Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19.06.2007 – 5 Sa 72/07
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der beklagte Arbeitnehmer für einen Schaden aus einem von ihm während der Arbeitszeit verursachten Verkehrsunfall dem klagenden Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kläger betreibt einen Pizzadienst. Die telefonisch bestellten Pizzen werden durch Fahrer an die Kunden ausgeliefert. Der Beklagte war einer der Fahrer des Klägers. Der Beklagte war geringfügig beschäftigt und verdiente im Durchschnitt etwa 100,00 € brutto monatlich.
Der Unfall ereignete sich am 26.12.2005 gegen 21.45 Uhr. Der Beklagte war mit einem VW-Caddy des Klägers, Erstzulassung November 1995, auf Auslieferungsfahrt. In einer geschlossenen Ortslage mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h geriet der Beklagte vor einer Rechtskurve aus seiner Fahrspur auf die Fahrspur für den Gegenverkehr und stieß dort mit einem Pkw zusammen. Laut polizeilicher Unfallaufnahme wurde eine Bremsspur in der Länge von 30,10 m vorgefunden, die vom Beklagten stammt. An jenem Abend herrschten Temperaturen um den Gefrierpunkt. Im Polizeibericht ist von vereister Fahrbahn die Rede (Kopie Blatt 5); in einem weiteren Formular (Kopie Blatt 6) hat der unfallaufnehmende Polizeibeamte zum Straßenzustand bei der Bezeichnung "nass/feucht" ein Kreuz gesetzt.
Die Parteien gehen davon aus, dass Glatteis geherrscht habe. Der Beklagte hat sein zwischenzeitliches Bestreiten dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Der Kläger hatte den Wagen des Beklagten sowohl haftpflicht- als auch kaskoversichert, so dass sowohl der Fremdschaden als auch der Eigenschaden durch die Versicherung gedeckt wurde. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erstinstanzlich den Prämienschaden in der Kaskoversicherung als Schadensersatz vom Beklagten verlangt (zuletzt mit 1.932,90 € beziffert), inzwischen verlangt er lediglich noch die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei.
Der Kläger meint, der Beklagte müsste für den Schaden voll einstehen, da er ihn grob fahrlässig verursacht habe.
Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage mit Urteil vom 25.01.2007 abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass ihm der behauptete Schaden tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Kläger zugestellt worden am 13.02.2007. Die hiergegen gerichtete Berufung ist hier am 26.02.2007 eingegangen und sie ist mit einem Schriftsatz, der am 12.04.2007 hier eingegangen war, begründet worden.
In Reaktion auf die arbeitsgerichtliche Kritik verlangt der Kläger nunmehr lediglich noch die Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich des bereits eingetretenen oder zukünftig noch eintretenden Provisionsschadens, begehrt diese Feststellung nunmehr jedoch für den Prämienschaden sowohl in der Kasko- wie auch in der Haftpflichtversicherung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den aus dem Verkehrsunfall vom 26.12.2005 um 21.45 Uhr entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Prämienschaden in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung dem Kläger zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe als Fahrer die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges an die schwierigen Witterungsverhältnisse angepasst; er sei weniger als 30 km/h mit dem Fahrzeug gefahren. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Bei der Bewertung könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Wagen zehn Jahre alt gewesen wäre und er weder über ein Antiblockiersystem bei den Bremsen (ASB) verfügt habe noch über andere heute übliche technische Sicherheitseinrichtungen (als Umstand unstreitig).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist trotz des geänderten Klageantrages nicht begründet.
1. Nach §§ 280, 619 a BGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten, wenn es in Folge einer Pflichtverletzung, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, zu einem Schaden gekommen ist. Zu vertreten hat der Arbeitnehmer Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, von der auch die Parteien ausgehen, hat der Arbeitnehmer aber nur dann den vollständigen Schaden zu tragen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht und in dem Zwischenbereich kommt es zu einer Schadensquotelung nach dem Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers (vgl. nur ErfK-Preis § 619 a BGB, Rn. 13 ff). Zusätzlich und unabhängig von dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers kann sich eine weitere Quotelung des Schadens zu Lasten des Arbeitgebers auf Grund der Abwägungsgesichtspunkte aus § 254 BGB (Mitverschulden des Geschädigten) ergeben (vgl. nur ErfK-Preis § 619 a BGB, Rn. 10).
2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht schlüssig dargelegt.
3. Der Beklagte hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grobe Fahrlässigkeit fällt dem Arbeitnehmer zur Last, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohem Maß verlässt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. beispielsweise nur BAG 23.03.1983, AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Typische Fälle grob fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr sind z. B. das Überfahren einer roten Ampel, das Überholen ohne Einsicht in den Straßenverlauf des Gegenverkehrs oder das Wechseln auf die linke Spur in unübersichtlichen Linkskurven.
Überhöhte Geschwindigkeit im Straßenverkehr kann grob fahrlässig sein, wenn man trotz offensichtlicher Hinweise auf das Gefahrenpotential der hohen Geschwindigkeit diese nicht anpasst. Dazu kann selbstverständlich auch das Außerachtlassen von Glatteisbildung auf der Fahrbahn gehören.
Vorliegend kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagte sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit geführt hat.
