Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 24.05.2007 – 1 Sa 249/06
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27. Juni 2006 - 1 Ca 1951/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, für deren Arbeitsverhältnis vertraglich die Geltung des BAT-O nebst ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen vereinbart ist.
Die Klägerin, die aufgrund ihrer Ausbildung an der Ingenieurschule für Bauwesen, Fachrichtung Tiefbau den Grad Diplom-Ingenieurin (FH) führt, ist seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1991 erhielt sie Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O. Seit dem 1. September 2005 ist sie als "Sachbearbeiterin Nutzervertreter" mit den aus der zur Gerichtsakte gereichten Stellenbeschreibung (Blatt 328 - 330) ersichtlichen Tätigkeiten beschäftigt und erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT-O.
Die Klägerin meint, dass ihre Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa BAT-O erfülle. Sie verweist darauf, dass der bisherige Stelleninhaber ebenfalls die Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa erhalten habe. Ihre Feststellungsklage hat sie am 14. September 2005 erhoben. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Stelle aufgrund geänderten Anforderungsprofils mit Zustimmung des Personalrats neu bewertet und der Vergütungsgruppe IVb zugeordnet worden sei.
Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 27. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2005 nach der Vergütungsgruppe IVa BAT-O zu vergüten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 7.350,48 EUR.
4. Die Berufung wird - unabhängig von der Berufungsfähigkeit im Übrigen - zugelassen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Der Klägerin stehe für ihre jetzige Tätigkeit die Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O - ab 1.10.2005 entsprechend Entgeltgruppe 10 TVöD - zu. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin nach der inhaltlich unstreitigen Stellenbeschreibung stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, dessen Ziel es sei, den Organisationseinheiten der Beklagten die benötigten Räume in ordnungsgemäßem baulichen Zustand zur Verfügung zu stellen. Die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb bis IVa seien gegeben. Sie erfülle die Voraussetzungen der Gruppe Vb: Gründliche und umfassende Fachkenntnisse seien aufgrund der Ausbildung und Erfahrungen der Klägerin unstreitig; das Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen sei zu bejahen, da die Klägerin (ebenfalls unstreitig) Entscheidungen aufgrund von Abwägungen unter Ausschöpfung eines Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraums treffe.
Die Klägerin erfülle auch (unstreitig) das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb, da sie Verantwortung für die Unterbringung der Beschäftigten der Beklagten in geeigneten Räumen trage. Auch das weitere Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nach Vergütungsgruppe IVa sei erfüllt. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass die Breite des für die Stelle geforderten Wissens über die Fachkenntnisse eines Fachhochschulabsolventen mit der Ausbildung als Diplom-Verwaltungswirt oder einem vergleichbaren Abschluss, die als Ausbildungsvoraussetzung in der Stellenbeschreibung benannt ist, hinausgingen, denn es seien auch technische und bauliche Kenntnisse verlangt, die sich ein Diplom-Verwaltungswirt im Rahmen einer bloßen Einarbeitungszeit nicht sogleich erwerben könne. Die besondere Bedeutung ergebe sich aus den erheblichen Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich durch den Abschluss langfristiger Nutzungsvereinbarungen, die erheblichen finanziellen Folgen von Bau- und Sanierungsmaßnahmen und dem maßgeblichen Einfluss der Raumkonzeption auf die Arbeitsfähigkeit der einzelnen Organisationseinheiten der Verwaltung der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock im Ganzen Bezug genommen.
Gegen das am 17. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch den sie vertretenden Arbeitgeberverband am 14. August 2006 Berufung eingelegt, die mit einem am Montag, 18. September 2006 (als Telefax) eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet worden ist.
In der Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor: Der Anspruch der Klägerin richte sich seit 1. Oktober 2005 nach dem TVöD, nach dessen Abs. 1 sie Anspruch auf ein Tabellenentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe habe.
Die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" nach der Vergütungsgruppe IVa BAT-O. Schon für die Vergütungsgruppe Vb werde ein hoher Kenntnisstand verlangt, in der Regel ein Fachhochschulabschluss. Das Arbeitsgericht habe als Grundanforderung für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit zu Unrecht den Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt zugrunde gelegt. Dieser Ausbildungsabschluss sei zwar in der Stellenbeschreibung angegeben, die dort aufgeführten Tätigkeiten entsprächen jedoch eher dem Tätigkeitsfeld eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs (FH) der Richtung Facility Management. Die Anforderung für einen solchen entsprächen nach den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (Anlage A1 der Berufungsbegründungsschrift, Blatt 399 - 402 d. A.) genau den Tätigkeiten der Klägerin nach der Stellenbeschreibung. Darüber hinaus gehende Kenntnisse benötige die Klägerin nicht; daher weise ihre Tätigkeit keine besondere Schwierigkeit gegenüber den Anforderungen nach Vergütungsgruppe Vb auf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 27.06.2006 - 1 Ca 1951/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert: Maßgeblich für die Bewertung der Stelle sei der Inhalt der Stellenbeschreibung; deshalb sei auszugehen von der Grundqualifikation eines Diplom-Verwaltungswirts. Im Übrigen würde auch ein Diplom-Wirtschaftsingenieur Facility Management allein aufgrund seiner Ausbildung den Anforderungen nicht genügen, weil dieser sich die in der Stellenbeschreibung geforderten Kenntnisse in der öffentlichen Verwaltung zusätzlich aneignen müsste. Auch gehörten die in der Stellenbeschreibung als erforderlich angeführten Fachkenntnisse im technischen Zeichnen nicht zur Ausbildung eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs Facility Management, wie sich aus der Information der Bundesagentur für Arbeit ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.09.2006 und die Berufungsbeantwortung vom 16.10.2006 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung keine Einwände dagegen erhoben, dass das Arbeitsgericht die gesamte in der Stellenbeschreibung widergespiegelte Tätigkeit als einen einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen hat. Die Berufungskammer kann sich deshalb darauf beschränken, sich die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe insoweit ohne weitere Ausführungen zu Eigen zu machen.
Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufungsbegründung auch nicht, dass das Arbeitsgericht die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse und selbständigen Leistungen entsprechend Vergütungsgruppe Vb und der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit entsprechend der Vergütungsgruppe IVb bejaht hat. Die Berufungskammer kann sich deshalb auch insoweit darauf beschränken, sich die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ohne weitere Ausführungen zu Eigen zu machen.
Soweit sich die Berufungsbegründung gegen das vom Arbeitsgericht bejahte Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gemäß Vergütungsgruppe IVa wendet, beziehen sich die Ausführungen der Beklagten ausschließlich auf den Aspekt der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit. Gegen das vom Arbeitsgericht bejahte Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung hat die Beklagte hingegen keine Einwände erhoben. Auch insoweit kann sich die Berufungskammer deshalb darauf beschränken, sich die entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu Eigen zu machen.
Soweit die Beklagte zu begründen versucht, dass das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit nicht gegeben sei, weil als Grundanforderung an den Umfang der Kenntnisse nicht auf einen Diplom-Verwaltungswirt, sondern auf einen Diplom-Wirtschaftsingenieur Facility Management abzustellen sei, vermag die Berufungskammer der Auffassung, für einen solchen stelle die auszuübende Tätigkeit keine besondere Schwierigkeit dar, nicht zu folgen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Feststellung enthält, dass jedenfalls für einen Diplom-Verwaltungswirt die Tätigkeit nicht ohne den Erwerb zusätzlicher, über sein allgemeines Fachwissen hinausgehender Fachkenntnisse zu bewältigen ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin muss allerdings nicht ausschließlich auf den normalen Umfang der Fachkenntnisse eines Diplom-Verwaltungswirtes abgestellt werden. Die Stellenbeschreibung enthält insoweit keine Einschränkung, sondern benennt als Ausbildungsvoraussetzungen ausdrücklich auch einen vergleichbaren Abschluss, als welcher durchaus derjenige des Diplom-Wirtschaftsingenieurs (FH) Facility Management angesehen werden kann. Die Klägerin hat aber in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) Facility Management aufgrund seiner aus der Information der Bundesagentur für Arbeit ersichtlichen Ausbildung nicht ohne Weiteres ohne den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage wäre, die Anforderungen der Stelle zu erfüllen.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach der Stellenbeschreibung auch Kenntnisse in der öffentlichen Verwaltung sowie Fachkenntnisse im technischen Zeichnen erforderlich sind. Das hat die Beklagte nicht bestritten. Aus der Information der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich nicht, dass derartige Kenntnisse bei einem Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) Facility Management ohne Weiteres vorausgesetzt werden können.
Wie das Arbeitsgericht in seinem Urteil bereits ausführlich begründet hat, ist ein Arbeitsvorgang dann mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, wenn ein erhebliches Mehr an Wissen und Können im Verhältnis zur Fachhochschulqualifikation verlangt wird, wenn also ein einschlägig ausgebildeter Fachhochschulabsolvent die Tätigkeit auch nach einer üblichen Einarbeitungszeit nicht ordnungsgemäß erledigen könnte, sondern längerfristig Erfahrungen sammeln oder Zusatzqualifikationen erwerben müsste. Auch insoweit kann sich die Berufungskammer die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu Eigen machen.
Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, dass der Stelleninhaber für die Tätigkeit zusätzlich zu der Ausbildung als Diplom-Verwaltungswirt und zusätzlich zu den Kenntnissen aus dem Verwaltungsbereich (z. B. Verwaltungsrecht, Mietrecht, Arbeitsschutzgesetz) Fachkenntnisse im technischen Zeichnen und Kenntnisse über Werterhaltungs- und Baumaßnahmen benötige, dürfte es richtig sein, dass ein Teil davon auch durch die Ausbildung zum Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) Facility Management vermittelt wird, jedoch wird es diesem allein aufgrund seiner Ausbildung jedenfalls an den Fachkenntnissen im technischen Zeichnen wie auch an speziellen Kenntnissen in der öffentlichen Verwaltung fehlen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass für Fachhochschulabsolventen beider Richtungen gleichermaßen das bloße Vorliegen der Ausbildungsvoraussetzungen in Form eines Fachhochschulabschlusses nicht ausreichend ist, um der Komplexität der sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.