Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 20.11.2012 – 5 Sa 61/12

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und im Berufungsrechtszug um die Frage, ob die Berufung rechtzeitig begründet wurde.

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Der 1950 geborene Kläger wurde zuletzt ab Oktober 2000 durch das beklagte Land als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt. Der Kläger wurde in der Polizeidirektion A. eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass daher inzwischen der TV-L und die ihn ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Seit 2003 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O. Seit Einführung des TV-L enthält der Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe E 6 TV-L.

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Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 wurde der Kläger innerhalb des Sachbereiches 1 der Polizeidirektion A. auf Dauer umgesetzt. Ihm wurden die Aufgaben eines Bürosachbearbeiters Einsatz übertragen. Mit Datum vom 10. September 2004 wurde in der Polizeidirektion A. die „Konzeption zur Einrichtung der Auswertung und Lagedarstellung“ umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger weitere Tätigkeiten übertragen, über deren zeitlichen Umfang und über deren tarifliche Bewertung die Auffassung der Parteien auseinander gehen.

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Mit Schreiben vom 1. März 2010 hat der Kläger die Überprüfung seiner Eingruppierung verlangt und hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass er in die Entgeltgruppe EG 8 TV-L auf Grund seiner seit 2004 zusätzlich übertragenen Tätigkeiten eingruppiert sei. Daraufhin wurde vom beklagten Land nochmals eine Überprüfung der tariflichen Bewertung des Dienstpostens des Klägers vorgenommen. Diese endete mit dem Ergebnis, dass der Dienstposten der Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 1a der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O zuzuordnen sei, woraus sich unter Berücksichtigung der Regeln des TVÜ-L die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des TV-L ergebe. Veränderungen wurden daher abgelehnt.

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Seit April 2012 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase des Altersteilzeitvertrages, den er mit dem beklagten Land abgeschlossen hat.

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Bereits im September 2010 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Klage erhoben und verlangt unter Berücksichtigung diverser späterer Klageerweiterungen einerseits die Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 TV-L sowie andererseits die Zahlung sich daraus ergebender offener Restvergütungsansprüche für die Zeit von September 2009 bis einschließlich Oktober 2011. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage durch seine weiteren Klageanträge aus den Schriftsätzen vom 12. Juni 2012 und vom 29. Oktober 2012 um Zahlungsanträge bis einschließlich Oktober 2012 erweitert.

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Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2011 als unbegründet abgewiesen (2 Ca 307/10). – Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

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Das arbeitsgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 20. Februar 2012 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers vom 19. März 2012 ist beim Landesarbeitsgericht per Fax noch am selben Tag eingegangen. Die Berufungsbegründung vom 30. April 2012 ist – verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag – erst nach Ablauf der Frist aus § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG am 30. April 2012 per Fax bei Gericht eingegangen.

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Die Wiedereinsetzung wird wie folgt begründet.

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Der Ablauf der Frist für die Begründung der Berufung am 20. April 2012 (Freitag) sei ordnungsgemäß im elektronisch geführten Fristenkalender eingetragen gewesen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe allerdings das Büro verlassen, ohne gegen Feierabend nochmals zu prüfen, ob alle Fristen abgearbeitet seien. Dieser Fehler könne aber dem Kläger nicht zugerechnet werden.

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Auf Rüge des beklagten Landes ist dann der Vortrag noch dahin ergänzt worden, dass es zwar zutreffe, dass im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers in B-Stadt das Mittel der Vorfristen, das der elektronisch gestützte Kalender anbiete, nicht bestimmungsgemäß verwendet werde. Das sei jedoch unschädlich, denn stattdessen arbeite man mit Wiedervorlagefristen.

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Tatsächlich ist für die hiesige Berufungssache auf den 10. April 2012 eine Wiedervorlage im Kalender eingetragen worden (vgl. Ausdruck aus dem Kalender hier Blatt 433) und dem zuständigen Rechtsschutzsekretär ist die Akte dann auch wegen der verfügten Wiedervorlage am 10. April 2012 ins Fach gelegt worden. Das Büro in B-Stadt ist so organisiert, dass für jeden Rechtsschutzsekretär drei Fächer geführt werden. In dem ersten Fach wird alle Post gelegt, die neu eingeht, in das zweite Fach werden alle Vorgänge gelegt, in denen ein Fristablauf ansteht, und in das dritte Fach werden alle Vorgänge eingelegt, die auf Wiedervorlage liegen. Dies sind typischerweise Vorgänge, die nicht zeitkritisch sind, etwa Insolvenzverfahren bei denen in größeren zeitlichen Abständen lediglich überprüft werden müsse, welchen Status das Insolvenzverfahren inzwischen erreicht habe. Da die Wiedervorlage in der vorliegenden Angelegenheit im Kalender nicht besonders ausgezeichnet war, ist dem Rechtsschutzsekretär die Akte im Fach 3 vorgelegt worden, das wegen vorrangiger anderer Sachen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 20. April 2012 vom Rechtsschutzsekretär nicht abgearbeitet wurde.

