Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 08.11.2007 – 1 Sa 115/07
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.02.2007 - 22 Ca 225/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung und Bezahlung des Klägers.
Der Kläger ist von Beruf Bäcker und Konditor. Er ist seit dem 1. Dezember 1999 - zuletzt auf der Grundlage der Änderungsvereinbarung vom 04.03.2004 zum Arbeitsvertrag 01.01.2001 - in Vollzeit (39 Stunden/Woche) als "Mitarbeiter Verräumung Trockensortiment" gegen eine Bezahlung von monatlich 1.536,31 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern (künftig: EntgeltTV) Anwendung.
Mit seiner im Januar 2006 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2005 nach der Gehaltsgruppe G2 EntgeltTV zu entlohnen.
Mit Urteil vom 19.02.2007 hat das Arbeitsgericht Schwerin die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, die Klage sei unschlüssig. So habe der Kläger nicht dargelegt, dass es sich bei der Berufsausbildung Bäcker/Konditor um eine "entsprechende" Berufsausbildung im Sinne der Gehaltsgruppe G2 des EntgeltTV handele. Zudem erfülle der Kläger bereits nach seinem Vortrag keine der tariflich angeführten Regelbeispiele für die Gehaltsgruppe G2. Auch sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, in welcher Weise er auf das Arbeitsergebnis durch eigenständige Entscheidung, Gestaltung und Beurteilung Einfluss nehme.
Gegen diese dem Kläger am 06.03.2007 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 02.04.2007 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung. Die Berufungsbegründung ist nach gerichtlicher Fristverlängerung am 06.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest und trägt vor, er habe erstinstanzlich ausreichend und unter Beweisantritt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G2 dargetan. Insbesondere begründe sich sein Anspruch aber auf die Formulierung seiner Entgeltansprüche als Gehalt jeweils in § 1 Abs. 2 der Änderungsvereinbarungen vom 28.03.2003 und vom 04.03.2004. Diese Rechtsfolge ergebe sich jedenfalls aus § 305c Abs. 2 BGB im Sinne einer Unklarheiten-Regelung zu Lasten der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 19.02.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin - 22 Ca 225/06 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2005 Gehalt nach der Gehaltsgruppe G2 EntgeltTV für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung abgewiesen
1. Der Kläger verfügt gegen die Beklagte nicht über einen Anspruch auf Eingruppierung und Bezahlung nach der Gehaltsgruppe G2 EntgeltTV. Die benannte tarifliche Regelung lautet wie folgt:
"Tätigkeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbständig erledigt werden und eine abgeschlossene entsprechende Berufsausbildung erfordern.
Beispiele: Verkäufer/in, Kassierer/in, Warendisponent/in, Hausdetektiv/in, Angestellte am Packtisch mit Waren- und Preiskontrolle, Fachkräfte für Kontrollarbeiten im Lager, Warenein-/ausgang, Plakatmaler/in, Schaugewerbegestalter/in."
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin Bezug genommen werden. In Ansehung der Berufungsbegründung bedarf es lediglich einiger Ergänzungen.
Der Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G2 EntgeltTV setzt u. a. "eine abgeschlossene entsprechende Berufsausbildung" voraus. Aus dem Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers lassen sich - worauf das Arbeitsgericht Schwerin zutreffend hingewiesen hat - entsprechende Rückschlüsse nicht ziehen. So bleibt völlig unklar, weshalb die Ausbildung des Klägers als Bäcker/Konditor unter Berücksichtigung der tariflich genannten Regelbeispiele eine "entsprechende Berufungsausbildung" hinsichtlich der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten darstellen soll.
Im Übrigen fehlt es darüber hinaus an jeglichem Sachvortrag, welche konkreten Tätigkeiten im Sinne der tariflich geforderten Selbständigkeit in der Ausführung mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeiten des Klägers ausmachen sollen. Der Kläger begnügt sich mit Pauschalbehauptungen "ins Blaue hinein" und lässt - auch in der Berufungsinstanz - jegliche Substantiierung vermissen.
