Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 15.09.2011 – 5 TaBV 2/11
Tenor
1. Die Beschwerde des beteiligten Betriebsrates wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2. und 3. betreiben gemeinsam am Standort in A-Stadt eine industrielle Großbäckerei. Der Betrieb umfasst die Produktion und die Auslieferung der Produkte. Der Beteiligte zu 1. ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten streiten um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung, die 2005 in Zusammenhang mit einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung entstanden ist.
Der Bäckereibetrieb ist 2005/2006 von seinem ursprünglichen Standort in H. nach A-Stadt verlegt worden. In dem Interessenausgleich und Sozialplan dazu vom 21. Juni 2005 ist unter anderem vorgesehen, dass für die Arbeitnehmer ein Werksverkehr eingerichtet wird, der zwischen H. und A-Stadt verkehrt. Zwischen den Betriebsparteien herrscht Streit, für wie viele Jahre der Werkverkehr nach dem Sozialplan aufrecht zu erhalten ist. Die streitige Regelung lautet auszugsweise wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage A 1 überreichte Kopie der Betriebsvereinbarung, hier Blatt 6 ff Bezug genommen – diese Betriebsvereinbarung wird im Folgenden als BV Sozialplan angesprochen):
". . .
I.
Interessenausgleich
. . .
3.
Die ArbGeb verpflichtet sich, zwischen H.-B. (F.-Platz) und dem Werksgelände A-Stadt einen Werkverkehr zu schaffen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Sozialplan verwiesen.
. . .
II.
Sozialplan
. . .
4.
Werkverkehr
Das Unternehmen verpflichtet sich, zwischen H.-B. (F.-Platz) und A-Stadt eine Transportgelegenheit durch Einführung eines Werkverkehrs für die Dauer von zunächst 4 Jahren zu schaffen.
Die Fahrzeuge werden so eingesetzt, dass die Abfahrt immer 75 Minuten vor Schichtbeginn erfolgt; Änderungen bedürfen der Vereinbarung mit dem Betriebsrat.
Der Werkverkehr wird für die ersten 2 Jahre, beginnend ab 2006 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ab dem 03. Jahr kann eine maximale Beteiligung des Mitarbeiters je Arbeitstag von € 5,-- und ab dem 4. Jahr in Höhe von € 8,-- erhoben werden. Als Arbeitstage gelten nicht Urlaubs- und Krankheitstage sowie freie Tage.
Ab dem 4. Jahr erfolgt der Werkverkehr nur dann, wenn eine Mindestbeteiligung der Mitarbeiter von 8 Mitarbeitern besteht.
Die Entscheidung, ob eine Teilnahme am Werksverkehr beansprucht wird, ist von den Mitarbeitern spätestens 3 Monate vor Aufnahme des Werksverkehrs verbindlich zu treffen.
5.
. . .“
Der Werkverkehr ist sodann planmäßig ab Oktober 2006 eingerichtet und aufgenommen worden. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben den Werkverkehr mit Ablauf September 2010 eingestellt, weil sie die Auffassung vertreten, dass sie sich nur für 4 Jahre zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs verpflichtet hätten.
Der Werkverkehr wurde von den Beteiligten zu 2. und 3. durch die Beauftragung von Busunternehmern durchgeführt. Bei Benutzung der Autobahn A 1 ist eine Strecke etwas über 80 Kilometer lang. Wegen der Produktions- und Auslieferungsbedingungen ist der Werkverkehr nahezu kalendertäglich durchzuführen. Da im Produktionsbetrieb der Arbeitgeberin in bis zu drei Schichten gearbeitet wird und in der Auslieferung davon abweichende andere Schichtregelungen gelten, sind im Regelfall mehrere Fahrten pro Kalendertag in beiden Richtungen durchzuführen. Es kann sich durchaus um fünf oder mehr Fahrten in jede Richtung handeln. Die Arbeitgeberin hat die monatlichen Kosten des Werkverkehrs mit 15.000,00 bis 16.000,00 Euro beziffert. Unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer habe der Werkverkehr zuletzt etwa 12.000,00 Euro monatlich gekostet.
