Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 04.09.2007 – 2 Sa 104/07

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock - 4 Ca 1334/06 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

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Die Klägerin war beim beklagten Land seit 1988 als Lehrerin beschäftigt, und zwar mit einem Beschäftigungsumfang von zuletzt 20/27-Wochenstunden.

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Unter dem 27.06.2006 erhielt die Klägerin eine Änderungskündigung, wonach die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung auf 18/27 Wochenstunden, wirksam ab dem 01.01.2007, bestimmt wurde. Die Klägerin hat diese Änderungskündigung unter dem 05.07.2006 unter Vorbehalt angenommen.

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Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.12.2006 - 4 Ca 1334/06 - Bezug genommen.

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In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung des beklagten Landes vom 27.06.2006 sozial ungerechtfertigt sind und das Arbeitsverhältnis über dem 31.12.2006 hinaus unverändert fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem beklagten Land auferlegt.

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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei fraglich, ob ein betrieblicher Grund vorliege. Das beklagte Land habe sich nicht mit dem Argument der Klägerin auseinandergesetzt, dass über das gesamte Schuljahr hinweg zusätzliche Stunden zur Verfügung stünden, die gegenüber der Klägerin keine Berücksichtigung fänden. Hierzu fehle ein substantiierter Vortrag, deshalb sei die Kündigung unwirksam.

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Dieses Urteil ist dem beklagten Land unter dem 06.03.2007 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 26.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 06.06.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 06.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Das beklagte Land ist der Auffassung, bereits erstinstanzlich sei aufgrund der rückgängigen Schülerzahlen ein Beschäftigungsumfang von 67,003 Prozent ermittelt worden, woraus sich nach entsprechender Rundung eine Unterrichtsverpflichtung von 18/27 Wochenstunden ergeben würde.

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Krankheitsbedingte Ausfälle von Lehrkräften würden bei der Berechnung des Bedarfs nicht berücksichtigt. Dies führe naturgemäß dazu, dass ein Stundenkontingent zu Beginn des Schuljahres zur Verfügung stünde, welches in der allgemeinen Verteilung nicht berücksichtigt werden konnte. Die Vergabe dieser Aufstockungsstunden erfolge zu Beginn des Schuljahres durch sogenannte Y-Verträge entsprechend dem Lehrerpersonalkonzept.

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Das beklagte Land beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 13.12.2006 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

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Die Stunden, die ihr im Rahmen der Änderungskündigung "weggenommen" worden seien, seien einer sozial weniger schutzwürdigen Lehrerin zugeschlagen worden. Die Schulen würden frei über erhebliche Stundenkontingente verfügen. Damit sei die vorgenommene Stundenkürzung willkürlich und durch nichts gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Die Änderungskündigung vom 27.06.2006 ist sozial gerechtfertigt.

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1. Aufgrund der rückgängigen Schülerzahlen und des damit einhergehenden verringerten Bedarfs an Lehrkräften hat das beklagte Land in zutreffender Weise einen Bedarf von 18/27-Wochenstunden hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin errechnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 04.10.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Land durfte bei dieser Berechnung von der Zahl der Lehrkräfte ausgehen, mit denen eine vertragliche Bindung bestand. Krankheitsbedingte Fehlzeiten musste es am Stichtag 18.04.2006 nicht berücksichtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Berechnung auf den Bedarf ab dem 01.08.2006 bezog. Welcher Krankenstand zu diesem Zeitpunkt herrschen wird, war nicht vorhersehbar.

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Es war auch nicht sachgerecht, mit einer durchschnittlichen Krankheitsquote zu rechnen. Es war sachgerecht, die freien Stunden, die sich aus Krankheiten ergeben, erst zu Beginn des Schuljahres an der Schule zu verteilen, in der die Lehrkraft tatsächlich krank ist. Zu diesem Zeitpunkt kann nämlich auch die mutmaßliche Dauer der Krankheit bei der Vergabe von Zusatzverträgen mit berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde ist auch der Einwand der Klägerin, einer anderen Lehrkraft seien die Stunden, die ihr "weggenommen" worden sind, zugeschlagen worden, unerheblich.

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Die Stunden, die der Klägerin "weggenommen" worden sind, haben mit den zurückgehenden Schülerzahlen zu tun. Die Stunden, die der anderen Lehrkraft, die an der Schule der Klägerin beschäftigt ist, zugeschlagen worden sind, beruhen auf Krankheitsvertretungen. Ob die Verteilung dieser Stunden billigem Ermessen entspricht, braucht in diesem Fall nicht entschieden zu werden, da die Wirksamkeit der Änderungskündigung hiervon nicht berührt wird (vgl. LAG MV, Urteil vom 30.03.2004, 5 Sa 251/03).

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2. Die Klägerin beanstandet ferner zu Unrecht, dass der Bezirkspersonalrat nicht ordnungsgemäß gehört worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Leiter der Dienststelle die Frist zur Stellungnahme gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 PersVG auf fünf Arbeitstage abgekürzt hat. Hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist lag ein dringender Fall im Sinne von § 62 Abs. 2 S. 3 PersVG vor.

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Es trifft zu, dass die Frist angesichts der umfangreichen Unterlagen damit für den Bezirkspersonalrat verhältnismäßig kurz war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dem Bezirkspersonalrat die Bedarfsberechnungen für das laufende Schuljahr bekanntgewesen sein dürften. Auch hat er Einwendungen gegen die Fristsetzung nicht erhoben.

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Die Klägerin irrt, wenn sie der Auffassung ist, dass es der Fristverkürzung der Zustimmung des Bezirkspersonalrats bedürfe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.