Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.06.2007 – 3 Sa 333/06
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 13.09.2006 - 1 Ca 1377/05 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger für das Schuljahr 2005/2006 im Umfang von 100 Prozent zu vergüten.
Der seit dem 1. August 1974 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängerin beschäftigte Lehrer ist am Gymnasium in W. tätig. Er nimmt am Lehrerpersonalkonzept teil. Hinsichtlich des Schuljahres 2005/2006 schlossen die Parteien am 30.05.2005 (X-Vertrag) einen befristeten Änderungsvertrag mit dem Inhalt der Erhöhung des Beschäftigungsumfanges auf 20 Unterrichtswochenstunden. Ein weiterer Änderungsvertrag datiert vom 08.08.2005 mit dem Inhalt der Erhöhung des Beschäftigungsumfanges auf 22 Unterrichtswochenstunden.
Der Kläger besitzt die Fachlichkeiten im Sinne von Ziffer 14 der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes gemäß der ersten Variante in den Fächern Mathematik, Physik sowie Informatik. In den Schuljahren 2002/2003 bis einschließlich 2005/2006 unterrichtete der Kläger in den Jahrgangsstufen 5 bzw. 6 informatische Grundbildung.
Anfang August 2005 gelangte der Kläger in den Besitz der - internen - Liste des beklagten Landes über den Beschäftigungsumfang der Lehrkräfte in der Schulartgruppe 2 im Bereich des Schulamtes Neubrandenburg (Anlage K7, Blatt 16 Band I d. A.) mit u. a. folgenden Prozentsätzen hinsichtlich des Schuljahres 2005/2006:
Mathematik = 35,185 Prozent
Physik = 16,846 Prozent
Informatik = 20,495 Prozent
Mit seiner am 13.10.2005 bei dem Arbeitsgericht Neubrandenburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes, ihn für das Schuljahr 2005/2006 im Umfang von 100 Prozent zu vergüten, da es sich bei dem Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik um ein eigenständiges Fach handele und er insoweit gemäß der dritten Variante der Ziffer 14 der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes über die entsprechende Fachlichkeit verfüge.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Umsetzung des Lehrerpersonalkonzeptes seit dem 8. August 2005 mit 100 Prozent zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die ausführlichen tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung vom 13.09.2006 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der Klage mit Urteil vom 13.09.2006 vollumfänglich stattgegeben.
Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass in Auslegung und unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes davon auszugehen sei, dass die Bereiche Arbeit-Wirtschaft-Technik einerseits und der Bereich Informatik andererseits nicht lediglich einem Gegenstandsbereich zuzuordnen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik um ein Fach handele. Mithin verfüge der Kläger nicht lediglich über die Fachlichkeiten Mathematik, Physik und Informatik, sondern darüber hinaus auch noch für das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik. Selbst wenn eine solche Schlussfolgerung nicht zutreffe, so habe das beklagte Land jedenfalls eine aus Sicht des Klägers völlig unklare Regelungen getroffen, so dass unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens der §§ 305 ff. BGB zu Gunsten des Klägers davon auszugehen sei, dass es sich bei den genannten Bereichen insoweit um ein Fach handele. Mithin sei das beklagte Land verpflichtet, zu Gunsten des Klägers den ermittelten Prozentsatz für Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik mit 28.667 Prozent für das Schuljahr 2005/2006 mit der Folge in Ansatz zu bringen, dass der Kläger für das benannte Schuljahr mit 100 Prozent zu vergüten sei.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 13.09.2006 ist dem beklagten Land am 06.11.2006 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist bei dem Landesarbeitsgericht am 17.11.2006 eingegangen. Sie ist nach gerichtlicher Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung auf den 03.02.2007 mit dem am Montag, den 05.02.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Das beklagte Land hält an dem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Insbesondere handele es sich bei den Fächern Arbeit-Wirtschaft-Technik einerseits sowie Informatik andererseits um zwei unterschiedliche Fächer. Diese seien in der Stundentafelverordnung lediglich zu einem Gegenstandsbereich zusammengefasst worden. Die in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zu unterrichtende informatische Grundausbildung sei ausschließlich dem Fach Informatik zuzuordnen. Die interne Liste über den Beschäftigungsumfang (Anlage K7/Blatt 16 Band I d. A.) stehe dem nicht entgegen. Dort sei lediglich ein Schreibfehler enthalten, als dort ein Prozentsatz für ein Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik ausgewiesen sei. Ein dementsprechendes einheitliches Fach gebe es jedoch nicht.
