Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.08.2013 – 1 Sa 268/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 23.08.2012 – 3 Ca 95/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Kläger wirksam von B-Stadt nach B. versetzt worden ist.

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Der Kläger ist seit dem 01.12.2003 bei der Bundeswehr als Ver- und Entsorger mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.273,83 EUR beschäftigt.

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Im Frühjahr 2011 bewarb sich der im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (künftig: BwDLZ) B-Stadt beschäftigte Kläger auf eine ausgeschriebene Stelle beim BwDLZ D.-K. (Blatt 53 f.) für das Munitionsdepot S.. Laut Stellenausschreibung wurde die Sicherheitsüberprüfung der Stufe 1 nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (künftig Ü1) gefordert. Nach einem erfolgreichen Auswahlgespräch am 28.02.2011 im BwDLZ D.-K. erteilte dieses gegenüber dem BwDLZ B-Stadt das Einverständnis zur Versetzung des Klägers. Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 04.04.2011 zum 01.05.2011 zum Munitionsdepot S. in B. versetzt (Blatt 7 f. d. A.). Neue personalleitende Dienststelle war damit das BwDLZ D.-K.. Dieses übertrug dem Kläger am 18.04.2011 ab dem 01.05.2011 die Dienstgeschäfte des Dienstpostens LwTrspBearb C Boden/Luft, TE/ZE 111/600, Vergütungsgruppe Vlb beim MunDp S..

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Nach der Versetzung erhielt das BwDLZ D.-K. durch Einsichtnahme in die Personalakte des Klägers Kenntnis davon, dass gegen den Kläger ein Straf- sowie ein Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz des Klägers im Jahr 2008 in Afghanistan eingeleitet worden war. Dem Kläger wurde und wird vorgeworfen, im Eigentum der Bundeswehr stehende Gegenstände im Gesamtwert von ca. 434,00 EUR im Gepäck gehabt zu haben. Dabei soll das Gepäck als Bekleidung und persönliche Ausrüstung deklariert gewesen sein. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde im September 2010 nach Erfüllung der Auflage durch den Kläger endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt. Das Disziplinarverfahren wurde am 17.02.2012 eingeleitet.

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Das BwDLZ D.-K. teilte mit Schreiben vom 15.06.2011 gegenüber dem BwDLZ B-Stadt mit, dass das Einverständnis zur Versetzung zurückgezogen werde.

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Daraufhin teilte das BwDLZ B-Stadt dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2011 mit, dass die Versetzungsverfügung vom 04.04.2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde.

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Dagegen hat sich der Kläger mit der am 09.12.2011 erhobenen Klage gewehrt und die Feststellung begehrt, dass die Versetzung an den Standort B. wirksam sei.

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Die beklagte Bundesrepublik hat vorgetragen, dass der Dienstposten in B. aufgrund der besonderen Munition, die in diesem Standort gelagert werde, die Sicherheitsüberprüfung (Ü1) für besonders sicherheitsrelevante Tätigkeiten erfordere. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass gegen ihn ein Disziplinar- und auch ein Strafverfahren liefen, die auf die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und des mit ihm verbundenen Sicherheitsrisikos Einfluss hätten. Der Kläger hätte die Pflicht gehabt, auf das laufende Disziplinar- und Strafverfahren hinzuweisen. Das verwaltungsseitige Einvernehmen zwischen dem BwDLZ B-Stadt und dem BwDLZ D.-K. sei daher nicht wirksam hergestellt worden. Das BwDLZ D.-K. sei in diesem Zusammenhang zur Zurücknahme bzw. Anfechtung seiner Erklärung berechtigt. Der Kläger habe die Entscheidungsträger des BwDLZ D.-K. getäuscht.

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Der Kläger bestreitet die ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens und des Strafverfahrens gemachten Vorwürfe. Ergänzend weist er darauf hin, zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs im Besitz der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung gewesen zu sein. Er habe im Rahmen eines Telefongesprächs auch den Sachbearbeiter in D.-K. darauf hingewiesen, dass seine Sicherheitsüberprüfung demnächst wieder anstehe.

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Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Versetzung arbeitsvertraglich wirksam sei. Die Zurücknahme bzw. die Anfechtung des verwaltungsrechtlichen Einvernehmens durch das BwDLZ D.-K. führe nicht zu einem Wegfall der arbeitsrechtlich wirksam vorgenommen Versetzung des Klägers von B-Stadt nach B..

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Eine Versetzung sei die Übertragung einer Dauerbeschäftigung in einer anderen Dienststelle desselben Dienstherren. Dabei seien die Personalvertretungen zu beteiligen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 04.04.2011 vom BwDLZ B-Stadt zum BwDLZ D.-K. versetzt worden. Da diese Versetzung nicht widerruflich oder befristet war, sei der Kläger seit dem 01.05.2011 Mitarbeiter der Dienststelle BwDLZ D.-K..

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Die Anfechtung des verwaltungsrechtlichen Einvernehmens zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle berühre die arbeitsrechtliche Versetzung nicht. Der Kläger könne nur förmlich zurückversetzt werden. Anderenfalls wäre es möglich, Versetzungen unter Umgehung der Personalvertretungen durch Absprache zwischen den Dienststellen zu regeln. Die Zurücknahme der Versetzung durch das BwDLZ B-Stadt sei nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe einen Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag auf Beschäftigung in B..

