Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.04.2011 – 2 Sa 341/10

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindungszahlung. Hierzu heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.11.2010 - 6 Ca 469/10 - wie folgt:

2

Der Kläger war seit dem 30.07.2001 bei der Beklagten zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.237,28 EUR als Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte schloss mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich (Bl. 10 ff. d. A.) sowie einen Sozialplan (Bl. 20 ff. d. A.).

3

Der Sozialplan lautet unter Pkt. 3:

4

"3. Anspruchsberechtigung

5

3.1. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder den Abschluss eines Vertrages mit der Transfergesellschaft bei gleichzeitiger Auflösung des mit dem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses verlieren, erhalten eine Abfindung.

6

Die Abfindung beträgt 0,6 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

7

Für den Fall, dass die in Ziff. 7 und 8 des Interessenausgleichs angekündigten Angebote von mindestens 8 (W.) bzw. 12 Arbeitsplätzen (Lagerlogistik) nicht bis zum 31.08.2009 erfolgen, erhöht sich der Grundbetrag von 0,6 Bruttomonatsentgelte pro Beschäftigungsjahr auf 1,25 Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr.

8

3.2. Für die Berechnung des Monatsverdienstes gilt 1/12 des Bruttoeinkommens in der Zeit vom 01.08.2008 bis 31.07.2009, eine kürzere Beschäftigungsdauer bzw. Perioden eines Zeitraums ohne Entgeltabrechnung sind auf ein Jahr hochzurechnen.

9

Die Betriebszugehörigkeit im Sinne der Abfindungsformel ist auf Dezimalstellen zu berechnen. Stichtag der Berechnung ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

10

3.3. Die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist mit der letzten Entgeltzahlung fällig."

11

Im Interessenausgleich ist u. a. niedergelegt:

12

3.1. Zum Zeitpunkt 15.07.2009 waren 70 Beschäftigte als Arbeitnehmer der Firma tätig. Bezüglich dieser Beschäftigten

13

- werden 28 Fahrer, 2 Schlosser und 1 Fuhrparktriebsleiter zu unveränderten Arbeitsbedingungen in dem verbleibenden eingeschränkten Betrieb weiterbeschäftigt,

14

- werden im Rahmen einer freiwilligen Einigung mit Beschäftigten Aufhebungsverträge angestrebt,

15

- werden, soweit Aufhebungsverträge nicht in ausreichender Zahl zustande kommen, maximal 39 Beschäftigte betriebsbedingt gekündigt, sofern sie nicht durch vertragliche Vereinbarung in die Transfergesellschaft nach § 216 b SGB III wechseln.

16

3.2. Seitens der Firma Oxxx Lxxx GmbH & Co. oHG, Vxxx, besteht das schriftliche Angebot für 12 beschäftigte Fahrer als Logistikmitarbeiter später aus der Transfergesellschaft zur Oxxx Lxxx GmbH & Co. oHG in ein neues Arbeitsverhältnis zu wechseln.

17

3.3. Weiterhin plant nach schriftlicher Mitteilung die Firma Axxx Oxxx Sxxx GmbH & Co. KG in Wxxx, innerhalb absehbarer Zeit 8 Fahrern, die in der Transfergesellschaft sind, eine Weiterbeschäftigung in W. anzubieten. ....

18

7. Arbeitsaufnahme bei der Oxxx Lxxx GmbH & Co. oHG

19

7.1. Entsprechend der bestehenden Absichterklärung wird die Oxxx Lxxx GmbH & Co. oHG 12 Beschäftigten, die in der Transfergesellschaft sind, den Abschluss eines Arbeitsvertrages als Logistikbeschäftigte einen Arbeitsplatz in Gxxx bzw. am Gxxx Uxxx anbieten. Diejenigen Beschäftigten aus der Transfergesellschaft, die sich zum Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages bereit erklären, erhalten einen entsprechenden Vertrag. Erklären sich mehr Beschäftigte als die beabsichtigten 12 zur Aufnahme der Tätigkeit bereit, wird im Rahmen einer umgekehrten sozialen Auswahl (die sozial schützenswertesten Beschäftigten werden übernommen) vorgegangen.