Das Interesse an der Inanspruchnahme des Werkverkehrs hat zwar über die letzten Jahre abgenommen, ist aber immer noch erheblich. Zuletzt haben noch etwa 30 Arbeitnehmer am Werkverkehr teilgenommen, die auch heute noch gerne wieder auf diese Möglichkeit zurückgreifen würden.
Für Arbeitnehmer des Betriebes, die heute noch in H. wohnen, ist das neue Werk mit öffentlichen Verkehrsmitteln so gut wie nicht erreichbar. A-Stadt ist zwar noch an das Schienennetz angebunden, der Weg vom Bahnhof zum Werk kann aber nicht zu Fuß zurückgelegt werden und es verkehren dort auch keine öffentlichen Verkehrsmittel.
Nachdem sich die Betriebsparteien außergerichtlich nicht auf die Wiederaufnahme des Werkverkehrs einigen konnten, hat der beteiligte Betriebsrat im Oktober 2010 das Beschlussverfahren anhängig gemacht, in dem er die gerichtliche Feststellung der Pflicht der beiden anderen Beteiligten erstrebt, den Werksverkehr bezogen auf die drei Hauptschichten in der Produktion weiter aufrecht zu erhalten.
Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren mit Beschluss vom 13. Januar 2011 zurückgewiesen. Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Mit der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Beschwerde verfolgt der Betriebsrat abgesehen von einer Präzisierung des Antragswortlauts sein Begehren in vollem Umfang weiter.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich ein Anspruch auf den Werkverkehr auch für die Zeit nach Ablauf des 4. Jahres. Der Betriebsrat meint, Satz 1 der Ziffer II.4 der BV Sozialplan sei dahin zu verstehen, dass die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs zeitlich nicht auf vier Jahre begrenzt sei. Denn durch das Wort „zunächst“ werde deutlich, dass die Pflicht über vier Jahre hinaus gehen sollte. Dieses Wort stelle vielmehr den Bezug her zu dem 4. Absatz dieser Ziffer, wo die Betriebsparteien bestimmt hätten, dass der Werkverkehr so lange fortzusetzen sei, wie wenigstens noch acht Mitarbeiter diesen Dienst nutzen wollten. Dass der erste Absatz und der 4. Absatz dieser Regelung ihrem Wortlaut nach zeitlich nicht vollkommen harmonieren, sei ohne Bedeutung, vermutlich habe man dies bei der Ausformulierung übersehen. Jedenfalls müsse man den 4. Absatz entweder so lesen, als ob er mit den Worten „Nach dem 4. Jahr …“ eingeleitet würde oder als ob dort stehen würde „Ab dem 5. Jahr …“
Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts festzustellen, die Beteiligten zu 2. und 3. verpflichtet sind, einen Werksverkehr zwischen H.-B. und A-Stadt und zwischen A-Stadt und H.-B. dergestalt weiterzuführen, dass die Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des Werkverkehrs zu den Schichtbeginnzeiten um derzeit 06.00 Uhr, 14.00 Uhr und 22.00 Uhr in A-Stadt und nach Schichtende zu den Zeiten um 14.00 Uhr, 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zeitnah nach H.-B. zurück verbracht werden, soweit eine Mindestbeteiligung der Mitarbeiter von acht Mitarbeitern besteht.
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. verteidigen den ergangenen Beschluss. Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass die BV Sozialplan nur vorsehe, den Werkverkehr für vier Jahre aufrecht zu erhalten.
Dazu behaupten die beteiligten Arbeitgeber ergänzend, die Begrenzung des Werksverkehrs auf vier Jahre habe auch dem Willen der seinerzeitigen Verhandlungspartner entsprochen. Die gefundene Regelung sei auch nicht Ausdruck gegenseitigen Nachgebens gewesen. Vielmehr habe auch der Betriebsrat seinerzeit nie die Forderung erhoben, den Werksverkehr für mehr als vier Jahre einzurichten.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die begehrte Feststellung nicht getroffen. Die BV Sozialplan kann auch unter Verwertung des Vortrags der Beteiligten nicht dahin verstanden werden, dass die Arbeitgeber für mehr als vier Jahre zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs verpflichtet sein sollten.
