Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 09.12.2009 – 3 Sa 239/09
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 24.06.2009 - 55 Ca 15/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Ableistung von Nachtschichten sowie über die vereinbarten Arbeitsbedingungen.
Die Beklagte betreibt u. a. einen Backbetrieb, in dem im Zwei-Schicht-System gearbeitet wird, wobei die Mitarbeiter rollierend je nach Bedarf eingesetzt werden. Dort ist die Klägerin seit Dezember 2002 zu einem Bruttomonatsgehalt von Euro 1.200,00 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. In den Jahren 2006 bis 2008 ist die Klägerin ebenfalls zur Ableistung von Nachtschichten herangezogen worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei zur Ableistung von Nachtarbeit nicht verpflichtet. Dies sei weder in einer Betriebsvereinbarung noch in einem Tarifvertrag geregelt. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestehe ebenfalls nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in der von der Beklagten betrieblich vorgehaltenen Nachtschicht zu arbeiten;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in der von der Beklagten betrieblich vorgehaltenen Nachtschicht zu arbeiten für mehr als 25 Arbeitstage kalenderjährlich;
3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin herauszugeben das Arbeitsvertragsexemplar Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz 03.04.2009, Arbeitsgericht Schwerin, 55 Ca 15/2009 in wie folgt berichtigter Form:
Streichung der Worte "Schichtarbeit nach betrieblichen Erfordernissen".
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf die tatbestandlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe keine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne einer Einschränkung des Weisungsrechtes der Beklagten hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeit. Auch liege keine Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf Arbeit in der Tagesschicht vor. Zudem sei eine Verletzung billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO nicht ersichtlich. Bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 3. sei die Niederschrift der Arbeitsbedingungen nicht zu korrigieren. Der von der Beklagten aufgenommene Passus sei nämlich zutreffend.
Gegen diese am 22.07.2009 zugegangene Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schwerin richtet sich die am 20. August 2009 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung der Klägerin nebst Begründung mit Schriftsatz vom 03.09.2009 (eingegangen bei dem LAG M-V am 03.09.2009).
Die Klägerin hält an der erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Eine Rechtsgrundlage für den Einsatz in der Nachtschicht sei nicht vorhanden, da ein derartiger Einsatz arbeitsvertraglich nicht geregelt sei. Die Klägerin sei in der Zeit von 2006 bis 2008 - unstreitig - überwiegend in der Tagschicht eingesetzt worden. Mithin könne daraus eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Ableistung von Nachtschichten nicht gefolgert werden. Hilfsweise dürfe jedenfalls die Anzahl der Nachtschichten in der Zukunft nicht die durchschnittliche Anzahl der Nachtschichten in der Vergangenheit überschreiten. Aus diesen Umständen resultiere auch der Anspruch der Klägerin auf schriftliche Niederlegung der Arbeitsvertragsbedingungen in der begehrten Form.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin - 55 Ca 15/09 - vom 24.06.2009, zugestellt am 22.07.2009, wird aufgehoben;
2.a) festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in der von der Beklagten betrieblich vorgehaltenen Nachtschicht zu arbeiten;
2.b) hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, innerhalb des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in der von der Beklagten betrieblich vorgehaltenen Nachtschicht für mehr als 25 Arbeitstage kalenderjährlich zu arbeiten;
2.c) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin herauszugeben, das Arbeitsvertragsexemplar Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz 03.04.2009, Arbeitsgericht Schwerin, 55 Ca 15/09, in wie folgt berichtigter Form:
Streichung der Worte "Schichtarbeit nach betrieblichen Erfordernissen".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung nach ausführlicher Würdigung der Sach- und Rechtslage zutreffend abgewiesen. Das Berufungsgericht macht sich insoweit die arbeitsgerichtlichen Ausführungen ausdrücklich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine abweichende rechtliche Würdigung. Es sind insoweit lediglich einige Ergänzungen vorzunehmen.
a)
Die Klageanträge zu 2.a) und 2.b) sind zulässig.
Zwar sind die genannten Anträge unter Berücksichtigung der Klagebegründung nicht darauf gerichtet, dass eine oder einzelne Maßnahmen im Sinne einer Anordnung von Nachtarbeit durch die Beklagte nicht billigem Ermessen im Sinne des § 106 Satz 1 der GewO in Verbindung mit § 315 BGB entspricht. Jedoch richtet sich die Klage hinreichend konkret gegen eine Berechtigung der Beklagten, im Rahmen ihres Weisungsrechtes ohne entsprechende arbeitsvertragliche Festlegungen der Klägerin einseitig Nachtschichten überhaupt bzw. hilfsweise jedenfalls nicht über eine gewisse Anzahl kalenderjährlich hinaus zuweisen zu dürfen.
Dieses Begehren reicht zur Bejahung des notwendigen Feststellungsinteresses aus (vgl. auch BAG vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 -; juris).
b)
Das Arbeitsgericht Schwerin hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin an den Vorgaben des § 106 GewO scheitert.
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Gemäß § 106 Satz 3 GewO hat der Arbeitgeber bei der Ausübung des Ermessens auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut setzt die nähere Festlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 GewO gerade nicht voraus, dass eine solche Möglichkeit in einem Arbeitsvertrag festgeschrieben wird. Vielmehr kommt im Gegenteil - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Einschränkung des Direktionsrechts lediglich dann in Betracht, wenn dieser Umstand u. a. in einem Arbeitsvertrag vereinbart wird (BAG vom 15.09.2009, a. a. O.; BAG vom 23.09.2004 - 6 AZR 567/03; NZA 2005, Seite 359).
Eine derartig einschränkende Vereinbarung besteht vorliegend zwischen den Parteien - und zwar auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst - gerade nicht.
Diesbezüglich bleibt auch der Klageantrag zu 2.c) unverständlich. Denn die von der Klägerin begehrte Formulierung enthält gerade keine Einschränkung des Direktionsrechtes nach § 106 Satz 1 GewO und ist mithin gar nicht geeignet, das von der Klägerin begehrte Klageziel - nämlich ein vertraglich vereinbarter Ausschluss von der Verpflichtung zur Ableistung von Nachtarbeit - erreichen zu können.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass eine ermessensfehlerhafte Entscheidung durch die Beklagte im Sinne des § 106 GewO in Verbindung mit § 315 BGB hier bereits deshalb nicht bejaht werden kann, weil es insoweit an jeglichem Tatsachenvortrag der Klägerin fehlt. Wie bereits unter 1. a. der Entscheidungsgründe ausgeführt, wendet sich die Klägerin nicht gegen bestimmte Einzelmaßnahmen der Beklagten, sondern gegen das Bestehen eines Direktionsrechts zu Gunsten der Beklagten insgesamt.
Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.
2.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3.
Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (zuletzt Urteil vom 15.09.2009, a. a. O.).