Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.10.2009 – 2 Sa 165/09
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2008 als leitender Mitarbeiter beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag heißt es unter § 7:
"Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder durch andere Umstände an der Arbeit verhindert, so hat er dies dem Arbeitgeber am ersten Krankheitstag anzuzeigen. Spätestens am dritten Krankheitstag hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorzulegen. ..."
Der Kläger war bis zum 17.04.2009 arbeitsunfähig geschrieben. Er war am 17.04.2009 beim Arzt und erhielt ein weiteres Attest. Er teilte dies der Beklagten am 20.04. morgens fernmündlich mit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging bei der Beklagten am 23.04.2009 ein. Sie befand sich in einem Briefumschlag, der nach dem Poststempel am Montag, 20.04.2009, von dem Kläger zur Post gegeben worden ist.
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Schwerin die Beklagte verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.2009 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 4.000,00 EUR festgesetzt worden. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 15.05.2009 zugestellt worden. Sie hat Berufung eingelegt, die am 09.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 09.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Hinsichtlich der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2009 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.05.2009 - 3 Ca 885/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, jedenfalls ist sie nicht schuldhaft. Der Kläger war nach seinem eigenen unwidersprochenen Vorbringen am Freitagnachmittag beim Arzt und hat am darauffolgenden Tag die Arbeitsunfähigkeit in den Briefkasten geworfen. Dass der Briefumschlag erst einen Poststempel vom darauffolgenden Montag ausweist, erklärt sich zwanglos mit dem Umstand, dass der Briefkasten voraussichtlich am Wochenende nicht geleert worden ist. Damit hat der Kläger alles getan was vernünftigerweise von ihm zu erwarten war. Die Verzögerungen bei der Post sind ihm nicht zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.