Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 06.07.2007 – 3 Sa 108/07
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Verfügungs-Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der hilfsweise gestellte Klageantrag wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Verpflichtung des Verfügungsklägers (künftig Kläger), die von ihm geschuldeten Tätigkeiten im Rahmen der ab dem 01.01.2007 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 07.02.2007 aufgestellten Dienstpläne zu verrichten.
Danach erfolgt - wie jedenfalls im Jahr 2006 auch - seit dem 01.01.2007 ein Einsatz grundsätzlich im Rahmen von 12-Stunden-Schichten.
Mit seiner am 23.02.2007 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen einstweiligen Verfügung hat der Kläger beantragt:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die werktägliche Arbeitszeit über die in § 3 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Höchstarbeitszeit zu verlängern und Arbeitszeiten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Dienstplan- und Arbeitszeitgestaltung vom 07.02.2007 anzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte (künftig Beklagte) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit Verfügungs-Urteil vom 14.03.2007 hat das Arbeitsgericht Schwerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es fehle vorliegend an der entsprechenden Eilbedürftigkeit im Sinne des § 940 ZPO, so dass jedenfalls ein Verfügungsgrund zu Gunsten des Klägers nicht gegeben sei. Insbesondere sei eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers nicht ersichtlich. Die Regelungen in der Betriebsvereinbarung seien auf Grund der vorgesehenen Ausgleichszeiträume mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar. Erkenne der Gesetzgeber grundsätzlich derartige Regelungen als zulässig an, komme die Bejahung einer konkreten Gesundheitsgefährdung zu Lasten des Klägers nicht in Betracht.
Die gegen das dem Kläger am 26.03.2007 zugestellte Verfügungs-Urteil gerichtete Berufung nebst Begründung ist am 29.03.2007 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen.
Der Kläger hält im Wesentlichen an seiner Rechtsauffassung fest, wonach die Regelungen zur werktäglichen Arbeitszeit gemäß Betriebsvereinbarung vom 07.02.2007 sowohl gegen das Arbeitszeitgesetz als auch gegen europarechtliche Arbeitszeitvorgaben verstoße. Der Kläger habe in der 1. Kalenderwoche 2007 (51 Stunden), in der 5. Kalenderwoche 2007 (73 Stunden), in der 6. Kalenderwoche 2007 (50 Stunden) und in der 7. Kalenderwoche 2007 (61 Stunden) jeweils die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten. Die Beklagte könne nicht mit dem Argument gehört werden, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden werde zukünftig nicht überschritten, da der Geschäftsführer der Beklagten in seinem Rundschreiben aus Januar 2007 ausgeführt habe, die durchschnittliche Anwesenheitszeit am Arbeitsplatz verringere sich von 54 Stunden auf zirka 47 Stunden in der Woche. Im Übrigen lasse der Arbeitsvertrag des Klägers in den §§ 2 und 3 entsprechende Arbeitszeiten des Klägers nicht zu.
Der Kläger beantragt antragserweiternd:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2007 verurteilt es zu unterlassen, für den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die werktägliche Arbeitszeit über die in § 3 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Höchstarbeitszeit von acht Stunden werktäglich zu verlängern und/oder Arbeitszeiten auf Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Dienstplan- und Arbeitszeitgestaltung vom 07.02.2007 von mehr als 40 Stunden pro Woche anzuweisen.
Hilfsweise:
Der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, für den Verfügungskläger bis zur Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache innerhalb von sieben Kalendertagen mehr als 48 Stunden Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Schulungsmaßnahmen anzuordnen oder entsprechende Arbeitszeiten auf Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Dienstplan- und Arbeitszeitgestaltung vom 07.02.2007 in einem Dienstplan anzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung sowie den hilfsweise gestellten Antrag zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält auch den hilfsweise gestellten Verfügungsantrag für unbegründet, da es auch insoweit an einer Eilbedürftigkeit fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die - zulässige - Berufung des Klägers gegen das Verfügungs-Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2007 ist ebenso wenig begründet, wie der zweitinstanzlich erstmalig gestellte Hilfsantrag. Hinsichtlich beider Anträge ist die gemäß § 940 ZPO notwendige Eilbedürftigkeit zu verneinen.
1. Ob dem Kläger anlässlich der von ihm gestellten Anträge ein Verfügungsanspruch zur Seite steht bleibt unentschieden, da der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund sowohl bezüglich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages nicht gegeben ist.