20

7.2. Das Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geschieht zu den Konditionen des Flächentarifvertrages Sxxx-Hxxx, gleichgültig ob der tatsächliche Arbeitsort Gxxx, Gxxx Uxxx oder ggf. Vxxx ist. Die Beschäftigten, die sich zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bereit erklären, erhalten in diesem Arbeitsvertrag eine Anerkennung der Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Firma Oxxx Txxx Gxxx mbH & Co. KG, inklusive der von ihnen in der Transfergesellschaft verbrachten Zeit. .....

21

8. Arbeitsaufnahme bei der Firma Axxx Oxxx Sxxxx GmbH & Co. KG in Wxxx

22

8.1. Die Firma Axxx Oxxx Sxxxx GmbH & Co. KG in Wxxx beabsichtigt, 8 Fahrern, die in der Transfergesellschaft sind, eine Beschäftigung in Wxxx anzubieten. Das Angebot der Arbeitsaufnahme geschieht zu den Konditionen der dort geltenden Tarifverträge Spedition/Logistik/Transportwirtschaft NRW. Die Beschäftigten, die sich zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bereit erklären, erhalten in diesem Arbeitsvertrag eine Anerkennung der Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Firma Oxxx Txxx mbH & Co. KG, inklusive der von ihnen in der Transfergesellschaft verbrachten Zeit.

23

8.2. Soweit möglich ist geplant, die Disposition so einzurichten, dass die in Wxxx angestellten Fahrer ihre Arbeit in Gxxx/Vxxx aufnehmen und beenden können. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Shuttle-Regelung in der Form getroffen, dass an jedem Sonntagabend (nach 18:00 Uhr) von Vxxx aus ein Fahrzeug die Beschäftigten nach Wxxx transportiert und an jedem Freitagnachmittag (vor 18:00 Uhr) ein Fahrzeug von Wxxx nach Vxxx den Rücktransport vornimmt. Der Arbeitgeber trägt die anfallenden Kosten.

24

8.3. Beschäftigte, die sich für das Angebot eines solchen Vertrages interessieren, sollten sich möglichst frühzeitig melden. Sofern sich mehr Beschäftigte melden als 8 Fahrer, wird im Rahmen einer umgekehrten sozialen Auswahl (die sozial schützenswertesten Beschäftigten werden übernommen) vorgegangen."

25

Am 05.08.2009 fand im Betrieb der Beklagten eine Betriebsversammlung statt, nach der von der Beklagten zur Akte gereichten Teilnehmerliste (Bl. 107 d. A.) nahmen 22 Fahrer hieran teil.

26

Der Kläger hatte bis zum 08.08.2009 Urlaub und war während dieser Zeit verreist. Nach seiner Rückkehr erkundigte er sich am Montag, den 10.08.2009, telefonisch beim Betriebsrat über die neuesten Entwicklungen. Daraufhin wurden ihm am 12.08.2009 der Sozialplan und der Interessenausgleich zur Verfügung gestellt. Nach entsprechender Kontaktaufnahme am 10.08.2009 zur Txxx IEBP-Institut zur Entwicklung beruflicher Perspektiven GmbH (im Folgenden: IEBP) wurde der Kläger zum 12.08.2009 zum Profilergespräch gebeten. Dieses wurde von Herrn Fxxx geführt. Hier erfuhr der Kläger, dass am 12.08.2009 eine Betriebsversammlung stattgefunden hatte.

27

Am 12.08.2009 unterzeichnete der Kläger im Sekretariat der Beklagten den dreiseitigen Vertrag (Bl. 4 ff. d. A.), mit welchem der Kläger sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum 15.08.2009 beendete und mit Wirkung ab 16.08.2009 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Txxx IEBP schloss. In diesem Vertrag wird dem Kläger eine Abfindung von 11.812,84 EUR brutto zugesprochen.

28

Der Kläger geht davon aus, dass ihm eine Abfindung in Höhe von 22.372,80 EUR zustehe, nämlich Bruttovergütung x Faktor 1,25 x Anzahl von 8 Beschäftigungsjahren. Von dem Betrag in Höhe von 22.372,80 EUR sei die erhaltene Summe von 10.738,94 EUR abzuziehen, so dass noch eine Differenz von 11.633,86 EUR durch die Beklagte zu leisten sei.

