Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 14.06.2007 – 2 Sa 5/07
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock - 4 Ca 1566/05 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Wirksamkeit einer Fachlichkeitsregelung. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.9.2006 - 4 Ca 1566/05 - Bezug genommen.
In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Arbeitsbedingungen zwischen den Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung vom 29.6.2005 nicht zum 31.12.2005 geändert worden sind und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Klägerin hätte die Fachlichkeit für das Fach Mathematik nicht entzogen werden dürfen. Unstreitig habe die Klägerin bis zum Schuljahr 2004 sieben Jahre ununterbrochen Mathematik unterrichtet und sei im Schuljahr 2004/2005 im Fach Mathematik nicht mehr eingesetzt worden. Damit könne entgegen der Handhabung des beklagten Landes der Verlust der Fachlichkeit nicht begründet werden. Da sich ohne den Verlust der Fachlichkeit im Fach Mathematik für die Klägerin eine andere Stundenzahl ergeben würde, sei die Kündigung unwirksam. Ob der Personalrat wirksam gehört worden sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.
Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 11.12.2006 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 8.1.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 11.3.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 22.2.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, bei der Berechnung des individuellen Beschäftigungsumfanges der Klägerin für das Schuljahr 2005/2006 sei das Fach Mathematik nicht als weitere Fachlichkeit zu berücksichtigen. Es fehle an dem in den Anwendungsregelungen festgelegten Erfordernis des Unterrichts in den letzten drei Schuljahren.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.9.2006 - 4 Ca 1566/05 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die angegriffene Entscheidung ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Fachlichkeit für das Fach Mathematik weiterhin besitzt.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die Regelung, dass für den Erwerb einer Fachlichkeit Voraussetzung ist, in den letzten drei Jahren in dem jeweiligen Fach Unterricht ohne Lehrbefähigung erteilt zu haben, nicht zu beanstanden ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 2 Sa 201/05). Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin für das Fach Mathematik keine Lehrbefähigung hat.
Damit ist das beklagte Land grundsätzlich frei, Regelungen aufzustellen, unter denen es der Klägerin trotzdem - jedenfalls für einen gewissen Zeitraum - die Fachlichkeit zuerkennt. Dies hat es in der Weise getan, dass es unter anderem verlangt, dass in der jeweiligen Schulartgruppe in den letzten drei Schuljahren der betreffende Unterricht erteilt worden ist. Daraus folgt, dass man die Fachlichkeit verliert, wenn man ein Jahr in dem Fach keinen Unterricht erteilt hat. Man kann sie dann lediglich erneut erwerben.
Man mag diese Regelung jedenfalls dann für unsinnig halten, wenn in dem fraglichen Fach in der Vergangenheit für einen langen Zeitraum Unterricht erteilt worden ist. Ein Lehrer, wie zum Beispiel die Klägerin, die sieben Jahre Mathematik unterrichtet hat, wird die Qualifikation in diesem Fach nicht lediglich deshalb verlieren, weil sie ein Jahr lang keinen Unterricht erteilt hat.
Gleichwohl ist die Regelung nicht zu beanstanden. Es handelt sich nämlich um ein reines Steuerungsinstrument, bei dem das beklagte Land einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Man wird um präzise zeitliche Festlegungen, die für den Erwerb bzw. für den Verlust der Fachlichkeit maßgebend sind, nicht umhin kommen. Diese zeitlichen Festlegungen sind einer Stichtagsregelung vergleichbar. Auch diese sind ungerecht, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit - insbesondere bei freiwilligen Leistungen (wie hier) - erforderlich.
Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass jede zeitliche Festlegung angreifbar ist. Hätte das Land zum Beispiel das Erfordernis aufgestellt, dass der Verlust der Fachlichkeit dann eintritt, wenn drei Jahre hintereinander kein Unterricht in dem fraglichen Fach erteilt worden ist, so würde sich mit Sicherheit ein Lehrer finden, der vier Jahre lang keinen Unterricht erteilt hat und den Verlust der Fachlichkeit angesichts des langjährigen zuvor erteilten Unterrichtes für willkürlich hält.
Schließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die Änderungskündigung für sie einen sozialen Härtefall darstellt. Selbst wenn man insoweit die Regelungen des Lehrerpersonalkonzeptes für sie anwenden würde, obwohl sie Nichtteilnehmerin ist, ist unstreitig, dass sie in einem Umfang beschäftigt wird, der dem Beschäftigungsumfang von sozialen Härtefällen im Sinne des Lehrerpersonalkonzeptes (66 Prozent der Regelstunden) entspricht.
Die Mitwirkung des Personalrats ist nicht zu beanstanden. Die Frist zur Anhörung konnte im vorliegenden Fall auf fünf Arbeitstage abgekürzt werden (§ 62 Abs. 2 S. 4 PersVG MV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.