Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25.09.2012 – 5 Sa 245/11
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Pflicht des beklagten Landes, von der klagenden Lehrerin erbrachte zusätzliche Unterrichtsstunden zu vergüten.
Die Klägerin ist beim beklagten Land seit November 1997 als Berufsschullehrerin tätig. Der Arbeitsvertrag der Parteien (Kopie hier Blatt 39 ff) verweist auf das Tarifwerk für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Die Arbeitszeit der Lehrer wird hier im Lande nicht in Arbeitsstunden bemessen, sondern in wöchentlich abzuleistenden Unterrichtsstunden. Da die Klägerin vollzeitbeschäftigt ist, hat sie wöchentlich 27 Pflichtunterrichtsstunden zu leisten. Das beklagte Land nimmt für sich das Recht in Anspruch, die Arbeitszeit der Lehrkräfte an Berufsschulen ungleichmäßig im Kalenderjahr verteilen zu dürfen. Das beklagte Land stützt sich insoweit auf § 3 Absatz 3 – früher § 3 Absatz 6 – der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 19.01.2000 (GVOBl. S. 14 - ArbZVO). Diese Vorschrift ermächtigt die oberste Dienstbehörde aus dienstlichen Gründen "für einzelne Beamte, bestimmte Beamtengruppen oder einzelne Verwaltungsbereiche die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zuzulassen." Auf dieser Basis hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 6. Oktober 2009 eine Verwaltungsvorschrift Jahresarbeitszeit berufliche Schulen erlassen (Mitteilungsblatt des Bildungsministeriums 11/2009, S. 1059), mit der beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 Arbeitszeitkonten im Berufsschulbereich eingeführt wurden. Zum Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift hießt es in ihrer Präambel:
"Auf der Grundlage … der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern … wird hinsichtlich der flexiblen Arbeitszeitgestaltung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Folgendes bestimmt: …"
Durch rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. April 2011 (7 A 1691/09) in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unter Beteiligung des Hauptpersonalrats der Lehrer und des Ministerium steht fest, dass der Hauptpersonalrat der Lehrer im gesetzlich gebotenen Umfang an dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift beteiligt wurde.
Nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift wird an der Schule mit Beteiligung des örtlichen Personalrats für jede Lehrkraft ein Jahreseinsatzplan erstellt, der die (ungleichmäßige) Verteilung der zu leistenden Jahresunterrichtsstunden auf die einzelnen Wochen regelt. Nach Ziffer 4 der Verwaltungsvorschrift werden in einem Jahresarbeitszeitkonto für jede Lehrkraft die Stunden festgehalten, die sie zusätzlich zur geschuldeten Wochenarbeitszeit erbracht hat oder die sie in Abweichung von der Wochenarbeitszeit weniger erbracht hat ("Zeitguthaben" und "Zeitrückstände"). Maßgeblich ist insoweit das Kalenderjahr. Zeitguthaben und Zeitrückstände bis zu 19 Unterrichtsstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
In Anwendung der Regeln dieser Verwaltungsvorschrift hat die Klägerin auf Basis ihres Jahreseinsatzplanes in der Zeit von September 2009 bis Ende April 2010 insgesamt 35 Unterrichtstunden mehr erbracht als bei Zugrundelegung der 27 Wochenstunden an sich geschuldet. Von diesen 35 Unterrichtsstunden wurden 14 Unterrichtsstunden durch Minderarbeit in den Folgewochen ausgeglichen. Wegen der zeitlichen Lage der Mehrarbeitsstunden und der Ausgleichsstunden wird auf die beiden Tabellen aus der Klageschrift (betreffend 2009 und 2010) Bezug genommen. Die Summe der mehr geleisteten Unterrichtsstunden ergibt sich aus einer Addition der positiven Einzelwerte der Spalte "mehr geleistete Stunden" und die Summe der ausgeglichene Stunden ergibt sich durch die Addition der negativen Werte aus derselben Tabellenspalte.
Mit Stand zum 30. April 2010 hat die Klägerin im Saldo 21 Unterrichtsstunden mehr abgeleistet, als sie bei Zugrundelegung von 27 Unterrichtsstunden pro Woche hätte ableisten müssen.
Die Klägerin meint, die Einführung des Arbeitszeitkontos sei unwirksam. Sie habe daher Mehrarbeit geleistet, die vergütet werden müsste. Nach Ablehnung von Zahlungen durch das beklagte Land hat die Klägerin Klage auf Auszahlung von 35 Mehrarbeitsstunden erhoben, hilfsweise auf Zeitgutschrift im Umfang von 21 Unterrichtsstunden. Die Klage ist beim Arbeitsgericht im Juni 2010 eingegangen.
