Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 20.03.2012 – 5 Sa 206/11
Tenor
1. Die klägerische Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die klageerweiternden Anträge zu 3. und 4. aus der Berufungsbegründung werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien hat für kurze Zeit ein Arbeitsverhältnis verbunden, das inzwischen nach Auffassung beider Seiten bereits seit längerem beendet ist. Das Arbeitsverhältnis hat im Juni 2010 begonnen und im Streit steht die Art und Weise und der genaue Zeitpunkt der Beendigung im August oder September 2010. Außerdem streiten die Parteien – soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse – noch um restliche Entgeltansprüche des Klägers in Abhängigkeit vom Erfolg mit dem Feststellungsantrag.
Der Beklagte betreibt ein Reinigungsunternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Er hat den Kläger zum 21. Juni 2010 als Fassadenreiniger zu einem Bruttostundenlohn von 8,66 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Es wurde eine Ausschlussfrist von drei Monaten vereinbart. In § 3 des Arbeitsvertrages heißt es weiter (vgl. Anlage 1 zum Klageprotokoll, hier Blatt 3 f): "Die Probezeit beträgt 24 Wochen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden."
Die Parteien haben ergänzend vereinbart, dass dem Kläger 15,00 EUR Reisekosten bzw. Verpflegungsmehraufwand für jeden Einsatztag in B. gezahlt werden. Der Kläger hat im Juni 2010 an vier Tagen in B. gearbeitet. Er erhielt im Rahmen der Juniabrechnung 20,00 EUR Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand abgerechnet und ausgezahlt (wegen der näheren Einzelheiten der Abrechnung wird auf die als Anlage 4 überreichte Kopie, hier Blatt 7 verwiesen).
Der Kläger arbeitete im Juli 2010 zumindest bis einschließlich 27. Juli 2010 (Dienstag). Unter Zugrundelegung dieses Datums hat die Beklagte eine Schlussabrechnung erstellt mit 127 Arbeitsstunden sowie 50,00 EUR Spesen (wegen der näheren Einzelheiten der Abrechnung wird auf die als Anlage 3 überreichte Kopie, hier Blatt 6 verwiesen). Diese Abrechnung wird vom Kläger, soweit sie die Verhältnisse bis zum 27. Juli 2010 widerspiegelt, akzeptiert.
Über die Ereignisse am 28. und 29. Juli 2010 (Mittwoch und Donnerstag) besteht zwischen den Parteien Streit. Unstreitig hat der Kläger dann am 30. Juli 2010 (Freitag) gegen 16:00 Uhr in der H.-Klinik in A-Stadt den Durchgangsarzt Herrn Dr. B. aufgesucht, der beim Kläger eine Thorax-Prellung festgestellt hat (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie als Anlage K1 überreichten D-Arzt-Bericht verwiesen, hier Blatt 35). Herr Dr. B. hat den Kläger bis einschließlich 1. August 2010 (Sonntag) arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund weiterer AU-Bescheinigungen, die Herr Dr. H., niedergelassener Arzt in A-Stadt, ausgestellt hat, war der Kläger sodann noch bis zum 15. August 2010 einschließlich arbeitsunfähig erkrankt.
In zeitlichem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers hat sich der Beklagte zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger entschlossen. Die Kündigung wird auf zwei Fehltage des Klägers ohne ausreichende Entschuldigung gestützt.
Zum Inhalt des Kündigungsschreibens und zu seiner Übergabe sind viele entschei-dungserhebliche Gesichtspunkte streitig. Unstreitig sind folgende Umstände. Am 6. August 2010 (Freitag) hat der Beklagte in den Hausbriefkasten der Wohnung des Klägers ein Kündigungsschreiben eingeworfen, das der Kläger auch zeitnah erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Unstreitig sollte die Kündigung rückwirkend entweder zum 28. Juli 2010 (so der Kläger) oder zum 30. Juli 2010 (so der Beklagte) wirken und unstreitig war als Kündigungsgrund ein unentschuldigtes Fehlen des Klägers angegeben.
