverfahren für die Schulleiterstelle am Gymnasium Ueckermünde beendet wird;
b) dass es nur zwei Bewerber gab;
c) der zweite Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat;
d) eine Neuausschreibung der Schulleiterstelle am Gymnasium in Ueckermünde erfolgen wird und;
e) dass der Kläger sich beworben hat.
Die vorgenannten Wahrnehmungen des Klägers mögen zwar aus seiner subjektiven Betroffenheit erklärlich sein, lassen sich jedoch unter Berücksichtigung einer objektiven Betrachtungsweise des Leserbriefes vom 29.09.2005 nicht halten.
Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 05.03.2007 unter Ziffer a) verwiesen werden. Dort heißt es wie folgt:
"Die mit diesem Antrag gewünschte Ergänzung des unstreitigen Tatbestandes des Urteils vom 23. August 2006 enthält keine Tatsachendarstellung, sondern ist im Wesentlichen die persönliche Wertung und Auslegung des Leserbriefes des Dr. S. vom 29. September 2005 durch den Kläger. Diese Wertung und Auslegung ist zudem in drei der fünf aufgeführten Punkte nicht durch den Inhalt des Leserbriefes gedeckt.
So hat Dr. S. nicht geschrieben, dass "das Ausschreibungsverfahren beendet wird" bzw. "eine Neuausschreibung ... erfolgen wird" (Punkt a) und d). Vielmehr hat er lediglich von einer "sicher notwendig werdenden Neuausschreibung" bzw. "einer wahrscheinlichen Neuausschreibung" gesprochen. Damit hat Dr. S. nur zum Ausdruck gebracht, dass er persönlich von einer Neuausschreibung ausgeht, nicht aber gesagt, dass es feststehe oder ihm definitiv bekannt sei, dass ein neues Ausschreibungsverfahren kommt, weil das alte Ausschreibungsverfahren beendet worden ist.
Genausowenig hat Dr. S. in dem Leserbrief expressiv verbis ausgeführt, dass sich der Kläger um die Schulleiterstelle beworben hat (Punkt e). Dies kann allenfalls, so wie es der Kläger tut, zwischen den Zeilen gelesen werden."
Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nichts hinzuzufügen.
Im Übrigen ist diesbezüglich für das erkennende Gericht noch nicht einmal nachvollziehbar, inwieweit die durch Dr. S. in dem Leserbrief vom 29.09.2005 angestellten Mutmaßungen überhaupt und ausschließlich auf in der Personalakte des Klägers befindliche Informationen zurückzuführen sein sollen.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
II.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.