Das Arbeitsgericht Rostock hat das beklagte Land mit Urteil vom 19. Juli 2011 (1 Ca 877/11) zur Zahlung von Entgelt für 21 Mehrarbeitsstunden auf Basis eines Monatseinkommens in Höhe von 4.377,50 Euro verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Weiter hat es das beklagte Land verurteilt, 60 Prozent der Kosten zu tragen und es hat den Streitwert auf etwas über 1.300,00 Euro festgesetzt. Die Berufung hat es für keine der Parteien gesondert zugelassen.
Das Arbeitsgericht hat argumentiert, das beklagte Land könne sich im Arbeitsverhältnis zur Klägerin nicht auf den für die Klägerin an ihrer Schule erlassenen Jahreseinsatzplan berufen, da nach § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit und der Überstundenvergütung die für die entsprechenden Beamten geltenden Regelungen Anwendung fänden. Da die Verwaltungsvorschrift Jahresarbeitszeit berufliche Schulen jedoch ausdrücklich ausschließlich für angestellte Lehrkräfte gelten sollte, handele es sich insoweit nicht um eine beamtenrechtliche Regelung, die im Arbeitsverhältnis der Parteien Geltung beanspruchen könne. Soweit das beklagte Land allerdings für die geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich gewährt habe, müsse sich dies die Klägerin anrechnen lassen, da sich diese Möglichkeit schon aus § 62 Landesbeamtengesetz ergebe, einer Vorschrift, die auf das Arbeitsverhältnis wegen § 44 Nr. 2 TV-L anwendbar sei. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen.
Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt das beklagte Land das Ziel weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.
Das beklagte Land geht davon aus, dass die Verwaltungsvorschrift Jahresarbeitszeit berufliche Schulen auch im Arbeitsverhältnis der Parteien gelte, denn es handele sich der Sache nach um eine beamtenrechtliche Regelung. Dass sich die Verwaltungsvorschrift ihrem Wortlaut nach allein an die tarifbeschäftigten Lehrkräfte wende, stehe dem nicht entgegen, da es im Landesdienst kaum verbeamtete Lehrkräfte an beruflichen Schulen gebe. Auf die wenigen verbeamteten Lehrkräfte an beruflichen Schulen werde die Verwaltungsvorschrift tatsächlich ebenso angewendet. Es sei auch nicht richtig, wenn das Arbeitsgericht meine, diese Beamten seien rechtlich nicht verpflichtet, sich der Verwaltungsvorschrift zu unterwerfen. Die Vorschrift stelle mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie für alle Lehrkräfte im Berufsschulbereich gelten sollte. Entscheidend für die Pflicht der Klägerin nach dem Jahreseinsatzplan zu arbeiten, sei im Übrigen nicht die streitige Verwaltungsvorschrift, sondern die an das Ministerium als oberste Dienstbehörde gerichtete Ermächtigung in § 3 Absatz 3 AZVO, die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit einzuführen.
Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit das beklagte Land zur Zahlung verurteilt wurde, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit Rechtsargumenten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes ist begründet. Eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zahlung ist nicht gegeben. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist daher, soweit dort das beklagte Land zur Zahlung verurteilt worden ist, abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.
I.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Arbeitsgericht für die Frage der Vergütung der von der Klägerin zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht auf die tariflichen Regelungen in §§ 7 f TV-L zurückgegriffen, denn nach § 44 Nr. 2 TV-L gelten die §§ 6 bis 10 TV-L nicht für Beschäftigte als Lehrkräfte. Das trifft auf die Klägerin zu. Stattdessen gelten nach § 44 Nr. 2 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Gegen diese Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften bestehen keine Bedenken. Die Verweisung dient der gewollten Gleichstellung der angestellten und beamteten Lehrkräfte.
Es ist keine beamtenrechtliche Regelung ersichtlich, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützen könnte.
1.
Nach § 62 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2009, S. 687 - LBG MV) hat der Beamte bei Mehrarbeit Anspruch auf Freizeitausgleich. Eine Vergütung kann er dafür nur beanspruchen, wenn zwingende dienstliche Belange der Gewährung von Freizeit entgegenstehen.