Der Kläger behauptet, dass er wegen dieser Kündigung beim Beklagten protestiert habe und dass man sich deshalb am 18. August 2010 im Büro des Beklagten getroffen habe. Bei dem Termin sollen auch noch offene Abrechnungsfragen angesprochen worden sein. Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit habe er die Kündigung, die er am 6. August 2010 im Briefkasten vorgefunden habe, Herrn S. auf Seiten der Beklagten auf seinen Wunsch hin zurückgegeben, der daraufhin eine neue Kündigung gefertigt und diese dem Kläger ausgehändigt habe; die alte Kündigung sei als Urkunde wahrscheinlich vernichtet worden. Die neu ausgestellte und am 18. August 2010 übergebene Kündigung sei die Kündigung, die er bei Aufnahme der Klage in der Rechtsantragsstelle vorgezeigt habe und die in Kopie als Anlage 2 (hier Blatt 5) zur Akte gelangt ist. Diese Kündigung ist ausweislich ihres Textes unter dem Datum des 30. Juli 2010 zum 30. Juli 2010 wegen zweier Fehltage ausgesprochen.
Diese Kündigung greift der Kläger mit der am 8. September 2010 in der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufgenommenen Klage an und verlangt insoweit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf des 1. September 2010 geendet habe (Klageantrag zu 1). Außerdem verlangt er weitere 40 EUR Spesen wegen der B.einsätze im Juni 2010 (Klageantrag zu 4) zuzüglich 207,84 EUR brutto restliches Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung aus Juli 2010 (Klageantrag zu 2) sowie letztlich 1.524,16 EUR brutto Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn für August 2010 (Klageantrag zu 3).
Gegen den Beklagten ist sodann zunächst am 21. September 2010 Versäumnisurteil nach den klägerischen Anträgen ergangen (hier Blatt 13 ff, vorgeheftet, es wird Bezug genommen). Aus diesem Urteil hat der Kläger erfolgreich hinsichtlich der Zahlungsanträge die Zwangsvollstreckung betrieben.
Nach Einspruch des Beklagten hat das Arbeitsgericht Schwerin mit Urteil vom 30. Juni 2011 das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben. Im Ergebnis hat es die Verurteilung zur Zahlung der Spesen aus Juni 2010 und die Verurteilung zur Zahlung des restlichen Julientgelts bestätigt. Den Zahlungsantrag für August 2010 hat es für die Zeit bis einschließlich 6. August 2010 bestätigt (346,60 EUR brutto) und das Versäumnisurteil im Übrigen aufgehoben und die Klage auf das weitere August-Entgelt abgewiesen. Auch bezüglich des Feststellungsantrags zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insoweit teilweise für die Zeit nach Ablauf des 6. August 2010 abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 1.900,00 EUR festgesetzt und den Kläger – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis – zu 70/100 in die Kosten verurteilt.
Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung, die keinen formellen Bedenken begegnet, sein ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Außerdem verlangt er zusätzlich die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und entsprechende Vergütung für den letzten Tag der seiner Auffassung nach maßgeblichen Kündigungsfrist, den 1. September 2010.
Der Kläger behauptet, er habe am 28. Juli 2010 noch voll gearbeitet. An diesem Tag sei er durch eine Luke des Gerüsts gefallen und habe dann Schmerzen in der Brust gehabt. Wegen der Schmerzen habe er die Arbeit am 29. Juli 2010 (Donnerstag) nicht mehr angetreten und habe einen Arzt aufsuchen wollen. Da er kein Bargeld gehabt habe und seine Bemühungen, an Bargeld zu gelangen, erfolglos geblieben wären, habe er aber keinen Arzt aufsuchen können, da er nicht in der Lage gewesen wäre, die Praxisgebühr zu bezahlen. Daher habe er letztlich mit Herrn S. auf Seiten der Beklagten telefoniert und um Urlaub für den Rest der Woche gebeten, der ihm dann auch mündlich gewährt worden wäre. Wegen der Schmerzen habe er letztlich dann doch am 30. Juli 2010 (Freitag) den Durchgangsarzt in der Klinik aufgesucht, wo er auch ohne Entrichtung der Praxisgebühr behandelt worden wäre. Dazu behauptet der Kläger, er habe Herrn S. auf Seiten der Beklagten noch am 30. Juli 2010 seine Arbeitsunfähigkeit telefonisch angezeigt.
