Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 17.10.2011 – 5 Ta 32/10
Tenor
1. Auf die klägerische Beschwerde vom 8. Juli 2010 wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichtes Rostock vom 20. Mai 2010 (2 Ca 2216/09) aufgehoben.
2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne eigene Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
3. Dem Kläger wird Frau Rechtsanwältin M. R., R., beigeordnet.
Gründe
I.
Der Kläger sah sich gezwungen mit Klage aus Dezember 2009 Entgelt und Abrechnungsansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber gerichtlich zu verfolgen. Mit Klageschrift wurde bereits Prozesskostenhilfe beantragt. Die Prozesskostenhilfe-Erklärung ist sodann im Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen. Der Rechtsstreit endete in der Hauptsache mit Urteil vom 22.04.2010 zu Gunsten des Klägers. Am Kammertag hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Angaben in der Prozesskostenhilfe-Erklärung dem Gericht überreicht.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Mai 2010 hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die vorliegende Prozesskostenhilfe-Erklärung unvollständig bzw. wahrheitswidrig abgegeben worden sei und die abgereichten Unterlagen zur Glaubhaftmachung nicht ausreichen würden.
Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel der uneingeschränkten Prozesskostenhilfe-Bewilligung weiter und legt weitere Unterlagen vor, die die Angaben in der Prozesskostenhilfe-Erklärung glaubhaft machen sollen.
Das Arbeitsgericht hat sich ausweislich des Beschlusses vom 12.08.2010 außer Stande gesehen, der Beschwerde abzuhelfen. Es hat die Erklärungsversuche des Klägers zu seinen Falschangaben in der PKH-Erklärung nicht für glaubhaft erachtet und hat im Übrigen darauf abgestellt, dass die nunmehr vorliegenden ergänzenden Angaben erst nach Abschluss des Rechtsstreites vorgelegt worden seien. Da für einen abgeschlossenen Rechtsstreit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne, könnten diese Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat abermals rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO liegen vor. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage ergibt sich dies bereits aus dem zu Gunsten des Klägers ergangenen Urteils in der Hauptsache. Der Kläger ist auch bedürftig im Rechtssinne.
1.
Der Kläger wohnt bei seinen Eltern zu Hause. Er hat angegeben, dass er dafür monatlich von seinem Einkommen 350,00 Euro an die Eltern abführt. Auf gerichtliche Nachfrage ist klargestellt worden, dass davon 250,00 Euro auf Mietkosten entfallen. Dazu liegt auch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Mutter des Klägers vor. Durchgreifende Gesichtspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser Erklärung sprechen, sind nicht vorhanden. Daher kann für Wohnungskosten ein monatlicher Betrag in Höhe von 250,00 Euro angesetzt werden.
Nach entsprechender Beauflagung im Beschwerderechtszug hat der Kläger inzwischen auch glaubhaft gemacht, dass er regelmäßig die beiden von ihm nachgewiesenen Kredite bedient, woraus sich eine weitere Belastung in Höhe von 292,00 Euro monatlich ergibt. Unter Berücksichtigung seines Einkommens und Freibetrages erweist sich der Kläger als bedürftig im Sinne des Gesetzes. Eine Ratenzahlung kommt nicht in Betracht.
2.
Die ursprünglich unterlassenen Angaben des Klägers im Block G der Prozesskostenhilfe-Erklärung („Ist Vermögen vorhanden?“) stehen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Denn im weiteren Verfahren hat sich herausgestellt, dass die ursprüngliche Angabe tatsächlich falsch war und der Kläger hat seine Angaben zu dem von ihm benutzten Pkw und zu seinen Giro- und Sparkonten bei der Bank ergänzt. Es kann dahinstehen, ob die ursprünglichen Angaben des Klägers bewusst falsch abgegeben worden sind, denn jedenfalls sieht das Gesetz nicht vor, dass ursprünglich falsche Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren notwendig zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe führen. Vorliegend hat der Kläger im Laufe des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens sich zu einer wahrheitsgemäßen Angabe durchgerungen, damit ist für die Entscheidung von den Angaben auszugehen, die das Gericht für glaubhaft hält.
Die angegebenen Vermögenswerte in Form von Guthaben bei der Bank und in Form des Kraftfahrzeuges rechtfertigen eine teilweise Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrages wegen des Vermögens des Klägers nicht.
3.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht mit dem Argument verwehrt werden, die entscheidenden Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien vom Kläger erst nach Abschluss des Rechtsstreites vorgebracht worden.
Die zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern hat bereits mit Beschluss vom 24. Mai 2006 (5 Ta 36/05 - PKH) entschieden, dass ein Prozesskostenhilfe-Antrag wegen fehlender Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller zuvor unter Fristsetzung zur Einreichung der noch fehlenden Erklärung aufgefordert worden ist (ebenso schon LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 15. Mai 2006 - 5 Ta 41/05 - PKH). Dies hat das Gericht aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgeleitet. Weiter ist in dem Beschluss ausgeführt, dass von dieser Grundregel auch dann nicht abgewichen werden dürfe, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe bereits in der Instanz abgeschlossen wurde.
Entsprechendes muss im vorliegenden Fall gelten, der sich dadurch auszeichnet, dass der Kläger sogar eine PKH-Erklärung vorgelegt hatte, die jedoch unvollständig war und ohne ergänzende Angaben einer Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Insoweit liegt hier sogar ein direkter Anwendungsfall von § 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO vor. Diese Vorschrift setzt für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfe-Antrages mangels Zuarbeit des Antragstellers zwingend voraus, dass der Antragsteller zuvor vergeblich und unter Fristsetzung zur Zuarbeit aufgefordert wurde.
Auch nach nochmaliger Überprüfung hält das Beschwerdegericht an dieser Rechtsprechung fest. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren der Sache nach um ein sozialrechtliches Verwaltungsverfahren handelt. Für dieses ist in § 66 Absatz 3 Sozialgesetzbuch I ausdrücklich geregelt ist, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nur versagt oder entzogen werden dürften, nachdem der Leistungsberechtigte (hier der Kläger) auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er trotzdem seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Da das Gericht vorliegend von einer Fristsetzung abgesehen hat und demnach auch keine Ablehnungsandrohung in schriftlicher Form vorliegt, besteht keine Möglichkeit, die nach Abschluss des Rechtsstreites vorgelegten ergänzenden Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers unbeachtet zu lassen.
III.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.