Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 09.06.2010 – 2 Sa 11/10
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung. Hierzu heißt es im Tatbestand des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.09.2009 - 3 Ca 599/09 - u. a. wie folgt:
Der 62-jährige Kläger, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, war zunächst auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 30.08.2005 als leitender Vertriebsingenieur mit einem Bruttomonatslohn von 3.400,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag, Bl. 57 - 59 d. A., wird zum Inhalt des Tatbestandes gemacht. Ab dem 31.01.2006 war der Kläger dann als geringfügig Beschäftigter für die Beklagte tätig. Am 19.09.2008 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag, Bl. 54 - 55 d. A., wird zum Inhalt des Tatbestands gemacht.
.....
Der Kläger trägt weiter vor, bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses sei ihm von Herrn S. angeboten worden, zur Aufbesserung der Rente des Klägers eine Direktversicherung mit jeweils halbjährlichen Einzahlungen durch die Beklagte in Höhe von 10.000,00 EUR und Auszahlung an den Kläger bei Renteneintritt abzuschließen. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Der Zeuge S. habe daraufhin erklärt, "damit du im Alter auch eine ordentliche Rente bekommst". Später sei der Kläger dann vom Zeugen S. auch darüber informiert worden, dass am 01.11.2005 bei der G. Versicherung eine Direktversicherung zu den besprochenen Konditionen abgeschlossen worden sei und die Leistungen dann im Jahre 2012 mit Erreichung des 65. Lebensjahres des Klägers an den Kläger ausbezahlt werden. Ausweislich der Feierlichkeiten zum 60. Geburtstag des Klägers am 30.01.2007 habe der Zeuge S. dann im Beisein verschiedener Gäste erklärt, dass der Kläger zu seinem Rentenantritt Versicherungsleistungen erhalten wird, für die die Beklagte halbjährlich 10.000,00 EUR zahle. Auf Nachfrage bei der G. Versicherung habe der Kläger zwischenzeitlich erfahren, dass am 01.11.2005 zur Versicherungs-Nummer … eine Rentenversicherung von der Beklagten abgeschlossen sei. Bei dieser handele es sich jedoch nicht um eine Direktversicherung mit Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers. Per 31.03.2009 sei ein monatlicher Rentenwert von 329,91 EUR angespart gewesen.
Ein Klage auf Auskunft, in welcher Höhe Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. … der G. Versicherung an die Beklagte ausgezahlt worden sind und in Stufe 2 die Beklagte zu verurteilen, den Betrag an den Kläger auszahlen, hat das Arbeitsgericht Rostock mit dem vorgenannten Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, eine mündliche Abrede über den Abschluss einer Direktversicherung habe der Kläger nicht vorgetragen. Der benannte Zeuge S. sei nicht gesetzlicher Vertreter der Beklagten. Im Übrigen hätte der Kläger spätestens bei seiner Unterschrift unter dem Versicherungsvertrag zur Kenntnis nehmen müssen, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Vertrag zu seinen Gunsten handelt, sondern die Beklagte der Begünstigte ist.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 15.12.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 14.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 15.03.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 15.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Zeuge S. sei berechtigt gewesen, für die Beklagte eine derartige Zusage zu erteilen. Der eingetragene Geschäftsführer sei als Strohmann anzusehen. Herr S. habe faktisch die Geschäfte der Beklagten geführt. Er habe die Unternehmenspolitik der Beklagten und deren Unternehmensorganisation wahrgenommen. Er habe auch über die Einstellung von Mitarbeitern entschieden. So habe der Zeuge z. B. den Kläger eingestellt und mit ihm die dafür vorher notwendigen Verhandlungen geführt. Er habe wie ein Geschäftsführer im Außen- und Innenverhältnis handeln dürfen.
Der Kläger beantragt,
1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe Leistungen aus dem Versicherungsvertrag der G. Versicherung an die Beklagte ausgezahlt worden sind,
2. und dem Kläger einen Betrag in dieser Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Die Zusagen einer betrieblichen Altersversorgung durch Herrn S. hätten niemals stattgefunden. Herr S. habe auch nicht als Strohmann gedient. Er habe in Absprache mit dem Geschäftsführer gehandelt und diesen gelegentlich vertreten. Er sei auch seit 2000 nicht mehr Gesellschafter der A. – B. - und Entwicklungs GmbH, die der Hauptgesellschafter der Beklagten sein soll. Auch die Arbeitsverträge seien nicht von Herrn S., sondern von dem Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Versicherungsvertrages Nr. …, da in diesem Vertrag er selbst nicht als Bezugsberechtigter vorgesehen ist. Nach § 1 b Abs. 2 BetrAVG liegen Ansprüche aus einer Direktversicherung nur vor, wenn der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte eingetragen sind. Zwischen den Parteien unstreitig, ist jedoch in dem Versicherungsvertrag die Beklagte als Bezugsberechtigte eingetragen. Wenn man die behaupteten mündlichen Äußerungen des Zeugen S. als wahr unterstellt, könnte die Beklagte jedoch möglicherweise daran gehindert sein, sich auf diesen Umstand zu berufen. Gleichwohl ergibt sich daraus doch kein Anspruch des Klägers aus dieser Versicherung. Da das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt noch keine fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft), war die Beklagte berechtigt, das Bezugsrecht zu widerrufen, was sie durch die Abwicklung des Versicherungsvertrages auch getan hat (vgl. § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm habe insoweit gem. § 139 Abs. 2 ZPO noch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müssen. Es ist zwar richtig, dass dieser Gesichtspunkt von dem Richter erster Instanz und auch von dem Unterzeichner dieses Urteils bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt worden ist. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage der Verfallbarkeit eines Anspruches aus betrieblicher Altersversorgung um eine Frage, auf die sich jeder Rechtsanwalt, der einen derartigen Fall übernimmt, vorbereiten muss. Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig und jedem, der auch nur gelegentlich mit betrieblicher Altersversorgung zu tun hat, zumindest ansatzweise, vertraut. Wenn diese Vertrautheit nicht vorliegt, muss sie durch Einarbeitung hergestellt werden.
2.
Selbst wenn man hinsichtlich 1. anderer Auffassung ist, ist der Anspruch ebenfalls nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Vertretungsberechtigung der Beklagten durch den Zeugen S. zu einer derartigen Zusage sei im vorliegenden Fall nicht dargetan. Hierfür besteht umso mehr Anlass, als die Zusage von dem schriftlichen Versicherungsvertrag abweicht und sie eine erhebliche Belastung der Beklagten zur Folge hat. Dass der Zeuge S. zu einer derartigen Erklärung berechtigt war, ist nicht ersichtlich. Die von dem Kläger angeführten Umstände dafür, dass der Zeuge S. letztlich der wahre Geschäftsführer der Beklagten ist und der eingetragene Geschäftsführer lediglich ein Strohmann, sind zu einem größeren Teil nicht zutreffend. So ist wahrheitswidrig mit der Berufungsbegründung überhaupt behauptet worden, die Arbeitsverträge des Klägers seien von Herrn S. unterschrieben worden. Schon eine Einsichtnahme in die Anlagen K 1 bis 3 belegen das Gegenteil. Auch ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 26.05.2010, dass einige Äußerungen des Klägers zur Vertretungsbefugnis des Zeugen S. offensichtlich "ins Blaue" hinein gemacht worden sind, einer tatsächlichen Grundlage entbehre. Jedenfalls reichen sie nicht aus, um eine Vertretungsmacht des Zeugen S. für die Beklagte zu belegen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.