Die Aussagen des Klägers zum weiteren Inhalt des Schriftstücks, von dem er behauptet, dass er es am 18. August 2010 an Herrn S. zurückgegeben habe, sind vage geblieben. Der Kläger behauptet, das Schriftstück sei unter dem 28. Juli 2010 gefertigt worden und es sei eine Kündigung zum 28. Juli 2010 ausgesprochen worden. Als Grund sei angegeben worden, dass der Kläger sich ohne Entschuldigung vom Arbeitsplatz entfernt habe (Schriftsatz vom 5. Oktober 2010, Seite 2, hier Blatt 33). In der Berufungsbegründung (Seite 4, hier Blatt 161) heißt es zum Kündigungsgrund, sinngemäß sei dort ausgeführt gewesen, der Kläger habe zweimal gefehlt bzw. sei nicht zur Arbeit erschienen
Bei dem Gespräch am 18. August 2010 in den Räumen der Beklagten mit Herrn S. sei es ihm gelungen, Herrn S. daran zu erinnern, dass er ihm am 29. Juli 2010 Urlaub gewährt habe. Der Kläger habe dabei auch angesprochen, dass die Kündigung vom 28. Juli 2010 zum 28. Juli 2010 ihm Probleme beim Arbeitsamt bringe, da als Kündigungsgrund zwei unentschuldigte Fehltage angegeben seien. Herr S. sei daher bereit gewesen, die Kündigung zurückzunehmen. Daher habe Herr S. den Kläger gebeten, ihm die Kündigungsurkunde auszuhändigen, was der Kläger dann auch gemacht habe. Daraufhin habe Herr S. eine neue Kündigung gefertigt und diese dem Kläger ausgehändigt. Dabei handele es sich um das Kündigungsschreiben, dass er dann auch bei der Rechtsantragsstelle vorgelegt habe.
Seine Behauptungen verbindet der Kläger mit der Rechtsansicht, dass die Kündigung, die er am 6. August 2010 im Briefkasten vorgefunden habe, vom Beklagten im rechts-geschäftlichen Sinne zurückgenommen worden sei. Es sei dann eine neue Kündigung ausgesprochen worden, die er innerhalb der Klagefrist aus § 4 KSchG gerichtlich ange-griffen habe. Die Kündigung sei als außerordentliche Kündigung unwirksam, da sein Fehlen nach dem Arbeitsunfall wegen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit entschuldigt sei. Unter Zugrundelegung der vertraglichen Kündigungsfrist ende das Arbeitsverhältnis daher erst mit Ablauf des 1. September 2010. Daher stehe ihm auch noch Arbeitsentgelt für einen Arbeitstag im September 2010 zu.
Der Kläger beantragt,
1. das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern, soweit es gegen den Kläger ergangen ist;
2. den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts insgesamt zurückzuweisen;
3. ergänzend zu Ziffer 1 des Versäumnisurteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor Ablauf des 1. September 2010 geendet hat;
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 69,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung und die weiteren Anträge zurückzuweisen.
Der Beklagte bestätigt, dass der Kläger den Zeugen S. um zwei Tage Urlaub gefragt habe. Der Beklagte behauptet allerdings, der Antrag sei abschlägig beschieden worden. Der Beklagte bestreitet, dass es zu einem Arbeitsunfall gekommen sei. Er trägt vor, der Kläger habe noch am 29. Juli 2010 (Blatt 58) ganz normal auf der Baustelle in H. gearbeitet und keine Beschwerden geäußert. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger tags darauf telefonisch seine Arbeitsunfähigkeit anzeigt habe. Der Beklagte bestreitet auch, dass der Kläger am 6. August 2010 mit Herrn S. telefoniert habe und dass es am 18. August 2010 zu einem Gespräch in den Büroräumen des Beklagten gekommen sein soll.