1.
Nach Ziffer II.4 der BV Sozialplan besteht die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs nur für vier Jahre. Diese Zeit ist abgelaufen, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, den Werksverkehr anzubieten.
a)
Die Einführung des Werkverkehrs ist im Absatz 1 dieses Regelungsblock wörtlich "für die Dauer von zunächst 4 Jahren" vereinbart. Das ist dahin auszulegen, dass diese Pflicht nach Ablauf des 4. Jahres endet.
Lässt man das Wort „zunächst“ zunächst einmal weg, ist die Aussage eindeutig. Die Arbeitgeber verpflichten sich, vier Jahre lang den Werkverkehr einzurichten. Auch das Wort „zunächst“ erweitert diese Pflicht nicht. Im Gegenteil, das Wort betont die Beendigung der Pflicht indirekt dadurch, dass sie Raum lässt für eine Erweiterung der Pflicht, die sich aber nicht aus dem Satz selbst ergibt.
b)
Auch aus dem 4. Absatz des Regelungsblocks zum Werksverkehr ergibt sich keine Erweiterung der Pflicht über das 4. Jahr hinaus.
Im 4. Absatz wird die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Werkverkehrs dadurch zusätzlich begrenzt, dass man ein gewisses Mindestinteresse in der Belegschaft an dieser Leistung festschreibt. Diese zweite Grenze für die Dauer des einzurichtenden Werkverkehrs soll „ab dem 4. Jahr“ gelten. Die Wendung „Ab dem 4. Jahr …“ deutet zwar darauf hin, dass die Regelung so zu verstehen sein könnte, als ob es auch noch ein 5., ein 6. oder gar noch weitere Jahre Werksverkehr geben könnte, eine eindeutige Regelung dazu fehlt jedoch.
Da sich beide Regelungen zur Begrenzung der Pflicht, Werksverkehr anzubieten, im 4. Jahr überlappen, bleibt die Regelung im 4. Absatz aber auch dann noch sinnvoll, wenn man annimmt, der Werksverkehr solle maximal vier Jahre betrieben werden. Der Schluss, die Regelung zeige, dass die Betriebsparteien eine längere Dauer des Werkverkehrs gewollt hätten, lässt sich daher daraus nicht ziehen.
c)
Dem Betriebsrat ist der Nachweis nicht gelungen, dass beide Regelungen zur Begrenzung der Pflicht zum Werksverkehr in der Zusammenschau und unter Korrektur des Wortlauts dahin zu verstehen sind, dass der Werksverkehr zunächst unbedingt für einen festen Zeitraum anzubieten ist (Absatz 1) und danach noch so lange, bis kein ausreichendes Interesse in der Belegschaft mehr vorhanden ist (Absatz 4).
Eine solche Auslegung der gesamten Regelungen zum Werkverkehr wäre zwar insgesamt in sich geschlossen. Die durch das Wort „zunächst“ im Absatz 1 angekündigte weitere Regelung könnte man im Absatz 4 erblicken. Die beiden Begrenzungen der Pflicht, Werksverkehr zu betreiben, würden sich zeitlich gesehen einander ablösen. Der Werksverkehr müsste aufrecht erhalten bleiben, bis in der Belegschaft kein Interesse mehr daran besteht.
Diese harmonisierte Auslegung wäre aber nur möglich, wenn man sich über den Wortlaut der Einleitung des 4. Absatzes hinwegsetzt und statt der Worte „ab dem 4. Jahr …“ die Worte „ab dem 5. Jahr …“ oder die Worte „nach dem 4. Jahr …“ setzen würde. Das Gericht hält es zwar nicht für unmöglich, eine Betriebsvereinbarung auch wortlautkorrigierend auszulegen, das setzt aber mindestens voraus, dass er verlässliche Erkenntnisse dazu gibt, welche Regelungen denn die Betriebsparteien bei Verabredung der Betriebsvereinbarung tatsächlich treffen wollten. Daran fehlt es hier.