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes und der Urteilsbegründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

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Sie hält das Urteil für fehlerhaft. Das BwDLZ D.-K. habe das verwaltungsrechtliche Einvernehmen im Hinblick auf die beabsichtigte Versetzung des Klägers wirksam zurückgenommen bzw. angefochten. Auf Grund des eingeleiteten Disziplinarverfahrens bzw. des eingestellten Strafverfahrens bestünden Zweifel an der Eignung des Klägers für den neuen Dienstposten insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsüberprüfung. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, auf diese Ermittlungen und das Strafverfahren hinzuweisen. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte das BwDLZ D.-K. kein Einvernehmen zu der Versetzung des Klägers erklärt. Bei vertikalen Versetzungen - wie hier - könne das verwaltungsrechtliche Einvernehmen zurückgenommen oder angefochten werden mit der Folge, dass die Versetzung rückabzuwickeln sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 23.08.2012 – 3 Ca 95/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit Rechtsausführungen. Weiter ist er der Auffassung, dass der Rechtsstreit jedenfalls durch die weitere Versetzung vom 19.12.2012 durch das BwDLZ B-Stadt seine Erledigung gefunden habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 15.08.2013 (Blatt 196 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist wirksam vom BwDLZ B-Stadt zum BwDLZ D.-K. versetzt worden.

I.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Die streitgegenständliche Versetzung zum 01.05.2011 ist wirksam.

1.

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Die Berufungskammer folgt zunächst der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen. Die Angriffe der Berufung vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das Berufungsvorbringen veranlasst zu folgenden Ausführungen:

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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Berufungskammer hier schon keine Verpflichtung des Klägers zu erkennen, auf das rechtskräftig gem. § 153a StPO abgeschlossene Strafverfahren und auf das Disziplinarverfahren hinzuweisen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger vor dem Vorstellungsgespräch Kenntnis von der Einleitung des Disziplinarverfahrens hatte. Es ist nämlich weder erkennbar noch vorgetragen, dass dem Kläger in Ansehung der hier behaupteten Umstände die notwendige Sicherheitsüberprüfung Ü1 nicht erteilt worden wäre. Insofern hat die Kammer auch keine Offenbarungspflicht des Klägers gesehen.

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Auch mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte zur Begründung der Anfechtung bzw. der Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Einvernehmens darauf abgestellt, dass der Kläger wegen des Verdachts der Unterschlagung nicht über die für die Tätigkeit im Munitionsdepot S. notwendige Sicherheitsüberprüfung Ü1 verfüge. Dieses ist falsch. Unstreitig verfügte der Kläger zum Zeitpunkt des Auswahlgespräches über die Ü1 und hatte im Vorfeld das BwDLZ D.-K. darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsüberprüfung wegen Zeitablaufs erneuert werden müsste. Ob der Kläger die erforderliche Sicherheitsüberprüfung wieder erhalten würde, war daher offen und konnte schon deshalb eine Rücknahme oder eine Anfechtung des verwaltungsrechtlichen Einvernehmens nicht rechtfertigen.

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Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Kenntnis von den hier herangezogenen Umständen und der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO hatte. Diese Kenntnis ist nach Auffassung der Kammer dem BwDLZ D.-K. zuzurechnen, jedenfalls aber verbietet sie eine Anfechtung der Einvernehmenserklärung.

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b) Auch folgt das Berufungsgericht der Argumentation des Arbeitsgerichts, dass das verwaltungsrechtliche Einvernehmen nicht einseitig zurückgenommen werden kann. Dadurch würden nämlich die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen ausgehebelt werden. Insbesondere ändert diese Rücknahme nichts an der individualrechtlich wirksamen Versetzung des Klägers. Da nunmehr seit dem 01.05.2011 das BwGLZ D.-K. personalverwaltende Dienststelle war, kam nur noch die Möglichkeit einer Rückversetzung in Betracht. Dieser Weg wurde hier nicht gewählt.

2.

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Schließlich ist die Berufung, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus einem weiteren Grund unbegründet. Mit Schreiben vom 19.12.2012 (Blatt 185 d. A.) wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2013 erneut vom BwDLZ B-Stadt an das BwDLZ D.-K. versetzt. Sollte die streitgegenständliche Versetzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam gewesen oder wirksam rückabgewickelt worden sein, wäre dem Begehren des Klägers jedenfalls durch die neuerliche Versetzung Rechnung getragen worden.

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Dass diese neuerliche Versetzungsverfügung von irgendeinem Beteiligten rechtlich angegriffen wurde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insofern ist auch der bestrittene Vortrag der beklagten Bundesrepublik aus der mündlichen Verhandlung, dass bei dieser Versetzung die zuständigen Personalvertretungen nicht beteiligt worden seien, ohne Belang. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Versetzung unter irgendeinem Vorbehalt, wie zum Beispiel der Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil, erfolgte. Der Kläger ist daher jedenfalls seit dem 01.01.2013 in das BwDLZ D.-K. versetzt worden.

III.

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Die Berufung war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.