Es gebe auch keine zwei Kündigungsurkunden. Es habe von Anfang an nur die Kündigung unter dem Datum des 30. Juli 2010 gegeben, die zum 30. Juli 2010 ausgesprochen worden sei. Dies sei die Kündigung, die am 6. August 2010 in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden sei. Diese Kündigung sei weder rechtsgeschäftlich noch rein körperlich zurückgenommen worden. Die Klage sei daher erst nach Ablauf der Klagefrist aus § 4 KSchG beim Arbeitsgericht erhoben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Damit steht auch fest, dass die klage-erweiternden Anträge aus dem Berufungsrechtszug, den 1. September 2010 betref-fend, nicht begründet sind.
I.
Die vom Kläger begehrte Feststellung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. September 2010 kann nicht getroffen werden, da feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 6. August 2010 wegen der an diesem Tage übergebenen außerordentlichen Kündigung sein Ende gefunden hat.
Der Kläger räumt selbst ein, dass ihm am 6. August 2010 ein Kündigungsschreiben übergeben wurde. Nach den Schilderungen des Klägers zum Inhalt der Kündigung ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung gehandelt hat, denn sie sollte das Arbeitsverhältnis zu dem Tag beenden, zu dem sie ausweislich des Datums in der Urkunde ausgestellt wurde. Das lässt nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also fristlos im Sinne von § 626 BGB, vom Kläger trennen wollte. Im Übrigen bezeichnet der Kläger diese Kündigung in der Berufungsbegründung (Seite 4, hier Blatt 161) selber als „fristlose Kündigung“.
Die am 8. August 2010 übergebene Kündigung hat der Kläger nicht mit einer Klage angegriffen. Die Kündigung gilt daher als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Ablauf des 6. August 2010 beendet worden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den streitigen klägerischen Behauptungen ableiten, so dass es insoweit keiner Beweisaufnahme bedarf.
Aus dem klägerischen Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass diese Kündigung im Rahmen des Gesprächs mit Herrn S. im Büro der Beklagten am 18. August 2010 zurückgenommen worden ist. Eine einseitige Zurücknahme einer Kündigung nach deren Ausspruch kennt das deutsche Recht nicht. Das, was man im Alltag häufig als Rücknahme der Kündigung bezeichnet, ist rechtlich gesehen also stets ein Vertrag über die einvernehmliche Aufhebung der Wirkungen der Kündigung auf das Arbeitsverhältnis; darauf hat das Arbeitsgericht schon zutreffend hingewiesen. Das behauptete Verhalten von Herrn S. am 18. August 2010 lässt nicht den Schluss zu, er habe das Arbeitsverhältnis zum Kläger durch die Rücknahme der Kündigungsurkunde wie ungekündigt fortführen wollen.
Willenserklärungen sind nach § 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger – hier der Kläger – die Erklärung des Gesprächspartners verstehen musste. Der Erklärungsempfänger darf sich nicht allein auf den Wortlaut oder den vordergründigen Sinn der Willensäußerung verlassen, sondern er muss auch den wahren Willen des Erklärenden, soweit er erkennbar ist, berücksichtigen.
Legt man diesen Maßstab an, konnte und durfte der Kläger aus dem behaupteten Verhalten des Herrn S. nicht die Folgerung ziehen, Herr S. habe die Kündigung, die am 6. August 2010 zugegangen war, im rechtsgeschäftlichen Sinne zurücknehmen wollen.
Die klägerische Ansicht, ihm sei es gelungen, Herrn S. davon zu überzeugen, dass ein Grund für die Kündigung nicht bestanden habe, ist nicht nachvollziehbar und kann daher als Indiz für die Ermittlung des rechtsgeschäftlichen Willens von Herrn S. nicht zu Grunde gelegt werde. Denn beide Kündigungen, die behauptete vom 28. Juli 2010 und die zur Akte gelangte Kündigung vom 30. Juli 2010 stützen sich auf etwa dieselben Vorwürfe. Die erste Kündigung soll den Vorwurf enthalten haben, der Kläger habe unentschuldigt zweimal gefehlt, die zweite Kündigung stützt sich auf den Vorwurf, "2. Mal nicht zur Arbeit erschienen". Der einzig nachvollziehbare Unterschied zwischen den beiden Kündigungen ist also letztlich das veränderte Datum, unter dem die Erklärung abgegeben wurde.
