Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19.10.2007 – 3 Sa 368/06
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin in der Fassung ihrer Anträge vom 03.07.2007 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 24.10.2006 - Az. 4 Ca 852/06 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin als Schulleiterin des ehemaligen N. Gymnasiums in der ...Straße ... in ... F. über den 01.08.2007 hinaus weiterzubeschäftigen, hilfsweise, die Klägerin über den 01.08.2007 hinaus als Schulleiterin zu beschäftigen.
Auf der Grundlage des Schreibens des beklagten Landes vom 27.10.2000 (Bl. 9 d. A.) in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 21.10.2002 (Bl. 8 d. A.) und vom 05.11.2003 (Bl. 10 d. A.) war die Klägerin in der Funktion als Schulleiterin des N. Gymnasiums für das beklagte Land zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. € 4.000,00 tätig.
Mit den Beschlüssen vom 31.05.2006 erfolgte durch den Kreistag Mecklenburg-Strelitz die Aufhebung des N. Gymnasiums zum Ende des Schuljahres 2005/2006 und zugleich die Errichtung einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt Friedland und den Gemeinden Datzetal, Eichhorst, Genzkow, Glienke und Galenbeck zur Bildung einer Kooperativen Gesamtschule Friedland als "verbundene regionale Schule und Gymnasium". Das beklagte Land genehmigte die beantragte Änderung der Schulstruktur mit Schreiben vom 17.07.2006 und besetzte die Schulleiterstelle kommissarisch bis zur Beendigung des Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 17.07.2006 (Bl. 38 d. A.) sprach das beklagte Land gegenüber der Klägerin eine sogenannte "Versetzungsverfügung" aus, welche auszugsweise wie folgt lautet:
"Sehr geehrte Frau M.,
Im Rahmen der Personalplanung für das Schuljahr 2006/2007 verfüge ich folgende Versetzung:
Dienststelle: Kooperative Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, ... F.
ab 01.08.06
Grund: Auflösung der Schule
Aus dem derzeitigen Planungsstand ergibt sich für die folgender Einsatzplan:
18 Stunden: Kooperative Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe Friedland (Stammdienststelle)"
Mit Schreiben vom 19.07.2006 (Bl. 63 der Akte) teilte das beklagte Land der Klägerin die "Beendigung der Übertragung der Funktionsstelle als Schulleiterin am N. Gymnasium" mit Wirkung zum 31.07.2006 mit.
Mit der am 07.07.2006 bei dem Arbeitsgericht Neubrandenburg eingegangenen Klage hat die Klägerin zum einen die Verurteilung des beklagten Landes, sie als Schulleiterin der Schule in der ...Straße ... in ... F. weiterzubeschäftigen (Klageantrag zu 1) sowie zum anderen die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung mit der Versetzungsverfügung vom 17.07.2006 (Klageantrag zu 2) sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 die Verurteilung des beklagten Landes, sie als Schulleiterin ab dem 01.08.2006 weiterzubeschäftigen (Klageantrag zu 3) begehrt.
In dem Parallel dazu geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (Arbeitsgericht Neubrandenburg; Az. 4 Ga 12/06) strebte die Klägerin eine vorläufige und den Klageanträgen zu den Ziffern 1 und 2 entsprechende Verurteilung des beklagten Landes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptsacheverfahren an. In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2006 schlossen die Parteien anlässlich des einstweiligen Verfügungsverfahrens den folgenden und bestandskräftigen Vergleich:
"1. Die Parteien vereinbaren, dass die Verfügungsklägerin mit Beginn des jetzt laufenden Schuljahres am 01.08.2006 die Aufgabe als Schulzweigleiterin Gymnasium an der Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in Friedland übernimmt. Diese Regelung soll bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschreibungsverfahrens für die Schulleitertätigkeit an der vorgenannten Schule gelten, längstens für die Dauer des Schuljahres bis zum 31.07.2007. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass für den Fall der Erklärung einer Änderungskündigung durch das beklagte Land, diese zum 31.07.2007 erklärt werden kann unter Wahrung der Mindestkündigungsfrist.
2. Es besteht Übereinstimmung dahingehend, dass die Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT-O mit Vollbeschäftigung erfolgt. Für die Aufgaben als Schulzweigleiterin werden der Verfügungsklägerin mindestens sechs Anrechnungsstunden gewährt."
....