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Der Kläger beantragt,

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Wiedereinsetzung zu gewähren und

1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab November 2006 in die Entgeltgruppe 8 gemäß TV-L einzugruppieren;

2. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger rückständige Entgeltdifferenz für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Oktober 2011 in Höhe von 1.712,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 563,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 375,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung als unzulässig zu verwerfen und sie hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen sowie die Klageerweiterungen abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist wegen Versäumung der Frist zu ihrer Begründung unzulässig. Damit sind auch die klageerweiternden Anträge unzulässig geworden.

I.

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Die Berufung ist unzulässig. Nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) beträgt die Frist zu Begründung der Berufung zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des vollständig abgefassten arbeitsgerichtlichen Urteils. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Februar 2012 zugestellt worden. Also lief die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 20. April 2012 (Freitag) ab. Der Eingang der Berufungsbegründung am 30. April 2012 war daher verspätet.

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Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, da nicht festgestellt werden kann, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden des Klägers (so die Voraussetzung der Wiedereinsetzung aus § 233 ZPO) erfolgt ist. Vielmehr beruht die Fristversäumnis auf einem schuldhaften Verhalten des klägerischen Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger nach § 85 Absatz 2 ZPO zurechnen lassen muss.

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Das Gericht stellt in erster Linie darauf ab, dass die in der GmbH zusammengeschlossenen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Fristversäumnis durch ein Organisationsverschulden heraufbeschworen haben. Denn sie haben es versäumt, durch Schulung und spätere stichprobenartige Kontrollen abzusichern, dass das Mittel der Setzung von Vorfristen im Büro in B-Stadt auch bestimmungsgemäß verwendet wird. Schon allein damit haben sie der Versäumung der Frist im vorliegenden Verfahren Vorschub geleistet. Denn wenn für den Fristablauf ordnungsgemäß eine Vorfrist eingetragen gewesen wäre, wäre die Akte dem zuständigen Rechtsschutzsekretär zu diesem Zeitpunkt in dem Fristenfach (Fach 2) vorgelegt worden, das von ihm regelmäßig bearbeitet und im Blick gehalten wird.

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Aber selbst dann, wenn man sich auf die Argumentation des Klägers einlässt und annimmt, man könne das bewährte Instrument der Vorfristen durch ein System von Wiedervorlegefristen ersetzen, verbleibt es bei einem Verschulden der Rechtsschutzsekretäre. Denn diese haben es verabsäumt, diesen etwas gefährlicheren Weg der Absicherung von Fristen, so mit Weisungen zu flankieren, dass eine Fristversäumnis mit ähnlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wie beim Setzen von Vorfristen. Dazu hätte nach Überzeugung des Gerichts zumindest gehört, dass die Sachbearbeiterinnen angewiesen werden, das Feld „Kurztext“ (vgl. rechte Spalte in dem Kalenderausdruck, hier Blatt 433) bei Wiedervorlagen in Fristsachen zu nutzen, um auf den anstehenden Fristablauf hinzuweisen. Ausweislich des vorgelegten Kalenderblattes ist dies aber nicht erfolgt und auch die Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung hat insoweit keine weiteren Erkenntnisse erbracht.

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Im Übrigen trifft auch den Prozessbevollmächtigten des Klägers dadurch ein Mitverschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, dass er es in den zehn Tagen zwischen dem 10. April 2012 und 20. April 2012 verabsäumt hat, sein Fach mit Wiedervorlagen (Fach 3) auf zeitkritische Vorgänge zu durchsuchen. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden, da er wusste, dass in dem Büro in B-Stadt statt mit Vorfristen mit Wiedervorlagefristen gearbeitet wird. Es bestand also stets die Gefahr, dass eine Sache, in der ein Fristablauf droht, aus fehlender Aufmerksamkeit im Fach 3 statt im Fach 2 abgelegt wird.

II.

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Da die Berufung unzulässig ist, sind auch die weiteren klagerweiternden Anträge des Klägers unzulässig. Wenn er sie weiter verfolgen will, könnte er sie allenfalls vor dem Arbeitsgericht anhängig machen.

III.

25

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO) und er auch mit seinen weiteren Anträgen nicht durchdringen konnte (§ 91 ZPO).

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.