Die Polizei hat eine Bremsspur von über 30 Meter Länge gemessen. Die vom Beklagten dagegen vorgebrachten Zweifel sind unbeachtlich, da er die Bremsung selbst vorgenommen hat und nicht vorgetragen hat, wie lange die Bremsspur stattdessen gewesen sein soll.
Eine Bremsspur von etwa 30 Meter Länge deutet bei Glatteis (angenommene Bremsverzögerung: 1,0 m/s2 ) auf eine Ausgangsgeschwindigkeit von unter 30 km/h hin. Diese Schlussfolgerung aus dem Bremsweg hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Parteien vorgestellt, ohne dass dagegen Einwände erhoben wurden.
Wenn aber der Beklagte die Fahrzeuggeschwindigkeit seines Wagens unterhalb der dort zulässigen geringen Höchstgeschwindigkeit gehalten hat, kann sein Verhalten nicht ohne Hinzuziehung weiterer Umstände als grob fahrlässig bezeichnet werden. Weitere Tatumstände hat der Kläger aber nicht vorgetragen, weshalb die Feststellung grob fahrlässigen Verhaltens nicht möglich ist.
4. In seiner Hauptbegründung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger auch nicht ausreichend Umstände vorgetragen hat, die dem Gericht eine Schadensquotelung an Hand des Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ermöglichen.
Denn es wäre durchaus denkbar und ist keinesfalls abwegig, dass der Unfall sogar lediglich auf leicht fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist, z. B. auf eine Fehleinschätzung der Straßenverhältnisse in dieser Ortsdurchfahrt trotz ausreichender Bemühungen die Verhältnisse richtig zu erfassen und die Geschwindigkeit darauf abzustellen.
So lange der Parteivortrag jedoch so oberflächlich ist, dass sich das Gericht verschiedene Lebenssachverhalte darunter vorstellen kann, wovon einige zu einem gänzlichen Wegfall der Haftung führen würden, kann der Beklagte nicht zur Tragung einer Schadensquote verurteilt werden.
Das vom Kläger vorgetragene Indiz, der Beklagte habe sich ausweislich seines Punktekontos im Verkehrszentralregister in Flensburg bereits als mehrfacher Schnellfahrer ausgewiesen, ist nicht tragfähig. Früheres Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Straßenverkehr ist nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände geeignet, auf den Grad des Verschuldens bei der Herbeiführung des hier streitigen Verkehrsunfalls zu schließen.
5. Aber selbst dann, wenn man sich hilfsweise auf den Standpunkt stellt, der aufgetretene Verkehrsunfall ließe den Schluss auf mangelndes Bemühen des Fahrers zur Schadensvermeidung zu, bleibt die Klage im Ergebnis unschlüssig.
Denn ohne das Hinzutreten weiterer Umstände wird man aus dem Unfallereignis selbst lediglich den Schluss ziehen können, dass der Beklagte bei objektiver Betrachtung seine Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechend den widrigen Witterungsverhältnissen ausreichend reduziert hatte. Dies könnte im Einzelfall allenfalls zu einer Schadenstragungspflicht in Höhe von 20 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmers und umgekehrt zu 80 Prozent zu Lasten des Arbeitgebers gewertet werden.
Zusätzlich müssen dann aber zu Lasten des Klägers noch die weiteren Abwägungsgesichtspunkte nach § 254 BGB berücksichtigt werden.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst auch die schlechten Witterungsverhältnisse kannte und er trotzdem noch seine Betriebstätigkeit aufrechterhalten hat. Da der Beklagte im Geschäftsinteresse des Klägers die wegen der Straßenverhältnisse gefährliche Fahrt unternommen hat, rechtfertigt es, den Kläger mit einem Anteil von 30 Prozent am Schaden zu belegen.
Außerdem muss berücksichtigt werden, dass das eingesetzte Fahrzeug weder mit ABS noch mit weiteren heute üblichen Sicherheitssystemen (z. B. ESP) ausgerüstet war. Insbesondere durch das technisch veraltete Bremssystem, das heute eigentlich nur noch in Billigfahrzeugen zum Einsatz kommt, hat der Kläger das Unfallrisiko bei diesem schlechten Wetter signifikant gesteigert. Das Gericht sieht es daher als gerechtfertigt an, den Kläger mit einem weiteren Schadensanteil in Höhe von 30 Prozent am Gesamtschaden zu beteiligen.
Damit hätte der Kläger von der vom Arbeitnehmer zu tragenden Schadensquote in Höhe von 20 Prozent des Gesamtschadens weitere 60 Prozent zu tragen, so dass beim Beklagten noch eine Schadensrestquote in Höhe von 8 Prozent verbleibt.
Unter Gesamtabwägung aller bekannten Umstände insbesondere auch im Hinblick auf das geringfügige Einkommen, dass der Beklagte aus der Beschäftigung erzielt hat, hat das Gericht entschieden, dass dem Kläger im vorliegenden Einzelfall auch diese kleine Restquote am Schaden nicht als Ersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer zusteht.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg war (§ 97 ZPO).
Zur Zulassung der Revision besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, da das Gericht bei der Auslegung des Gesetzes von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ausgegangen ist.