Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.08.2007 – 5 Sa 83/07
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung, die die beklagte Hansestadt mit dem Ziel ausgesprochen hat, das Vollzeitarbeitsverhältnis zur Klägerin zukünftig als Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitspflicht von 32 Stunden pro Woche fortzuführen.
Die beklagte Hansestadt betreibt als freiwillige kommunale Aufgabe eine Bibliothek mit drei Arbeitnehmern. Die Klägerin ist die Leiterin der Bibliothek, ihr unterstehen die beiden anderen Mitarbeiterinnen.
Die Stadtvertretung der Beklagten hat im März 2005 beschlossen, den Zuschuss für die Personalkosten der Bibliothek ab 2006 um 20 Prozent zu kürzen. Dementsprechend weist der im März 2006 mit dem Haushaltsplan verabschiedete Stellenplan für das Jahr 2006 für die Leiterin der Bibliothek nur noch eine Teilzeitstelle mit 32 Wochenstunden aus. Auch die beiden anderen Stellen der Bibliothek wurden entsprechend reduziert.
Auf dieser Basis ist die streitgegenständliche Änderungskündigung vom 20.03.2006 ausgesprochen worden. Um das Leistungsangebot der Bibliothek an das geänderte Leistungspotential anzugleichen, wurde die Öffnungszeit der Erwachsenenbibliothek, in der die Klägerin und die Kollegin F. tätig sind, von 20 Stunden in der Woche auf 16 Stunden gekürzt. Die Kinderbibliothek, in der die dritte Mitarbeiterin tätig ist, ist bereits auf Grund früherer Entscheidungen nur noch 15 Stunden pro Woche geöffnet.
Die 1948 geborene Klägerin ist ausgebildete Bibliothekarin und sie ist als solche seit Mai 1970 in der Einrichtung tätig. Sie erhält derzeit Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD.
Das Arbeitsgericht hat die rechtzeitig erhobene Änderungskündigungsschutzklage mit Urteil vom 29.01.2007, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel im vollen Umfang weiter.
Die Klägerin weist darauf hin, dass die Reduzierung der Öffnungszeit der Bibliothek um lediglich vier Stunden pro Woche eine Reduzierung der Arbeitszeit um acht Stunden pro Woche nicht rechtfertigen könne. Weitere Organisationsmaßnahmen, die Einfluss auf die Menge der von der Klägerin zu erledigenden Aufgabe habe, seien nicht bzw. nur unsubstantiiert vorgetragen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, worauf das Arbeitsgericht seine Feststellung stütze, dass die Klägerin auch nach Wirksamwerden der Änderungskündigung nicht überfordert werden würde.
Außerdem wiederholt die Klägerin ihre Rüge der fehlerhaften Personalratsanhörung sowie die Rüge der unrechtmäßigen Ungleichbehandlung. In diesem Zusammenhang kritisiert die Klägerin, dass die Mitarbeiter der Bibliothek vom Anwendungsbereich des tariflichen Bezirksvertrages zur Beschäftigungssicherung ausgeklammert seien. Das habe zur Folge, dass sie und ihre Kolleginnen aus der Bibliothek ungleich intensiver unter den Finanzproblemen der beklagten Hansestadt leiden würden, als die meisten übrigen Mitarbeiter der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 20.03.2006 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist nicht begründet. Das Berufungsgericht legt den klägerischen Sachantrag trotz seiner etwas undeutlichen Formulierung als einen bloßen Änderungskündigungsschutzantrag im Sinne von §§ 2, 4 KSchG aus. Dies erfolgt auf dem Hintergrund, dass die etwas undeutliche Formulierung im Antrag mit den Worten "und das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht" als eigenständiger zweiter Streitgegenstand aufgefasst, unzulässig wäre, da weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich dargetan wurde, worin das Rechtsschutzbedürfnis für eine dahingehende Feststellung begründet sein soll.
Die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung ist wirksam. Die bisher vollbeschäftigte Klägerin ist daher ab dem 01.10.2006 nur noch teilzeitbeschäftigt mit einer Arbeitspflicht von 32 Stunden pro Woche. Dies hat das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, zutreffend erkannt.
