Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 08.09.2009 – 5 Sa 124/09
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben eine schriftliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Altersteilzeit getroffen, von der die klagende Arbeitnehmerin nunmehr wieder Abstand nehmen will.
Die im Juli 1954 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Landesdienst an einer weiterführenden Schule tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT-O sowie der TV-L Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt bei Teilzeitarbeit eine monatliche Bruttovergütung von etwa 3.900,00 Euro.
Am 20. November 2006 fand an dem Gymnasium, an dem die Klägerin Unterricht erteilt, eine Personalversammlung statt, in der Frau S., Mitglied des Bezirkspersonalrats der Lehrer beim Schulamt Rostock, die Beschäftigten über die Möglichkeiten der Altersteilzeit informierte. Frau S. verwies unter anderem auf die zum Jahresende 2006 auslaufende Frist, in der bestimmte Altersgruppen noch Altersteilzeit in Anspruch nehmen können, hin. Des Weiteren gab sie an, ein Ausscheiden auf Basis einer Vorruhestandsregelung sei nicht mehr möglich. Im Anschluss an diese Veranstaltung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2006 den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mit einem Beginn der Altersteilzeit ab Ende 2009.
Am 23. und 24. November 2006 führte dann auch noch das Staatliche Schulamt an seinem Sitz in R. allgemeine Informationsveranstaltungen zur Altersteilzeit durch, an denen die Klägerin allerdings nicht teilnahm.
Die Parteien haben am 28. November 2006 den folgenden vom beklagten Land in den Formulierungen vorgegebenen Änderungsvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag (Kopie Blatt 6 d. A., es wird Bezug genommen) abgeschlossen:
"§ 1
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 30.11.2016.
§ 2
Der durchschnittliche Beschäftigungsumfang während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ.
Die konkrete Verteilung der Stunden erfolgt unmittelbar vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses. Kommt keine Einigung über die Verteilung der Stunden zustande, gilt das Teilzeitmodell.
§ 3
Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 4 ..."
Mit Schreiben vom 30. April 2008 (Kopie als Anlage K 2, Blatt 8 ff. d. A. überreicht) hat die Klägerin den Altersteilzeitvertrag aus allen infrage kommenden Rechtsgründen angefochten. Zur Begründung führt sie an, sie sei seinerzeit davon ausgegangen, die für sie günstigere Vorruhestandsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, was sich anlässlich eines Gesprächs mit einer Schulamtsmitarbeiterin am 24. April 2008 als Irrtum herausgestellt habe.
Da das beklagte Land nicht bereit war, den Altersteilzeitvertrag mit der Klägerin aufzuheben, verfolgt die Klägerin ihr Anliegen mit der am 28. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter; sie begehrt die Feststellung, dass der Altersteilzeitvertrag vom 28. November 2006 unwirksam sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2009 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. - Das Urteil ist der Klägerin am 11. März 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete klägerische Berufung ist - vorab per FAX - hier am 14. April 2009 (Dienstag nach Ostern) eingegangen und mit weiterem Schriftsatz vom 11. Mai 2009, der noch am selben Tag vorab per FAX das Gericht erreicht hat, begründet worden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Altersteilzeitvertrag sei nichtig, da ein Anfechtungsgrund vorliege. Frau S. habe im Auftrag des Staatlichen Schulamts gehandelt, weshalb ihre fehlerhaften Ausführungen zur Vorruhestandsregelung dem beklagten Land zuzurechnen seien. Die Termine für die Informationsveranstaltungen am 23. und 24. November 2006 seien der Klägerin nicht bekannt gewesen.
Unabhängig von der Anfechtung sei der Altersteilzeitvertrag aber auch unwirksam, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Denn es bleibe offen, in welchem Modell (Teilzeit- oder Blockmodell) die Altersteilzeit abgewickelt werde. Auch wenn man den Vertrag formal als vollständig ansehen wolle, da im Zweifel das Teilzeitmodell als verabredet gelten soll, bleibe der Vertrag rechtlich betrachtet unvollständig, da diese Regelung eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, die wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB und gegen § 307 BGB ungültig sei.
Da der Vertrag vom 28. November 2006 unvollständig sei, sei er also gar kein Altersteilzeitvertrag; vielmehr könne er rechtlich nur als Vorvertrag zu einem Altersteilzeitvertrag angesehen werden. Ein solcher Vorvertrag sei jederzeit kündbar.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 28. November 2006 abgeschlossene Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unwirksam ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Zum Berufungsvorbringen meint das beklagte Land, es sei sinnvoll und richtig, die konkrete Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu überlassen, da man so am besten die dienstlichen Belange bei der Arbeitszeitverteilung berücksichtigen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, die ihrem Wert nach statthaft ist und die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
I.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der Altersteilzeitvertrag vom 28. November 2006 beide Parteien nach wie vor bindet.
