Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 22.08.2012 – 2 Sa 36/12
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2010.
Der Kläger ist sei dem 01.11.2002 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Haustechniker in deren Reha-Klinik A. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden verschiedene Haustarifverträge Anwendung; der Kläger ist als Mitglied der Gewerkschaft v. tarifgebunden.
Vor einem Betriebsübergang auf die Beklagte zum Stichtag 01.01.2010 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein Haustarifvertrag Anwendung, in dem für die hier streitige Sonderzahlung ein garantierter Faktor von 0,80 vorgesehen war. Des Weiteren heißt es zum Sachverhalt in dem Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.01.2012 - 1 Ca 230/11 - unter anderem wie folgt:
Die Beklagte existierte bereits vor dem Betriebsübergang, bei ihr galt der Tarifvertrag, nach dem eine jährliche Sonderzahlung geleistet wird, deren Höhe sich nach dem Faktor 0,4 berechnet.
Mit Wirkung ab 01.03.2009 schlossen die "A-Stadt Holding AG“ zu der die Beklagte nunmehr gehört, und "v.“ einen "Tarifvertrag zur Begleitung der Teilbetriebsübergänge in die Zentrale Servicegesellschaft A-Stadt mbH vom 23. Februar 2009 (TV Überleitung)“ ab, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 15 - 17 der Akte Bezug genommen wird, und der auszugsweise wie folgt lautet:
§ 2 Überleitungsvorschriften
…
Für die Mitarbeiter der Gesellschaften Ostseeklinik A-Stadt GmbH, Ostseeklinik B-Stadt GmbH, H.-Klinikum W. GmbH, Reha-Klinik A-Stadt GmbH, Reha-Klinik A. GmbH, Reha-Klinik Schloß S. GmbH, Reha-Klinik L. GmbH sowie A. Service GmbH gilt folgende Regelung:
a) Zum Zeitpunkt des Teilbetriebsüberganges erfolgt die Eingruppierung der Arbeitnehmer nach den Regelungen des Entgeltrahmens zum Manteltarifvertrag A-Stadt (Service) vom 18.01.2008 sowie des dann in der Zentralen Service-Gesellschaft A-Stadt mbH gültigen Entgelttarifvertrages Service in seiner jeweils gültigen Fassung (derzeit Entgelttarifvertrag Service vom 18.01.2008). Ansonsten finden alle in den Kliniken gültigen Tarifverträge dynamisch weiterhin auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung…
Nachdem die von der "A. Service GmbH“ betriebene Reha-Klinik A., bei der der Kläger nach wie vor beschäftigt ist, wie auch andere Betriebe im Wege eines Betriebsübergangs vom 01.01.2010 auf die Beklagte übergegangen waren, schlossen wiederum die "A-Stadt Holdung AG“ sowie u. a. die Gewerkschaft "v.“ am 08.06.2010 einen "Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV Sonderzahlung)“ ab (nachfolgend: TV SoZa neu), der nach seinem § 5 Ziffer 1 rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft trat. Nach § 3 Ziffer 6 dieses Tarifvertrages beträgt der Faktor der jährlichen Sonderzahlung für alle Mitarbeiter der Beklagten nunmehr 0,4. Wegen des Wortlauts und Inhalts des Tarifvertrages wird auf Blatt 22 - 24 der Akte Bezug genommen.
Auf der Grundlage des TV SoZa neu erhielt der Kläger mit der Entgeltabrechnung für den Monat November 2010 eine mit dem Faktor 0,4 bemessene Sonderzahlung für das Jahr 2010. Im Dezember 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Auszahlung der Sonderzahlung für das Jahr 2010 auf der Grundlage eines Faktors 0,8 geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2010 (Blatt 25 der Akte) ablehnte. Nachdem die Beklagte auch der weiteren außergerichtlichen Geltendmachung des Klägers unter Datum vom 07.06.2011 in Höhe des Betrages von 762,21 EUR, der sich aus der Differenz der Faktoren 0,4 zu 0,8 ergibt, und der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht nachkam, verfolgt der Kläger mit seiner am 28.06.2011 als Fernkopie beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage seiner Anspruch weiter.
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Stralsund mit der vorgenannten Entscheidung der Klage auf eine Sonderzuwendung in unstreitiger Höhe von 762,21 EUR stattgegeben. Der Bemessungsfaktor betrage für das Jahr 2010 0,8.
Dieser Anspruch ergebe sich aus § 5 Ziffer 12 TV Sonderzahlung alt. Dieser Tarifvertrag gelte aufgrund § 2 Ziffer 2a Satz 2 des Überleitungsvertrages weiter.
Der Begriff "dynamisch“ ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in der Weise zu verstehen, dass vorliegend auf das Verhältnis der TV SoZ neu Anwendung finde. Bei einem derartigen Verständnis wäre die genannte Regelung sinnlos, da überflüssig. Sie gäbe nur das wieder, was sich ohnehin schon aus der Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ergebe. Ersichtlich sei eine Besitzstandsregelung zugunsten der zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges schon in den entsprechenden Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer gewesen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Das Wort “dynamisch“ in § 2 Abs. 2a des Überleitungstarifvertrages beziehe sich auf die Anwendung der Tarifverträge und nicht auf die Berechnung der Sonderzahlungen bei steigenden Löhnen. Neben der Besitzstandswahrung könnte auch die Anwendung der bisher geltenden Regelungen das Ziel der Tarifvertragsparteien sein.
Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund vom 18.01.2012 - 1 Ca 230/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Partei wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
Der Berufung ist Recht zu geben, dass das Wort "dynamisch“ in § 2 Ziffer 2a des Überleitungstarifvertrages vom 23.02.2009 dahin verstanden werden könnte, dass das Arbeitsverhältnis durch Änderungen und Neufassung der Tarifverträge beeinflusst würde.
Hiermit hat sich jedoch das Arbeitsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt und ausgeführt, dass dies ohnehin schon in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt sei. Somit sprechen die besseren Argumente dafür, dass eine Besitzstandswahrung gewollt war, wie sie auch in den Regelungen zu b) und c) des streitigen Paragrafen 2 Ziffer 2 Überleitungstarifvertrag zum Ausdruck kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen worden.
Von der Entscheidung ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen.