Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 04.07.2007 – 2 Sa 4/07
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des Ortszuschlages. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 22.08.2006 - 4 Ca 159/06 - Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, mit Wirkung ab 01.10.2005 den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 des § 29 Abs. 5 Ziffer 1 BAT-O ohne Berücksichtigung der Teilung gem. § 29 Abs. 5 BAT-O gegenüber der Klägerin abzurechnen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 07.12.2006 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die an einem Montag 08.01.2007, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.03.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 07.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Gericht hätte die Beklagte nicht zu einer Abrechnung des vollen Ortszuschlages verurteilen dürfen. Dies hätte die Klägerin nicht beantragt. Auch finde eine Nachwirkung wegen Zeitablaufs nicht mehr statt. Schließlich handele es sich um die Regelung von § 5 TVÜ-VKA um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Danach sollen Arbeitgeber benachteiligt werden, für die der BAT-O Anwendung finde. Eine derartige Bestrafungsaktion sei unzulässig. Sie könne deshalb wegen der Ungleichbehandlung die weitere Zahlung verweigern. Die Tarifvertragsparteien seien zudem identisch.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 524,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Einwendungen der Berufung gilt Folgendes:
Das Urteil verstößt nicht gegen § 308 ZPO. Das Gericht hat der Klägerin teilweise das zugesprochen, was sie beantragt hat. Nicht zugesprochen hat es lediglich den Antrag, den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Der Abrechnungsantrag ist auch angesichts der von der Klägerin geschilderten Ungewissheit über die gegenwärtige Höhe des Verheiratetenzuschlages (vgl. Berufungserwiderung vom 13.04.2007) zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 hat, da nach § 29 Abs. 5 BAT-O ihr Ehegatte zwar im öffentlichen Dienst steht, aber auf Grund der Regelung von § 5 TVÜ-VKA lediglich einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 hat. Ferner hat das Gericht zu Recht ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Regelung von § 5 TVÜ-VKA berufen. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht daraus, sondern aus § 29 BAT-O.
Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 5 TVÜ-VKA wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, deren Ehepartner auf der einen Seite dem BAT/BAT-O und auf der anderen Seite dem TVöD unterliegen, unwirksam ist. Jedenfalls hat die Klägerin prozessual keine Möglichkeit, diese Unwirksamkeit in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, da sie nicht diesem Tarifvertrag unterliegt. Diese Möglichkeit hätte nur der Ehemann der Klägerin. Es ist jedoch kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, wonach der Ehemann der Klägerin verpflichtet sein sollte, diese Ungleichbehandlung gerichtlich geltend zu machen.
Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, wegen des langen Zeitablaufes seit dem Verbandsaustritt finde keine Nachwirkung mehr statt. Die Beklagte ist mit Ablauf des Jahres 1999 aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband ausgetreten. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass aus den Gründen des Vertrauensschutzes die Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede hinsichtlich der Bezugnahmeklausel aus dem Änderungsvertrag vom 03.09.1992 anzuwenden ist. Damit ist maßgeblich, wie die tarifrechtliche Lage tarifgebundener Arbeitnehmer im Falle eines Verbandsaustrittes ausgesehen hätte. Bei einem Verbandsaustritt des bislang tarifgebundenen Arbeitgebers wirkt der Tarifvertrag nach seinem Ablauf (§ 3 Abs. 2 TVG) noch nach (§ 4 Abs. 5 TVG). Die Nachwirkung von § 4 Abs. 5 TVG ist zeitlich nicht begrenzt. Sie gilt solange, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt worden ist. Dies ist, soweit vorgetragen, nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbG.