Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 24.03.2010 – 2 Sa 309/09
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.10.2009 - 1 Ca 70/09 - u. a. wie folgt:
Die Parteien streiten um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, die Zahlung einer Sondervergütung sowie um Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war mit Arbeitsvertrag vom 21.07.2007 seit dem 01.08.2007 bis zum 31.12.2008 bei dem Beklagten als Apothekerin tätig. In § 4 des Arbeitsvertrages (Bl. 11 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien ein monatliches Bruttogehalt von 2.696,57 EUR.
§ 5 des Arbeitsvertrages lautet:
"§ 5 Erholungsurlaub
Dem/Der Mitarbeiter/in wird im Kalenderjahr ein Erholungsurlaub nach § 11 BRTV ausgehend von einer 6-Tage-Woche, gewährt. Dieser beträgt zur Zeit 34 Werktage. Der/Die Apothekeninhaber/in bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und - soweit möglich - der Wünsche des/der Mitarbeiters/in."
§ 13 des Arbeitsvertrages lautet:
"§ 13 Ergänzende Regelungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter in ihrer jeweils gültigen Fassung."
Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin betrug 35 Stunden. Seit dem 21.07.2008 hat die Klägerin keine Arbeitsleistungen im Betrieb des Beklagten erbracht. Da sie als Schwangerschaftsvertretung eingestellt worden war, konnte sie im Jahr 2007 keinen Urlaub nehmen, im Jahr 2008 25 Werktage. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Bl. 18 d. A. Bezug genommen wird, machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten u. a. Ansprüche auf Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung sowie "Urlaubsvergütung" für 18 nicht in Anspruch genommene Tage Urlaub geltend. Nachdem der Beklagte dies mit Schreiben vom 23.02.2009 ablehnte (Bl. 19 d. A.), verfolgt die Klägerin mit am 11.03.2009 als Fernkopie bei Gericht eingegangener Klage ihre Ansprüche weiter.
In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ergebe sich aus § 109 Gewerbeordnung. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf die begehrte Sonderzahlung für das Jahr 2008. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sich der Anspruch der Klägerin wegen tatsächlicher oder behaupteter krankheitsbedingter Fehlzeiten verringern solle. Auch habe sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch entfalle nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen der Arbeit ferngeblieben sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 23.11.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 18.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am Montag, 25.01.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Beklagte ist der Auffassung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien bis zum heutigen Tage nicht erbracht. Der Beklagte wäre auf Grund des Verhaltens der Klägerin berechtigt gewesen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Die Forderungen der Klägerin seien rechtsmißbräuchlich und damit verwirkt. Es werde auch bestritten, dass die Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum selbst arbeitsunfähig gewesen sei. Sie habe die Aussage getätigt, dass ihr Kind schwer erkrankt sei. Auf die Äußerung des Beklagten, sie sei in der Apotheke derzeit unabkömmlich, habe sie geantwortet, dass sie sich dann eben krankschreiben ließe. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27. Oktober 2009 - 1 Ca 70/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht hat zutreffend der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Angriffe der Berufung gilt Folgendes:
1.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gem. § 109 Gewerbeordnung verurteilt. Es ist nicht ersichtlich, warum es rechtsmissbräuchlich sein sollte, den Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses zu verpflichten, auch wenn nicht feststeht, ob die Klägerin tatsächlich zeitweise erkrankt war. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist unstreitig. Darüber hinaus ist auf Grund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Klägerin in dem fraglichen Zeitpunkt tatsächlich erkrankt war.
Die Klägerin hat dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung vom 04.06.2009 vorgelegt, wonach die behandelnde Ärztin bestätigt, dass die Klägerin seit dem 21.07.2008 von ihr krankgeschrieben worden sei, und dass die Erkrankung noch auf unbestimmte Zeit andauern werde (Bl. 45 d. A.). Dies kann im vorliegenden Fall als Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz angesehen werden. Ob dem Beklagten derartige Bescheinigungen regelmäßig übermittelt worden sind, ist im vorliegenden Fall unerheblich, da weder eine Abmahnung noch eine Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Streit sind. Im Streit ist lediglich, ob die Klägerin tatsächlich erkrankt war. Das ärztliche Attest begründet regelmäßig den Beweis für die Tatsache einer Arbeitsunfähigkeit. Es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die streitige Tatsache (vgl. BAG vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 -).
Angesichts der Gesamtumstände ist es dem Beklagten im vorliegenden Fall auch nicht gelungen, den Beweiswert dieser ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin als Reaktion auf seine Aufforderung, sie müsse aber trotz der Krankheit ihres Kindes zur Arbeit kommen erklärt habe, dann lasse sie sich eben krankschreiben. Die Drohung mit einer Krankheit für den Fall der Nichtgewährung einer bestimmten Leistung, (hier die begehrte Freistellung von der Arbeitspflicht) kann grundsätzlich die Glaubwürdigkeit eines ärztlichen Attestes, das im Nachhinein ausgestellt worden ist, erheblich erschüttern.
Im vorliegenden Fall bestehen jedoch bereits nach Aktenlage sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Bedenken, dass die Klägerin in dem fraglichen Zeitpunkt tatsächlich krank war. Unstreitig ist, dass Anlass für den Konflikt zwischen den Parteien die Erkrankung der damals 2 1/2-jährigen Tochter der Klägerin an Leukämie war. Wenn die Klägerin in einer derartigen existenziellen Situation auf die Verweigerung der Freistellung erklärt, dann lasse sie sich eben krankschreiben, dann kann dies ebenso gut bedeuten, dass sich die Klägerin in einer dermaßen psychischen Belastungssituation sieht, dass sie davon ausgeht, auch sie selbst und nicht nur ihr Kind seien krank.
Ferner ist nämlich bei dieser Würdigung zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur einige Wochen, quasi als Verärgerung auf die Ablehnung der Freistellung erkrankt ist, sondern offensichtlich über ein Jahr. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass eine Krankenkasse für einen derart langen Zeitraum Krankengeld leistet, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. So hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Voraussetzungen zur Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse durch eine ärztliche Untersuchung kontrolliert worden sei.
Schließlich ist in der mündlichen Verhandlung auch erklärt worden, warum die Klägerin sich von einer Ärztin in Greifswald hat krankschreiben lassen, obwohl sie in Stralsund wohnhaft ist. Die Ärztin, die das Attest ausgestellt hat, hat die Klägerin schon Jahre vor dem hier infrage stehenden Vorfall behandelt und zudem ist die Tochter der Klägerin während ihrer Erkrankung in dem Klinikum in Greifswald behandelt worden. Das Aufsuchen einer Ärztin in Greifswald war daher naheliegend und spricht nicht für die Erstattung eines Gefälligkeitsattestes.
2.
Nachdem davon auszugehen ist, dass die Klägerin krank war, hatte sie auch Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung, wie bereits vom Arbeitsgericht ausgeführt. Eine Kürzungsmöglichkeit der Sonderzahlung wegen Erkrankung ist in dem Tarifvertrag nicht vorgesehen. Die Klägerin hat auch Anspruch auf die ihr zuerkannte Urlaubsabgeltung für 9 Urlaubstage. Dabei handelt es sich um den nicht erfüllten Teil des gesetzlichen Vollurlaubes, der nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeits-unfähig ist (vgl. BAG vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -). Substantiierte Angriffe hiergegen enthält die Berufungsbegründung nicht.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.