Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.06.2011 – 2 Sa 7/11
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Altersteilzeitvertrages.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. Unter dem 21.12.2006 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden sollte. Gemäß § 2 dieser Vereinbarung sollte der durchschnittliche Beschäftigungsumfang während der Altersteilzeit die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Die konkrete Verteilung der Stunden sollte unmittelbar vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses erfolgen. Für den Fall, dass keine Einigung über die Verteilung der Stunden zustande kommt, wurde das Teilzeitmodell zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Wortlautes dieses Vertrages und einer weiteren vertraglichen Festlegung vom 31.05.2007 wird auf Blatt 8 und 9 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin erkrankte Anfang 2008 und war bis Ende Juli 2010 arbeitsunfähig. Seit dem 01.08.2010 wird die Klägerin als Grundschullehrerin weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 21.05.2010 hat das Staatliche Schulamt Sxxx der Klägerin mitgeteilt, dass ein Einsatz im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht mehr möglich war. Gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages der Altersteilzeit hätte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 01.01.2010 begonnen haben müssen. Rückwirkend dürften keine Altersteilzeitverträge mehr abgeschlossen werden.
Auf eine entsprechend Klage hin hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 09.12.2010 - 3 Ca 1820/10 - festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag durchzuführen. Den Antrag auf Durchführung des Altersteilzeitvertrages hat es als unzulässigen Leistungsantrag angesehen und deshalb abgewiesen. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen und auch nicht nachträglich unwirksam geworden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 16.12.2010 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 16.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, das Schreiben vom 21.05.2010 müsse in eine Kündigung des Altersteilzeitvertrages umgedeutet werden. Gegen diese sei die Klägerin jedoch nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG vorgegangen. Auch sei die Durchführung auf Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich.
Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.12.2010 zum Aktenzeichen - 3 Ca 1820/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit den klägerischen Anträgen stattgegeben wurde.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Arbeitsgerichtes insoweit, als es der Klage stattgegeben hat. Die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag durchzuführen, ist richtig. Es kann daher zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:
1.
Eine Kündigung des Altersteilzeitvertrages liegt nicht vor. Dem Schreiben des beklagten Landes vom 21.05.2010 ist lediglich zu entnehmen, dass es an dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Teilen nicht mehr festhalten wolle. Dies ist keine Kündigung eines Vertrages. Im Übrigen ist § 4 KSchG im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig. Es ist weder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen noch ist eine Änderungskündigung erklärt worden. Weitere Beendigungstatbestände von Verträgen werden von § 4 KSchG nicht erfasst.
Auch die übrigen Einwendungen des beklagten Landes im Hinblick darauf, dass sozialver-sicherungsrechtlich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begonnen haben könne und deshalb es auch arbeitsrechtlich nicht durchzuführen sei, überzeugen nicht. Gemäß dem Änderungsvertrag vom 21.12.2006 befand sich die Klägerin ab dem 01.11.2009 in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Die Parteien haben sich auf alle wesentlichen Bedingungen dieses Vertrages abschließend festgelegt. Dass keine konkrete Verteilung der Stunden erfolgt ist, ist unerheblich, da sodann gemäß § 2 Satz 3 der Vereinbarung das Teilzeitmodell gelten sollte. Dass die Klägerin zu dem Vertragsbeginn lang anhaltend krank war und zu diesem Zeitpunkt keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr bestand, ist arbeitsrechtlich unerheblich. Der Umstand, dass das beklagte Land wegen Beendigung des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht zu Aufstockungsleistungen verpflichtet war, ändert nichts an dem arbeitsrechtlichen Beginn des Vertrages.
Soweit ersichtlich, wird von niemanden vertreten, dass der Beginn eines Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses auf Grund lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit zum Vertragsbeginn zur Undurchführbarkeit des Vertrages führt. Dies wäre auch unlogisch. Es kann nämlich durchaus einerseits zum Vertragsbeginn lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Entgeltfort-zahlungszeitraumes vorliegen, andererseits kann schon wenige Wochen nach dem festgelegten Vertragsbeginn der Arbeitnehmer gesunden und das Vertragsverhältnis sodann problemlos bis zum Ende durchgeführt werden. Warum dies entweder für den Arbeitnehmer oder für den Arbeitgeber so unzumutbar sein soll, dass der Vertrag sozusagen automatisch für undurchführbar erklärt werden muss, ist nicht nachvollziehbar.
Es mag sein, dass Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Krankengeldbezuges im sozial-versicherungsrechtlichen Sinne nicht vorliegen kann. Dies ändert jedoch an der arbeitsvertraglichen Festlegung der Parteien nichts. Es besteht lediglich während des Krankengeldbezuges keine Verpflichtung des Landes zu Aufstockungsleistungen. Nachdem somit der arbeitsvertragliche Beginn des Altersteilzeitverhältnisses am 01.11.2009 stattfand, ist auch § 2 Abs. 4 TV ATZ erfüllt, wonach das Altersteilzeitverhältnis vor dem 01.01.2010 beginnen müsse. Selbst wenn man der Ansicht ist, dass damit der sozialversicherungsrechtliche Beginn des Altersteilzeitverhältnisses gemeint sei, wäre dies unerheblich. Beabsichtigt worden ist mit dieser Stichtagsregelung eine Begrenzung der Anspruchsberechtigten auf Altersteilzeit. Nicht erfasst sollten Fallgestaltungen, wo die Vertragsparteien sich ursprünglich auf einen Beginn vor dem 01.01.2010 geeinigt haben und sodann auf Grund lang anhaltender Krankheit die praktische Durchführung des Vertrages zeitweise nicht möglich war.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.