Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 14.04.2010 – 2 Sa 167/09
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.04.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 05.09.2005 als Platzarbeiter beschäftigt. Die durchschnittliche monatliche Bruttovergütung beträgt 1.470,50 EUR. Im Rahmen eines vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens schlossen die Parteien am 03.09.2008 vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 93/08 den folgenden Vergleich (Blatt 32 ff d. A.):
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund fristgemäßer, betriebsbedingter Kündigung mit dem 31.07.2007 beendet worden ist.
2. Der Beklagte stellt den Kläger zum 01.10.2008 unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit und unter Verzicht auf eine Wartezeit gemäß § 1 KSchG zu den bisherigen Bedingungen neu ein, wobei die Kleiderzulage in Wegfall kommt. Ferner zahlt der Beklagte für die Dauer eines Jahres eine Zulage von 2,00 EUR brutto zu dem zuletzt gezahlten Stundenlohn. Für die Dauer eines Jahres, ab dem 01.10.2008, ist eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen..."
Mit Schreiben vom 28.11.2008, dem Kläger zugegangen am 29.11.2008, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2008.
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 20. April 2009 - 55 Ca 2483/08 - für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.11.2008 nicht aufgelöst worden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Platzarbeiter zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR über den 31.12.2008 hinaus weiterzubeschäftigen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.420,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 13.226,00 EUR festgesetzt; davon entfallen 1.564,00 EUR auf das Teil-Anerkenntnis-Urteil und 1.360,00 EUR auf den erledigten Teil.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, da sie gegen das Kündigungsverbot in dem Vergleich vom 03.09.2008 verstoße. Dem Vergleich sei nicht zu entnehmen, dass eine Ausnahme für den Fall der Betriebsschließung gemacht werden sollte. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 11.05.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 11.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines beim Gericht am 13.07.2009 eingegangenen Antrages bis zum 10.08.2009 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 10.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei Abschluss des Vergleiches vom 03.09.2008 vor dem Landesarbeitsgericht seien die Parteien davon ausgegangen, dass die unternehmerische Tätigkeit zumindest für die Dauer eines Jahres ab dem 01.10.2008 fortgesetzt werden würde. Der Absatz von Recyclingprodukten sei jedoch auf Grund der Weltwirtschaftskrise im Herbst 2008 dramatisch zurückgegangen. Ein Kaufinteressent des Betriebes habe sich zurückgezogen. Er habe daraufhin zum 31.12.2008 sämtliche Mitarbeiter entlassen und nur wenige Mitarbeiter auf Geringfügigkeitsbasis mit Aufräumarbeiten bzw. Abwicklung des Geschäftsbetriebes betraut. Ein Festhalten an dem Vergleich sei ihm bei dieser Sachlage nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin - 55 Ca 2483/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung der Kündigungsschutzklage und den insoweit im Berufungsverfahren nicht gesondert angegriffenen Zahlungsansprüchen stattgegeben.
Zu der letztlich allein im Streit befindlichen Kündigung hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass das Kündigungsverbot aus dem Vergleich vom 03.09.2008 Anwendung findet. Wenn der Kläger eine Ausnahme von dem Kündigungsverbot für den Fall einer kompletten Betriebsschließung gewollt hätte, hätte er das in dem Vergleich vom 03.09.2008 zum Ausdruck bringen müssen. Damit wäre dem Kläger das hiermit verbundene Risiko bewusst geworden.
Ein derartiger Hinweis wäre auch gerade deshalb erforderlich gewesen, weil bereits bei dem Vergleichsabschluss vom 03.09.2008 klar war, dass sich der Beklagte in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet. Ein derartiger Hinweis wäre für den Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dies hätte allerdings eventuell auch dazu geführt, dass der Kläger von dem Vergleichsabschluss Abstand genommen hätte, da bei dem damit bestehenden Risiko der Verzicht auf die Annahmeverzugsansprüche für die Zeit vom 01.08.2007 bis 30.09.2008 wirtschaftlich nicht interessant gewesen wäre.
Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage allenfalls in der Fortführung des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 93/08 hätte geltend gemacht werden können. Dies ergibt sich schon aus § 313 BGB.
Der Beklagte kann nicht auf der einen Seite den wirtschaftlich erheblichen Verzicht auf Annahmeverzugsansprüche in dem vorbezeichneten Vergleich entgegennehmen und sich auf der anderen Seite nicht mehr an das von ihm selbst zugesagte Kündigungsverbot halten wollen. Er hätte daher zunächst Anpassungsverhandlungen gemäß § 313 BGB aufnehmen müssen und wenn diese gescheitert wären, von dem Vergleich vom 03.09.2008 insgesamt zurücktreten müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.