Den einzigen Hinweis auf die damalige Verhandlungssituation haben die beteiligten Arbeitgeber mit ihrer Behauptung geliefert, es sei zu keiner Zeit die Forderung aufgestellt worden, den Werksverkehr mehr als vier Jahre lang zu betreiben und sie – die beteiligten Arbeitgeber – hätten dies auch nie gewollt und demnach auch nie angeboten. Dem ist der Betriebsrat nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat nur mitgeteilt, dass es wegen zwischenzeitlicher Wechsel in der Zusammensetzung des Betriebsrats nicht mehr möglich sei, dazu Aussagen zu machen. Das reicht nicht aus. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht hat sich herausgestellt, dass einige der Betriebsratsmitglieder, die seinerzeit an den Verhandlungen beteiligt waren, noch im Betrieb der beiden Arbeitgeber arbeiten. Also wäre es dem Betriebsrat zumutbar gewesen, durch Befragung dieser Personen Einzelheiten des Verlaufs der seinerzeitigen Verhandlungen zu ermitteln und hier vorzutragen.
Demnach kann nur festgehalten werden, dass der einzige Hinweis, den es zur damaligen Verhandlungssituation gibt, gegen die vom Betriebsrat gewünschte Auslegung spricht.
2.
Wenn man allerdings – wie vorstehend – der BV Sozialplan den Sinn entnimmt, der Werksverkehr müsse nur für vier Jahre aufrecht erhalten bleiben, hat das Wörtchen „zunächst“ aus Absatz 1 der Regelungen zum Werksverkehr anscheinend gar keine eigenständige Bedeutung mehr. Das könnte man wiederum als Argument gegen die vom Gericht gefundene Auslegung verwenden, denn das Bundesarbeitsgericht geht immer wieder von dem Grundsatz aus, man müsse Normkomplexe möglichst so auslegen, dass jede einzelne Regelung noch einen eigenen Anwendungsbereich habe.
Dieses Argument könnte man aber nicht gegen die vorgenommene Auslegung stellen, denn das Gericht geht davon aus, dass in dem Wort „zunächst“ in Absatz 1 der Regelungen zum Werksverkehr eine Nachverhandlungspflicht der Betriebsparteien im Vorlauf zum Ende der zunächst vereinbarten Bindungspflicht zum Ausdruck kommt.
Beide Betriebsparteien sind offensichtlich von einem über die Jahr abnehmenden Interesse an dem Werkverkehr ausgegangen. Das zeigt die Beendigung der Pflicht zum Werksverkehr bei Unterschreiten einer Mindestanzahl von teilnehmenden Arbeitnehmern (Absatz 4). Außerdem haben die Betriebsparteien durch Absatz 3 und die dort vorgesehene gestaffelte Kostenbeteiligung indirekt auch noch gezielt Einfluss auf das Interesse an der Fortsetzung des Werkverkehrs genommen. Die Betriebsparteien waren sich aber nicht sicher, innerhalb welcher Zeiträume das Interesse so nachlassen würde, dass der Werksverkehr eingestellt werden kann. Aus der Aufnahme des Wortes „zunächst“ in Absatz 1 ergibt sich, dass sie davon ausgegangen waren, dass es Sinn machen kann, den Werkverkehr auch für mehr als vier Jahre aufrecht zu erhalten. Da die Aufnahme dieses Wortes ansonsten sinnlos wäre, muss man daraus schließen, die Betriebsparteien wollten über die weitere Aufrechterhaltung des Werksverkehrs abermals verhandeln, wenn die Prognoseunsicherheit überwunden ist, wenn also das Ende der zunächst vereinbarten Laufzeit des Werksverkehrs erreicht ist oder bevor steht.
Weitergehende Feststellung dazu kann und darf das Gericht hier allerdings nicht treffen, da die gerichtlich festgestellte Existenz eines solchen Nachverhandlungsgebots nichts an der Unschlüssigkeit des Antrags des Betriebsrats ändern würde, und Hilfsanträge trotz ausführlicher Erörterung der möglichen Nachverhandlungspflicht im Rahmen der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nicht gestellt wurden.