Stellt man allein auf diese Vorschrift ab, ist die Klage unschlüssig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Freizeitausgleich nicht gewährt werden konnte. Es gibt auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Klägerin Unterrichtsstunden zusätzlich leisten musste, die später nicht durch entsprechende Minderstunden ausgeglichen wurden, denn der Jahreseinsatzplan sieht vor, dass die abgeforderten Unterrichtsstunden im Jahressaldo mit den geschuldeten Unterrichtsstunden übereinstimmen. Soweit die Klägerin auf die Verhältnisse zum 30. April 2010 abstellt, handelt es sich nur um eine nicht aussagekräftige Momentaufnahme inmitten des Betrachtungszeitraums.
2.
Eine günstigere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus § 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung AZVO), die auf Basis der Ermächtigung in § 62 Absatz 3 LBG MV erlassen wurde. Denn es heißt dort nur, die "Gewährung eines Freizeitausgleichs (Dienstbefreiung) oder eine Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften", womit wieder auf § 62 LBG MV zurückverwiesen wird.
3.
Der klägerische Anspruch ist aber selbst dann nicht begründet, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass man die nicht vollständige Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Klägerin in einzelnen Wochen ("Zeitrückstände" im Sinne der Verwaltungsvorschrift Jahresarbeitszeit beruflichen Schulen) nicht mit einem Freizeitausgleich im Sinne von § 10 AZVO bzw. § 62 LBG MV gleichstellen darf. Denn das beklagte Land hat wirksam von der Option in § 3 Absatz 3 AZVO zur Einführung eines Arbeitszeitkontos Gebrauch gemacht, so dass es sich bei den von der Klägerin geleisteten Unterrichtsstunden, für die sie hier Mehrarbeitsvergütung verlangt, gar nicht um Mehrarbeit im Sinne von § 10 AZVO handelt.
Das beklagte Land hat die Klägerin angewiesen, zukünftig ihre Arbeitsleistung nach einem Jahreseinsatzplan mit unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten zu erbringen. Zu einer solchen Weisung ist das beklagte Land nach § 106 GewO berechtigt. Denn nach dieser Vorschrift legt der Arbeitgeber die Zeit der Arbeit durch Weisung fest.
Mit der getroffenen Anweisung hat das beklagte Land weder gegen arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche noch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist auf den Tarifvertrag. Dieser verweist für Lehrkräfte auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen. Nach § 3 Absatz 3 AZVO, einer beamtenrechtlichen Bestimmung, kann die oberste Dienstbehörde – hier das Bildungsministerium – aus dienstlichem Anlass Arbeitszeitkonten einführen. Das ist hier geschehen.
Dass es einen dienstlichen Anlass dafür gibt, im Berufsschulbereich die Arbeitszeit ungleichmäßig zu verteilen, ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Denn durch den fehlenden Gleichlauf von Schuljahresbeginn und Beginn der Ausbildung in den Ausbildungsberufen und durch die vielen Auszubildenden, die erst im Laufe des Herbstes eines Kalenderjahres eine Lehrstelle finden, haben die Schulen Schwierigkeiten, den Unterricht und damit den Lehrereinsatz vorausschauend zu planen und sie haben zusätzlich Schwierigkeiten, alle Lehrkräfte schon sofort nach Ende der Sommerferien umfassend einzusetzen. Der klägerische Jahreseinsatzplan und das dazu geführte Jahresarbeitszeitkonto halten sich auch in dem Rahmen, der durch die Option in § 3 Absatz 3 AZVO eröffnet ist.
Damit kann aus der Sicht des Berufungsgerichts dahinstehen, ob es sich bei der Verwaltungsvorschrift Jahresarbeitszeit berufliche Schulen um eine beamtenrechtliche Regelung handelt, der sich die Klägerin wegen der Verweisung in § 44 Nr. 2 TV-L unterwerfen muss.
Da sich die Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Jahreseinsatzplan für die Klägerin ergibt, kann nur dann Mehrarbeit vorliegen, wenn die Klägerin abweichend vom Jahreseinsatzplan zusätzliche Unterrichtsstunden leistet. Dazu hat sie nichts vorgetragen.
II.
Auch der auf eine Zeitgutschrift gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls nicht begründet. Wie bereits zum Zahlungsanspruch näher ausgeführt, hat die Klägerin keine Mehrarbeit geleistet, da für sie der Jahreseinsatzplan maßgeblich ist und ein Abweichen hiervon nicht festgestellt werden kann.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da ihre Klage nunmehr insgesamt abgewiesen wurde (§ 91 ZPO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 72 ArbGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.