In Fortführung des Hauptsacheverfahrens hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg die Klage mit Urteil vom 24.10.2006 abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, eine Beschäftigung der Klägerin in der Funktion einer Schulleiterin des N. Gymnasiums - wie arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart - sei nicht mehr möglich, da das benannte Gymnasium mit Wirkung zum 31.07.2006 aufgelöst worden sei. Die mit dem 01.08.2006 neu gegründete Kooperative Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe stelle nach den Vorgaben des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine andere Schulart dar, die nicht den vertraglichen Festlegungen der Parteien entspreche. Die sogenannte "Versetzungsverfügung" vom 17.07.2006 sei als lediglich verwaltungstechnische Zuordnung arbeitsrechtlich ohne Bedeutung.
Gegen das der Klägerin am 16.11.2006 zugestellte Urteil legte diese mit Schriftsatz vom 14.12.2006 (Gerichtseingang am gleichen Tage) Berufung ein. Die Begründung der Berufung ging nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung am 16.02.2007 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein.
Die Klägerin hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Identität des N. Gymnasiums habe auch über den 31.07.2006 hinaus fortbestanden. Der Gymnasialunterricht werde nach wie vor in dem Gebäude des N. Gymnasiums mit dem identischen Lehrerkollegium und den gleichen Sachmitteln für die Schüler aus dem selben Einzugsgebiet durchgeführt. Das Gymnasium sei allenfalls vergrößert, nicht aber aufgelöst worden.
Bei der Gründung der Kooperativen Gesamtschule (künftig KGS) zum 01.08.2006 habe es sich lediglich um einen formalen Akt gehandelt, der tatsächlich nicht zur Auflösung des N. Gymnasiums geführt habe, sodass das beklagte Land verpflichtet sei, die Klägerin in der Funktion der Schulleiterin des benannten Gymnasiums weiterzubeschäftigen.
Die Versetzungsverfügung vom 17.07.2006 sei rechtsunwirksam, weil sie nicht durch das Direktionsrecht des beklagten Landes gedeckt sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 24.10.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg zum Aktenzeichen 4 Ca 852/06
1. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin am dem 01.08.2007 zu unveränderten Bedingungen als Schulleiterin der Schule in der ...Straße ..., ... F. weiterzubeschäftigen;
2. festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin durch das beklagte Land mit Versetzungsverfügung vom 17.07.2006, nach der sie ab dem 01.08.2006 als Lehrerin in der Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in ... F. mit 18 Wochenstunden weiterbeschäftigt werden soll, unwirksam ist;
3. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Schulleiterin ab dem 01.08.2007 weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die neu gegründete KGS stelle nach den Vorgaben des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eine gegenüber Gymnasien abweichende und damit eigene Schulart dar. Bereits deshalb sei die Argumentation der Klägerin, die Identität des N. Gymnasiums bestehe unverändert fort, nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2 fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
Der Klageantrag zu Ziffer 3 könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zum einen habe die Klägerin - unstreitig - die von dem beklagten Land angebotene Übernahme der Funktion einer kommissarischen Schulleiterin eines Gymnasiums in vier Fällen abgelehnt. Zum anderen habe die Klägerin - unstreitig - die ihr gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung mit dem Inhalt der Tätigkeit einer Lehrerin mit Wirkung ab dem 01.08.2007 an der KGS Friedland unter Vorbehalt angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 24.10.2006 zum Aktenzeichen 4 Ca 852/06 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat die Klage mit überwiegend zutreffender Begründung und im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Die Klage ist sowohl hinsichtlich der gestellten Hauptanträge zu den Ziffern 1 und 2 als auch bezüglich des Hilfsantrages zu Ziffer 3 aus der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2007 nicht begründet.
1. Die Klägerin verfügt gegenüber dem beklagten Land nicht über einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der Funktion einer Schulleiterin der Schule in der ...Straße 4 in ... F..