In der Berufungsinstanz trägt das beklagte Land erweiternd vor, der geltend gemachte Anspruch des Klägers sei auch deshalb nicht gegeben, da er zum einen im Mai 2005 und zum anderen im August 2005 jeweils vorbehaltlos Änderungsverträge mit dem Inhalt eines erhöhten Gesamtbeschäftigungsumfanges für das Schuljahr 2005/2006 - insoweit unstreitig - unterzeichnet habe. Mithin könne sich der Kläger nicht mehr auf einen weitergehenden Stundenumfang und damit verbunden auf einen erhöhten Vergütungsumfang berufen.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg, Aktenzeichen 1 Ca 1377/05, vom 13.09.2006 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest und beruft sich insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung vom 13.09.2006. Er ist nach wie vor der Auffassung, bei dem Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik handele es sich um ein Fach, so dass der für dieses Fach ausgewiesene Prozentsatz für das Schuljahr 2005/2006 zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen. In diesem Fall hätte sich für das beklagte Land die Verpflichtung ergeben, den Kläger im Schuljahr 2005/2006 mit der Folge eines 100prozentigen Vergütungsanspruches in Vollzeit zu beschäftigen.
Die vorbehaltlose Unterzeichnung der Änderungsverträge im Mai 2005 sowie im August 2005 könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht erkennen können, dass das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik mit dem entsprechenden Prozentsatz zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden sei. Mithin sei der Unterzeichnung der benannten Änderungsverträge nicht der Wille des Klägers zu entnehmen, auf einen ihm zustehenden weitergehenden Unterrichtsumfang verzichten zu wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die insoweit überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes, welche im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, ist in der Sache auch begründet. Unter Berücksichtigung des weitergehenden Vortrages des beklagten Landes in der Berufungsinstanz, vermag sich das erkennende Gericht der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 13.09.2006 nicht anzuschließen. Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.
I.
Der Vollständigkeit halber sei zunächst darauf hingewiesen, dass die antragsgemäße Tenorierung, soweit sie über das Schuljahr 2005/2006 hinausgeht, offensichtlich als missverständlich anzusehen ist. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf das Schuljahr 2005/2006 bezieht. Mithin ist der klägerseitige gestellte Antrag im Wege der Auslegung auf das Schuljahr 2005/2006 zu beschränken. Davon ist offensichtlich auch das Arbeitsgericht Neubrandenburg in der Entscheidung vom 13.09.2006 ausgegangen, da in der Begründung selbst jeweils nur Bezug genommen wird auf das Schuljahr 2005/2006.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Vollbeschäftigung für das Schuljahr 2005/2006 und mithin auch keinen Anspruch auf 100prozentige Vergütungszahlung für das benannte Schuljahr.
Vor dem Hintergrund der hier unstreitigen Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept setzt der Anspruch einer Lehrkraft auf Vollzeitbeschäftigung - wie hier über 66 Prozent hinaus - voraus, dass sie mit den für sie anerkannten und bestehenden Fachlichkeiten unter gleichmäßiger Verteilung der bezüglich dieser Fachlichkeiten für ein Schuljahr anfallenden Unterrichtsstunden auf die insoweit vorhandenen Lehrkräfte die notwendige Anzahl der erforderlichen Wochenunterrichtsstunden erreicht.
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger unter Berücksichtigung der ihm von der Beklagten anerkannten Fachlichkeiten Mathematik, Physik und Informatik für das Schuljahr 2005/ 2006 nicht über den Umfang an Wochenunterrichtsstunden verfügte, der es gerechtfertigt hätte, ihm den Status eines Vollzeitbeschäftigten zuzubilligen. Denn nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien stand in dem benannten Schuljahr zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage der zitierten Fachlichkeiten ein Beschäftigungsumfang von 22 Wochenunterrichtsstunden zu Buche.
2. Ein darüber hinausgehender Beschäftigungsumfang und dementsprechend ein erhöhter Vergütungsanspruch für das Schuljahr 2005/2006 ergibt sich in Ansehung des gegebenen Sach- und Streitstandes nach Auffassung des erkennenden Gerichtes zu Gunsten des Klägers nicht. Dieses Ergebnis erfolgt bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger für das benannte Schuljahr auf eine vermeintliche vierte Fachlichkeit Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik nicht berufen kann. Denn der Gegenstandsbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik ist zur Überzeugung der Kammer nicht deckungsgleich mit einem Schulfach im Sinne einer Fachlichkeit. Vielmehr besteht der genannte Gegenstandsbereich aus zwei selbstständigen Schulfächern im Sinne von zwei unterschiedlichen Fachlichkeiten, nämlich dem Schulfach Arbeit-Wirtschaft-Technik einerseits und dem Schulfach Informatik andererseits.
Das vorgenannte Ergebnis rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der schulrechtlichen Grundlagen ausgehend von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 9 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 14 Abs. 5 der dazu ergangenen Stundentafelverordnung 2002 sowie in Verbindung mit § 8 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit den entsprechenden Rahmenplänen für das Schulfach Arbeit-Wirtschaft-Technik einerseits und das Schulfach Informatik andererseits.
§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern lautet wie folgt:
(1) An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen zu gewährleisten:
1. ...
2. Im Sekundarbereich I
a) in Deutsch,
b) in Fremdsprachen,
c) in Mathematik,
d) im künstlerisch-musischen Aufgabenfeld,
e) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
f) im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,
g) in Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik,
h) in Religion und Philosophieren mit Kindern,
i) in Sport.
In § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern heißt es:
§ 9 Stundentafeln
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die einzelnen Jahrgangsstufen, Schularten und beruflichen Bildungsgänge festzulegen:
1. die Verbindlichkeit der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Fächergruppen sowie ihren jeweiligen Stundenrahmen.
§ 8 Abs. 1 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern lautet:
§ 8 Rahmenpläne
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde erlässt Rahmenpläne zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule. Rahmenpläne sind unter Berücksichtigung der Ziele der Bildungsgänge zu erlassen. Sie haben die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schularten zu gewährleisten. Rahmenpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen.
In § 14 Abs. 5 Schultafelverordnung 2002 heißt es:
Im Rahmen des Gegenstandsbereiches "Arbeit, Wirtschaft, Technik und Informatik" wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 informatorische Grundbildung mit mindestens einer Unterrichtsstunde unterrichtet. Außerdem kann im Rahmen des Gegenstandsbereiches Arbeit, Wirtschaft, Technik und Informatik, soweit es die jeweiligen räumlichen und sachlichen Bedingungen erlauben, technischer oder künstlerischer Werkunterricht oder eine zweite Stunde informatorische Grundbildung durchgeführt werden.
Aus den genannten schulrechtlichen Vorgaben wird einerseits deutlich, dass die Begrifflichkeit "Gegenstandsbereich" in § 5 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern im Sinne eines Oberbegriffes für Unterrichtsfächer, Aufgabenfelder, Aufgabengebiete und Lernbereiche (vgl. insoweit auch § 79 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern) zu verstehen ist und keine rechtserheblichen Aussagen darüber trifft, ob es sich bei der Festlegung in § 5 Abs. 1 Ziffer 2 g) Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern und ein oder zwei eigenständige Fachlichkeiten handelt. Anderseits ist den weiteren schulrechtlichen Grundlagen nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich bei den Bereichen AWT einerseits und Informatik andererseits um jeweils unterschiedliche Fachlichkeiten im Sinne der Ziffer 14 der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes handelt.