Allein das veränderte Datum lässt aber nicht den Schluss zu, der Beklagte habe von der ersten Kündigung Abstand nehmen wollen. Wenn man dem behaupteten Verhalten von Herrn S. überhaupt einen Sinn entnehmen kann, könnte man allenfalls annehmen, Herr S. habe den Versuch unternommen, dem Kläger durch die Veränderung des Kündigungsdatums etwas entgegen zu kommen. Das kann aber nicht als Ausdruck des Willens gedeutet werden, die am 6. August 2010 übergebene Kündigung mit allen daraus folgenden Konsequenzen auch im rechtsgeschäftlichen Sinne zurückzunehmen. Denn Herr S. hatte offensichtlich eine fehlerhafte Auffassung von der Möglichkeit, durch geschickte Textgestaltung in der Kündigungsurkunde rechtsgeschäftliche Wirkungen zu erzielen.
Gerade dann, wenn man die rechtsirrige Vorstellung von Herrn S. ernst nimmt, man könne Kündigungen auch zu einem zurückliegenden Datum aussprechen, wenn man dies nur in der Kündigungsurkunde ausweise, wird das besonders deutlich. Die erste Kündigung unter dem Datum vom 28. Juli 2010, die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Juli 2010 beenden sollte, ist dem Kläger am 6. August 2010 durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermittelt worden. Juristisch steht es völlig außer Zweifel, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis frühestens mit ihrem Zugang, also am 6. August 2010, beendet haben kann. Den im Sinne des Rechts relevanten Entschluss, das Arbeitsverhältnis zu beenden, hat der Beklagte bzw. Her S. also erst in dem Moment gefasst, als er sich am 6. August 2010 entschlossen hat, das Kündigungsschreiben in den Briefkasten einzulegen. Wenn er zu diesem Zeitpunkt rechtsirrig davon ausgegangen war, es stehe in seiner Macht, die Kündigung auch zu einem zurückliegenden Zeitpunkt auszusprechen, kann die spätere Veränderung dieses Zeitpunkts nach der Intervention des Klägers am 18. August 2010 nicht als eine neue Willensentschließung angesehen werden. Vielmehr hat Herr S. hier nur abermals von seiner rechtsirrigen Vorstellung Gebrauch gemacht, der könne die Wirklichkeit durch Veränderung von Urkunden verändern. Seine nach der Rechtsordnung einzig relevante Willensäußerung, den Einwurf des Kündigungsschreibens in den klägerischen Briefkasten am 6. August 2010, wollte er dadurch nicht in Frage stellen. Daher kann in dem Austausch der beiden Kündigungsurkunden, wenn sie denn wie behauptet geschehen ist, keine rechtsgeschäftlich gewollte Rücknahme der Kündigung, die am 6. August übergeben wurde, erblickt werden. Der Kläger konnte und durfte aus dem Verhalten von Herrn S. nicht den Schluss ziehen, Herr S. habe mit der behaupteten Rücknahme der Kündigungsurkunde das Arbeitsverhältnis als ungekündigt fortbestehend behandeln wollen.
Dementsprechend ist auch die zur Akte gereichte Kündigung unter dem Datum des 30. Juli 2010 selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht Ausdruck eines am 18. August 2010 gebildeten neuen rechtsgeschäftlichen Willens zur Beendigung eines bis dato ungekündigten Arbeitsverhältnisses, sondern nur die kreativ veränderte Urkunde, die nach wie vor den am 6. August 2010 erfolgten Willensentschluss zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger belegen soll.
II.
Da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 6. August 2010 beendet wurde, sind auch der Feststellungsantrag und der Zahlungsantrag, beide den 1. September 2010 betreffend (Berufungsanträge zu 3 und 4), nicht begründet.
III.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Soweit er mit der Berufung das arbeitsgerichtliche Urteil angreift, hat er die Kosten zu tragen, da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Soweit das Berufungsgericht die erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Anträge zurückgewiesen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.