1.
Der Vertrag vom 28. November 2006 ist wirksam zustande gekommen. Es handelt sich nicht lediglich um einen - möglicherweise leichter kündbaren - Vorvertrag, denn der Vertrag ist vollständig. Er regelt alle Punkte, die man im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit regeln muss.
a)
Der Vertrag enthält - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - eine ausreichende Regelung zu dem vereinbarten Altersteilzeitmodell (Teilzeit- oder Blockmodell), denn es ist in § 2 des Vertrages geregelt, dass im Zweifel das Teilzeitmodell vereinbart ist. Die Absprache, man werde erst zukünftig noch darüber verhandeln, ob die Altersteilzeit in Teilzeit, im Block oder aber flexibel durchgeführt wird, ist also kein Beleg für eine Unvollständigkeit des Vertrages. Vielmehr handelt es sich um die verbindliche Verabredung einer bestimmten Form der Durchführung der Altersteilzeit (Teilzeitmodell) verbunden mit einer Option zur weiteren Verhandlung über diesen Punkt.
b)
Diese Regelung verstößt auch nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen (§§ 305 ff BGB).
Ein Fall von § 308 Nr. 4 BGB liegt nicht vor. § 308 Nr. 4 BGB schränkt die Möglichkeit ein, dem Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingung (hier also dem beklagten Land) ein Recht zur einseitigen Abänderung der versprochenen Leistung einzuräumen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Parteien haben verbindlich eine Auffangregelung zur Durchführung der Altersteilzeit im Teilzeitmodell verabredet und haben zusätzlich eine Option zur weiteren Verhandlung eingebaut. Eine Abänderung der verbindlichen Abrede ist also nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich möglich.
Aus derselben Erwägung kann auch kein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegen. Die vertraglich vereinbarte Auffangregelung (Teilzeitmodell) entspricht der gesetzlichen Regelung nach dem Altersteilzeitgesetz; sie weicht daher gerade nicht von einem gesetzlichen Regelungsmodell ab, so dass sich die weitere Prüfung, ob die Abweichung unangemessen ist, erübrigt. Auch die zusätzliche Verhandlungsoption zu diesem Regelungspunkt weicht nicht vom gesetzlichen Regelungsmodell ab, denn die einvernehmliche Regelung durch Rechtsgeschäft entspricht gerade dem Regelungsmodell, das dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu Grunde liegt. - Da kein einseitiges Bestimmungsrecht des beklagten Landes vorliegt, braucht das Gericht keine Stellung zu nehmen zu der Rechtsauffassung des beklagten Landes, dass es auch sinnvoll sei, dem Land insoweit ein Bestimmungsrecht einzuräumen.
c)
Letztlich liegt auch ein Einigungsmangel nicht vor. Nach § 154 Absatz 1 Satz 1 BGB ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie den Abschluss des Vertrages von einem bestimmten Altersteilzeitmodell abhängig gemacht hat. Auch ihr Antrag vom 20. Oktober 2006 ist nicht auf ein bestimmtes Modell gerichtet. Im Übrigen gab es bei Vertragsschluss noch keinen Anlass, das Modell schon endgültig festzulegen, da die Altersteilzeit erst etwa drei Jahre später beginnen sollte und nicht auszuschließen ist, dass sich in dieser Zeit die Interessenlage bei der einen oder der anderen Vertragspartei ändert.
2.
Der Vertrag vom 28. November 2006 ist im Arbeitsverhältnis der Parteien auch heute noch verbindlich, denn er ist weder durch Anfechtung noch durch Kündigung untergegangen.
Die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 30. April 2008 ist rechtlich ohne Wirkung geblieben, denn es liegt kein Grund für eine Anfechtung vor. Da die Berufung sich damit nicht weiter auseinandersetzt, kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden; das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen zu eigen.
Der Änderungsvertrag ist auch nicht durch Kündigung in Wegfall geraten. Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht haben die Parteien zu dem Altersteilzeitvertrag nicht vereinbart, so dass allenfalls eine Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) in Betracht kommt. Es kann offen bleiben, ob eine separate Kündigung des Änderungsvertrages zum Übergang in die Altersteilzeit überhaupt möglich ist, denn jedenfalls liegt für die Kündigung ersichtlich kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vor.
II.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 Absatz 2 ArbGG sind nicht erfüllt.