2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich weder auf § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrages vom 28.03.2003 (Blatt 9 der Akte) noch auf § 1 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung vom 04.03.2004 (Blatt 10 der Akte) stützen.
a) Das Ergebnis folgt für die Änderungsvereinbarung vom 28.03.2003 bereits aus dem Umstand, dass diese in § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 durch die Änderungsvereinbarung vom 04.03.2004 abgelöst worden ist und mithin keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.
b) Die Änderungsvereinbarung vom 04.03.2004 scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus der Formulierung "das Gehalt" in § 1 Abs. 2 der benannten Änderungsvereinbarung nebst Vereinbarung eines festen monatlichen Zahlungsbetrages der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Jedenfalls lässt sich auch aus Sicht eines verständiges Erklärungsempfängers aus den genannten Umständen kein Rechtsbindungswille der Beklagten herleiten, dem Kläger im Sinne einer eigenständigen und vom Entgelttarifvertrag unabhängigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung losgelöst von den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nach der Gehaltsgruppe G2 EntgeltTV bezahlen zu wollen. Dies gilt umso mehr, als § 1 Abs. 3 der Änderungsvereinbarung vom 04.03.2004 gerade eine Bezahlung nach "L2 nach dem 21. Lebensjahr" vorsieht.
Auch und gerade aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers wird deutlich, dass es sich bei der Bezeichnung L2 (Lohngruppe 2) nach dem 21. Lebensjahr nicht um das Angebot einer Bezahlung nach G2 (Gehaltsgruppe 2) handeln kann.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Eingruppierungsanspruch in die Gehaltsgruppe 2 EntgeltTV lässt sich schließlich nicht auf § 305c BGB stützen. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen - insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages - so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die genannten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Grundsätze der allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen hier nicht vor.
a) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts beinhaltet die Änderungsvereinbarung vom 04.03.2004 keine unklaren oder überraschenden Regelungen mit entsprechenden Nachteilen für den Kläger. Zwar beinhaltet die Änderungsvereinbarung in § 1 Abs. 2 unter der Überschrift Lohn/Gehalt im fortlaufenden Text die Formulierung "Gehalt", wobei dem Kläger auch tatsächlich ein monatlicher Festbetrag gezahlt worden ist.
Gleichwohl reicht dieser Umstand zur Bejahung einer unklaren bzw. einer überraschenden Regelung im Sinne des § 305c BGB nicht aus, da § 1 Abs. 3 der Änderungsvereinbarung vom 04.03. 2004 eine unmissverständliche und klarstellende Vereinbarung zwischen den Parteien beinhaltet. Dort ist die Tätigkeit als "Mitarbeiter Verräumung Trockensortiment" festgehalten, und zwar gegen eine Bezahlung nach "L2 nach dem 21. Lebensjahr (Tarifgehalt: 1.536,21 EUR)".
Sowohl die Tätigkeit als auch die Zahlung eines monatlichen Festbetrages ist mithin - und zwar auf den ersten Blick erkennbar - ersichtlich der Lohngruppe 2 nach dem 21. Lebensjahr Entgelttarifvertrag zugeordnet. Eine unklare oder überraschende Regelung im Sinne des § 305c BGB ist damit gerade nicht gegeben.
b) Selbst wenn man jedoch von einer unklaren oder überraschenden Regelung im Sinne des § 305c BGB ausgeht, so ließe sich daraus der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht rechtfertigen; denn in der Rechtsfolge käme man zum Ergebnis der Rechtsunwirksamkeit der diesbezüglichen vertraglichen Regelung vom 04.03.2004, und zwar ohne die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion. Dieser Umstand hätte zur Folge, dass die Bezahlung des Klägers dann nach der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung der tatsächlichen tariflichen Vorgaben nach der Gehaltsgruppe G2 EntgeltTV zu bemessen wäre.
Wie aber bereits unter 1 der Entscheidungsgründe festgestellt, reicht der Vortrag des Klägers nicht ansatzweise aus, um einen Anspruch auf Eingruppierung und Bezahlung gegen die Beklagte nach der Gehaltsgruppe 2 Entgelttarifvertrag belegen zu können.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
4. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.