So wird in § 14 Abs. 5 Stundentafelverordnung 2002 deutlich, dass "im Rahmen des Gegenstandsbereiches Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik" für die Klassenstufen 5 und 6 unmissverständlich nach den Fachlichkeiten Arbeit-Wirtschaft-Technik einerseits und Informatik andererseits zu unterscheiden ist. Während in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mindestens eine Stunde Informatik zu unterrichten ist, bleibt die Unterrichtung anlässlich einer weiteren Unterrichtsstunde entweder in dem Fach Informatik oder in dem Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik freigestellt.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass gültig für das Schuljahr 2005/2006 sowohl für das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik (Blatt 174 und 176 Band I d. A.) als auch für das Fach Informatik (Blatt 173 und 177 Band I d. A.) jeweils ein eigenständiger Rahmenplan auf der Grundlage von § 8 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern bestanden hat. Letzterer Umstand ist nach Ansicht der Kammer ebenfalls ein eindeutiger Beleg dafür, dass hinsichtlich der Bereiche Arbeit-Wirtschaft-Technik einerseits und Informatik andererseits jeweils von unterschiedlichen Fachlichkeiten im Sinne der Ziffer 14 der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes auszugehen ist.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Gymnasiallehramtsausbildung in § 32 der Lehrerprüfungsverordnung (in der Fassung vom 15.08.2005) die Bereiche Arbeit-Wirtschaft-Technik einerseits und Informatik andererseits jeweils als selbstständige Prüfungsfächer ausgestaltet sind, so dass auch insoweit von selbstständigen Fachlichkeiten im oben genannten Sinn auszugehen ist.
Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf das interne Berechnungspapier des beklagten Landes (Anlage K7, Blatt 16 Band I d. A.) mit einem angegebenen Prozentsatz von 28.667 Prozent für den Bereich "Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik" beruft, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Bereichen Arbeit-Wirtschaft-Technik und Informatik bezogen auf die Sekundarstufe I um ein oder zwei getrennte Fachlichkeiten handelt, ist das benannte Papier unbeachtlich. Zum einen trägt der Kläger selbst vor, das Schriftstück nicht im Rahmen abgegebener rechtsgeschäftlich relevanter Erklärungen durch das beklagte Land, sondern vielmehr auf anderem Wege erhalten zu haben, so dass sich daraus vertragliche Ansprüche oder aber Vertrauenstatbestände zu Gunsten des Klägers nicht herleiten lassen. Zum anderen richtet sich die eben aufgeworfene Frage nach selbstständigen Fachlichkeiten - wie bereits erörtert - nach den vorhandenen schulrechtlichen Grundlagen und nicht nach internen Berechnungsaufzeichnungen.
3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass sich der Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen hinsichtlich des Schuljahres 2005/2006 auf eine vierte Fachlichkeit hinsichtlich des Schulfaches Arbeit-Wirtschaft-Technik berufen kann. Zwar ist nach der dritten Variante der Ziffer 14 der Anwendungsregelungen zur Anlage 3 des Lehrerpersonalkonzeptes einer Lehrkraft eine weitere Fachlichkeit zuzubilligen, wenn sie das entsprechende Lehrfach in drei aufeinanderfolgenden Schuljahres unterrichtet hat. Jedoch liegen die benannten Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vor.
Denn insoweit ist unstreitig, dass der Kläger lediglich im Schuljahr 2003/2004 das Lehrfach Arbeit-Wirtschaft-Technik in der Klasse 7 b unterrichtete.
III.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 ArbGG beizumessen.