Das Berufungsvorbringen kann die gefällte Entscheidung nicht in Frage stellen.
1. Die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichtes, die Klägerin werde nicht überfordert, obwohl die Öffnungszeiten der Bibliothek lediglich um vier Stunden pro Woche reduziert werden, hat die Klägerin in der Berufung nicht erfolgreich angegriffen.
Die Beklagte hat - allerdings ohne weitere Details - vorgetragen, auch die Aufgaben der Klägerin außerhalb der Öffnungszeiten hätten sich um vier Stunden pro Woche reduziert. Das hält das Berufungsgericht wegen der Besonderheiten der Arbeitsaufgabe der Klägerin im vorliegenden Einzelfall noch für ausreichend substantiiert. Denn als Leiterin der Bibliothek teilt sich die Klägerin ihre Arbeit außerhalb der Öffnungszeiten selbst ein. Wird nun ihre Arbeitszeit reduziert, hat sie als Führungskraft die Aufgabe, selbst zu entscheiden, welche Arbeiten sie zukünftig oberflächlicher zu erledigen hat und welche Arbeiten sie gegebenenfalls gänzlich einzustellen hat. Die Beklagte hat auf ausdrückliches Fragen des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung dazu noch bestätigt, dass ihr bewusst ist, dass mit der beschlossenen Arbeitszeitreduzierung ein Qualitätsverlust der Bibliothek einhergehen wird. Von der Klägerin wird also gar nicht verlangt, dass sie alle ihre bisherigen Aufgaben in der bisher geübten Breite und Tiefe weiter führen solle. Daher kann die Arbeitszeitreduzierung vorliegend nicht zu einer Überforderung der Klägerin geführt haben.
2. Die Klägerin wird durch die Änderungskündigung auch nicht rechtswidrig ungleich behandelt, denn für die Nichteinbeziehung der Mitarbeiter der Bibliothek in den bezirklichen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter der beklagten Hansestadt sprechen sachliche Gründe.
Aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages werden all die Verwaltungsteile ausgenommen, für die die tariflich vorgesehene Stundenreduzierung um drei Stunden pro Woche nicht ausreichend war. Das betrifft neben der Bibliothek auch die Schwimmhalle (soll gänzlich geschlossen werden) sowie den Stadtforst und den Bauhof.
Eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Schieflage in diesen Bereichen bedarf es nicht, da diese Bereiche bereits durch die Tarifvertragsparteien aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen wurden. Auf Grund der Mächtigkeit beider Tarifpartner ist davon auszugehen, dass beide Seiten wussten, aus welchen einzelnen Gründen sie den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages in dieser Weise eingeschränkt haben. Dies ist vom Gericht so hinzunehmen, zumal im Bereich der Bibliothek die Stadtvertreterversammlung bereits vor Abschluss des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung die Zielgröße des Personalabbaus im Bereich der Bibliothek vorgegeben hatte und der Verwaltung bei Abschluss des Tarifvertrages insoweit die Hände gebunden waren. Da es sich bei der Bibliothek um eine freiwillige kommunale Aufgabe handelt, hat die Stadtvertretung auch die Freiheit, den Umfang dieser freiwilligen Leistung für die Zukunft frei festzusetzen.
3. Die Rüge der mangelhaften Unterrichtung der Personalvertretung im Rahmen der Beteiligung an der streitgegenständlichen Änderungskündigung greift nicht.
Die Beklagte hat die Änderungskündigung auf den Zielbeschluss der Stadtvertretung aus März 2005, auf den Stellenplan 2006 und auf die geänderten Öffnungszeiten gestützt. Darüber hat der Bürgermeister der Beklagten den Personalrat mit Anschreiben vom 02.03.2006 umfänglich unterrichtet. Eine weitergehende Unterrichtung über die Frage, weshalb die Mitarbeiter der Bibliothek nicht in den Beschäftigungssicherungstarifvertrag aufgenommen wurden, war nicht erforderlich.
4. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die Klägerin (§ 97 ZPO).
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.