29

Mit seiner am 15.12.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages in Höhe von 11.633,86 EUR nebst Zinsen.

30

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.633,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die entsprechende Regelung im Interessenausgleich und Sozialplan sei so zu verstehen, dass allen betreffenden Arbeitgebern die Angebote unterbreitet werden sollten. Dies ergebe sich auch durch die Verweisung auf die Regelungen des Interessenausgleiches zu Ziffer 7 und 8, wonach eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen habe, wenn sich mehr Arbeitnehmer zur Aufnahme der Tätigkeit melden würden,

31

als freie Stellen zur Verfügung stünden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

32

Dieses Urteil ist der Beklagten am 16.12.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 29.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbe-gründung ist am 15.02.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

33

Die Beklagte ist der Auffassung, Interessausgleich und Sozialplan seien nicht so zu verstehen, dass allen Mitarbeitern ein Angebot zur Weiterbeschäftigung gemacht werden solle.

34

Die Beklagte beantragt,

35

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.11.2010 - 6 Ca 469/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

40

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Es kann daher zunächst auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

41

Die Beklagte wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts Schwerin,

42

dass aus Ziffer 8.3. des Interessenausgleiches folgen würde, dass die Arbeitsplätze in W. allen Mitarbeitern, die in die Transfergesellschaft gewechselt seien, angeboten hätten werden müssen.

43

Diese Auslegung des Arbeitsgerichts ist jedoch zutreffend. Aus der Regelung, dass eine Sozialauswahl zu erfolgen hat, wenn sich mehr Beschäftigte melden, als freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, folgt, das jedem Arbeitnehmer, der in die Transfergesellschaft gewechselt ist (vgl. Ziff. 3.3. Interessenausgleich) die Beschäftigung angeboten werden muss, damit gegebenenfalls eine Sozialauswahl durchgeführt werden kann. Alles andere wäre willkürlich. Letztlich kann dies jedoch sogar dahinstehen.

44

Unstreitig sind nicht alle 8 Arbeitsplätze in Wxxx besetzt worden. Damit könnte die Beklagte sich jedoch nur dann der Verpflichtung zur erhöhten Abfindungszahlung entziehen, wenn sie nachweisen könnte, dass sämtliche anspruchsberechtigten Mitarbeiter eine Beschäftigung in Wxxx abgelehnt hätten. Die Beklagte scheint Ziff. 3.3. des Interessenausgleiches so zu verstehen, dass sie lediglich verpflichtet gewesen ist, insgesamt 8 Arbeitnehmern eine Beschäftigung in Wxxx anzubieten, unabhängig davon, ob diese das Angebot angenommen haben.

45

Diese Auslegung haftet jedoch zu sehr am Wortlaut. Bei dieser Auslegung wäre zum einen die Regelung zur Sozialauswahl gem. Ziff. 8.3 Interessenausgleich überflüssig und zum anderen würde sie zur Umgehung der Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Abfindungszahlung geradezu einladen. Die Beklagte hätte nämlich dann die Möglichkeit, das Angebot einer Beschäftigung in Wxxx gerade den Arbeitnehmern zu machen, von denen sie davon ausgehen kann, dass diese aufgrund ihrer familiären Situation kein Interesse haben. Hätten dann 8 Arbeitnehmer abgelehnt, könnte sie sich dann darauf berufen, dass sie ihre Verpflichtung nach dem Interessenausgleich nachgekommen sei. Dem Interessenausgleich ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte frei darüber entscheiden dürfte, welchen anspruchberechtigten Arbeitnehmern sie eine Beschäftigung in W. anbieten will und welchen nicht.

46

Da jedenfalls dem Kläger, der auch in die Transfergesellschaft gewechselt ist, kein Angebot gemacht worden ist, ist die Beklagte ihren Pflichten zum Anbieten von 8 Arbeitsstellen in Wxxx nicht nachgekommen und somit zur erhöhten Abfindungszahlung gem. dem Sozialplan verpflichtet.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

48

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.