Zwar schuldet das beklagte Land zuletzt gemäß § 1 des Änderungsvertrages vom 05.11.2003 grundsätzlich eine Beschäftigung der Klägerin in der Funktion der Schulleiterin des N. Gymnasiums. Eine dementsprechende Beschäftigung der Klägerin ist dem beklagten Land jedoch seit dem 01.08.2006 nicht mehr möglich, da das N. Gymnasium mit Wirkung zum 31.07.2006 aufgelöst und mit Wirkung zum 01.08.2006 die KGS Friedland mit gymnasialer Oberstufe begründet worden ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer weder der Fortbestand des N. Gymnasiums über den 31.07.2006 hinaus festzustellen, noch verfügt die Klägerin über einen arbeitsvertraglichen Anspruch gegenüber dem beklagten Land auf Weiterbeschäftigung in der Funktion der Schulleiterin der neu gegründeten KGS Friedland mit gymnasialer Oberstufe. Diesbezüglich kann zunächst auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg in der angefochtenen Entscheidung vom 24.10.2006 Bezug genommen werden, wobei es in Ansehung der Berufungsbegründung noch folgender Ergänzungen bedarf.
a) Das Arbeitsgericht Neubrandenburg ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das N. Gymnasium mit Wirkung zum 31.07.2006 nicht nur formal - wie die Klägerin meint - sondern auch tatsächlich aufgelöst worden ist, mit der Folge, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Funktion der Schulleiterin des benannten Gymnasiums für das beklagte Land seit dem 01.08.2006 nicht mehr möglich ist.
Soweit die Klägerin demgegenüber meint, die Identität des N. Gymnasiums sei erhalten geblieben, sodass das benannte Gymnasium tatsächlich noch bestehe und durch die Integration der Regionalschule lediglich vergrößert worden sei, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgend.
Die Beschlüsse des Landkreises Mecklenburg-Strelitz jeweils vom 31.05.2006 zur Aufhebung des N. Gymnasiums zum Ende des Schuljahres 2005/2006 sowie zur Errichtung der KGS Friedland mit gymnasialer Oberstufe zum Schuljahresbeginn 2006/2007 und die Zustimmung zu dem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den umliegenden Gemeinden zur Bildung einer Kooperativen Gesamtschule sind zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die dazu erteilte Genehmigung des Kultusministeriums mit Schreiben vom 17.07.2006.
Die Regionalschule sowie das N. Gymnasium sind damit nicht lediglich - wie offensichtlich die Klägerin meint - zu einer Schule mit Wirkung zum 01.08.2006 zusammengefasst worden. Vielmehr ist mithin zu dem genannten Zeitpunkt eine neue und eigenständige Schulart im Sinne von § 11 Absatz 2 d SchulG M-V in Verbindung mit § 17 SchulG M-V begründet worden. Die landesrechtlichen Regelungen im Sinne der §§ 11 Absatz 2 d in Verbindung mit § 17 SchulG M-V einerseits sowie §§ 11 Absatz 2 c in Verbindung mit § 19 SchulG M-V andererseits machen deutlich, dass die dort beschriebenen Schularten inhaltlich deutlich von einander abweichen. So ist beispielsweise im Gegensatz zur Kooperativen Gesamtschule insbesondere für die Gymnasien - naturgemäß - ein Unterricht in bildungsgangbezogenen Jahrgangsstufen nicht vorgesehen. Allein vor dem Hintergrund dieses gravierenden Unterschiedes (Differenzierung nach Schülern unterschiedlicher Bildungsgänge) ist eine Wahrung der Identität des vormalig eigenständig N. Gymnasiums nicht ersichtlich. Dass die KGS Friedland mit gymnasialer Oberstufe jedenfalls auch in den Räumlichkeiten des ehemaligen N. Gymnasiums angesiedelt ist und jedenfalls auch von Lehrkräften des vormaligen N. Gymnasiums bedient wird, steht dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, da diese Umstände für sich genommen nicht geeignet sind, die tatsächliche Einführung einer geänderten Schulkonzeption (Kooperative Gesamtschule als selbstständige Schulart) widerlegen zu können.
b) Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der Funktion einer Schulleiteren der KGS Friedland mit gymnasialer Oberstufe ab dem 01.08.2007.
Denn bei einer Kooperativen Gesamtschule nach § 11 Absatz 2 d in Verbindung mit § 17 SchulG M-V handelt es sich - wie bereits erörtert - nicht um ein Gymnasium im Sinne des § 11 Absatz 2 c in Verbindung mit § 19 SchulG M-V, sodass eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes zur Beschäftigung der Klägerin im Sinne einer Schulleiterin eines Gymnasiums mit der Vergütungsgruppe I BAT-O hinsichtlich der KGS in Friedland nicht ersichtlich ist.
2. Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der sogenannten Versetzungsverfügung vom 17.07.2006 geht bereits in Ermangelung des notwendigen Feststellungsinteresses ins Leere.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2007 ausführlich angesprochen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Aufrechterhaltung des Feststellungsantrages durch die Klägerin nicht nachvollziehbar.
Für den Zeitraum bis zum 31.07.2007 folgt dieser Umstand bereits aus dem gerichtlichen Vergleich aus der mündlichen Verhandlung zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren vom 14.09.2006. Die dort vereinbarte Tätigkeit als "Schulzweigleiterin Gymnasium an der Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe in Friedland" bis zum 31.07.2007 mit einer "Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT-O mit Vollbeschäftigung" macht den Inhalt der so genannten "Versetzungsverfügung" vom 17.07.2006 jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.07.2007 obsolet und ersetzt den dortigen Inhalt insoweit vollständig. Das notwendige Feststellungsinteresse an einer vermeintlichen Rechtsunwirksamkeit der so genannten "Versetzungsverfügung" vom 17.07.2006 ist mithin ganz offensichtlich jedenfalls bis zum 31.07.2007 nicht gegeben.
Dieser Umstand gilt nach Auffassung der Kammer auch für den Zeitraum ab dem 01.08.2007. Denn selbst wenn man der so genannten "Versetzungsverfügung" vom 17.07.2006 trotz der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Schuljahr 2006/2007 eine weitergehende Bedeutung hinsichtlich der Zuweisung der KGS Friedland als Stammdienststelle über den 31.07.2007 hinaus zubilligt, so ergibt sich alleine daraus das notwendige Feststellungsinteresse ebenfalls nicht.
Auf Grund der Annahme der Änderungskündigung zum 31.07.2007 mit dem Inhalt einer Tätigkeit als Lehrerin an der KGS Friedland mit gymnasialer Oberstufe unter Vorbehalt durch die Klägerin besteht zurzeit eine eigene Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Einsatz der Klägerin an der benannten Schule. Zudem ist zwischen den Parteien die Anwendbarkeit des Lehrerpersonalkonzeptes auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unstreitig. Das heißt, die in der so genannten "Versetzungsverfügung" vom 17.07.2006 festgehaltene Zuweisung von 18 Unterrichtsstunden kann mit Wirkung ab dem 01.08.2007 keinerlei Bedeutung mehr beigemessen werden, da die Verteilung der Unterrichtskontingente gemäß Lehrerpersonalkonzept für jedes Schuljahr bedarfsbezogen neue vorgenommen wird.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages der Klägerin hat es mithin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 20.07.2007 in jeder Hinsicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse gefehlt.
3. Der durch die Klägerin gestellte Hilfsantrag zu Ziffer 3 aus der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2007 ist für das erkennende Gericht ebenfalls nur schwerlich nachzuvollziehen.
Einerseits ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin in der Vergangenheit insgesamt vier Angebote zur kommissarischen Übernahme der Funktion der Schulleiterin eines Gymnasiums abgelehnt hat. Andererseits will die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Beschäftigung in der Funktion einer Schulleiterin erreichen ohne ihren Antrag allerdings auf Schulleitertätigkeiten mit der Vergütungsgruppe I BAT-O an Gymnasien zu beschränken.
Unabhängig von der Frage eines hinreichend konkreten Klageantrages und abgesehen von den rechtlichen Auswirkungen der Annahme der Änderungskündigung zum 31.07.2007 unter Vorbehalt, ist der Hilfsantrag jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin selbst keine substantiierte Begründung für den gestellten Hilfsantrag vorträgt.
Jedenfalls lässt sich dem Arbeitsvertrag zunächst einmal lediglich die Verpflichtung des beklagten Landes entnehmen, die Klägerin in der Funktion einer Schulleiterin des N. Gymnasiums zu beschäftigen, was jedoch aus den bereits benannten Gründen nicht mehr möglich ist. Inwieweit das beklagte Land möglicherweise arbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber der Klägerin verletzt hat, indem sie den Einsatz der Klägerin in der Funktion als Schulleiterin eines anderen Gymnasiums unterlassen hat, obwohl dem beklagten Land ein solcher Einsatz tatsächlich wie rechtlich möglich gewesen wäre, lässt dem Tatsachenvortrag der Parteien nicht entnehmen. Selbst die Klägerin trägt nämlich dererlei Umstände nicht vor.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
II.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.