2. Bereits nach dem Vortrag des Klägers vermag die Kammer eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne des § 940 ZPO nicht zu erkennen. Da die Verfügungsbegehren des Klägers mit Haupt- und Hilfsantrag nicht auf die Sicherung eines bestehenden Zustandes, sondern vielmehr auf die Regelung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne einer Unterlassungsverfügung als Leistungsverfügung gerichtet sind, richtet sich die Begründetheit der einstweiligen Verfügung insgesamt nach § 940 ZPO.
Danach sind einstweilige Verfügungen auch zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Schuldverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
Anerkanntermaßen setzt § 940 ZPO sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruches als auch eines Verfügungsgrundes voraus. Dabei sind an den für eine Leistungsverfügung in Betracht kommenden Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. D. h., der Erlass einer Leistungsverfügung setzt grundsätzlich voraus, dass bei Versagen einer solchen Maßnahme der Eintritt irreparabler Schäden oder eines irreparablen Zustandes bei dem Gläubiger zu befürchten ist (Sächsisches LAG vom 19.02.2001, NZA-RR 2002, Seite 439, 440 m. w. N.). Hintergrund ist der Umstand, dass sich die Interessen des Gläubigers und des Schuldners im Rahmen einer Leistungsverfügung gleichrangig gegenüber stehen. Stellt sich also nach detaillierter Prüfung des Sach- und Streitstandes im Hauptsacheverfahren heraus, dass das Begehren des Gläubigers begründet ist, so hat er im Falle der Versagung des Erlasses einer vorhergehenden einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsache zweifelsohne einen Rechtsnachteil hinzunehmen. Umgekehrt stellt sich die Situation für den Schuldner jedoch ebenso dar, wenn er einer einstweiligen Verfügung nach summarischer Prüfung Folge zu leisten hat und sich im Hauptsacheverfahren sodann die Unbegründetheit des Gläubigerverlangens herausstellt. Anders als im Fall der Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO bedeutet diese Konstellation für den Schuldner nicht nur die Hinnahme eines Rechtsnachteils bezüglich eines bestehenden Zustandes, sondern vielmehr einen unwiderbringlichen Rechtsverlust bezogen auf die Vornahme bzw. das Unterlassen einer bestimmten Handlung, ohne im Ergebnis dazu tatsächlich verpflichtet gewesen zu sein. Im Ergebnis ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne einer Leistungsverfügung nach § 940 ZPO mithin erforderlich, dass derjenige - hier der Kläger -, der eine Abweichung von dem bestehenden Zustand begehrt, im Fall der Versagung der einstweiligen Verfügung im Rahmen des notwendigen Verfügungsgrundes den Eintritt irreparabler Schäden bzw. eines irreparablen Zustandes nicht nur darzulegen, sondern auch glaubhaft zu machen hat (Sächsisches LAG vom 19.02.2001, a. a. O.).
Gemessen an den genannten Voraussetzungen reicht der Vortrag des Klägers zur Darlegung entsprechend massiver Nachteile im vorgenannten Sinn nicht aus.
Zur Begründung kann insoweit zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.03.2007 hingewiesen werden.
Ergänzend sei angemerkt, das der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, er werde durch die Beklagte im Jahr 2007 unter Berücksichtigung der in der Betriebsvereinbarung vom 07.02.2007 vorgesehenen Ausgleichszeiträume wöchentlich durchschnittlich mehr als 48 Stunden eingesetzt. Selbst wenn man die von dem Kläger vorgenommene - streitige - Berechnung für das Jahr 2007 zu Grunde legt, gelangt man zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 47,09 Stunden, wobei gemäß Betriebsvereinbarung vom 07.02.2007 in Verbindung mit dem DRK-Reformtarifvertrag in der Fassung vom 01.01.2007 ein zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum vorgegeben ist. Die vorerwähnten Feststellungen halten sich mithin im Rahmen des § 7 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz, so dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers über das höchst zulässige gesetzliche Maß hinaus vorliegend nicht feststellbar ist.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass ein Einwilligungserfordernis des Klägers gemäß § 7 Abs. 7 Arbeitszeitgesetz hier nicht gegeben ist, da ein solches nur für Arbeitszeitverlängerungen ohne Ausgleichszeitraum (Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 bis Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 a Arbeitszeitgesetz) gesetzlich vorgesehen ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier ersichtlich und unstreitig nicht vor.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt für den Hauptantrag aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie für den zweitinstanzlich erstmals gestellten Hilfsantrag aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen (§ 72 Abs. 4 ArbGG).