Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 07.04.2010 – 2 Sa 249/09

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg - 1 Ca 131/07 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 87,04 EUR netto sowie abzüglich gezahlter 1.888,09 EUR (steuerrechtliche Abzüge) und abzüglich gezahlter 572,00 EUR (sozialversicherungsrechtliche Abzüge) sowie abzüglich 10.757,12 EUR netto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung und im Wege der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend gemachten Ansprüche der Beklagten. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 10.07.2009 - 1 Ca 131/07 - wie folgt:

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Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat in dem vorgenannten Urteil für Recht erkannt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 87,04 EUR netto sowie abzüglich gezahlter 1.888,09 EUR (steuerrechtliche Abzüge) und abzüglich gezahlter 572,00 EUR (SV-rechtliche Abzüge) zu zahlen.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

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3. Der Streitwert wird auf 39.452,87 EUR festgesetzt.

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In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf die geforderte Arbeitsvergütung unmittelbar nach § 611 Abs. 1 BGB habe, da die Freistellung zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei. Die Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten im Zusammenhang mit den Zahlungen für die beiden Ferienwohnungen sei nicht wirksam. Im Hinblick auf die ursprünglich vorhanden gewesene familiäre Verbundenheit des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten habe es nicht genügt, auf die vorliegenden Vertragsdokumente zu verweisen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Dieses Urteil ist in Form einer vollstreckbaren Kurzausfertigung der Beklagten am 27.08.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 07.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Ein vollständiges mit Gründen versehenes Urteil ist der Beklagten am 09.11.2009 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung ist am Montag, 11.01.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Die Beklagte behauptet, das Arbeitsverhältnis sei in einem persönlichen Gespräch einvernehmlich vorzeitig zum 30.09.2009 beendet worden. Das Gericht hätte hierüber Beweis erheben müssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine fehlende Schriftlichkeit der am 14.09.2006 getroffenen Vereinbarung berufen. Er habe sich nach dem Gespräch nicht mehr bei der Beklagten gemeldet und zu erkennen ergeben, dass er weiter für die Beklagte arbeiten wolle. Hinsichtlich der Aufrechnung verweist die Beklagte zunächst auf den Vermietungsauftrag, den die Parteien am 20.12.2005 unterzeichnet hatten. In diesem Vermietungsauftrag hatte sich die Beklagte zu monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 672,32 EUR nach Besitzübergabe verpflichtet. Gleichwohl habe der Kläger schon vor der Besitzübergabe für die Monate Januar bis einschließlich August 2006 Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 10.757,12 EUR erhalten.

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Die Behauptung des Klägers, die Mieten für Januar bis August 2006 seien ihm als Finanzierungsbeitrag versprochen und geleistet worden, sei unrichtig. Wann das vereinbart worden sei und den Beweisantritt habe der Kläger nicht geliefert.

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Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 10.07.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei und bezieht sich u. a. auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Entscheidungsgründe

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Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg dem Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Monate September 2006 bis März 2007 stattgegeben. Das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2006 enthält eine bis auf Weiteres ausgesprochene Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht, mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch des Klägers trotz fehlender Arbeitsleistung gem. § 611 BGB erhalten bleibt. Eine Befristung der Freistellung ist in dem Schreiben nicht zum Ausdruck gekommen. Das Schreiben enthält die Bitte an den Kläger, sämtliche Aktivitäten ab sofort einzustellen. Die Formulierung, dass der Geschäftsführer der Beklagten ein paar Tage in Anspruch nehme, um sich Klarheit zu verschaffen, ob und auf welcher Grundlage eine weitere Zusammenarbeit möglich sei, bedeutet nicht, dass der Kläger automatisch nach einigen Tagen wieder seine Arbeit aufnehmen muss. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen, deutlich zu machen, dass sie die Freistellung zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhält. Dies hat sie unstreitig nicht getan.

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Auf das Gespräch vom 14.09.2006 kommt es nicht an. Selbst wenn eine Beweisaufnahme ergeben würde, dass eine mündliche Aufhebungsvereinbarung in diesem Gespräch getroffen worden wäre, wäre diese gem. § 623 BGB nicht wirksam, da die Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt worden ist.

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Von dem Zahlungsanspruch waren entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg 10.757,12 EUR in Abzug zu bringen. Einen vertraglichen Anspruch nach dem Vermietungsauftrag (Blatt 124 ff. d. A.) auf diese Zahlung hat der Kläger nicht, da die Ferienappartements der Beklagten noch nicht übergeben waren. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine von dem Wortlaut des schriftlichen Vermietungsauftrages abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien berufen. Sein entsprechender Vortrag ist unsubstantiiert und auch nicht nachvollziehbar. Besonders nicht nachvollziehbar ist, warum die Mietzahlung vor Übergabe der Wohnungen im Interesse der Beklagten gelegen habe.

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Ferner fehlt jede Angabe, zu welchem Zeitpunkt die behauptete mündliche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Eine derartige Angabe wäre im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, damit geprüft werden kann, ob die behauptete Vereinbarung vor oder nach dem schriftlichen Vermietungsauftrag geschlossen worden ist. Wäre sie nämlich vor dem Vermietungsauftrag geschlossen worden, wäre sie durch die nachfolgende schriftliche Vereinbarung hinfällig geworden. Damit hat die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld gem. § 814 BGB erfolgt ist. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst der Mitarbeiterin der Beklagten Frau H. die Anweisung gegeben hat, die Mitzahlung ab Januar 2006 auszuführen.

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Dieser in dem Schriftsatz vom 05.03.2010 erhobenen Behauptung ist der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2010 nicht entgegengetreten. Sein Bestreiten in der mündlichen Verhandlung war verspätet. Sein Vorbringen war gem. § 296 ZPO zurückzuweisen, da die Zulassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Durch richterliche Verfügung (Blatt 499 d. A.) war der Beklagten aufgegeben, binnen Ausschlussfrist von zwei Wochen im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wem der Kläger im Dezember 2005 den Auftrag zur Mietzahlung für die beiden Ferienappartements ab Januar 2006 erteilt haben soll. Dem Kläger war aufgegeben worden, hierauf binnen einer weiteren Ausschlussfrist von zwei Wochen zu erwidern.

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Der entsprechende Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2010 ist dem Klägervertreter per Fax am 08.03.2010 übermittelt worden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine förmliche Zustellung dieses Schriftsatzes war nicht erforderlich (§ 270 ZPO). Hätte der Kläger die Behauptung der Beklagten rechtzeitig bestritten, hätte der Vorsitzende die Ladung durch von der Beklagten benannten Zeugin Frau H. zum Termin am 07.04.2010 veranlasst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.